ANHANG VO (EU) 2020/2192
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Abschnitt I Teil B Absatz 6 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
Im Falle der Mitgliedstaaten(*) sind dies jedoch die Codes: BE, BG, CZ, DK, DE, EE, GR, ES, FR, HR, IE, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PL, PT, SI, SK, FI, RO, SE und UK(NI).
Fußnote(n):
- (*)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
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