ANHANG VO (EU) 2020/2173

Die Verordnung (EU) 2019/631 wird wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird wie folgt geändert:

i)
Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a, 3b und 3c eingefügt:

3a.
Für einen Hersteller, für den der WLTPCO2- oder der NEFZCO2-Wert Null ist, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 NEFZ2020Ziel gemäß Nummer 3.
3b.
Für einen Hersteller, der in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals Personenkraftwagen in der Union in Verkehr bringt, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für alle Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird.
3c.
Ungeachtet der Nummer 3b gilt für den Fall, dass ein Hersteller in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals Personenkraftwagen in der Union in Verkehr bringt, dieser Hersteller jedoch durch einen Zusammenschluss von zwei oder mehr Herstellern entstanden ist, von denen mindestens einer für 2020 in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich war, im Jahr 2021 für den neuen Hersteller eine der folgenden Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen:

a)
Waren zwei oder mehr der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für diese Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird;
b)
war nur einer der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 die für diesen Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelte.

ii)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
Abweichungsziele gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4

a)
Für einen Hersteller, dem nach Artikel 10 Absatz 3 eine Ausnahme von seiner NEFZ-basierten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Kalenderjahr 2021 oder nach Artikel 10 Absatz 4 eine Ausnahme von seinen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 gewährt wurde, wird das WLTP-basierte Abweichungsziel für diese Jahre wie folgt berechnet:

Dabei ist:

WLTPCO2
siehe Definition von WLTPCO2 gemäß Nummer 3;
NEFZCO2
siehe Definition von NEFZCO2 gemäß Nummer 3;
NEFZAbweichungsziel
das von der Kommission je nach Fall gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4 gewährte Abweichungsziel.

b)
Ungeachtet des Buchstabens a wird für den Fall, dass einem Hersteller nach Artikel 10 Absatz 4 eine Ausnahme von den Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 gewährt wurde, der Hersteller aber vor 2021 nicht für in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich war, das Abweichungsziel für jene Kalenderjahre nach der Formel in Buchstabe a berechnet, wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten:

WLTPCO2
ist der Durchschnitt der WLTPCO2-Werte gemäß Nummer 3 sämtlicher Hersteller, der nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird;
NEFZCO2
ist der Durchschnitt der NEFZCO2-Werte gemäß Nummer 3 sämtlicher Hersteller, der nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird;
NEFZAbweichungsziel
ist das gemäß Artikel 10 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 berechnete Abweichungsziel.

b)
In Anhang I Teil B werden nach Nummer 3 folgende Nummern 3a, 3b und 3c eingefügt:

3a.
Für einen Hersteller, für den der WLTPCO2- oder der NEFZCO2-Wert Null ist, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 NEFZ2020Ziel gemäß Nummer 3.
3b.
Für einen Hersteller, der in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals leichte Nutzfahrzeuge in der Union in Verkehr bringt, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für alle Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge gewichtet wird.
3c.
Ungeachtet der Nummer 3b gilt für den Fall, dass ein Hersteller in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals leichte Nutzfahrzeuge in der Union in Verkehr bringt, dieser Hersteller jedoch durch einen Zusammenschluss von zwei oder mehr Herstellern entstanden ist, von denen mindestens einer für 2020 in der Union zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich war, im Jahr 2021 für den neuen Hersteller eine der folgenden Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen:

a)
Waren zwei oder mehr der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für diese Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge gewichtet wird;
b)
war nur einer der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 die für diesen Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelte.

2.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird wie folgt geändert:

i)
Nummer 1 wird am 1. März 2021 gestrichen.
ii)
Folgende Nummer 1a wird eingefügt:

1a.
Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Daten zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet neu in der Klasse M1 zugelassenen Personenkraftwagen, mit Ausnahme der unter den Nummern 22, 23 und 24 genannten Daten, die auf Verlangen der Kommission zur Verfügung gestellt werden:

1.
Hersteller;
2.
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen;
3.
Typ, Variante und Version;
4.
Fabrikmarke und Handelsname;
5.
Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs;
6.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
7.
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;
8.
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;
9.
Datum der Erstzulassung;
10.
spezifische CO2-Emissionen;
11.
Kraftstoffverbrauch;
12.
Masse in fahrbereitem Zustand;
13.
Prüfmasse;
14.
Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;
15.
Stromverbrauch;
16.
elektrische Reichweite;
17.
Ökoinnovationscode(s);
18.
ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen;
19.
Fahrzeugstandfläche: Radstand, Spurweite der Lenkachse und Spurweite der anderen Achse;
20.
Hubraum;
21.
Nennleistung;
22.
Fahrwiderstandskoeffizienten: f0, f1 und f2;
23.
Fahrzeugfront;
24.
Reifenrollwiderstandsklasse.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission gemäß Artikel 7 alle unter dieser Nummer genannten Daten in dem Format gemäß Teil B Abschnitt 2 zur Verfügung. Die unter den Nummern 9 und 11 genannten Daten werden ab dem Kalenderjahr 2022 erfasst und der Kommission erstmals am 28. Februar 2023 zur Verfügung gestellt.

iii)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Die ausführlichen Daten gemäß Nummer 1 werden aus der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens entnommen.

iv)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

2a.
Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Benzin und Flüssiggas (LPG) oder mit Benzin und komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, in deren Übereinstimmungsbescheinigungen Werte für die spezifischen CO2-Emissionen beider Kraftstofftypen angegeben sind, melden die Mitgliedstaaten je nach Fall den Wert für Flüssiggas bzw. komprimiertes Erdgas.

