Präambel VO (EU) 2020/2210

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(2)wurden einheitliche Bedingungen für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen festgelegt. Die Anhänge III, VI, VII, IX, X, XI und XII der genannten Durchführungsverordnung enthalten unter anderem die Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, die Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern, für die das Verbot gilt, die Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union, die Liste der aus Drittländern oder aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, die Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete, die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für die Pflanzengesundheitszeugnisse benötigt werden, und die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird.
(2)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen” ) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/2031 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.
(3)
Das Vereinigte Königreich und Teile des Hoheitsgebiets dieses Drittlands sind in den Anhängen III, IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Schutzgebiete aufgeführt. Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich in diesen Anhängen sollten daher in allen Fällen, in denen Nordirland Teil dieser Schutzgebiete ist, durch Bezugnahmen auf Nordirland ersetzt werden.
(4)
Zudem hat das Vereinigte Königreich die nach der Verordnung (EU) 2016/2031 erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich zusammen mit anderen europäischen Drittländern in den Anhängen VI und VII, in Anhang XI Teil A und in Anhang XII der Verordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden kann, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls.
(5)
Das Hoheitsgebiet Nordirland im Vereinigten Königreich wurde bis zum 30. April 2020 als vorübergehendes Schutzgebiet in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al., Liriomyza huidobrensis (Blanchard), Liriomyza trifolii (Burgess) und Thaumetopoea processionea L. anerkannt. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs ist Nordirland wohl nach wie vor frei von diesen Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen. Die Anerkennung dieses vorübergehenden Schutzgebiets sollte daher bis zum 30. April 2023 verlängert werden.
(6)
Die Anhänge III, VI, VII, IX, X, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollten daher entsprechend geändert werden.
(7)
Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

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