Präambel VO (EU) 2020/239

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/129 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) hinsichtlich der Anwendung der Umweltanforderungsstufe Euro 5 für Fahrzeuge der Klasse L müssen bestimmte Unterklassen von Fahrzeugen ab bestimmten Daten zusätzliche technische Anforderungen erfüllen. Andere Unterkategorien sind ausgenommen oder müssen bestimmte Anforderungen später erfüllen als in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ursprünglich festgelegt.
(2)
Die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission(3) festgelegten verwaltungstechnischen Muster zur Typgenehmigung sollten im Lichte der in der Verordnung (EU) 2019/129 vorgesehenen Änderungen angepasst werden, um das Typgenehmigungsverfahren zu vereinfachen und es den nationalen Behörden zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen der zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Umweltanforderungsstufen Euro 5 und 5+ zu überprüfen.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge” —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52.

(2)

Verordnung (EU) 2019/129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 106).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 249 vom 22.8.2014, S. 1).

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