Artikel 1 VO (EU) 2020/353

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von für den Einsatz im Straßenverkehr konzipierten Stahlrädern, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für

Straßenzugmaschinen,

Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren,

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen),

Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, der oben genannten Fahrzeuge

mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex87087010, ex87087099 und ex87169090 (TARIC-Codes 8708701080, 8708701085, 8708709920, 8708709980, 8716909095 und 8716909097) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware” ).

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 870110 fallenden Einachsschleppern,

Räder für Straßen-Quads,

in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl,

Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)),

Räder für nicht selbstfahrende Pkw-Anhänger und Wohnwagen mit einem Felgendurchmesser von 16 Zoll oder weniger,

Räder für Anhänger oder Sattelanhänger, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für landwirtschaftliche Anhänger und sonstige gezogene landwirtschaftliche Geräte, die in der Feldwirtschaft zum Einsatz gelangen).

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Xingmin Intelligent Transportation Systems Co., Ltd 50,3 C508
Tangshan Xingmin Wheels Co., Ltd. 50,3 C509
Xianning Xingmin Wheels Co., Ltd. 50,3 C510
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 50,3 Siehe Anhang
Alle übrigen Unternehmen 66,4 C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Anzahl Stück] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.