ANHANG I VO (EU) 2020/2235
Anhang I enthält Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen sowie Hinweise für das Ausfüllen:
- Kapitel 1:
- Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union
- Kapitel 2:
- Hinweise zum Ausfüllen der Muster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union
- Kapitel 3:
- Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr sowie Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr
- Kapitel 4:
- Hinweise zum ausfüllen der standardmuster für veterinärbescheinigungen, amtliche bescheinigungen und veterinär-/amtliche bescheinigungen für den eingang in die union von tieren, erzeugnissen tierischen ursprungs, zusammengesetzten erzeugnissen, zuchtmaterial, tierischen nebenprodukten, sprossen für den menschlichen verzehr sowie samen zur erzeugung von sprossen für den menschlichen verzehr
KAPITEL 1
KAPITEL 2
Allgemeines
Bitte kreuzen/klicken Sie bei zutreffenden Angaben das betreffende Kästchen an (x). Sofern nicht anders durch Unionsvorschriften angegeben oder festgelegt, beziehen sich alle Eintragungen und Felder auf die Musterbescheinigung in Kapitel 1. Papierfassungen einer elektronischen Bescheinigung müssen mit einer eindeutigen maschinenlesbaren optischen Kennzeichnung versehen sein, die Hyperlinks zur elektronischen Version enthält. In den Feldern I.18. und I.20. darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden. Wenn bei einem Feld eine oder mehrere Optionen ausgewählt werden können, wird/werden in der elektronischen Version der Bescheinigung nur die ausgewählte(n) Option(en) angezeigt. Ist ein Feld nicht obligatorisch, ist sein Inhalt durchgestrichen.| TEIL I – BESCHREIBUNG DER SENDUNG | |
| Feld | Beschreibung |
|---|---|
| I.1. | Versender |
| Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode(1) der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. | |
| I.2. | IMSOC-Bezugsnummer |
| Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code. In den Feldern II.a. und III.2. zu wiederholen. | |
| I.2a. | Lokale Bezugsnummer |
| Geben Sie den individuellen alphanumerischen Code an, den die zuständige Behörde zuweisen kann. In den Feldern II.b. und III.2a. zu wiederholen. | |
| I.3. | Zuständige oberste Behörde |
| Geben Sie den Namen der zuständigen obersten Behörde des Landes an, die die Bescheinigung ausstellt. | |
| I.4. | Zuständige örtliche Behörde |
| Geben Sie den Namen der zuständigen örtlichen Behörde des Landes an, die die Bescheinigung ausstellt. | |
| I.5. | Empfänger |
| Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person an, für die die Sendung im Bestimmungsland bestimmt ist. | |
| I.6. | Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt |
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Betrifft Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(2). Geben Sie die Registrierungsnummer und den Namen des registrierten Unternehmers an. |
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| I.7. | Herkunftsland |
| Geben Sie den Namen und den ISO-Ländercode des Landes an, aus dem die Tiere oder Erzeugnisse (Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und tierische Nebenprodukte) stammen. | |
| I.8. | Herkunftsregion |
| Geben Sie bei einer Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen, die von Regionalisierungsmaßnahmen gemäß Unionsvorschriften betroffen sind, den Code der zugelassenen Regionen oder Gebiete gemäß dem Amtsblatt der Europäischen Union bzw. für Wassertierseuchen ggf. den Namen der Kompartimente gemäß der Liste unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index_en.htm an, falls relevant. | |
| I.9. | Bestimmungsland |
| Geben Sie den Namen und den ISO-Ländercode des Landes an, für das die Tiere oder Erzeugnisse bestimmt sind. | |
| I.10. | Bestimmungsregion |
| Siehe Feld I.8. | |
| I.11. | Versandort |
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Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebs/der Betriebe oder ggf. anderer Orte an, aus dem/denen die Tiere oder Erzeugnisse kommen. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Betriebs/der Betriebe an. Für Tiere: Geben Sie den Betrieb an, in dem die Tiere üblicherweise gehalten oder aufgetrieben werden. Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie die Besamungsstation, die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, den Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, das Zuchtmaterialdepot oder den geschlossenen Betrieb an. Im Fall von Samen von Schafen und Ziegen kann der Betrieb, in dem die Spendertiere gehalten werden, Versandort sein. Für andere Erzeugnisse: Jede Einheit eines Unternehmens im Bereich Lebensmittel und tierische Nebenprodukte. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. |
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| I.12. | Bestimmungsort |
| Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebs oder ggf. eines anderen Ortes an, an den die Tiere oder Erzeugnisse zur endgültigen Entladung geliefert werden. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an. | |
| I.13. | Verladeort |
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Nur für Tiere: Geben Sie Name und Anschrift des Ortes, an dem die Tiere auf das Transportmittel verladen werden, sowie im Falle eines vorherigen Auftriebs Name und Anschrift des für Auftriebe zugelassenen Betriebs sowie dessen Zulassungsnummer an. Für Erzeugnisse: Geben Sie Name, Anschrift und Kategorie (z. B. Betrieb, Hafen oder Flughafen) des Ortes an, an dem die Erzeugnisse endgültig in das Transportmittel verladen werden sollen. |
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| I.14. | Datum und Uhrzeit des Abtransports |
