Artikel 3 VO (EU) 2020/353

Legt ein Hersteller aus der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Belege dafür vor, dass

i)
er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018) nicht ausgeführt hat,
ii)
er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und
iii)
er die betroffenen Waren nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

so kann die Kommission den Anhang dahin gehend ändern, dass diesem Hersteller der Zollsatz zugewiesen wird, der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller gilt, d. h. 50,3 %.

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