Präambel VO (EU) 2020/258

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur Deckung des bei den relevanten Einzelthemen ermittelten Bedarfs sollte die Kommission die Anzahl und die Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen festlegen.
(2)
Die Erhebung EU-SILC ist ein zentrales Instrument zur Bereitstellung von Informationen, die für das Europäische Semester und die Europäische Säule sozialer Rechte erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich Einkommensverteilung, Armut und sozialer Ausgrenzung sowie verschiedener damit in Zusammenhang stehender EU-Maßnahmen, die in den Bereichen Lebensbedingungen und Armut, etwa in Bezug auf Kinderarmut, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen Diensten, Wohnen, Überschuldung und Lebensqualität getroffen werden. Außerdem stellt sie die wichtigste Datenquelle für die Zwecke von Mikrosimulationen und Blitzschätzungen von Einkommensverteilung und Armutsquoten dar.
(3)
Die Anzahl der zu erfassenden Variablen übersteigt die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/1700 erfasste Anzahl von Variablen für den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen um nicht mehr als 5 %.
(4)
Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts führte die Kommission angemessene Konsultationen mit nationalen Sachverständigen durch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.

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