ANHANG II VO (EU) 2020/2193
Die Anhänge I und VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden wie folgt berichtigt:
- 1.
-
Anhang I (Teil-FCL) wird wie folgt berichtigt:
- a)
-
Punkt FCL.025(b)(3) erhält folgende Fassung:
- 3.
- Hat ein Antragsteller eine der Theorieprüfungen für die Ausstellung einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL), für Berufspiloten (CPL) oder eine Instrumentenflugberechtigung (IR) nach vier Versuchen nicht bestanden oder hat er alle Prüfungen nach sechs Sitzungen oder innerhalb der in Buchstabe b Nummer 2 genannten Frist nicht bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen.
- b)
-
Punkt FCL.025(b)(4) erhält folgende Fassung:
- 4.
- Hat ein Antragsteller eine der Theorieprüfungen für die Ausstellung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL) oder einer Privatpilotenlizenz (PPL) nach vier Versuchen nicht bestanden oder hat er alle Prüfungen innerhalb der in Punkt (b)(2) genannten Frist nicht bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen.
- c)
- In Punkt FCL.035(b)(5) wird die Bezugnahme auf „FCL.720.A(b)(2)(i)” durch die Bezugnahme auf „FCL.720.A.(a)(2)(ii)(A)” ersetzt.
- d)
-
Anlage 9 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
In Punkt (6)(i) wird die Bezugnahme auf „FCL.720.A(e)” durch die Bezugnahme auf „FCL.720.A(c)” ersetzt.
- 2.
-
Anhang VI (Teil-ARA) wird wie folgt berichtigt:
In Anlage I wird im Feld XIII des Musters nach der Überschrift „Seite 3” die Bezugnahme auf „Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe b” durch die Bezugnahme auf „Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe a” ersetzt.
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