Bei Flexfuel-Fahrzeugen, die Benzin und Ethanol (E85) nutzen, melden die Mitgliedstaaten den Wert der spezifischen CO2-Emissionen für Benzin.

b)
Teil B wird wie folgt geändert:

i)
Abschnitt 2 wird am 1. März 2021 gestrichen.
ii)
Folgender Abschnitt 2a wird eingefügt:

Abschnitt 2a

Anmerkungen:

(1)
Von der Kommission auf CIRCABC veröffentlichte Liste.
(2)
Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers” der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung” ist je nach Fall „AA-NSS” bzw. „AA-IVA” einzutragen.
(3)
Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten ist die maximale Achsbreite zu melden.
(4)
Auf Verlangen der Kommission.
Querverweis zu Teil A Nummern 1 und 1a Ausführliche Daten, je zugelassenes Fahrzeug

Datenquellen

Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission(*)), sofern nicht anders angegeben

1) Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung(1) Von der Kommission zugewiesene Bezeichnung
Name des Herstellers (2) 0.5 oder bei mehr als einem Herstellernamen der Name in Eintrag 0.5.1
2) Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen 0.11
3) Typ 0.2
Variante
Version
4) Fabrikmarke und Handelsname 0.1 und 0.2.1
5) Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs 0.2.3.1
6) Fahrzeug-Identifizierungsnummer 0.10
7) Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs 0.4
8) Klasse des zugelassenen Fahrzeugs Zulassungsbescheinigung
9) Datum der Erstzulassung Zulassungsbescheinigung
10) spezifische CO2-Emissionen (g/km) 49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert
11) Kraftstoffverbrauch (l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km) 49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert
12) Masse in fahrbereitem Zustand (kg) 13
13) Prüfmasse (kg) 47.1.1
14) Kraftstofftyp 26
Kraftstoffmodus 26.1
15) Stromverbrauch (Wh/km)

PEV: 49.5.1

OVC-HEV: 49.5.2

16) elektrische Reichweite (km)

PEV: 49.5.1

OVC-HEV: 49.5.2

17) Ökoinnovationscode(s) 49.3.1
18) ökoinnovationsbedingte Einsparungen (g CO2/km) 49.3.2.2
19) Radstand (mm)
Spurweite — Lenkachse (Achse 1) (mm)(3) 30
Spurweite — andere Achse (Achse 2) (mm)(3) 30
20) Hubraum (cm3) 25
21) Nennleistung (kW) 27.1 und 27.3
22) Fahrwiderstands-koeffizienten(4) f0 in N 47.1.3.0
f1 in N/(km/h) 47.1.3.1
f2 in N/(km/h) 47.1.3.2
23) Fahrzeugfront (m2)(4) 47.1.2
24) Reifenrollwiderstandsklasse(4) 35

3.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird wie folgt geändert:

i)
Nummer 1.1 wird am 1. März 2021 gestrichen.
ii)
Folgende Nummer 1.1a wird eingefügt:

1.1a.
Als N1 zugelassene vollständige Fahrzeuge

Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden detaillierten Angaben zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet neu in der Klasse N1 zugelassenen leichten Nutzfahrzeug, mit Ausnahme der unter den Nummern 23, 24 und 25 genannten Daten, die auf Verlangen der Kommission zur Verfügung gestellt werden:

1.
Hersteller;
2.
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen;
3.
Typ, Variante und Version;
4.
Fabrikmarke und, sofern vorhanden, Handelsname;
5.
Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs;
6.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
7.
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;
8.
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;
9.
Datum der Erstzulassung;
10.
spezifische CO2-Emissionen;
11.
Kraftstoffverbrauch;
12.
Masse in fahrbereitem Zustand;
13.
Prüfmasse;
14.
Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;
15.
Stromverbrauch;
16.
elektrische Reichweite;
17.
Ökoinnovationscode(s);
18.
ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen;
19.
Fahrzeugstandfläche: Radstand, Spurweite der Lenkachse und Spurweite der anderen Achse;
20.
Hubraum;
21.
Nennleistung;
22.
technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;
23.
Fahrwiderstandskoeffizienten: f0, f1 und f2;
24.
Fahrzeugfront;
25.
Reifenrollwiderstandsklasse.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission gemäß Artikel 7 alle unter dieser Nummer genannten Daten in dem Format gemäß Teil C Abschnitt 2 zur Verfügung. Die unter den Nummern 9 und 11 genannten Daten werden ab dem Kalenderjahr 2022 erfasst und der Kommission erstmals am 28. Februar 2023 zur Verfügung gestellt.

