ANHANG III VO (EU) 2020/359

Anhang VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.
Punkt ARA.GEN.220(b) erhält folgende Fassung:

b)
Die zuständige Behörde führt und aktualisiert fortlaufend ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zeugnisse für Organisationen, FSTD-Qualifikationsbescheinigungen und Lizenzen, Zeugnisse und Bescheinigungen für Personal, aller ihr vorgelegten DTO-Erklärungen sowie der DTO-Ausbildungsprogramme, die sie im Hinblick auf die Einhaltung von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission überprüft oder genehmigt hat.

2.
Punkt ARA.GEN.350 wird wie folgt geändert:

a)
Der Einleitungssatz von Punkt (da) erhält folgende Fassung:

da)
Abweichend von den Punkten a bis d und für den Fall, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise dafür erhält, dass DTO die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten grundlegenden Anforderungen, die in Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen oder die Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission nicht erfüllen, wird die zuständige Behörde

b)
Punkt (e) erhält folgende Fassung:

e)
Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von Punkt ARA.GEN.300(d) handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder die Agentur, wenn sie eine Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 oder der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang VII (Teil-ORA) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung oder der Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission seitens einer Organisation beanstandet, die von dieser zuständigen Behörde oder der Agentur zertifiziert wurde oder die dieser zuständigen Behörde oder der Agentur eine Erklärung vorgelegt hat.

3.
Punkt ARA.GEN.360(a) erhält folgende Fassung:

a)
Beantragt ein Lizenzinhaber einen Wechsel der zuständigen Behörde nach Punkt FCL.015(e) von Anhang I (Teil-FCL), Punkt BFCL.015(f) von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Punkt SFCL.015(f) von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission, ersucht die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, unverzüglich die zuständige Behörde des Lizenzinhabers, Folgendes unverzüglich zu übermitteln:

1.
eine Verifizierung der Lizenz;
2.
Kopien der von dieser zuständigen Behörde nach Punkt ARA.GEN.220 und Punkt ARA.MED.150 aufbewahrten medizinischen Aufzeichnungen des Lizenzinhabers. Die medizinischen Aufzeichnungen müssen nach Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.A.015 übermittelt werden und eine vom medizinischen Sachverständigen überprüfte und unterzeichnete Zusammenfassung der einschlägigen Krankengeschichte des Antragstellers enthalten.

4.
In Punkt ARA.FCL.200 wird folgender Punkt (e) hinzugefügt:

e)
Lehrberechtigte für die Erteilung von Lehrberechtigungen für FI(B) oder FI(S): Die zuständige Behörde entwickelt geeignete Verfahren für die Durchführung der in folgenden Punkten festgelegten Schulungsflüge unter Aufsicht:

1.
Punkt BFCL.315(a)(5)(ii) und Punkt BFCL.360(a)(2) von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und
2.
Punkt SFCL.315(a)(7)(ii) und Punkt SFCL.360(a)(2) von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission.

5.
Punkt ARA.FCL.250(a)(3) erhält folgende Fassung:

3.
Der Lizenzinhaber erfüllt die geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission nicht mehr.

6.
Punkt ARA.FCL.300(a) erhält folgende Fassung:

a)
Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Vorkehrungen und legt Verfahren dafür fest, dass Antragsteller Prüfungen der Theoriekenntnisse gemäß den einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission ablegen können.

7.
Nach Punkt ARA.ATO.105 wird der folgenden Punkt ARA.ATO.110 eingefügt:

ARA.ATO.110 Genehmigung von Mindestausrüstungslisten

Erhält die zuständige Behörde einen Antrag auf Genehmigung einer Mindestausrüstungsliste nach Punkt ORO.MLR.105 von Anhang III (Teil-ORO) und Punkt NCC.GEN.101 von Anhang VI (Teil-NCC) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, verfährt sie nach Anhang II (Teil-ARO) Punkt ARO.OPS.205 jener Verordnung.

8.
Punkt ARA.DTO.100(b) erhält folgende Fassung:

b)
Enthält die Erklärung nicht die erforderlichen Informationen oder enthält sie Informationen, die auf eine Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139, der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung oder der Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission schließen lassen, verfährt die zuständige Behörde nach Punkt ARA.GEN.350(da).

