Artikel 1 VO (EU) 2020/283
Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
- s)
- „Zahlungsdienstleister” eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) aufgeführten Kategorien von Zahlungsdienstleistern oder eine natürliche oder juristische Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der genannten Richtlinie gilt;
- t)
- „Zahlung” vorbehaltlich der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen, einen „Zahlungsvorgang” gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 5 der genannten Richtlinie oder einen „Finanztransfer” gemäß Artikel 4 Nummer 22 der genannten Richtlinie;
- u)
- „Zahler” einen „Zahler” gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- v)
- „Zahlungsempfänger” einen „Zahlungsempfänger” gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/2366.
- 2.
-
Kapitel V wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift des Kapitels V erhält folgende Fassung:
ERHEBUNG, SPEICHERUNG UND AUSTAUSCH BESTIMMTER INFORMATIONEN
- b)
-
der folgende Titel wird vor Artikel 17 eingefügt:
ABSCHNITT 1
- c)
-
der folgende Abschnitt wird nach Artikel 24 eingefügt:
ABSCHNITT 2
Artikel 24aDie Kommission entwickelt, pflegt, hostet und verwaltet auf technischer Ebene ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (im Folgenden „CESOP” ) zum Zwecke der Untersuchung mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug.
Artikel 24b(1) Jeder Mitgliedstaat erhebt die in Artikel 243b der Richtlinie 2006/112/EG angeführten Informationen über Zahlungsempfänger und Zahlungen.
Jeder Mitgliedstaat erhebt die in Unterabsatz 1 angeführten Informationen bei den Zahlungsdienstleistern:
- a)
- spätestens bis zum Ende des Monats, der auf das Kalenderquartal folgt, auf das sich die Informationen beziehen;
- b)
- mittels eines elektronischen Standardformulars.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Absatz 1 gesammelten Informationen in einem nationalen elektronischen System speichern.
(3) Das zentrale Verbindungsbüro oder die von den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten benannten Verbindungsstellen oder zuständigen Beamten übermitteln die gemäß Absatz 1 erhobenen Informationen spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach dem Kalenderquartal, auf das sich die Informationen beziehen, an das CESOP.
Artikel 24c(1) Das CESOP verfügt über folgende Funktionalitäten im Hinblick auf die nach Artikel 24b Absatz 3 übermittelten Informationen:
- a)
- Speicherung der Informationen;
- b)
- Aggregation der Informationen für jeden einzelnen Zahlungsempfänger;
- c)
- Analyse der gespeicherten Informationen zusammen mit den gemäß dieser Verordnung übermittelten oder erhobenen relevanten gezielten Informationen;
- d)
- Bereitstellung der in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Informationen für die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden für höchstens fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Informationen dem System übermittelt wurden, im CESOP gespeichert.
Artikel 24dDer Zugang zum CESOP wird nur den die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten gewährt, die über eine persönliche Nutzerkennung für das CESOP verfügen, und wenn dieser Zugang im Zusammenhang mit der Untersuchung mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug erfolgt.
Artikel 24eDie Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
- a)
- die technischen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP;
- b)
- die Aufgaben der Kommission bei der technischen Verwaltung des CESOP;
- c)
- die technischen Einzelheiten der Infrastruktur und der Instrumente zur Gewährleistung der Verbindung und der allgemeinen Interoperabilität zwischen den in Artikel 24b genannten nationalen elektronischen Systemen und dem CESOP;
- d)
- die in Artikel 24b Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten elektronischen Standardformulare;
- e)
- die technischen und anderen Einzelheiten betreffend den in Artikel 24c Absatz 1 Buchstabe d genannten Zugang zu den Informationen;
- f)
- die praktischen Vorkehrungen zur Identifizierung der Eurofisc-Verbindungsbeamten nach Artikel 36 Absatz 1, die gemäß Artikel 24d Zugang zum CESOP haben werden;
- g)
- die von der Kommission anzuwendenden Verfahren, um jederzeit die Anwendung der geeigneten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen für die Entwicklung und den Betrieb des CESOP zu gewährleisten;
- h)
- die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Funktionen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(***).
Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 24f(1) Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege des CESOP gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Diese Kosten umfassen die Kosten für die sichere Verbindung zwischen dem CESOP und den in Artikel 24b Absatz 2 genannten nationalen elektronischen Systemen sowie die Kosten der Dienstleistungen, die für die Ausführung der in Artikel 24c Absatz 1 aufgeführten Funktionalitäten erforderlich sind.
(2) Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten und ist verantwortlich für alle erforderlichen Entwicklungen in seinem nationalen elektronischen System nach Artikel 24b Absatz 2.
- 3.
-
Artikel 37 erhält folgende Fassung:
Artikel 37
(1) Der Eurofisc-Vorsitzende legt dem Ausschuss nach Artikel 58 Absatz 1 jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten aller Arbeitsbereiche vor. Der jährliche Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- die Gesamtzahl der Zugriffe auf das CESOP;
- b)
- die von Eurofisc-Verbindungsbeamten ermittelten operativen Ergebnisse auf Grundlage der Informationen, auf die gemäß Artikel 24d zugegriffen und die gemäß Artikel 24d verarbeitet wurden;
- c)
- eine Qualitätsbewertung der im CESOP verarbeiteten Daten.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensmodalitäten im Zusammenhang mit Eurofisc fest. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- 4.
-
In Artikel 55 wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) Die in Kapitel V Abschnitt 2 genannten Informationen werden ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke und nur dann verwendet, wenn sie im Abgleich mit anderen, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorliegenden Steuerinformationen überprüft wurden.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
- (**)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (***)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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