ANHANG VO (EU) 2020/354
TEIL A
- 1.
- Ist in Spalte 2 des Teils B für ein und denselben Ernährungszweck durch „und/oder” mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale angegeben, so steht es dem Hersteller frei, entweder eine der beiden Merkmalsgruppen oder beide zu verwenden, um den Ernährungszweck gemäß Spalte 1 Teil B zu erreichen. Die Kennzeichnungsangaben für die jeweilige Alternative sind in Spalte 4 Teil B aufgeführt.
- 2.
- Wird ein in Teil B Spalte 2 aufgeführtes wesentliches Ernährungsmerkmal quantitativ angegeben, gelten die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die zulässigen Toleranzen gemäß Anhang IV der genannten Verordnung. Stellt dieser Anhang keine Toleranz für die jeweilige Kennzeichnung fest, so ist eine technische Abweichung von ± 15 % zulässig.
- 3.
- Wenn ein Futtermittelzusatzstoff in Teil B Spalte 2 oder Spalte 4 aufgeführt ist, gelten die Bestimmungen über die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), und ihre Verwendung muss mit dem spezifizierten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmal in Einklang stehen.
- 4.
- Ist ein gemäß Spalte 4 des Teils B anzugebender Stoff, der auch als Zusatzstoff zugelassen ist, mit der Anmerkung „insgesamt” versehen, so ist der Gesamtgehalt des Stoffes in der Position „analytische Bestandteile” zu kennzeichnen.
- 5.
- Die Erklärungen gemäß Teil B Spalte 4 gelten unbeschadet der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
- 6.
- Die empfohlene Fütterungsdauer gemäß Spalte 5 des Teils B gibt an, in welchem Zeitraum der Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte. Die Hersteller können im Rahmen der festgesetzten Fristen genauere Angaben machen.
- 7.
- Ist ein für einen bestimmten Ernährungszweck bestimmtes Futtermittel für mehr als einen bestimmten Ernährungszweck bestimmt, so muss es jede der einschlägigen Bestimmungen des Teils B erfüllen.
- 8.
- Bei Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke muss eine Gebrauchsanweisung mit Hinweisen für eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration vorhanden sein.
- 9.
- Wenn ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke über einen Bolus für die individuelle orale Verabreichung bestimmt ist, wird dies in der Spalte „Sonstige Bestimmungen” des jeweiligen Futtermittels festgelegt. Diese Futtermittel enthalten ausschließlich, einschließlich einer potenziellen Beschichtung, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe in der Tierernährung, es sei denn, der jeweilige Eintrag enthält etwas anderes. Es wird empfohlen, Futtermittel, die für die individuelle orale Verabreichung bestimmt sind, von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person verabreichen zu lassen.
- 10.
- Wenn ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in Form eines Bolus in Verkehr gebracht wird, bei dem es sich um ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder ein Ergänzungsfuttermittel für die individuelle orale Verabreichung mit verzögerter Freisetzung, d. h. mehr als 24 Stunden, handelt, enthält die Kennzeichnung dieses Futtermittels gegebenenfalls für jeden Futtermittelzusatzstoff, für den ein Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln festgesetzt ist, die Höchstdauer der kontinuierlichen Freisetzung durch den Bolus und die tägliche Freisetzungsrate. Der Futtermittelunternehmer, der einen Bolus in Verkehr bringt, hat den Nachweis zu erbringen, dass die täglich bereitgestellte Menge des Zusatzstoffs im Verdauungstrakt, falls zutreffend, den Höchstgehalt des Zusatzstoffs je kg Alleinfuttermittel während des gesamten Fütterungszeitraums (verzögerte Freisetzung) nicht überschreitet. Dieser Nachweis sollte auf der Grundlage einer Peer-Review oder einer internen Analyse erbracht werden.
- 11.
- Im Falle vorgesehener Verwendungszwecke, bei denen in Spalte 2 eine Konzentration bestimmter Zusatzstoffe, die mehr als das 100fache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln beträgt, für Ergänzungsfuttermittel zulässig ist, darf die Konzentration dieser Futtermittelzusatzstoffe nicht höher sein als das 500fache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln, außer bei den in Nummer 10 genannten Boli. Bei der Aufnahme dieser Ergänzungsfuttermittel in die Tierfuttermittel wird sichergestellt, dass die Aufnahme durch das Tier dem festgelegten Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln entspricht.
