Artikel 1 VO (EU) 2020/2236

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und die amtliche Bescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 sowie über die Ausstellung und den Ersatz von Veterinärbescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren in die Union(1) und deren Verbringungen innerhalb der Union erforderlich sind.

(2) Darin sind Musterveterinärbescheinigungen und eine Mustererklärung für Folgendes festgelegt:

a)
Musterveterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen bestimmter Kategorien von Wassertieren und bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (Anhang I);
b)
eine Musterveterinärbescheinigung für den Eingang von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union (Anhang II);
c)
eine Mustererklärung des Schiffskapitäns: Addendum für die Beförderung von Sendungen bestimmter Wassertiere, die auf dem Seeweg in die Union verbracht werden (Anhang III).

Fußnote(n):

(1)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf die „Union” auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.