Präambel VO (EU) 2020/387

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme vor dem 15. Juni 2016 genehmigt wurde, eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 der genannten Richtlinie erhalten, bevor sie auch auf Netzen, auf die sich ihre ursprüngliche Genehmigung noch nicht erstreckt, betrieben werden können. Solche Fahrzeuge müssen daher entweder den geltenden technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) entsprechen oder von deren Anwendung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie ausgenommen sein. Gleichzeitig besteht eines der Ziele der Richtlinie (EU) 2016/797 darin, die Genehmigungsverfahren auf Unionsebene zu modernisieren und zu vereinheitlichen, um den freien Verkehr von Fahrzeugen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wird in Abschnitt 7.6.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission(2) und in Abschnitt 7.5.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission(3) die Ausarbeitung von Flexibilitätsbestimmungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der TSI gefordert. In diesen Bestimmungen soll festgelegt werden, welches Flexibilitätsniveau im Falle einer Erweiterung des Verwendungsgebiets von Fahrzeugen, die vor dem 15. Juni 2016 in Betrieb genommen wurden, unter Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie der Beibehaltung und (soweit unter vertretbaren Umständen möglich) der Verbesserung des angemessenen Sicherheitsniveaus zugestanden werden könnte. Daher sollten die betreffenden Verordnungen entsprechend geändert werden. Die Bestimmung über die „Erweiterung des Verwendungsgebiets” gilt auch für Fahrzeuge, die verändert werden müssen, um die technische Kompatibilität mit dem/den neuen Netz(en) sicherzustellen; in diesem Fall bleiben die unveränderten Teile des Fahrzeugs im Rahmen der vorherigen Genehmigung validiert. Be- und Einschränkungen der vorherigen Genehmigung gelten weiterhin. Aus denselben Gründen sollte eine solche Klarstellung auch für die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission(4) vorgenommen werden.
(2)
Es gibt unter den benannten Stellen und den Genehmigungsstellen im Eisenbahnsektor unterschiedliche Vorgehensweisen in Bezug auf die Anwendung der verschiedenen Übergangsbestimmungen der Abschnitte 7.1.1.2 bis 7.1.1.8 und des Abschnitts 7.1.3.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014. Ebenso gibt es im Eisenbahnsektor unterschiedliche Vorgehensweisen in Bezug auf die Gültigkeitsdauer von EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen im Falle von Änderungen an einem bestehenden Fahrzeugtyp gemäß Abschnitt 7.2.2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 und Abschnitt 7.1.2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014. Darüber hinaus ist eine weitere Harmonisierung zur Verringerung der Abweichungen vom Zielsystem unerlässlich, um die Kosten der Eisenbahnen zu senken und ihre Interoperabilität und Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Die oben aufgeführten Bestimmungen sollten daher geändert werden, um eine unterschiedliche Anwendung dieser Übergangsbestimmungen und der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen zu vermeiden, während sich künftige Übergangszeiträume auf spezifische Anforderungen, die sich stark auf laufende Projekte auswirken, konzentrieren sollten, anstatt allgemeine Ausnahmen vorzusehen, und zwar in einer Weise, die zur zeitnahen Verringerung der Abweichungen vom Zielsystem führt und gleichzeitig die für den Sektor erforderliche Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit schafft. Dies sollte im Rahmen des Pakets zur Überarbeitung der TSI im Hinblick auf die Digitalisierung der Schiene und einen umweltfreundlichen Güterverkehr (Überarbeitung 2022) erreicht werden, für das die Kommission am 24. Januar 2020 ein entsprechendes Ersuchen an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union gerichtet hat.
(3)
Darüber hinaus haben Mitgliedstaaten und der Sektor einige technische und redaktionelle Fehler in einigen dieser Verordnungen festgestellt, und die Slowakische Republik hat festgestellt, dass der allgemeine Sonderfall gemäß Abschnitt 7.3.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission (TSI WAG) auch für ihr Streckennetz der Spurweite 1520 mm gelten sollte. Diese Fehler sollten berichtigt werden.
(4)
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1474 ist in den TSI anzugeben, ob die Konformitätsbewertungsstellen, die aufgrund einer früheren TSI-Fassung benannt wurden, erneut anerkannt werden müssen und ob ein vereinfachter Notifizierungsprozess anzuwenden ist. Die vorliegende Verordnung sieht nur in begrenztem Umfang Änderungen vor und Konformitätsbewertungsstellen, die aufgrund einer früheren TSI-Fassung anerkannt wurden, sollten keinen neuen Notifizierungsprozess durchlaufen müssen.
(5)
Durch die vorliegende Verordnung werden TSI geändert, um die Interoperabilität innerhalb des Eisenbahnsystems der Union weiter voranzubringen, den internationalen Eisenbahnverkehr zu verbessern und auszubauen, zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes beizutragen und die TSI im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Anforderungen zu ergänzen. Damit können sowohl die Ziele erreicht als auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, die in der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegt sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten, einschließlich derer, die der Agentur und der Kommission nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 mitgeteilt haben, dass sie den Zeitraum für deren Umsetzung verlängert haben und somit weiterhin die Richtlinie 2008/57/EG längstens bis 15. Juni 2020 anwenden werden. Benannte Stellen, die in Mitgliedstaaten, die den Umsetzungszeitraum verlängert haben, Aufgaben gemäß der Richtlinie 2008/57/EG wahrnehmen, sollten so lange EG-Bescheinigungen im Einklang mit dieser Verordnung ausstellen dürfen, wie die Richtlinie 2008/57/EG in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung Anwendung findet.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).

(4)

Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1).

(5)

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

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