9.
Punkt ARA.DTO.110(a) erhält folgende Fassung:

a)
Nachdem die zuständige Behörde nach Punkt DTO.GEN.115(c) von Anhang VIII (Teil-DTO) von einer DTO das Ausbildungsprogramm und etwaige Änderungen dieses Programms oder nach Punkt DTO.GEN.230(c) jenes Anhangs den Antrag auf Genehmigung des Ausbildungsprogramms erhalten hat, überprüft sie dieses Ausbildungsprogramm im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission.

10.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Einleitungssatz nach der Überschrift Pilotenlizenz erhält folgende Fassung:

„Die von einem Mitgliedstaat nach Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erteilte Flugbesatzungslizenz genügt den folgenden Spezifikationen:”

b)
Punkt (b)(1)(III) erhält folgende Fassung:

III.
fortlaufende Nummer der Lizenz, beginnend mit dem UN-Ländercode des Landes, das die Lizenz ausstellt, gefolgt von „FCL” , „BFCL” bzw. „SFCL” und einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen;

c)
Punkt (a)(2)(XII) erhält folgende Fassung:

(XII)
Berechtigungen, Zeugnisse und, im Falle von Ballonen und Segelflugzeugen, Rechte: Klasse, Muster, Lehrberechtigung usw., ggfs. mit Ablaufdatum. Sprechfunkrechte (Radio Telephony, R/T) können auf dem Lizenzformblatt oder auf einem getrennten Zeugnis eingetragen werden;

d)
Das Muster nach Punkt (c) mit der Überschrift „Titelseite” (EASA-Formblatt 141 Ausgabe 2) wird wie folgt geändert:

i)
Die Formulierung „Ausgestellt gemäß Teil-FCL” wird ersetzt durch:

„Ausgestellt nach Teil-FCL/Teil-BFCL/Teil-SFCL (Nichtzutreffendes bitte streichen)”

ii)
Die Formulierung „Diese Lizenz entspricht ICAO-Standards, außer bei LAPL- und EIR-Rechten” wird ersetzt durch:

„Diese Lizenz erfüllt die ICAO-Richtlinien, außer im Falle der LAPL- und BIR-Rechte oder falls ein LAPL-Tauglichkeitszeugnis beigefügt ist”

e)
In dem Muster nach der Überschrift „Seite 2” wird die Formulierung Die fortlaufende Nummer der Lizenz beginnt immer mit dem UN-Ländercode des Staats, der die Lizenz erteilt, gefolgt von „FCL” (Anmerkung zu Feld III — Lizenznummer) ersetzt durch:

Die fortlaufende Nummer der Lizenz beginnt stets mit dem UN-Ländercode des Staats, der die Lizenz erteilt, gefolgt von „FCL” , „BFCL” bzw. „SFCL” ;

f)
Das Muster nach der Überschrift „Seite 3” wird wie folgt geändert:

i)
Die Formulierung „Abkürzungen werden wie in Teil-FCL verwendet (z. B. PPL(H), ATPL (A) usw.)” (Formulierung in Verbindung mit Feld II — Titel der Lizenz, Datum der Ersterteilung und Ländercode) erhält folgende Fassung:

„Abkürzungen werden wie in Teil-FCL (z. B. PPL(H), ATPL(A) usw.) Teil-BFCL und Teil-SFCL verwendet”

ii)
Nach der Formulierung „Im Fall von LAPL: LAPL nicht gemäß ICAO-Standards erteilt” (Formulierung in Verbindung mit Feld XIII — Bemerkungen) wird folgende Formulierung angefügt:

„Im Fall von SPL, mit Ausnahme der in Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission genannten Fälle: Rechte für Kunstflug und Wolkenflug mit Segelflugzeugen sowie für Startmethoden (launching) nach Anhang III (Teil-SFCL) Punkt SFCL.155, Punkt SFCL.200 bzw. Punkt SFCL.215 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission.”