| Geben Sie das Datum und, falls erforderlich, die Uhrzeit an, an dem bzw. zu der die Tiere oder Erzeugnisse den Verladeort voraussichtlich verlassen werden. | |
| I.15. | Transportmittel |
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Wählen Sie eines oder mehrere der folgenden Transportmittel aus, in dem die Tiere oder Erzeugnisse das Versandland verlassen, und geben Sie das jeweilige Kennzeichen an:
Im Falle einer Fähre kreuzen Sie „Schiff” an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (ggf. mit Anhänger-Kennzeichen) sowie den Namen und die Nummer der Linienfähre an. |
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| I.16. | Transportunternehmen |
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Dieses Feld ist für Tiere und Erzeugnisse nur auszufüllen, wenn dies in Unionsvorschriften vorgesehen ist. Geben Sie Name, Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person(en) an, die für den Transport zuständig ist/sind. Geben Sie ggf. die Registrierungs- oder Zulassungsnummer an. |
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| I.17. | Begleitdokumente |
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Geben Sie die Art des Dokuments an: z. B. eine CITES-Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates(4), eine Genehmigung für invasive gebietsfremde Arten (IAS) gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), Erklärungen oder sonstige Dokumente, einschließlich Handelspapieren. Geben Sie den individuellen Code der Begleitdokumente und des Ausstellungslands an. Bezugsnummern des Handelspapiers: Geben Sie beispielsweise die Luftfrachtbriefnummer, Frachtbriefnummer oder Handelsnummer der Bahn oder des Straßenfahrzeugs an. Für Erzeugnisse (Erzeugnisse tierischen Ursprungs und tierische Nebenprodukte): Geben Sie die Bezugsnummer des Handelspapiers an, wenn dies in Unionsvorschriften vorgesehen ist. Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind und aus Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben und Zuchtmaterialdepots versandt werden: Geben Sie die Bezugsnummer des/der ursprünglichen amtlichen Dokuments/Dokumente oder Bescheinigung(en) an, das/die das Sperma, die Eizellen und/oder die Embryonen dieser Sendung von folgenden Orten bis zu diesen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben und Zuchtmaterialdepots begleitete(n):
Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie ggf. für Equiden: Geben Sie die Passnummer an. Für Tiere geschützter Arten: Geben Sie die Nummer der CITES-Genehmigung an. Für gehaltene Huftiere, die aus einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb versandt werden: Geben Sie die Seriennummer(n) des/der amtlichen Dokuments/Dokumente und/oder der Bescheinigung(en) an, das/die als Grundlage für die Ausstellung der Bescheinigung für diese Sendung dient/dienen. |
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| I.18. | Beförderungsbedingungen |
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Geben Sie die Kategorie der während des Transports der Produkte vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Dieses Feld gilt nicht für Tiere. |
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| I.19. | Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer |
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Falls zutreffend, geben Sie die Container- und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich). Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden. Es sind nur die Nummern amtlicher Plomben anzugeben. Um eine amtliche Plombennummer handelt es sich, wenn die Plombe unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird. |
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| I.20. | Zertifiziert als/für |
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Wählen Sie den Zweck der Verbringung von Tieren, den Verwendungszweck der Waren oder die Kategorie gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus: Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel: betrifft bestimmte tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(6). Technische Verwendung: Für den menschlichen Verzehr und als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Ausstellung: Betrifft Tiere, die im Einklang mit Unionsvorschriften für eine Ausstellung und für Sport-, Kultur- und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind. Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: Betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die gemäß Unionsvorschriften eine Bescheinigung erforderlich ist. Weiterverarbeitung: Betrifft Erzeugnisse, die weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden, sowie lebende Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die für Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2016/429 bestimmt sind, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen. Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere: Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere, z. B. Wassertiere, die lebend an die Endverbraucher geliefert oder lebend verzehrt werden. Geschlossener Betrieb: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429. Quarantäne- oder ähnlicher Betrieb: Für Landtiere gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035(7) der Kommission und für Tiere aus Aquakultur gemäß Artikel 15 oder 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691(8) der Kommission. Wanderzirkus/Dressurnummern: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummern 34 und 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. Freisetzung in offenen Gewässern: Betrifft nur für die Freisetzung in offenen Gewässern am Bestimmungsort bestimmte lebende Tiere. Registrierter Equide: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. Weitere Haltung: Tiere, die für