iii)
In Nummer 1.2.1.2 wird der Buchstabe q eingefügt.
iv)
Die Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 werden ab dem 1. März 2021 gestrichen.
v)
Folgende Nummer 1.2.1.2a wird eingefügt:

1.2.1.2a.
Gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 typgenehmigte vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1

Zu jedem neuen vervollständigten Fahrzeug, das 2021 und in den nachfolgenden Kalenderjahren zugelassen wird, übermitteln die Mitgliedstaaten mindestens die Daten gemäß Nummer 1.1a Nummern 1, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 17, 18 und 22 sowie zu jedem neuen Fahrzeug, das 2022 und in den nachfolgenden Kalenderjahren zugelassenen wird, die Daten gemäß Nummer 1.1a Nummern 9, 23, 24 und 25.

vi)
In Nummer 1.2.2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

Zu jedem neuen vervollständigten Fahrzeug der Klasse N1, das gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 typgenehmigt und im Jahr 2020 und in den nachfolgenden Kalenderjahren zugelassen wird, übermittelt der Hersteller des zugrunde liegenden Basisfahrzeugs ab dem Jahr 2021 der Kommission die nachstehenden Daten zum Basisfahrzeug,

vii)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1 sind der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden leichten Nutzfahrzeugs zu entnehmen. Nicht in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltene Angaben werden den Typgenehmigungsunterlagen oder den Informationen entnommen, die der Hersteller des Basisfahrzeugs gemäß Nummer 1.2.3 übermittelt hat.

viii)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

2a.
Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Benzin und Flüssiggas (LPG) oder mit Benzin und komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, in deren Übereinstimmungsbescheinigungen Werte für die spezifischen CO2-Emissionen beider Kraftstofftypen angegeben sind, melden die Mitgliedstaaten je nach Fall den Wert für Flüssiggas bzw. komprimiertes Erdgas.

Bei Flexfuel-Fahrzeugen, die Benzin und Ethanol (E85) nutzen, melden die Mitgliedstaaten den Wert der spezifischen CO2-Emissionen für Benzin.

b)
Teil C wird wie folgt geändert:

i)
Abschnitt 2 wird am 1. März 2021 gestrichen.
ii)
Folgender Abschnitt 2a wird eingefügt:

Abschnitt 2a

Anmerkungen:

(1)
Von der Kommission auf CIRCABC veröffentlichte Liste.
(2)
Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers” der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung” ist je nach Fall „AA-NSS” bzw. „AA-IVA” einzutragen.
(3)
Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten ist die maximale Achsbreite zu melden.
(4)
Auf Verlangen der Kommission.
Querverweis zu Teil A Nummern 1.1 und 1.1a Detaillierte Angaben je zugelassenes Fahrzeug

Datenquellen

Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission*), sofern nicht anders angegeben

1) Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung(1) Von der Kommission zugewiesene Bezeichnung
Name des Herstellers (2) 0.5 oder bei mehr als einem Herstellernamen der Name in Eintrag 0.5.1
2) Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen 0.11
3) Typ 0.2
Variante
Version
4) Fabrikmarke und Handelsname 0.1 und 0.2.1
5) Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs 0.2.3.1
6) Fahrzeug-Identifizierungsnummer 0.10
7) Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs 0.4
8) Klasse des zugelassenen Fahrzeugs Zulassungsbescheinigung
9) Datum der Erstzulassung Zulassungsbescheinigung
10) spezifische CO2-Emissionen (g/km) 49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert
11) Kraftstoffverbrauch (l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km) 49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert
12) Masse in fahrbereitem Zustand (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) (kg) 13
13) Prüfmasse (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) (kg) 47.1.1
14) Kraftstofftyp 26
Kraftstoffmodus 26.1
15) Stromverbrauch (Wh/km)

PEV: 49.5.1

OVC-HEV: 49.5.2

16) elektrische Reichweite (km)

PEV: 49.5.1

OVC-HEV: 49.5.2

17) Ökoinnovationscode(s) 49.3.1
18) ökoinnovationsbedingte Einsparungen (g CO2/km) 49.3.2.2
19) Radstand (mm) 4
Spurweite — Lenkachse (Achse 1)3 30
Spurweite — andere Achse (Achse 2)3 30
20) Hubraum (cm3) 25
21) Nennleistung (kW) 27.1 und 27.3
22) Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (vollständiges und vervollständigtes Fahrzeug) (kg) 16.1
23) Fahrwiderstands-koeffizienten(4) f0 in N 47.1.3.0
f1 in N/(km/h) 47.1.3.1
f2 in N/(km/h) 47.1.3.2
24) Fahrzeugfront (m2)(4) 47.1.2
25) Reifenrollwiderstandsklasse(4) 35

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020).

© Europäische Union 1998-2021

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