Artikel 1 VO (EU) 2020/2170
Aus Drittländern eingeführte Waren kommen nur dann für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union, anderen Einfuhrkontingenten oder von Drittländern angewendeten Ausfuhrzollkontingenten in Betracht, wenn diese Waren in folgenden Gebieten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden:
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dem Gebiet des Königreichs Belgien,
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dem Gebiet der Republik Bulgarien,
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dem Gebiet der Tschechischen Republik,
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dem Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,
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dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),
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dem Gebiet der Republik Estland,
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dem Gebiet Irlands,
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dem Gebiet der Hellenischen Republik,
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dem Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,
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dem Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme der französischen überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, jedoch einschließlich des Gebiets des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18. Mai 1963 in Paris unterzeichneten Zollübereinkommens (Journal officiel de la République française (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 27. September 1963, S. 8679),
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dem Gebiet der Republik Kroatien,
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dem Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinde Livigno,
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dem Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003,
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dem Gebiet der Republik Lettland,
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dem Gebiet der Republik Litauen,
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dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,
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dem Gebiet Ungarns,
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dem Gebiet Maltas,
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dem Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa,
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dem Gebiet der Republik Österreich,
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dem Gebiet der Republik Polen,
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dem Gebiet der Portugiesischen Republik,
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dem Gebiet Rumäniens,
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dem Gebiet der Republik Slowenien,
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dem Gebiet der Slowakischen Republik,
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dem Gebiet der Republik Finnland,
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dem Gebiet des Königreichs Schweden und
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dem Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs im Sinne des am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Republik Zypern.
Im Anhang aufgeführte Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die Schutzmaßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission(1) unterliegen und auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, kommen auch für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union in Betracht, wenn diese Waren im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).
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