Betriebe, in denen lebende Tiere, einschließlich zu Forschungszwecken, gehalten werden, oder für Heimtierhalter bestimmt sind, sofern kein spezifischerer Zweck oder keine spezifischere Kategorie von I.20. zutrifft (z. B. Quarantäne, geschlossene Betriebe usw.). Dazu gehören auch Tiere, die zur Wiederaufstockung von Wildbeständen oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind, wenn diese vor der Freisetzung einen Betrieb durchlaufen sollen. Reinigungszentrum: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Versandzentrum: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Umsetzgebiet: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Aquakulturbetrieb für Ziertiere: Gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Schlachtung: Für Tiere, die für einen Schlachtbetrieb bestimmt sind, entweder direkt oder über einen für Auftriebe zugelassenen Betrieb. Zuchtmaterial: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429. Grenznahe/r Veranstaltung oder Einsatz: Betrifft Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) 2016/429 zu folgenden Zwecken:
Sonstiges: Für andere Zwecke, die nicht an anderer Stelle in dieser Klassifizierung aufgeführt sind, z. B. als Fischköder bestimmte Wassertiere. |
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| I.21. | Für die Durchfuhr durch ein Drittland |
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Geben Sie bei Beförderung auf der Straße den Namen und den ISO-Ländercode des Durchfuhrdrittlandes an. Wählen Sie die Ausgangsgrenzkontrollstelle aus oder geben Sie den Namen der örtlichen Behörde des Ortes an, an dem sich der Ausgangsort befindet. Wählen Sie die Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union aus. |
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| I.22. | Für die Durchfuhr durch Mitgliedstaaten |
| Geben Sie bei Beförderung auf der Straße den Namen und den ISO-Ländercode des/der Durchfuhrmitgliedstaats/-staaten an. | |
| I.23. | Für die Ausfuhr: |
| Geben Sie den Namen und den ISO-Ländercode des Bestimmungsdrittlands an und wählen Sie die Ausgangsgrenzkontrollstelle aus oder geben Sie den Namen der örtlichen Behörde des Ortes an, an dem sich der Ausgangsort befindet. | |
| I.24. | Geschätzte Beförderungsdauer |
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Dieses Feld ist nur für Tiere auszufüllen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates fallen; es bezieht sich auf die vom Transportunternehmer angegebene voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e. Die Angaben in diesem Feld müssen der in Abschnitt 1 ( „Planung” ) des Fahrtenbuchs gemäß Anhang II der genannten Verordnung angegebenen voraussichtlichen Gesamtdauer entsprechen, und zwar bei Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, und Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen, die einer langen Beförderung (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Buchstabe m der genannten Verordnung) zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern unterzogen werden. |
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| I.25. | Fahrtenbuch |
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Dieses Feld ist nur für Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, und Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine, auszufüllen, die einer langen Beförderung (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern unterzogen werden. Wenn „Ja” angekreuzt ist, wird vom IMSOC automatisch ein Fahrtenbuch generiert, das vom Organisator des Transports in Übereinstimmung mit Anhang II der genannten Verordnung auszufüllen und einzureichen ist. |
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| I.26. | Gesamtzahl der Packstücke |
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Geben Sie ggf. die Gesamtzahl und die Art der in der Sendung befindlichen Packstücke an. Für Tiere: Anzahl der Kisten, Käfige, Transportbehälter/Container, Aquarien, Bienenkörbe oder Boxen, in denen die Tiere befördert werden. Für Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Anzahl der Behälter. Für Erzeugnisse: Anzahl der Packstücke. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional. |
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| I.27. | Gesamtmenge |
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Für Landtiere oder Zuchtmaterial: Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der Tiere, Bruteier oder der Pailletten, ausgedrückt in Einheiten, an. Für Wassertiere: Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der Tiere, Eier oder Larven, ausgedrückt in Einheiten, an. |
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| I.28. | Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg) |
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Beim Gesamtnettogewicht handelt es sich um die Masse der Tiere oder Waren selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Es wird vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.30. eingetragenen Angaben automatisch berechnet. Das Nettogewicht glasierter Lebensmittel ist ohne die Glasur anzugeben. Geben Sie das Gesamtbruttogewicht, d. h. die Gesamtmasse der Tiere oder Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstige Transportausrüstung, an. |
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| I.29. | Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche (in m2) |
