ANHANG VIIa VO (EU) 2020/2221

METHODIK FÜR DIE ZUWEISUNG DER MITTEL AUS REACT-EU ARTIKEL 92b ABSATZ 4

Methode der Zuweisung der Mittel aus REACT-EU

Die Mittel aus REACT-EU werden gemäß der folgenden Methodik unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt:

1.
Der vorläufige Anteil eines jeden Mitgliedstaats an den Mitteln aus REACT-EU entspricht der gewichteten Summe der Anteile, die auf der Grundlage der folgenden Kriterien berechnet und wie angegeben gewichtet werden:

a)
BIP-Faktor (Gewichtung von 2/3), der in folgenden Schritten berechnet wird:

i)
Anteil eines jeden Mitgliedstaats an dem Gesamtverlust des in EUR ausgedrückten realen, saisonbereinigten BIP zwischen dem ersten Halbjahr 2019 und dem Ende des anwendbaren Bezugszeitraums für alle berücksichtigten Mitgliedstaaten;
ii)
Anpassung der nach Ziffer i ermittelten Anteile, indem diese durch das BNE pro Kopf des Mitgliedstaats dividiert werden, das als Prozentsatz des durchschnittlichen BNE pro Kopf der EU-27 ausgedrückt wird (Durchschnitt ausgedrückt als 100 %).

b)
Faktor der Arbeitslosigkeit (Gewichtung 2/9), ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

i)
des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzahl der Arbeitslosen (Gewichtung 3/4) in allen berücksichtigten Mitgliedstaaten im Januar 2020 und
ii)
des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzunahme der Arbeitslosenzahl (Gewichtung 1/4) zwischen Januar 2020 und dem Ende des anwendbaren Bezugszeitraums für alle berücksichtigten Mitgliedstaaten.

c)
Faktor der Jugendarbeitslosigkeit (Gewichtung 1/9), ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

i)
des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzahl der arbeitslosen jungen Menschen (Gewichtung 3/4) in allen berücksichtigten Mitgliedstaaten im Januar 2020 und
ii)
des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzunahme der Zahl der arbeitslosen jungen Menschen (Gewichtung 1/4) zwischen Januar 2020 und dem Ende des anwendbaren Bezugszeitraums für alle berücksichtigten Mitgliedstaaten.

Ist das in EUR ausgedrückte reale, saisonbereinigte BIP des Mitgliedstaats für den anwendbaren Bezugszeitraum höher als im ersten Halbjahr 2019, so werden die Daten dieses Mitgliedstaats von den Berechnungen gemäß Buchstabe a Ziffer i ausgenommen.

Ist die Zahl der Arbeitslosen (Altersgruppe 15-74 Jahre) oder der arbeitslosen jungen Menschen (Altersgruppe 15-24 Jahre) in dem Mitgliedstaat in dem anwendbaren Bezugszeitraum niedriger als im Januar 2020, so werden die Daten dieses Mitgliedstaats von den Berechnungen gemäß Buchstabe b Ziffer ii bzw. Buchstabe c Ziffer ii ausgenommen.

2.
Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln dürfen keine Zuweisungen je Mitgliedstaat für den Zeitraum 2021 bis 2022 zum Ergebnis haben, die höher sind als folgende Werte:

a)
für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 mehr als 109 % des EU-27-Durchschnitts beträgt: 0,07 % ihres realen BIP von 2019;
b)
für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 90 % oder weniger des EU-27-Durchschnitts beträgt: 2,60 % ihres realen BIP von 2019;
c)
für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 mehr als 90 % und weniger als oder gleich 109 % des EU-27-Durchschnitts beträgt, wird der Prozentsatz durch eine lineare Interpolation zwischen 0,07 % und 2,60 % ihres realen BNP von 2019 berechnet, was zu einer proportionalen Verringerung des Kappungsprozentsatzes führt, die dem Anstieg des Wohlstands entspricht.

Die Beträge, die über die in den Buchstaben a bis c genannten Werte für jeden Mitgliedstaat hinausgehen, werden proportional auf die Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten verteilt, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) weniger als 100 % des EU-27-Durchschnitts beträgt. Das BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 entspricht dem für die Kohäsionspolitik in den Verhandlungen um den MFR 2021-2027 herangezogenen BNE.

3.
Für die Zwecke der Berechnung der Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für 2021

a)
ist der Bezugszeitraum für das BIP das erste Halbjahr 2020;
b)
ist der Bezugszeitraum für die Zahl der Arbeitslosen und die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen der Durchschnitt im Zeitraum Juni bis August 2020.
c)
Die maximale Zuweisung, die sich nach Absatz 2 ergibt, wird mit dem Anteil der Mittel aus REACT-EU für 2021 an den gesamten Mitteln aus REACT-EU für 2021 und 2022 multipliziert.

Vor Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Methode auf die Mittel aus REACT-EU für 2021 wird Luxemburg und Malta ein Betrag von 100000000 EUR bzw. 50000000 EUR zugewiesen.

Darüber hinaus wird den Gebieten der NUTS-2-Ebene in äußerster Randlage ein Betrag aus der Zuweisung zugeteilt, der einer Beihilfeintensität von 30 EUR pro Einwohner entspricht. Diese Zuweisung erfolgt nach Region und Mitgliedstaat, und zwar proportional zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen. Die zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage wird zu der Zuweisung hinzugerechnet, die jedes Gebiet in äußerster Randlage durch die Verteilung der nationalen Haushaltsmittel erhält.

Der restliche Betrag für 2021 wird gemäß der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Methode unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

4.
Für die Zwecke der Berechnung der Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für 2022

a)
ist der Bezugszeitraum für das BIP das erste Halbjahr 2021;
b)
ist der Bezugszeitraum für die Zahl der Arbeitslosen und die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen der Durchschnitt im Zeitraum Juni bis August 2021.
c)
Die maximale Zuweisung, die sich nach Absatz 2 ergibt, wird mit dem Anteil der Mittel aus REACT-EU für 2022 an den gesamten Mitteln aus REACT-EU für 2021 und 2022 multipliziert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.