Artikel 1 VO (EU) 2020/261

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 wird wie folgt geändert:

(1)
In Absatz 1 Buchstabe a werden die folgenden Ziffern angefügt:

iv)
zertifizierte Versender im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates(*);
v)
zertifizierte Empfänger im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2020/262;

(2)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:

f)
für zugelassene Lagerinhaber: das Steuerlager oder die Liste der Steuerlager, für die die Zulassung erteilt wurde, und, falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Lagerinhaber berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Versendung gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 die Empfängerangaben wegzulassen, dass er berechtigt ist, eine Beförderung gemäß Artikel 23 der genannten Richtlinie aufzuteilen, oder dass er berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Richtlinie befördern zu lassen, und die Angabe, dass er als zertifizierter Versender oder zertifizierter Empfänger gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie fungiert;
g)
für registrierte Empfänger: falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Empfänger berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262 befördern zu lassen; die Angabe, dass er als zertifizierter Empfänger gemäß Artikel 35 Absatz 7 der genannten Richtlinie fungiert;.

b)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

k)
für registrierte Versender: die Angabe, dass der betreffende Versender berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Versendung gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 die Empfängerangaben wegzulassen; die Angabe, dass er als zertifizierter Versender gemäß Artikel 35 Absatz 6 der genannten Richtlinie fungiert.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

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