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Dieses Feld ist nur für Tiere auszufüllen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. fallen. Das Raumangebot während des Transports muss mindestens den für die jeweiligen Tiere und Transportmittel in Anhang I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 angegebenen Werten entsprechen. Die Angaben in diesem Feld müssen dem in Abschnitt 1 ( „Planung” ) des Fahrtenbuchs gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 angegebenen voraussichtlichen Gesamtraumangebot entsprechen, und zwar bei Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, und Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen, die einer langen Beförderung (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Buchstabe m der genannten Verordnung) zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern unterzogen werden. |
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| I.30. | Beschreibung der Sendung |
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Geben Sie zusätzlich alle besonderen Anforderungen an die Tiere oder die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmungen nach den einschlägigen Unionsvorschriften an. Für Tiere: Geben Sie Tierart, Kategorie, Identifizierungssystem, Identifikationsnummer, Alter, Geschlecht, Menge oder Nettogewicht und Test an. Für Honigbienen und Hummeln ist eine der folgenden Angaben zu machen: Königinnen mit höchstens 20 Arbeiterinnen, Völker mit Brut oder Sonstiges. Für Wassertiere sind je nachdem, was ihrem Lebensstadium angemessen ist, Anzahl, Volumen oder Nettogewicht anzugeben. Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie Folgendes an:
Für Erzeugnisse: Geben Sie die Art, Art der Erzeugnisse, Art der Behandlung, Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herstellungsbetriebs zusammen mit dem ISO-Ländercode (Schlachtbetrieb, Verarbeitungsbetrieb, Kühllager, Sammelstelle), Anzahl und Art der Verpackungen, Chargennummer und Nettogewicht an. Art: Geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung an. Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21(9) des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business). |
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| TEIL II — Bescheinigung | |
| Feld | Beschreibung |
| Europäische Union | |
| Dieses Feld bezieht sich auf das Ausstellungsland. | |
| Musterbescheinigung | |
| Dieses Feld bezieht sich auf die spezifische Bezeichnung der jeweiligen Musterbescheinigung. | |
| II. | Gesundheitsinformationen |
| Dieses Feld bezieht sich auf die spezifischen Gesundheitsanforderungen der Union an die Tierarten oder Arten von Erzeugnissen, die zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union verbracht werden. | |
| II.a. | IMSOC-Bezugsnummer |
| Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2. angegeben ist. | |
| II.b. | Lokale Bezugsnummer |
| Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2a. angegeben ist. | |
| Bescheinigungsbefugte(r) | |
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Dieses Feld betrifft die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(10). Geben Sie den Namen (in Großbuchstaben) sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten an, sowie den Namen und den Originalstempel der zuständigen Behörde, der der/die Unterzeichnete zugehörig ist, und das Datum der Unterzeichnung. |
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| TEIL III – Kontrollen | |
| Feld | Beschreibung |
| III.1. | Datum der amtlichen Kontrollen |
| Geben Sie das Datum an, an dem der/die amtliche Tierarzt/Tierärztin im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625 die amtlichen Kontrollen der Sendung durchgeführt hat. | |
| III.2. | IMSOC-Bezugsnummer |
| Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2. angegeben ist. | |
| III.2a. | Lokale Bezugsnummer |
| Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2.a. angegeben ist. | |
| III.3. | Dokumentenprüfung |
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Hierbei handelt es sich um die Prüfung der amtlichen Bescheinigungen, der amtlichen Attestierungen und anderer Dokumente, einschließlich der Handelspapiere, die Sendungen begleiten müssen, um die Einhaltung der Unionsvorschriften einschließlich der zusätzlichen Tiergesundheitsgarantien für Seuchen der Kategorie C im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882(11) der Kommission zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung der Einhaltung nationaler Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429, soweit relevant. Ein Verstoß gegen nationale Maßnahmen bedeutet, dass die Sendung nicht zufriedenstellend ist. „Ja” oder „Nein” — bitte Zutreffendes ankreuzen. |
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| III.4. | Nämlichkeitskontrolle |
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Hierbei handelt es sich um eine visuelle Überprüfung einer Sendung auf Übereinstimmung des Inhalts und der Kennzeichnung — einschließlich Kennzeichen auf Tieren, Siegeln und Transportmitteln — mit den Angaben in den die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten. „Ja” oder „Nein” — bitte Zutreffendes ankreuzen. |
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| III.5. | Warenuntersuchung |
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Hierbei handelt es sich um die Kontrolle von Tieren oder Erzeugnissen und ggf. die Kontrolle von Verpackung, Transportmittel, Kennzeichnung und Temperatur, die Probenahme zu Analyse-, Test- oder Diagnosezwecken sowie jede weitere Kontrolle, die erforderlich ist, um die Einhaltung anwendbarer Vorschriften zu überprüfen. „Ja” oder „Nein” — bitte Zutreffendes ankreuzen. Geben Sie die Anzahl der kontrollierten Tiere an. |
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| III.6. | Laboruntersuchung |
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Kreuzen Sie „Ja” an, wenn eine Untersuchung durchgeführt wurde. Test zum Nachweis von: Wählen Sie die Kategorie des Stoffs oder des Erregers, der Gegenstand der Laboruntersuchung ist.
