Präambel VO (EU) 2020/38

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates(1) ( „SMEFF-Verordnung” ), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die SMEFF-Verordnung sieht den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung technischer operativer Anforderungen für die Aufzeichnung, die Formatierung und die Übermittlung der Informationen gemäß den Titeln II, III und IV der genannten Verordnung vor.
(2)
Gemäß Artikel 40 der SMEFF-Verordnung erfolgt der Austausch von Informationen gemäß den Titeln II, III und IV der Verordnung elektronisch. Es empfiehlt sich, die Anforderungen an die elektronische Erstellung und Übermittlung dieser Daten festzulegen und ihr Format sowie das Verfahren für Änderungen des Formats zu spezifizieren.
(3)
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission(2) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die Eigentumsverhältnisse, die Merkmale von Schiffen und Fanggerät und über die Tätigkeit der ihre Flagge führenden Fischereifahrzeuge der Union übermitteln. Die in dieser Datenbank verfügbaren Informationen sollten für den Informationsaustausch über Fanggenehmigungen gemäß der SMEFF-Verordnung verwendet werden.
(4)
Die Informationen in der gemäß Artikel 39 der SMEFF-Verordnung eingerichteten Unionsdatenbank der Fanggenehmigungen können personenbezogene Daten, einschließlich Schiffsidentifizierungen und Namen und Kontaktdaten der Schiffseigner, umfassen. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist für die wirksame Verwaltung des Daten- und Informationsaustauschs gemäß der SMEFF-Verordnung erforderlich. Es sollte jederzeit und auf allen Ebenen sichergestellt werden, dass die Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1725(3) und (EU) 2016/679(4) des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden. Zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Außenflotte und der Fischerei in EU-Gewässern durch Schiffe, die die Flagge eines Drittlandes führen, müssen die Daten für einen Zeitraum von 10 Jahren gespeichert werden. In bestimmten Fällen sollten Daten für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren gespeichert werden.
(5)
Den Mitgliedstaaten sollte eine ausreichende Frist eingeräumt werden, um ihre nationalen Systeme an die neuen, in dieser Verordnung festgelegten Datenanforderungen anzupassen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).

(3)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(4)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.