Präambel VO (EU) 2020/378

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.
(2)
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von aus Escherichia coli NITE BP-02351 gewonnenem L-Leucin als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und in Tränkwasser sowie als sensorischer Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3)
Dieser Antrag betrifft die Zulassung von aus Escherichia coli NITE BP-02351 gewonnenem L-Leucin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” (Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge” ) und in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” (Funktionsgruppe „Aromastoffe” ) einzuordnen ist.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 2. April 2019(2) den Schluss, dass aus Escherichia coli NITE BP-02351 gewonnenes L-Leucin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tieren und Verbrauchern oder auf die Umwelt hat. Sie gab darüber hinaus an, dass aus Escherichia coli NITE BP-02351 gewonnenes L-Leucin für die Verwender des Zusatzstoffs bei der Einatmung ein Risiko darstellen könnte. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.
(5)
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass es für alle Tierarten eine effektive Quelle der Aminosäure L-Leucin ist. Damit das zugesetzte L-Leucin seine volle Wirkung bei Wiederkäuern entfalten kann, sollte es vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Die Behörde äußerte in einer früheren Erklärung Bedenken wegen möglicher ernährungsphysiologischer Ungleichgewichte bei Aminosäuren, wenn diese über Tränkwasser verabreicht werden. Die Behörde schlug jedoch keinen Höchstgehalt für L-Leucin vor. Daher ist es angezeigt, auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der ihn enthaltenden Vormischungen einen Warnhinweis anzubringen, um die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, insbesondere im Fall der Supplementierung mit L-Leucin als Aminosäure über Tränkwasser.
(6)
In Bezug auf die Verwendung von L-Leucin als Aromastoff erklärt die Behörde, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, wenn der Stoff in der empfohlenen Dosis verwendet wird. Die Verwendung von L-Leucin als Aromastoff ist in Tränkwasser nicht zugelassen. In der empfohlenen Dosis dürfte L-Leucin als Aromastoff keine Bedenken hinsichtlich der Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren über die Nahrung aufwerfen.
(7)
Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem die Berichte über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(8)
Die Bewertung von L-Leucin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(9)
Der Umstand, dass die Verwendung von L-Leucin als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

EFSA Journal 2019;17(5):5689.

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