11.
Anlage III erhält folgende Fassung:

ZEUGNIS FÜR ZUGELASSENE AUSBILDUNGSORGANISATIONEN (ATO)

ZEUGNIS ALS ZUGELASSENE AUSBILDUNGSORGANISATION

[NUMMER DES ZEUGNISSES/REFERENZ] Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission [und Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission/Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission (NACH BEDARF ANPASSEN)] und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zertifiziert [zuständige Behörde] hiermit [NAME DER AUSBILDUNGSORGANISATION] [ANSCHRIFT DER AUSBILDUNGSORGANISATION] als nach Teil-ORA zertifizierte Ausbildungsorganisation mit der Berechtigung zur Durchführung von Teil-FCL- [Teil-BFCL-] [Teil-SFCL-] Ausbildungslehrgängen, einschließlich der Verwendung von FSTD, wie in der beigefügten Ausbildungslehrgangszulassung aufgeführt [NACH BEDARF ANPASSEN]. BEDINGUNGEN: Dieses Zeugnis ist auf die Rechte und den Umfang der Durchführung von Ausbildungslehrgängen, einschließlich der Verwendung von FSTD, wie in der beigefügten Ausbildungslehrgangszulassung aufgeführt, beschränkt. Dieses Zeugnis ist gültig, solange die zugelassene Organisation Teil-ORA, Teil-FCL, Teil-BFCL, Teil-SFCL [NACH BEDARF ANPASSEN] und sonstige einschlägige Vorschriften erfüllt. Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen bleibt dieses Zeugnis gültig, solange es nicht zurückgegeben, ersetzt, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird. Datum der Ausstellung: Unterschrift [Zuständige Behörde]
*
„Europäische Union” ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
EASA-FORMBLATT 143 Ausgabe 2 — Seite 1/2

ZEUGNIS ALS ZUGELASSENE AUSBILDUNGSORGANISATION

ZULASSUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON AUSBILDUNGSLEHRGÄNGEN

Anlage zum ATO-Zeugnis Nr.: [NUMMER DES ZEUGNISSES/REFERENZ] [NAME DER AUSBILDUNGSORGANISATION] hat das Recht erhalten, die folgenden Teil-FCL/Teil-BFCL/Teil-SFCL/[NACH BEDARF ANPASSEN] — Lehrgänge anzubieten und durchzuführen und die folgenden FSTD zu verwenden:
AusbildungslehrgangVerwendete FSTD, einschließlich Buchstabencode(1)
Diese Ausbildungslehrgangszulassung bleibt gültig, solange:
a)
das ATO-Zeugnis nicht zurückgegeben, ersetzt, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird, und
b)
alle Betriebsabläufe nach Teil-ORA, Teil-FCL, Teil-BFCL, Teil-SFCL [NACH BEDARF ANPASSEN] und sonstigen einschlägigen Vorschriften und, falls zutreffend, den in den Unterlagen der Organisation festgelegten Verfahren, sofern nach Teil-ORA gefordert, durchgeführt werden.
Datum der Ausstellung: Unterschrift:[Zuständige Behörde] Für den Mitgliedstaat/EASA EASA-FORMBLATT 143 Ausgabe 2 — Seite 2/2.
12.
Anlage VIII erhält folgende Fassung:

Genehmigung des Ausbildungsprogramms

einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO) Europäische Union (*) Zuständige Behörde
(*)
„Europäische Union” ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
(**)
Je nach Bedarf anzupassen.
Ausstellende Behörde:
Name der DTO:
DTO-Referenznummer:

Genehmigte(s) Ausbildungsprogramm(e):

Prüfer-Standardisierung — FE(S), FE(B) (* *)

Prüfer-Auffrischungskurs — FE(S), FE(B) (* *)

Dok. Nr.Bemerkungen:
Die vorstehend genannte zuständige Behörde hat das/die vorstehende(n) Ausbildungsprogramm(e) geprüft und die Einhaltung der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) dieser Verordnung, Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission festgestellt.
Datum der Ausstellung:
Unterschrift [Zuständige Behörde]
EASA-Formblatt XXX Ausgabe 2 — Seite 1/1.

Fußnote(n):

(1)

wie auf der Qualifikationsbescheinigung angegeben

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.