ANHANG VO (EU) 2020/267

Mitgliedstaat Artencode Gebietscode Artenname Gebietsbezeichnung Ausgangsquote 2017 (Stückzahl) Zulässige Anlandungen 2017 (angepasste Menge insgesamt in Stückzahl (1) Gesamtfänge 2017 (Stückzahl) Quotenausschöpfung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in Stückzahl) Multiplikationsfaktor (2) Zusätzlicher Multiplikationsfaktor (3) , (4) Abzüge 2019 (Menge in Stückzahl)
PL SAL 3BCD-F Atlantischer Lachs Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31 6030 13693 15939 116,40 % 2246 1,00 / 2246

Fußnote(n):

(1)

Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen von 2016 auf 2017 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)

Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung bis zu 100 Tonnen beträgt.

(3)

Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt.

(4)

Buchstabe „A” bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 angewendet wurde. Buchstabe „C” bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.

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