Artikel 2 VO (EU) 2020/256
Datenerhebungszeiträume für Bereiche und damit verbundene Einzelthemen
(1) Für Bereiche mit nur einer Periodizität, wie in der Verordnung (EU) 2019/1700 Anhang IV Nummern 3 bis 7 aufgelistet, gilt der in Anhang I Teil A dieser Verordnung festgesetzte Datenerfassungszeitraum.
(2) Für Bereiche mit mehreren Periodizitäten, wie in der Verordnung (EU) 2019/1700 Anhang IV Nummern 1 und 2 aufgelistet, gilt der in Anhang I Teil B dieser Verordnung festgesetzte Datenerfassungszeitraum. Zu diesem Zweck werden die mit den Bereichen verbundenen Einzelthemen nach Anhang II dieser Verordnung gegliedert.
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