TEIL B
Nummer des Eintrags | Besonderer Ernährungszweck | Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale(*) | Tierart oder Tiergattung | Kennzeichnungsangaben(**) | Empfohlene Fütterungsdauer | Andere Bestimmungen |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
10 | Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz(3) | Hochwertige Proteine und Phosphor ≤ 5 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) und Rohprotein ≤ 220 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) | Hunde |
|
Zunächst bis zu sechs Monaten(5) |
|
Niedrige Phosphorabsorption durch Aufnahme von Lanthancarbonat-Octahydrat | Ausgewachsene Hunde |
|
Zunächst bis zu sechs Monaten(5) |
|
||
Hochwertige Proteine und Phosphor ≤ 6,5 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) und Rohprotein ≤ 320 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) | Katzen |
|
Zunächst bis zu sechs Monaten(5) |
|
||
Niedrige Phosphatabsorption durch Aufnahme von Lanthancarbonat-Octahydrat | Ausgewachsene Katzen |
|
Zunächst bis zu sechs Monaten(5) |
|
||
Hohe Energiedichte mit mehr als 8,8 MJ/kg Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %. Leichtverdauliche und wohlschmeckende Stärkequellen. Begrenzter Proteingehalt: ≤ 106 g Rohprotein/kg Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %. Natriumgehalt: 2 g/100 kg pro Tag Hoher Gehalt an Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure Summe ≥ 0,2 g/kg BW0,75 pro Tag |
Equiden |
|
Zunächst bis zu 6 Monaten. Langfristig oder bis zur Lösung des Problems. |
|
||
11 | Verringerung der Oxalsteinbildung | Niedriger Calciumgehalt, niedriger Vitamin-D-Gehalt und harnalkalisierende Eigenschaften | Hunde und Katzen |
|
Bis zu sechs Monaten. |
Hinweis auf dem Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.” |
12 | Regulierung der Glucoseversorgung (Diabetes mellitus) | Gesamtzucker (Mono- und Disaccharide) ≤ 62 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) | Hunde und Katzen |
|
Zunächst bis zu sechs Monaten. |
|
13 | Minderung von Ausgangserzeugnis- und Nährstoffintoleranz-erscheinungen(6) |
Ausgewählte und zahlenmäßig begrenzte Proteinquelle(n) und/oder hydrolysierte Proteinquelle(n) und/oder ausgewählte Kohlenhydratquelle(n) |
Hunde und Katzen |
|
Drei bis acht Wochen: Wenn Anzeichen von Intoleranzen verschwinden, kann dieses Futtermittel zunächst bis zu einem Jahr verwendet werden. |
|
14 | Verringerung der Cystinsteinbildung |
Harnalkalisierende Eigenschaften und Rohprotein ≤ 160 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) oder Proteine, die wegen ihres begrenzten Cystin- und Cysteingehalts ausgewählt wurden (z. B. Kasein, Erbsenprotein, Sojaprotein), und Rohprotein ≤ 220 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) |
Hunde |
|
Zunächst bis zu sechs Monaten. |
„Wasser zur freien Aufnahme anbieten.”
|
15 | Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz(7) |
Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse mit einer Energiedichte ≥ 3520 kcal und Rohprotein ≥ 250 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) |
Hunde |
|
Bis zur vollständigen Genesung |
|
Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse mit einer Energiedichte ≥ 3520 kcal und Rohprotein ≥ 270 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) | Katzen | |||||
16 | Verringerung der Uratsteinbildung |
Rohprotein ≤ 130 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) oder Rohprotein ≤ 220 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) und ausgewählte Proteinquellen |
Hunde |
|
Bis zu sechs Monaten, bei irreversibler Störung des Harnsäurestoffwechsels lebenslang. |
|
Rohprotein ≤ 317 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) | Katzen |
|
||||
17 | Auflösung von Struvitsteinen(8) |
Eigenschaften zur Bildung eines an Struvit untersättigten Harns(9) und/oder harnsäuernde Eigenschaften(10) und Magnesium ≤ 1,8 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) |
Hunde und Katzen |
|
Fünf bis zwölf Wochen. |
|
18 | Verringerung von Struvitsteinrezi-diven(8) |
Alleinfuttermittel mit harnuntersättigenden(9) oder metastabilisierenden Eigenschaften(11) in Bezug auf Struvit und/oder Futter mit harnsäuernden Eigenschaften(10) und Magnesium ≤ 1,8 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) |
Hunde und Katzen |
|
Zunächst bis zu sechs Monaten. |
|