Untersuchungsergebnisse:
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| III.7. | Tierschutzkontrolle |
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Dieses Feld ist nur für Tiere auszufüllen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. fallen. Kreuzen Sie „Nein” an, wenn die Tiere keiner Tierschutzkontrolle unterzogen wurden. Kreuzen Sie „Zufriedenstellend” oder „Nicht zufriedenstellend” an, wenn die Ergebnisse der Kontrolle der Tiere und der Transportbedingungen vorliegen. |
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| III.8. | Verstoß gegen Tierschutzvorschriften |
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Kreuzen Sie je nach der Art des/der festgestellten Verstoßes/Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz von Tieren beim Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das/die zugehörige(n) Feld(er) an:
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| III.9. | Verstoß gegen gesundheitsrechtliche Vorschriften |
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Kreuzen Sie je nach der Art der festgestellten Verstöße das/die zugehörige(n) Feld(er) an:
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| III.10. | Auswirkungen des Transports auf die Tiere |
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Dieses Feld ist nur für Tiere auszufüllen. Zahl toter Tiere: Geben Sie an, wie viele Tiere gestorben sind. Anzahl der transportunfähigen Tiere: Geben Sie an, wie viele Tiere transportunfähig waren. Anzahl der Geburten oder Fehlgeburten: Geben Sie an wie viele weibliche Tiere während der Beförderung geboren oder abortiert haben. Werden Tiere in großen Mengen transportiert (Eintagsküken, Fische, Weichtiere usw.), schätzen Sie die Zahl der verendeten oder transportunfähigen Tiere. |
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| III.11. | Korrekturmaßnahmen |
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Geben Sie jede Entscheidung über Maßnahmen an, die getroffen wurden, um in Übereinstimmung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 einen oder mehrere der in den Feldern III.8. und III.9. angegebenen festgestellten Verstöße zu beenden:
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| III.12. | Folgemaßnahmen nach Quarantäne oder Isolation |
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Für Landtiere: Wählen Sie „Schlachtung/schmerzlose Tötung” oder „Freigabe” der Tiere je nach den Ergebnissen der Untersuchungen während der Quarantäne. Für Tiere aus Aquakultur: Wählen Sie „Schlachtung/schmerzlose Tötung” oder „Freigabe” der Tiere aus, je nach den Ergebnissen der Untersuchungen während der Isolation in einem gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission zugelassenen Betrieb. |
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| III.13. | Ort der amtlichen Kontrollen |
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Wählen Sie einen Ort der Inspektion aus:
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| III.14. | Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin |
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Dieses Feld betrifft die Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates. Geben Sie den Namen in Großbuchstaben sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten sowie das Datum der Unterzeichnung an. |
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KAPITEL 3
KAPITEL 4
Allgemeines
Bitte kreuzen/klicken Sie bei zutreffenden Angaben das betreffende Kästchen an (x). Sofern nicht anders durch Unionsvorschriften angegeben oder festgelegt, beziehen sich alle Eintragungen und Felder auf die Muster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen in Kapitel 3. Ist ein Feld nicht obligatorisch, wird sein Inhalt durchgestrichen angezeigt. In den Feldern I.18. und I.20. darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden. Aus den Feldern I.21. bis I.23. darf nur ein Feld ausgewählt werden. Wenn bei einem Feld eine oder mehrere Optionen ausgewählt werden können, wird/werden in der elektronischen Version der Bescheinigung nur die ausgewählte(n) Option(en) angezeigt.| TEIL I — BESCHREIBUNG DER SENDUNG | |
| Feld | Beschreibung |
| Land | |
| Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt. | |
| I.1. | Versender/Ausführer |
| Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode(12) der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. Diese Person hat ihren Sitz in einem Drittland, mit Ausnahme der Wiedereinfuhr von Sendungen, die aus der Union stammen. | |
| I.2. | Bezugsnummer der Bescheinigung |
| Geben Sie den von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugewiesenen individuellen alphanumerischen Code an. In Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. In Feld II.a. zu wiederholen. | |
| I.2a. | IMSOC-Bezugsnummer |
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Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code. In Feld II.b. zu wiederholen. Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird. |
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| I.3. | Zuständige oberste Behörde |
| Geben Sie den Namen der zentralen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt. | |
| I.4. | Zuständige örtliche Behörde |
| Geben Sie, falls zutreffend, den Namen der örtlichen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt. | |
| I.5. | Empfänger/Einführer |
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Geben Sie den Namen und die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat bzw. — im Fall der Durchfuhr — im Drittland an, für die die Sendung bestimmt ist. Im Fall der Durchfuhr von Sendungen durch die Union muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden. |
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| I.6. | Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer |
