Artikel 1 VO (EU) 2020/358

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates.

2.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen und der entsprechenden Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse für Segelflugzeuge fest, sofern diese Luftfahrzeuge den Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates* Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genügen.

3.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission, sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind.” ;

b)
Nummer 10 erhält folgende Fassung:

10.
„Dry-Lease-Vereinbarung” (dry-lease agreement, Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten ohne Besatzung): eine Vereinbarung zwischen Luftfahrtakteuren, wonach das Segelflugzeug unter der Verantwortung des Mieters betrieben wird;

c)
die folgenden Nummern 11 bis 13 werden angefügt:

11.
„nationale Lizenz” (national licence): eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht vor dem Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-SFCL) dieser Verordnung oder von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt wurde;
12.
„Teil-SFCL-Lizenz” (Part-SFCL licence): eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen dieser Verordnung Anhang III (Teil-SFCL) genügt;
13.
„Umwandlungsbericht” (conversion report): ein Bericht, auf dessen Grundlage eine Lizenz in eine Teil-SFCL-Lizenz umgewandelt werden kann.

4.
Die folgenden Artikel 3a bis 3d werden nach Artikel 3 eingefügt:

Artikel 3a Erteilung von Pilotenlizenzen und Tauglichkeitszeugnissen

(1) Unbeschadet der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission(*) müssen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Piloten von Luftfahrzeugen den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren genügen, die in dieser Verordnung Anhang III (Teil-SFCL) und in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) festgelegt sind.

(2) Inhaber der in Anhang III (Teil-SFCL) festgelegten Lizenzen können als Ausnahme von den mit diesen Lizenzen verbundenen Rechten Flüge nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d durchführen, ohne Anhang III (Teil-SFCL) Punkt SFCL.115(a)(3) genügen zu müssen.

(3) Mitgliedstaaten können Flugschülern, die einen Lehrgang zum Erwerb einer Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) absolvieren, gestatten, beschränkte Rechte ohne Aufsicht auszuüben, bevor sie alle Anforderungen erfüllen, die für die Erteilung einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) erforderlich sind, sofern sie alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)
Der Umfang der gewährten Rechte muss auf einer von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Sicherheitsrisikobewertung beruhen, bei der dem für die Erreichung des angestrebten Befähigungsniveaus des Piloten erforderlichen Ausbildungsumfang Rechnung getragen wird.
b)
Die Rechte sind beschränkt auf

i)
das Hoheitsgebiet — insgesamt oder in Teilen — des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, und
ii)
Segelflugzeuge, die in dem Mitgliedstaat eingetragen sind, der die Genehmigung erteilt hat.

c)
Die Ausbildung wird dem Inhaber einer Genehmigung, der die Erteilung einer SPL beantragt, auf der Grundlage einer Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) oder einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO) angerechnet.
d)
Der Mitgliedstaat legt der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) alle drei Jahre Berichte und Bewertungen der Sicherheitsrisiken vor.
e)
Der Mitgliedstaat überwacht die Nutzung der im Rahmen dieses Absatzes erteilten Genehmigungen, um ein annehmbares Maß an Flugsicherheit zu gewährleisten, und ergreift angemessene Maßnahmen, sollte er ein erhöhtes Sicherheitsrisiko feststellen oder sollten sich Sicherheitsbedenken ergeben.
Artikel 3b Bestehende Pilotenlizenzen und einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse

(1) Teil-FCL-Lizenzen für Segelflugzeuge und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Bei der Neuerteilung von Lizenzen aus verwaltungstechnischen Gründen oder auf Antrag eines Lizenzinhabers ersetzen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen durch Lizenzen, die dem in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) festgelegten Format genügen.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat Lizenzen und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Absatz 1 neu aus, muss der Mitgliedstaat, je nach Sachlage,

a)
alle in die Teil-FCL-Lizenzen bereits eingetragenen Rechte in das neue Lizenzformat übertragen,
b)
nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.800 erteilte Berechtigungen für Kunstflug in Fortgeschrittenenrechte für Kunstflug nach Anhang III (Teil-SFCL) Punkt SFCL.200(c) umwandeln,
c)
das Gültigkeitsdatum einer mit einer Teil-FCL-Lizenz verbundenen Lehrberechtigung für Fluglehrer in das Bordbuch des Piloten eintragen oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen. Nach Ablauf der Gültigkeit dürfen Piloten nur dann die mit der Lehrberechtigung verbundenen Rechte ausüben, wenn sie Anhang III (Teil-SFCL) Punkt SFCL.360 genügen.

(3) Inhabern nationaler Lizenzen für Segelflugzeuge, die von einem Mitgliedstaat vor Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-SFCL) erteilt wurden, ist es gestattet, ihre Rechte bis zum 8. April 2021 weiterhin auszuüben. Bis zu diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen in Teil-SFCL-Lizenzen und die damit verbundenen Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse entsprechend den Festlegungen im Umwandlungsbericht, der den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absätze 4 und 5 genügt, umwandeln.

(4) Einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die mit einer Lizenz nach Absatz 2 verbunden sind und von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-SFCL) erteilt wurden, bleiben bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten Verlängerung oder bis zum 8. April 2021 gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Verlängerung dieser Tauglichkeitszeugnisse muss den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) genügen.

Artikel 3c Anrechnung einer vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnenen Ausbildung

(1) In Bezug auf die Erteilung von Teil-SFCL-Lizenzen und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Anhang III (Teil-SFCL) gilt eine Ausbildung, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnen wurde, als im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung.

(2) Eine nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnene Ausbildung wird für die Zwecke der Erteilung von Teil-SFCL-Lizenzen auf der Grundlage eines Anrechnungsberichts, der von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der EASA festgelegt wurde, angerechnet.

(3) Der in Absatz 2 genannte Anrechnungsbericht muss eine Darlegung des Ausbildungsumfangs sowie Angaben dazu enthalten, für welche Anforderungen bezüglich Teil-BFCL-Lizenzen eine Anrechnung gewährt wird und, falls zutreffend, welche Anforderungen der Antragsteller erfüllen muss, damit ihm eine Teil-SFCL-Lizenz erteilt werden kann. Dem Bericht müssen Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für den Ausbildungsumfang geeignet sind, sowie der einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren beigefügt werden, auf deren Grundlage die Ausbildung begonnen wurde.

Artikel 3d Ausbildungsorganisationen

(1) Organisationen, die Ausbildungen für den Erwerb von Pilotenlizenzen nach Artikel 1 Absatz 1 anbieten, müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 10a genügen.

(2) Ausbildungsorganisationen nach Absatz 1, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VII (Teil-ORA) zugelassen wurden oder eine Erklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VIII (Teil-DTO) abgegeben haben, müssen ihre Ausbildungsprogramme gegebenenfalls bis spätestens zum 8. April 2021 angepasst haben.

5.
Anhang I (Teil-DEF) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
6.
Anhang II (Teil-SAO) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
7.
Anhang III (Teil-SFCL) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung angefügt.

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).;

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