Artikel 1 VO (EU) 2020/35
(1) Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erhält folgende Fassung:
(2) Für jede betroffene Warenkategorie mit Ausnahme der Kategorien 1 und 25 wird ein Teil jedes Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern zugeteilt.
(2) Der Abschnitt für die Kategorien 4A und 4B des Anhangs IV.1 — Mengen der Zollkontingente der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.
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