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Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, die für die Sendung verantwortlich ist, wenn sie der Grenzkontrollstelle vorgestellt wird, und die als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Erklärungen abgibt. Hierbei kann es sich um denselben Unternehmer wie in Feld I.5. handeln. Im Fall der Durchfuhr von Erzeugnissen durch die Union muss dieses Feld ausgefüllt werden. Für bestimmte Tiere muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn dies in den einschlägigen Unionsvorschriften vorgesehen ist. Für Tiere und Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, ist die Eingabe in diesem Feld fakultativ. |
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| I.7. | Herkunftsland |
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Für Erzeugnisse: Geben Sie den Namen und den ISO-Code des Landes an, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder verpackt (mit Identitätskennzeichnung versehen) wurden. Für Tiere: Geben Sie das Land an, in dem sie sich während des in den einschlägigen Unionsvorschriften festgelegten Haltungszeitraums befanden. Für registrierte Pferde, die nach einer zeitweiligen Ausfuhr für Wettbewerbe, Rennen oder eine Einladung zu spezifischen kulturellen Veranstaltungen in bestimmten Drittländern wieder in die Union verbracht werden, geben Sie das Land an, aus dem sie zuletzt versandt wurden. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), muss für jedes Herkunftsland eine separate Bescheinigung ausgefüllt werden. |
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| I.8. | Herkunftsregion |
| Geben Sie bei einer Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen, die von Regionalisierungsmaßnahmen gemäß Unionsvorschriften betroffen sind, den Code der zugelassenen Regionen, Zonen oder Kompartimente gemäß dem Amtsblatt der Europäischen Union an, falls relevant. | |
| I.9. | Bestimmungsland |
|
Geben Sie den Namen und den ISO-Ländercode des Bestimmungslandes der Tiere oder Erzeugnisse an. Im Fall der Durchfuhr der Erzeugnisse sind Name und ISO- Code des Bestimmungsdrittlands anzugeben. |
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| I.10. | Bestimmungsregion |
| Siehe Feld I.8. | |
| I.11. | Versandort |
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Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebs/der Betriebe an, aus dem/denen die Tiere oder Erzeugnisse kommen. Falls gemäß den Unionsvorschriften erforderlich, geben Sie die Registrierungs- oder die Zulassungsnummer dieser Betriebe an. Für Tiere: Geben Sie den Betrieb an, in dem die Tiere üblicherweise gehalten werden. Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie die Besamungsstation, die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, den Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, das Zuchtmaterialdepot oder den geschlossenen Betrieb an. Im Fall von Samen von Schafen und Ziegen kann der Betrieb, in dem die Spendertiere gehalten werden, Versandort sein. Für bestimmte Fischereierzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission(13): Als Versandort kann ein Schiff angegeben werden. Für andere Erzeugnisse: Jede Einheit eines Unternehmens im Bereich Lebensmittel und tierische Nebenprodukte. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Union befördert wird, als Versandort. |
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| I.12. | Bestimmungsort |
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Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes an, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an. Im Fall der Lagerung von Erzeugnissen bei der Durchfuhr: Geben Sie Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Lagerhauses im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission(14) an. Bei der Durchfuhr von Erzeugnissen ohne Lagerung ist die Eingabe in diesem Feld fakultativ. |
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| I.13. | Verladeort |
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Für Tiere: Geben Sie Name und Anschrift des Ortes, an dem die Tiere auf das Transportmittel verladen werden, sowie im Falle eines vorherigen Auftriebs Name und Anschrift des für Auftriebe zugelassenen Betriebs an. Für Erzeugnisse: Geben Sie Name, Anschrift und Kategorie (z. B. Betrieb, Hafen oder Flughafen) des Ortes an, an dem die Erzeugnisse endgültig in das Transportmittel zur Beförderung in die Europäische Union verladen werden. Bei Transportbehältern/Containern geben Sie an, wo der Transportbehälter/Container zur endgültigen Beförderung in die Union in das Transportmittel verladen wird. Im Fall einer Fähre ist der Ort der Einschiffung des Lkw anzugeben. |
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| I.14. | Datum und Uhrzeit des Abtransports |
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Für Tiere: Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Beförderungsbeginns mit dem betreffenden Transportmittel (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug). Für Erzeugnisse: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug). |
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| I.15. | Transportmittel |
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Wählen Sie eines oder mehrere der folgenden Transportmittel aus, mit dem die Tiere oder Waren das Versandland verlassen, und geben Sie das jeweilige Kennzeichen an:
Im Falle einer Fähre kreuzen/klicken Sie „Schiff” an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (ggf. mit Anhänger-Kennzeichen) sowie den Namen und die Nummer der Linienfähre an. |
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| I.16. | Eingangsgrenzkontrollstelle |
| Geben Sie bei Bescheinigungen, die nicht im IMSOC eingereicht werden, den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union an, oder wählen Sie den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union und ihren vom IMSOC zugewiesenen individuellen alphanumerischen Code aus. | |
| I.17. | Begleitdokumente |
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Geben Sie die Art des erforderlichen Dokuments an: z. B. CITES-Genehmigung, Genehmigung für invasive gebietsfremde Arten (IAS), Erklärungen oder andere Dokumente, einschließlich Handelspapieren. Geben Sie den individuellen Code der erforderlichen Begleitdokumente und des Ausstellungslands an. Bezugsnummern des Handelspapiers: Geben Sie beispielsweise die Luftfrachtbriefnummer, Frachtbriefnummer oder Handelsnummer der Bahn oder des Straßenfahrzeugs an. |