19 | Ausgleich unzureichender Verdauung(12) |
Leichtverdauliche Ernährung: Offensichtliche Verdaulichkeit von
oder
|
Hunde und Katzen |
|
Zunächst bis zu zwölf Wochen, bei chronischer Insuffizienz der Bauchspeicheldrüse lebenslang. |
|
20 | Linderung von Resorptionsstörungen des Darms |
Leichtverdauliche Ernährung: Offensichtliche Verdaulichkeit der
oder
und Natrium ≥ 1,8 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) und Kalium ≥ 5 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) |
Hunde und Katzen |
|
Bis zu zwölf Wochen. |
Hinweis auf dem Etikett:
|
21 | Linderung akuter Resorptionsstörungen des Darms |
Erhöhter Elektrolytgehalt:
und leichtverdauliche Kohlenhydrate
|
Hunde und Katzen |
|
Ein bis sieben Tage |
|
22 | Unterstützung des Fettstoffwechsels bei Hyperlipidämie | Fett(13) ≤ 110 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(14) | Hunde und Katzen |
|
Zunächst bis zu zwei Monaten |
|
23 | Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz |
Mittlerer Proteingehalt: Rohprotein ≤ 279 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) für Hunde Rohprotein ≤ 370 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) für Katzen und ausgewählte Proteinquellen und empfohlene Verdaulichkeit des Nahrungsproteins ≥ 85 % |
Hunde und Katzen |
|
Zunächst bis zu vier Monaten. |
|
Niedriger Proteingehalt, aber hochwertige Proteine und leichtverdauliche Kohlenhydrate | Equiden |
|
Zunächst bis zu 6 Monaten |
|
||
24 | Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz |
Begrenzter Natriumgehalt: Natrium ≤ 2,6 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) |
Hunde und Katzen |
|
Zunächst bis zu sechs Monaten. |
|
25 | Verringerung von Übergewicht |
Umsetzbare Energie < 3060 kcal/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(15) oder umsetzbare Energie < 560 kcal/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 85 %(15) |
Hunde |
|
Bis zum Erreichen des Zielgewichts und nach Bedarf zur Aufrechterhaltung des Zielgewichts. |
|
Umsetzbare Energie < 3190 kcal je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(15) oder umsetzbare Energie < 580 kcal per kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 85 %(15) |
Katzen | |||||
26 | Unterstützung der Hautfunktion bei Dermatose und übermäßigem Haarausfall | Linolsäure ≥ 12,3 g je kg und Summe aus Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure ≥ 2,9 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) | Hunde und Katzen |
|
Zunächst bis zu zwei Monaten. |
Hinweis auf dem Etikett:
|
Linolsäure ≥ 18,5 g je kg und Summe aus Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure ≥ 0,39 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) | Hunde | |||||
Linolsäure≥ 18,5 g je kg und Summe aus Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure ≥ 0,09 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) | Katzen | |||||
27 | Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis |
Omega-3-Fettsäuren insgesamt ≥ 29 g je kg und Eicosapentaensäure ≥ 3,3 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) und angemessener Vitamin-E-Gehalt. |
Hunde |
|
Zunächst bis zu drei Monaten. |
Hinweis auf dem Etikett:
|
Omega-3-Fettsäuren insgesamt ≥ 10,6g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) und Docosahexaensäure ≥ 2,5 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) und erhöhter Methionin- und Mangangehalt angemessener Vitamin-E-Gehalt. |
Katzen |
|
||||
28 | Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber | Begrenzter Kupfergehalt: Kupfer ≤ 8,8 mg je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) | Hunde | Kupfer (insgesamt) | Zunächst bis zu sechs Monaten. |
|
29 | Verringerung des Jodgehalts in Futtermitteln im Fall einer Schilddrüsenüberfunktion | Begrenzter Jodgehalt: Jod ≤ 0,26 mg je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) | Katzen | Jod (insgesamt) | Zunächst bis zu drei Monaten. |
|
30 | Unterstützung in Stresssituationen, die zur Reduzierung des entsprechenden Verhaltens führen | 1-3 g Trypsin-hydrolysiertes Rinderkasein je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %(4) | Hunde | Trypsin-hydrolysiertes Rinderkasein | Zunächst bis zu zwei Monaten. |
|
50 | Unterstützung der Vorbereitung auf Östrus und Reproduktion |
oder
Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen, Vitamin A und Vitamin D in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten. |
