Artikel 6d VO (EU) 2020/2220
Durchführungsbefugnisse der Kommission
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften erlassen, die für die Umsetzung der in Artikel 6a genannten Maßnahme durch Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums innerhalb des im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltenden Rechtsrahmens, der gemäß Artikel 1 verlängert wurde, erforderlich sind, über:
- a)
- Überwachung und Bewertung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums;
- b)
- Vorlage der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums;
- c)
- Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte;
- d)
- Umsetzung von Kontrollen und Sanktionen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Prüfverfahren erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
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