Präambel VO (EU) 2020/274

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 11. November 2019 hat der Rat die Verordnung (EU) 2019/1890 angenommen.
(2)
Am 12. Dezember 2019 hat der Europäische Rat auf seine früheren Schlussfolgerungen zur Türkei vom 22. März und 20. Juni 2019 verwiesen. Er bestätigte seine Schlussfolgerungen vom 17./18. Oktober 2019 zu den rechtswidrigen Bohrungen der Türkei in der ausschließlichen Wirtschaftszone Zyperns und bekräftigte unmissverständlich seine Solidarität mit Zypern.
(3)
In diesem Zusammenhang und angesichts der fortgesetzten nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer sollten zwei Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1890 aufgenommen werden.
(4)
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1890 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.