Präambel VO (EU) 2020/29

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 30. Juni 2017 erhielt die Kommission von Biomolécules et Biotechnologies Végétales (BBV) EA2106 und dem Institut Technique de l’Agriculture Biologique (ITAB) einen Antrag auf Genehmigung von Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Informationen beigefügt.
(2)
Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 2. Mai 2018 einen technischen Bericht zu Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera(2) vor. Am 24. Juni 2019 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht(3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung zur Nichtgenehmigung von Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 22. Oktober 2019 vor.
(3)
Aus der von den Antragstellern vorgelegten Dokumentation geht nicht hervor, dass Tannine aus der Weinrebe Vitis vinifera die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) erfüllen.
(4)
Im technischen Bericht der Behörde wurden Bedenken bezüglich Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera geäußert. Es gab keine toxikologische Bewertung der Verwendung von Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera als Pflanzenschutzmittel, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Kindern. Dies betrifft die Risikobewertung der nicht ernährungsbedingten Exposition, vor allem für Umstehende und Anwohner. Außerdem waren nur unzureichende Informationen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Stoff verfügbar.
(5)
Es lagen keine einschlägigen, gemäß anderen Unionsvorschriften durchgeführten Bewertungen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor.
(6)
Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts der Kommission Stellung zu nehmen. Die Antragsteller äußerten sich nicht.
(7)
Es ist folglich, wie im Überprüfungsbericht der Kommission festgehalten, nicht erwiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Tannine aus der Weinrebe Vitis vinifera sollten daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.
(8)
Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for Vitis vinifera cane tannins for use in plant protection as protectant and repellent. EFSA supporting publication 2018:EN-1414. 46 S. doi:

10.2903/sp.efsa.2018.EN-1414.

(3)

http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=DE

(4)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

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