Präambel VO (EU) 2020/2192

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Insbesondere enthält Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen an das Identitätskennzeichen, das von Lebensmittelunternehmern auf bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs anzubringen ist, einschließlich der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zu verwendenden Ländercodes.
(2)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen” ), insbesondere mit Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls, gelten die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die darauf beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf der Übergangsfrist für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich weiter in Bezug auf Nordirland. Aus diesem Grund müssen die Anforderungen in Anhang II der genannten Verordnung in Bezug auf das Identitätskennzeichen, das im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland verwendet werden sollte, geändert werden.
(3)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist entsprechend zu ändern.
(4)
Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

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