Artikel 1 VO (EU) 2020/30

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 146a erhält folgende Fassung:

Artikel 146a

Dieses Kapitel enthält ausführliche Vorschriften für den Datenaustausch gemäß den Artikeln 111 und 116 der Kontrollverordnung, den Austausch von Daten über die Inspektions- und Überwachungsberichte gemäß den Artikeln 71, 76 und 83 der Kontrollverordnung sowie für die Meldung von Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung.

b)
Artikel 146i Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Flaggenmitgliedstaaten verwenden die XML-Schema-Definition gemäß UN/CEFACT P1000-12 als Format, um die aggregierten Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung an die Kommission zu übermitteln.

c)
Artikel 146i Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mengen in den Fangmeldungen werden auf der Grundlage der angelandeten Mengen angegeben. Sind die Fänge noch nicht angelandet, so ist eine Meldung der geschätzten Fänge mit dem Vermerk „an Bord behalten” zu übermitteln. Eine Berichtigung unter Angabe des genauen Gewichts und des Anlandeorts wird vor dem 15. des auf die Anlandung folgenden Monats vorgelegt.

d)
Artikel 146j Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten, die für jeden elektronischen Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle zu verwenden sind, einschließlich der Änderungen infolge der Artikel 146f, 146g, 146h und 146k, werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten bestimmt.

e)
Folgender Artikel 146k wird angefügt:

Artikel 146k Austausch von Daten über Inspektionen und die Überwachung

(1) Als Format für den Austausch von Daten über die Inspektions- und Überwachungsberichte zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle gemäß den Artikeln 71, 76 und 83 der Kontrollverordnung ist die XML-Schema-Definition für Inspektionen und Überwachung gemäß UN/CEFACT P1000-8 zu verwenden.

(2) Ab einem gemäß Artikel 146j Absatz 2 in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt müssen die Systeme der Mitgliedstaaten in der Lage sein, Inspektions- und Überwachungsmeldungen zu versenden und Anfragen in Bezug auf Inspektions- und Überwachungsdaten im Einklang mit der XML-Schema-Definition für Inspektionen und Überwachung gemäß UN/CEFACT P1000-8 zu beantworten.

f)
In Anhang XII wird unter „P1000-7: Vessel Position (Schiffsposition)” folgende Zeile angefügt:

„P1000-8: Inspection and Surveillance (Inspektion und Überwachung)” .

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