ANHANG VO (EU) 2020/24

Der Eintrag für Chiasamen (Salvia hispanica) in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
Chiasamen (Salvia hispanica) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Chiasamen (Salvia hispanica).
Broterzeugnisse 5 % (ganzer oder gemahlener Chiasamen)
Backwaren 10 % ganzer Chiasamen
Frühstückscerealien 10 % ganzer Chiasamen
Sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten 5 % ganzer Chiasamen
Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen
Vorverpackter Chiasamen als solcher
Süßwaren (einschließlich Schokolade und Schokoladeerzeugnisse), ausgenommen Kaugummi
Milchprodukte (einschließlich Joghurt) und Milchprodukt-Analoge
Speiseeis
Obst- und Gemüseerzeugnisse (einschließlich Fruchtaufstriche, Kompott mit/ohne Getreide, Fruchtzubereitungen unter Milchprodukten oder zum Vermischen mit Milchprodukten, Fruchtdesserts, gemischte Früchte mit Kokosmilch im Doppelbecher)
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen)
Puddings, die während der Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung keiner Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen

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