ANHANG V VO (EU) 2020/359

Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.
Punkt DTO.GEN.110 wird wie folgt geändert:

a)
Die Punkte (a)(3) und (4) erhalten folgende Fassung:

3.
für Segelflugzeuge gemäß den Anforderungen von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission:

a)
Theorieunterricht für den Erwerb einer SPL,
b)
Flugunterricht für den Erwerb einer SPL,
c)
Ausbildung im Hinblick auf die Erweiterung von Rechten für das Führen von Segelflugzeugen oder TMG nach Punkt SFCL.150,
d)
Ausbildung im Hinblick auf zusätzliche Startmethoden (launching) nach Punkt SFCL.155,
e)
Ausbildung im Hinblick auf den Erwerb zusätzlicher Berechtigungen und Rechte: Erwerb von Kunstflug-Basisrechten oder Kunstflug-Fortgeschrittenenrechten, Berechtigungen für das Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern, TMG-Nachtflugberechtigungen und Rechten für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen,
f)
Ausbildung für den Erwerb einer Fluglehrerberechtigung für Segelflugzeuge (FI(S)),
g)
FI(S)-Auffrischungslehrgang,

4.
für Ballone gemäß den Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/1976 der Kommission:

a)
Theorieunterricht für den Erwerb einer BPL,
b)
Flugunterricht für den Erwerb einer BPL,
c)
Ausbildung im Hinblick auf die Klassen- oder Gruppenerweiterung nach Punkt BFCL.150,
d)
Ausbildung im Hinblick auf zusätzliche Berechtigungen: Berechtigung für Fesselaufstieg in Heißluftballonen, Nachtflug und für gewerblichen Flugbetrieb,
g)
Ausbildung für den Erwerb einer Fluglehrerberechtigung für Ballone (FI(B)),
h)
FI(B) Auffrischungslehrgang.

b)
Punkt (b) erhält folgende Fassung:

b)
Eine DTO ist befugt, auch Prüferlehrgänge nach Punkt BFCL.430 und Punkt BFCL.460(b)(1) von Anhang II (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission für FE(B) sowie nach Punkt SFCL.430 und Punkt SFCL.460(b)(1) von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission für FE(S) anzubieten, sofern die DTO eine Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorgelegt und die zuständige Behörde das Ausbildungsprogramm nach Punkt DTO.GEN.230(c) genehmigt hat.

2.
Punkt DTO.GEN.115(a)(8) erhält folgende Fassung:

(8)
eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die DTO bei der Durchführung aller unter die Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139, die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung sowie die Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erfüllt und auch in Zukunft erfüllen wird.

3.
Punkt DTO.GEN.210 wird wie folgt geändert:

a)
Punkt (a)(2) erhält folgende Fassung:

i)
die durchgeführte Ausbildung entspricht den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sowie dem DTO-Ausbildungsprogramm,

b)
Punkt (e) erhält folgende Fassung:

e)
Fluglehrer und Lehrberechtigte für die Flugsimulationsübungsausbildung müssen die Qualifikationen besitzen, die nach Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission für die Art der von ihnen erteilten Ausbildung vorgeschrieben sind.

4.
Punkt DTO.GEN.230 wird wie folgt geändert:

a)
Punkt (b) erhält folgende Fassung:

b)
Die Ausbildungsprogramme müssen den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission genügen.

b)
Punkt (c) erhält folgende Fassung:

c)
Eine DTO ist nur dann berechtigt, die in Punkt DTO.GEN.110(b) genannte Ausbildung anzubieten, wenn ihr Ausbildungsprogramm für diese Ausbildung, einschließlich etwaiger Änderungen, von der zuständigen Behörde auf Antrag der DTO nach Punkt ARA.DTO.110 genehmigt wurde, und diese bestätigt hat, dass das Ausbildungsprogramm, einschließlich etwaiger Änderungen, den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission genügt. Eine DTO beantragt diese Genehmigung, indem sie ihre Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorlegt.

5.
In Anlage 1 erhält Punkt 9 folgende Fassung:

9.

Erklärung

Die DTO hat eine Sicherheitsstrategie gemäß Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission, insbesondere nach Punkt DTO.GEN.210(a)(1)(ii), entwickelt und wird diese Strategie während aller unter diese Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten anwenden.

Die DTO erfüllt bei allen unter diese Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139, die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission sowie die Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission und wird sie weiterhin erfüllen.

Wir bestätigen, dass die in dieser Erklärung und ihren Anhängen (falls zutreffend) aufgeführten Informationen vollständig und richtig sind.

Name, Datum und Unterschrift des Vertreters der DTO

Name, Datum und Unterschrift des Ausbildungsleiters der DTO

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