Artikel 2 VO (EU) 2020/376
Übergangsmaßnahmen
(1) Der im Anhang genannte Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 26. September 2020 gemäß den vor dem 26. März 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 26. März 2022 gemäß den vor dem 26. März 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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