Artikel 1 VO (EU) 2020/230

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch in die Union getätigte Einfuhren von Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse, das derzeit unter den KN-Codes ex21039090, ex21041000, ex21042000, ex38249992, ex38249993 und ex38249996 (TARIC-Codes 2103909011, 2103909081, 2104100011, 2104100081, 2104200011, 3824999298, 3824999389 und 3824999689) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

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