Säugetiere | Bezeichnung und Gesamtmenge jedes zugesetzten Spurenelements und Vitamins |
|
|
oder
Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen, Zink, Vitamin A und Vitamin D in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten. |
Vögel | Bezeichnung und Gesamtmenge jedes zugesetzten Spurenelements und Vitamins |
|
|||
51 | Unterstützung der Regenerierung von Hufen, Füßen und Haut |
Hoher Zinkgehalt. Das Ergänzungsfuttermittel darf Zink in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten. |
Pferde, Wiederkäuer und Schweine |
|
Bis zu acht Wochen. |
|
52 | Unterstützung bei Ernährungsungleichgewichten beim Ernährungsübergang |
Mindestversorgung durch die diätetischen Futtermittel:
und/oder
und/oder
und/oder
und/oder
und/oder
Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen, Zink, Vitamin A und Vitamin D in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten. |
Wiederkäuer Schweine Kaninchen Geflügel |
Gegebenenfalls Bezeichnung und Gesamtmenge der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe | Zwei bis 15 Tage |
|
53 | Entwöhnungsunterstützung |
Mindestversorgung durch die diätetischen Futtermittel:
und/oder
und/oder
und/oder
und/oder
und/oder
und/oder
und/oder
Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen, Zink, Kupfer, Jod, Mangan, Vitamin A und Vitamin D in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten. |
Säugetiere | Gegebenenfalls Bezeichnung und Gesamtmenge der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe | Bis zu vier Wochen um den Entwöhnungszeitraum herum. |
|
54 | Unterstützung der Regenerierung von Haut und Hautanhangs-organen |
Und
und/oder Vitamin B6 und/oder Vitamin E und/oder Vitamin A und/oder Methionin und/oder Cystin und/oder Mindestversorgung mit 0,4 mg Biotin/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % für Wiederkäuer. Das Ergänzungsfuttermittel darf Zink, Kupfer, Jod, Selen und Vitamin A in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten. |
Säugetiere und Geflügel | Gegebenenfalls Bezeichnung und Gesamtmenge der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe |
|
|
55 | Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts zur Unterstützung der physiologischen Verdauung |
|
Kälber, Schweine, Lämmer, Ziegenlämmer und Fohlen |
|
Ein bis sieben Tage |
|
56 | Verringerung der Tetaniegefahr (Hypomagnesämie) |
Hoher Magnesiumgehalt, leicht verfügbare Kohlenhydrate, mittlerer Proteingehalt und niedriger Kaliumgehalt |
Wiederkäuer |
|
Drei bis zehn Wochen während des schnellen Grasaufwuchses |
|
57 | Verringerung der Gefahr von Azidose | Niedriger Gehalt an leicht vergärbaren Kohlenhydraten und hohe Pufferkapazität | Wiederkäuer |
|
Bis zu zwei Monaten(17) |
|
58 | Verringerung der Gefahr von Harnsteinbildung | Niedriger Phosphor- und Magnesiumgehalt, harnsäuernde Eigenschaften | Wiederkäuer |
|
Bis zu sechs Wochen. |
|
59 | Langfristige Versorgung von Weidetieren mit Spurenelementen und/oder Vitaminen |
Hoher Gehalt an
und/oder
Das Ergänzungsfuttermittel darf Futtermittelzusatzstoffe in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten. |
Wiederkäuer mit einem funktionalen Pansen |
|
Bis zu zwölf Monaten. |
|
60 | Verringerung des Risikos von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie |
Niedriges Kationen/Anionen-Verhältnis. Für die gesamte Ration:
oder |
Milchkühe |
|
Ab drei Wochen vor dem Abkalben bis zum Abkalben. |
Angaben in der Gebrauchsanweisung: „Nur bis zum Abkalben verfüttern.” |
Zeolith (Natriumaluminiumsilicat): 250-500 g/Tag | Natriumaluminiumsilicat | Ab drei Wochen vor dem Abkalben bis zum Abkalben. |
Hinweise in der Gebrauchsanweisung:
|
|||
oder Versorgung mit pansengeschützten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die reich an Phytinsäure (> 6 %) sind und einen Calciumgehalt von < 0,2 % aufweisen, um mindestens 28 g und höchstens 32 g verfügbares Calcium pro Kuh und Tag zu erreichen oder |
|
Ab vier Wochen vor dem Abkalben bis zum Abkalben. |
Hinweise in der Gebrauchsanweisung: „Nur bis zum Abkalben verfüttern.” |
|||
Hoher Calciumgehalt in Form von leicht verfügbaren Calciumquellen: Calciumchlorid und/oder Calciumsulfat und/oder Dicalciumphosphat und/oder Calciumcarbonat und/oder Calciumpropionat und/oder Calciumformiat und/oder „andere Calciumquellen mit ähnlicher Wirkung” Calcium, das durch eine einzige oder eine Kombination dieser Quellen in einer Menge von mindestens 50 g pro Kuh und Tag bereitgestellt wird; oder |