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| I.18. | Beförderungsbedingungen |
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Geben Sie die Kategorie der während des Transports der Erzeugnisse vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Dieses Feld gilt nicht für Tiere. |
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| I.19. | Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer |
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Falls zutreffend, geben Sie die Transportbehälter-/Containernummer und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich). Die Transportbehälter-/Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden. Es sind nur die Nummern amtlicher Plomben anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Transportbehälter/Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird. |
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| I.20. | Zertifiziert als/für |
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Wählen Sie den Zweck der Verbringung von Tieren, den Verwendungszweck der Waren oder die Kategorie gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus: Futtermittel: betrifft nur tierische Nebenprodukte, die nach Maßgabe von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) als Futter für Nutztiere vorgesehen sind. Heimtierfutter: betrifft nur tierische Nebenprodukte, die als Futter für Heimtiere oder zur Herstellung solchen Futters gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind. Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel: betrifft bestimmte tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Technische Verwendung: für den menschlichen Verzehr oder als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Pharmazeutische Verwendung: für den menschlichen Verzehr oder als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Handelsmuster: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(16). Ausstellung: betrifft Tiere, die für Ausstellungen und Sport-, kulturelle oder ähnliche Ereignisse bestimmt sind, oder Ausstellungsstücke im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Konservenindustrie: betrifft für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse (z. B. Thunfisch), die spezifisch ausschließlich für die Konservenindustrie bestimmt sind. Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die gemäß den Unionsvorschriften eine Veterinärbescheinigung, eine amtliche Bescheinigung oder eine Veterinär-/amtliche Bescheinigung erforderlich ist. Weiterverarbeitung: betrifft Erzeugnisse, die weiterverarbeitet werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden, sowie lebende Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die für einen Betrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt. Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere: für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere, d. h. Wassertiere, die lebend an die Endverbraucher geliefert oder lebend verzehrt werden. Geschlossener Betrieb: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429. Quarantänebetrieb: für Landtiere gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission(18) und für Tiere aus Aquakultur gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission(19). Wanderzirkus/Dressurnummern: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummern 34 und 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. Freisetzung in offenen Gewässern: betrifft nur für die Freisetzung in offenen Gewässern am Bestimmungsort bestimmte lebende Tiere. Registrierter Equide: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. Weitere Haltung: Tiere, die für Betriebe, in denen lebende Tiere gehalten werden, oder für Heimtierhalter bestimmt sind, sofern kein spezifischerer Zweck oder keine spezifischere Kategorie von Feld I.20. zutrifft (z. B. Quarantäne, geschlossene Betriebe usw.). Dazu gehören auch Tiere, die zur Wiederaufstockung von Wildbeständen oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind, wenn diese vor der Freisetzung einen Betrieb durchlaufen sollen. Reinigungszentrum: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Versandzentrum: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Umsetzgebiet: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Aquakulturbetrieb für Ziertiere: gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Schlachtung: für Tiere, die für einen Schlachtbetrieb bestimmt sind, entweder direkt oder über einen für Auftriebe zugelassenen Betrieb. Zuchtmaterial: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429. Sonstiges: für andere Zwecke, die nicht an anderer Stelle in dieser Klassifizierung aufgeführt sind, z. B. als Fischköder bestimmte Wassertiere. |
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| I.21. | Zur Durchfuhr |
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Kreuzen/Klicken Sie dieses Kästchen nur für die Durchfuhr von Tieren oder Erzeugnissen durch die Union, die von einem Drittland in ein anderes Drittland oder von einem Teil in einen anderen Teil eines Drittlandes befördert werden, an. Geben Sie Name und ISO-Code des Bestimmungsdrittlandes an. |
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| I.22. | Für den Binnenmarkt |
| Kreuzen/Klicken Sie dieses Kästchen an, wenn Sendungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden sollen. | |
| I.23. | Zur Wiedereinfuhr |
| Kreuzen/Klicken Sie dieses Kästchen für registrierte Equiden an, die nach einer zeitweiligen Ausfuhr für Wettbewerbe, Rennen oder eine Einladung zu spezifischen kulturellen Veranstaltungen in bestimmten Drittländern zurück in die Union verbracht werden dürfen. | |
| I.24. | Gesamtzahl der Packstücke |
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Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der in der Sendung befindlichen Packstücke an: Für Tiere: Geben Sie Folgendes an: Anzahl der Kisten, Käfige, Transportbehälter/Container, Bienenkörbe oder Boxen, in denen die Tiere befördert werden. Für Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie die Anzahl der Transportbehälter/Container an. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional. |
