ANHANG VO (EU) 2020/24
Der Eintrag für Chiasamen (Salvia hispanica) in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | |
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Chiasamen (Salvia hispanica) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Chiasamen (Salvia hispanica). | |
Broterzeugnisse | 5 % (ganzer oder gemahlener Chiasamen) | |||
Backwaren | 10 % ganzer Chiasamen | |||
Frühstückscerealien | 10 % ganzer Chiasamen | |||
Sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten | 5 % ganzer Chiasamen | |||
Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen | ||||
Vorverpackter Chiasamen als solcher | ||||
Süßwaren (einschließlich Schokolade und Schokoladeerzeugnisse), ausgenommen Kaugummi | ||||
Milchprodukte (einschließlich Joghurt) und Milchprodukt-Analoge | ||||
Speiseeis | ||||
Obst- und Gemüseerzeugnisse (einschließlich Fruchtaufstriche, Kompott mit/ohne Getreide, Fruchtzubereitungen unter Milchprodukten oder zum Vermischen mit Milchprodukten, Fruchtdesserts, gemischte Früchte mit Kokosmilch im Doppelbecher) | ||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen) | ||||
Puddings, die während der Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung keiner Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen |
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