|
Von den ersten Geburtszeichen bis zwei Tage nach der Geburt. |
|
|||
Calciumpidolat in einer Menge von mindestens 5,5 g pro Kuh und Tag oder |
|
Ab den ersten Geburtszeichen bis zwei Tage nach der Geburt. |
|
|||
Mehl aus wachsblättrigem Nachtschatten [Solanum-glaucophyllum-Mehl], das täglich 38-46 μg 1,25--Dihydroxycholecciferins-Glycosid gestattet. |
|
Ab zwei Tagen vor dem Abkalben oder den ersten Geburtszeichen bis zehn Tage nach der Geburt. |
|
|||
61 | Verringerung der Ketosegefahr(20) |
oder
oder
|
Milchkühe, Mutterschafe und Ziegen |
|
Zwischen drei Wochen vor und sechs Wochen nach dem Abkalben bei Milchkühen. Zwischen sechs Wochen vor und drei Wochen nach der Geburt bei Mutterschafen und Ziegen. |
|
62 | Minderung von Stressreaktionen |
und/oder
|
Schweine |
|
Ein bis sieben Tage. | Es sind Angaben zu den Fällen zu machen, in denen die Verwendung dieses Futtermittels angebracht ist. |
63 | Verringerung der Verstopfungsgefahr | Ausgangserzeugnisse zur Beschleunigung der Darmpassage | Sauen | Ausgangserzeugnisse zur Beschleunigung der Darmpassage | Zehn bis 14 Tage vor und zehn bis14 Tage nach dem Abferkeln. | |
64 | Ausgleich unzureichender Eisenverfügbarkeit nach der Geburt |
Hoher Gehalt an Eisenverbindungen, die im Rahmen der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen” der Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen sind. Das Ergänzungsfuttermittel darf Eisen in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten. |
Saugferkel und Kälber | Eisen (insgesamt) | Bis zu drei Wochen nach der Geburt. | Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der vorgeschriebene Höchstgehalt an Eisen für Alleinfuttermittel eingehalten wird. |
65 | Ausgleich bei Malabsorption | Geringer Gehalt an gesättigten Fettsäuren, hoher Gehalt an fettlöslichen Vitaminen | Geflügel außer Gänsen und Tauben |
|
Innerhalb der ersten zwei Wochen nach dem Schlupf | |
66 | Verringerung der Gefahr eines Fettlebersyndroms | Niedriger Energiegehalt und hoher Anteil an umsetzbarer Energie aus Lipiden mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren | Legehennen |
|
Bis zu zwölf Wochen. | |
67 | Unterstützung der Vorbereitung auf sportliche Anstrengung und der Erholung von sportlicher Anstrengung |
Hoher Selengehalt und ein Mindestgehalt von 50 mg Vitamin E/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Das Ergänzungsfuttermittel darf Selenverbindungen in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten. |
Equiden |
|
Bis zu acht Wochen vor sportlicher Anstrengung — bis zu vier Wochen nach sportlicher Anstrengung | Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der vorgeschriebene Höchstgehalt an Selen für Alleinfuttermittel eingehalten wird. |
68 | Ausgleich von Elektrolytverlusten bei übermäßigem Schwitzen |
Muss Natriumchlorid enthalten und sollte Kaliumchlorid enthalten. Geringe Mengen an Magnesium, Calcium und Phosphor Die Aufnahme anderer Elektrolyte ist fakultativ. |
Equiden |
|
Ein bis drei Tage nach starkem Schwitzen. |
|
69 | Unterstützung des Energiestoffwechsels und der Muskelfunktion bei Rhabdomyolyse |
Stärke und Zucker mit einem Anteil von höchstens 20 % der verfügbaren Energie. Rohfett mit einem Anteil von über 20 % der verfügbaren Energie Mindestens 350 IU Vitamin E/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
Equiden |
|
Zunächst für mindestens drei Monate. |
|
70 | Ausgleich bei chronischen Verdauungsstörungen des Dickdarms |
|
Equiden |
|
Langfristig oder bis zur Lösung des Problems. |
|
71 | Ausgleich bei chronischer Insuffizienz der Dünndarmfunktion |
|
Equiden |
|
Langfristig oder bis zur Lösung des Problems. |
|
72 | Stabilisierung der physiologischen Verdauung | Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren” gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder — bis zum Abschluss des Verfahrens zur Wiederzulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 — Futtermittelzusatzstoffe der Gruppe „Mikroorganismen” | Tierarten, für die die Darmflorastabilisatoren oder Mikroorganismen zugelassen sind. | Bezeichnung und zugesetzte Menge des Darmflorastabilisators oder Mikroorganismus | Bis zu vier Wochen. |
|
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).
