Artikel 10 VO (EU) 2020/2236

Übergangsbestimmungen

(1) Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurde, werden bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Veterinärbescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von einem/einer amtlichen Inspektor/in unterzeichnet wurde.

(2) Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen innerhalb der Union zugelassen.

(3) Bezugnahmen auf Vorschriften der aufgehobenen Rechtsakte in den Bescheinigungen gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.

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