Artikel 1 VO (EU) 2020/2235
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Verordnungen sowie über die Ausstellung und den Ersatz dieser Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union(1) sowie für Verbringungen innerhalb der Union und zwischen Mitgliedstaaten erforderlich sind (im Folgenden „Bescheinigungen” ).
(2) Mit dieser Verordnung werden Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen oder Veterinär-/amtliche Bescheinigungen zu folgenden Zwecken festgelegt:
- a)
- für Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union samt Hinweisen zum Ausfüllen;
- b)
- für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union samt Hinweisen zum Ausfüllen.
(3) Mit dieser Verordnung werden Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen oder Veterinär- / amtlichen Bescheinigungen sowie ein Muster einer Bestätigung für folgende zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Waren festgelegt:
- a)
-
Muster der Bescheinigungen für Verbringungen folgender für den menschlichen Verzehr bestimmter Waren innerhalb der Union:
- i)
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Landtieren, deren Verbringung aus einer Sperrzone gestattet ist, die Sofortmaßnahmen oder Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt, oder die von Tieren jener Arten stammen, die diesen Maßnahmen unterliegen;
- ii)
- nicht enthäutetes, frei lebendes Großwild;
- b)
-
Muster der Bescheinigungen für den Eingang folgender für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union:
- i)
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, für die eine solche Bescheinigung gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission(2) vorgeschrieben ist;
- ii)
- bestimmte lebende Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die eine solche Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben ist;
- iii)
- lebende Insekten und lebende Schnecken;
- c)
- ein Muster der Bescheinigung für Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen;
- d)
- ein Muster der Bescheinigung für die Durchfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, durch die Union in ein Drittland, entweder durch unmittelbare Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union;
- e)
- Muster der Bescheinigungen für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb und für Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs;
- f)
- ein Muster der privaten Bestätigung des einführenden Lebensmittelunternehmers, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union einführt, die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen verarbeitetes Fleisch, enthalten, und die von diesem zu unterzeichnen ist.
Fußnote(n):
- (1)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf die „Union” auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1).
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