ANHANG III VO (EU) 2020/387

Im Anhang der Verordnung (EU) 2016/919 wird der folgende Abschnitt 7.4.2.4 angefügt:

7.4.2.4
Vorschriften für die Erweiterung des Verwendungsgebiets vorhandener Fahrzeuge

Für bereits in Betrieb befindliche Bestandsfahrzeuge, die im nationalen Einstellungsregister gemäß der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission(*) oder im europäischen Einstellungsregister gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission(**) registriert sind, gilt bei der Beantragung einer Erweiterung des Verwendungsgebiets Folgendes:

(1)
Die Fahrzeuge müssen den einschlägigen Sonderbestimmungen entsprechen, die in den in Abschnitt 7.6 dieses Anhangs genannten Sonderfällen anwendbar sind, sowie den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten nationalen Vorschriften, die gemäß Artikel 14 jener Richtlinie notifiziert wurden. Im Fall einer Teilkonformität mit den Anforderungen dieser TSI gelten außerdem die Bestimmungen in Abschnitt 6.1.1.3 Nummer 3.
(2)
Fahrzeuge, die bereits mit ETCS oder GSM-R ausgerüstet sind, brauchen nicht umgerüstet zu werden, sofern dies für die technische Kompatibilität nicht erforderlich ist.
(3)
Fahrzeuge, die noch nicht mit ETCS ausgerüstet sind, müssen mit ETCS ausgerüstet werden und der Spezifikationsgruppe #2 oder #3 gemäß Anhang A Tabellen A 2.2 und A 2.3 entsprechen. Sofern nicht für die technische Kompatibilität erforderlich, sind folgende Fahrzeuge von der Anforderung der Ausrüstung mit ETCS ausgenommen:

a)
Fahrzeuge, die nicht speziell für den Betrieb auf Hochgeschwindigkeitsstrecken konzipiert sind(***)‚ sofern sie vor dem 1. Januar 2015 genehmigt wurden;
b)
Fahrzeuge, die nicht speziell für den Betrieb auf Hochgeschwindigkeitsstrecken konzipiert sind und nach dem 1. Januar 2015 genehmigt wurden, wenn sie

i)
ausschließlich in einem Mitgliedstaat außerhalb der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 genannten Korridore und der Verbindungsstrecken zwischen den wichtigsten europäischen Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräumen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 eingesetzt werden sollen, oder
ii)
für grenzüberschreitende Verkehrsdienste außerhalb des TEN vorgesehen sind, d. h. Verkehrsdienste bis zum ersten Bahnhof im Nachbarland bzw. bis zum ersten Bahnhof, an dem Anschlussverbindungen zu anderen Zielen im Nachbarland bestehen, wobei nur Strecken außerhalb des TEN genutzt werden;

c)
Fahrzeuge in Mitgliedstaaten, die Abschnitt 7.4.3 Nummer 2 anwenden, sofern das Verwendungsgebiet nach seiner Erweiterung ausschließlich innerhalb desselben Mitgliedstaats liegt, es sei denn, das Verwendungsgebiet umfasst nach seiner Erweiterung mehr als 150 km eines Streckenabschnitts, der zum Zeitpunkt der Erweiterung des Verwendungsgebiets bereits mit ETCS ausgerüstet ist oder binnen fünf Jahren nach der Erweiterung des Verwendungsgebiets dieser Fahrzeuge mit ETCS ausgerüstet werden soll;
d)
mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur;
e)
Rangierlokomotiven.

(4)
Fahrzeuge, die noch nicht mit GSM-R-Sprechfunk ausgerüstet sind, müssen mit einem GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für Sprachanwendungen ausgerüstet werden und den in Anhang A Tabellen A 2.1, A 2.2 und A 2.3 genannten Spezifikationen entsprechen, wenn sie in einem Netz betrieben werden sollen, das an mindestens einem Punkt mit GSM-R ausgerüstet ist, es sei denn, dieses wird von einem bestehenden Funksystem überlagert, das mit der bereits im Fahrzeug eingebauten Klasse B kompatibel ist.
(5)
Fahrzeuge, die noch nicht mit GSM-R für ETCS-Daten ausgerüstet sind, müssen mit einem GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für ETCS-Datenanwendungen ausgerüstet werden und den in Anhang A Tabellen A 2.1, A 2.2 und A 2.3 genannten Spezifikationen entsprechen, wenn das Fahrzeug gemäß Nummer 3 ETCS ausgerüstet werden muss und in einem Netz im erweiterten Verwendungsgebiet eingesetzt werden soll, das ausschließlich mit ETCS Level 2 oder Level 3 ausgerüstet ist.
(6)
Wurde ein genehmigtes Fahrzeug nach Artikel 9 der Richtlinie 2008/57/EG ganz oder teilweise von der Anwendung der TSI ausgenommen, so muss der Antragsteller in den Mitgliedstaaten des erweiterten Verwendungsgebiets Ausnahmen nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 beantragen.“

Fußnote(n):

(*)

Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30).

(**)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).

(***)

Gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797.

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