Artikel 8 VO (EU) 2020/2220

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 25 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Der Betrag für die Reserve beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) und wird in Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) 2020/2093(*) [MFR] eingestellt.

2.
Artikel 33 erhält folgende Fassung:

Artikel 33 Mittelbindungen

Für die Bindung der Haushaltsmittel der Union für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums findet Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates(**), Anwendung.

3.
In Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt:

(5) Für Programme, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 verlängert werden, wird für die Mittelzuweisung 2021 und 2022 oder für in Artikel 58a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte zusätzliche Mittel kein Vorschuss gewährt.

4.
In Artikel 36 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt sinngemäß für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.”

5.
Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Restbetrag wird von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel nach Eingang des letzten jährlichen Durchführungsberichts über die Umsetzung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage des geltenden Finanzierungsplans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und des entsprechenden Rechnungsabschlussbeschlusses gezahlt. Diese Rechnungen werden der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgelegt und beziehen sich auf die von der Zahlstelle bis zum Endtermin für die Förderfähigkeit getätigten Ausgaben.

6.
Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Teil der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220, noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2020/2093 vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11).

(**)

Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung der Unterstützung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).

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