Artikel 1 VO (EU) 2020/2191
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 105 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:
- vi)
- Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, mit Ausnahme der Häfen in Nordirland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man;.
- 2.
-
Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- ii)
- für Beförderungen von Containerfracht zwischen dem Zollgebiet der Union und Grönland, den Färöern, Island oder den Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer, allen Häfen Marokkos und den Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, mit Ausnahme der Häfen in Nordirland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union;.
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