- (2)
Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).
- (*)
Für die Kontrolle der quantitativen Angaben gelten die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festgelegten Toleranzen.
- (**)
Diese Kennzeichnungserklärungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.
- (3)
Gegebenenfalls kann der Hersteller auch die Verwendung bei vorübergehender Niereninsuffizienz empfehlen.
- (4)
Basierend auf einer Ernährung mit einer Energiedichte der Trockenmasse von 4000 kcal umsetzbare Energie/kg‚ die anhand der Gleichung in den FEDIAF-Ernährungsleitlinien berechnet wird (http://www.fediaf.org/self-regulation/nutrition.html). Die Werte sind anzupassen, wenn die Energiedichte von den 4000 kcal umsetzbare Energie/kg abweicht.
- (5)
Wird das Futtermittel bei vorübergehender Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer zwei bis vier Wochen.
- (6)
Bei bestimmten Intoleranzen verwendete Futtermittel können anstelle der Angabe „Ausgangserzeugnis und Nährstoff” die Angabe der jeweiligen Intoleranz tragen.
- (7)
Bei Futtermitteln für Katzen kann ein Verweis auf „Hepatische Lipidose bei der Katze” hinzugefügt werden.
- (8)
Bei Futtermitteln für Katzen kann ergänzend die Angabe „Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen” oder „Felines Urologisches Syndrom- FUS” gemacht werden.
- (9)
Untersättigende Eigenschaften: Harn assoziiert mit kristall- und steinauflösenden Eigenschaften und/oder Eigenschaften, die Kristallausfällungen und -wachstum verhindern.
- (10)
Harn-pH-Wert ≤ 6,5.
- (11)
Metastabilisierende Eigenschaften: Harn assoziiert mit Eigenschaften, die Kristallausfällungen verhindern.
- (12)
Der Hinweis „Exokrine Pankreasinsuffizienz” kann hinzugefügt werden.
- (13)
Die Mindestempfehlungen nach den FEDIAF-Ernährungsrichtlinien (http://www.fediaf.org/self-regulation/nutrition.html) für alle essenziellen Fettsäuren müssen bei der Tagesration erfüllt werden.
- (14)
Basierend auf einer Ernährung mit einer Energiedichte der Trockenmasse von 3500 kcal umsetzbare Energie/kg‚ die anhand der Gleichung in den FEDIAF-Ernährungsleitlinien berechnet wird.
(http://www.fediaf.org/self-regulation/nutrition.html). Die Werte sind anzupassen, wenn die Energiedichte von den 3500 kcal umsetzbare Energie/kg abweicht.
- (15)
Umsetzbare Energie/kg, die anhand der Gleichung in den FEDIAF (2019) Nutritional Guidelines for Complete and Complementary Pet Food for Cats and Dogs berechnet wird.
- (16)
FEDIAF (2019) Nutritional Guidelines for Complete and Complementary Pet Food for Cats and Dogs.
- (17)
Bei Futtermitteln für Milchkühe: „höchstens zwei Monate ab dem Beginn der Laktation” .
- (18)
Angabe der betreffenden Wiederkäuerkategorie.
- (19)
DCAD (mEq/kg Trockenmasse) = (Na + K) — (Cl + S).
- (20)
Der Begriff „Ketose” kann durch den Begriff „Azetonämie” ersetzt werden, und die für die Kennzeichnung verantwortliche Person kann auch die Verwendung für die Ketoserekonvaleszenz empfehlen.
- (21)
Berechnet nach der Strong Ion Difference Method (SID-Wert): SID ist die Differenz zwischen den Summen der Konzentrationen an starken Kationen und starken Anionen; [SID] = [mmol Na+/l] + [mmol K+/l] + [mmol Ca++/l] + [mmol Mg++/l] — [mmol Cl-/l] — [mmol andere starke Anionen/l].
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