Artikel 2 VO (EU) 2020/256

Datenerhebungszeiträume für Bereiche und damit verbundene Einzelthemen

(1) Für Bereiche mit nur einer Periodizität, wie in der Verordnung (EU) 2019/1700 Anhang IV Nummern 3 bis 7 aufgelistet, gilt der in Anhang I Teil A dieser Verordnung festgesetzte Datenerfassungszeitraum.

(2) Für Bereiche mit mehreren Periodizitäten, wie in der Verordnung (EU) 2019/1700 Anhang IV Nummern 1 und 2 aufgelistet, gilt der in Anhang I Teil B dieser Verordnung festgesetzte Datenerfassungszeitraum. Zu diesem Zweck werden die mit den Bereichen verbundenen Einzelthemen nach Anhang II dieser Verordnung gegliedert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.