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| I.25. | Gesamtmenge |
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Für Landtiere oder Zuchtmaterial: Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der Tiere, Bruteier oder der Pailletten, ausgedrückt in Einheiten, an. Für Wassertiere: Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der Tiere, Eier oder Larven, ausgedrückt in Einheiten, an. |
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| I.26. | Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg) |
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Beim Gesamtnettogewicht handelt es sich um die Masse der Tiere oder Waren selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Es wird vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.27. eingetragenen Angaben automatisch berechnet. Das Nettogewicht glasierter Lebensmittel ist ohne die Glasur anzugeben. Geben Sie das Gesamtbruttogewicht, d. h. die Gesamtmasse der Tiere oder Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter/Container oder sonstige Transportausrüstung, an. |
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| I.27. | Beschreibung der Sendung |
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Anzugeben sind der relevante Code des Harmonisierten Systems (HS) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(20). Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die veterinärrechtliche Einstufung der Tiere oder Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Geben Sie zusätzlich alle besonderen Anforderungen an die Tiere oder die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften an. Für Tiere: Geben Sie Tierart, Kategorie, Identifizierungssystem, Identifikationsnummer, Alter, Geschlecht, Menge oder Nettogewicht und Test an. Für Honigbienen und Hummeln machen Sie eine der folgenden Angaben: Königinnen mit höchstens 20 Arbeiterinnen, Völker mit Brut oder Sonstiges. Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie Folgendes an:
Für Erzeugnisse: Geben Sie Tierart, Art der Erzeugnisse, Art der Behandlung, Zulassungsnummer der Betriebe, sofern zutreffend, zusammen mit dem ISO-Ländercode (z. B. Schlachtbetrieb, Herstellungsbetrieb, Kühllager), Anzahl und Art der Verpackungen, Chargennummer, Nettogewicht und das (am längsten zurückliegende) Datum der Gewinnung/Erzeugung an. Kreuzen/Klicken Sie „Endverbraucher” an, wenn die Erzeugnisse für den Endverbraucher verpackt sind. Für tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte: Geben Sie Tierart, Art der Erzeugnisse, Art der Behandlung, Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herstellungs- oder Erzeugungsbetriebs zusammen mit ISO-Ländercode, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargennummer, Nettogewicht an. Art: Geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung an. Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21(21) des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business). |
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| TEIL II — Bescheinigung | |
| Feld | Beschreibung |
| Land | |
| Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt. | |
| Musterbescheinigung | |
| Dieses Feld bezieht sich auf die spezifische Bezeichnung der jeweiligen Musterbescheinigung. | |
| II | Gesundheitsinformationen |
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Dieser Teil bezieht sich auf die für die jeweilige Tierart oder die Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheits- und Tierschutzanforderungen der Union im Sinne der Begriffsbestimmungen der mit einzelnen Drittländern geschlossenen Gleichwertigkeitsabkommen oder nach Maßgabe sonstiger Unionsvorschriften, z. B. über Bescheinigungen. Liegen für die Sendung keine Tiergesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigungen oder sonstigen Attestierungen vor, wird der gesamte Abschnitt gestrichen oder ungültig gemacht oder entfernt gemäß den Erläuterungen zu Teil II der jeweiligen Unionsbescheinigungen. |
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| II.2a. | Bezugsnummer der Bescheinigung |
| Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2. angegeben ist. | |
| II.2b. | IMSOC-Bezugsnummer |
| Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2a. angegeben ist. | |
| Bescheinigungsbefugte(r) | |
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Dieses Feld betrifft die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(22). Geben Sie den Namen (in Großbuchstaben) sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten an, sowie den Namen und den Originalstempel der zuständigen Behörde, der der/die Unterzeichnete zugeordnet ist, und das Datum der Unterzeichnung. |
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Fußnote(n):
- (1)
Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm
- (2)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
- (7)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).
- (8)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345).
- (9)
Aktuelle Fassung: http://www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html
- (10)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
- (11)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
- (12)
Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.
- (13)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1).
- (14)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73).
- (15)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
- (16)
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
- (17)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
- (18)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).
- (19)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345).
- (20)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
- (21)
Aktuelle Fassung: www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html.
- (22)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
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