ANHANG II VO (EU) 2020/402

Muster des Formblatts für die Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 1 Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt. Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

EUROPÄISCHE UNION Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstungen (Verordnung (EU) 2020/402)
1.
Ausführer

(ggf. EORI-Nummer)

2.
Nr. der Genehmigung
3.
Ablaufdatum
4.
Ausstellende Behörde
5.
Bestimmungsland
6.
Endempfänger
7.
Warencode
8.
Menge
9.
Einheit
10.
Beschreibung der Waren
11.
Ort
7.
Warencode
8.
Menge
9.
Einheit
10.
Beschreibung der Waren
11.
Ort
7.
Warencode
8.
Menge
9.
Einheit
10.
Beschreibung der Waren
11.
Ort
7.
Warencode
8.
Menge
9.
Einheit
10.
Beschreibung der Waren
11.
Ort
12.
Unterschrift, Ort und Datum, Stempel

Erläuterungen zum Formblatt für die Ausfuhrgenehmigung.

Das Ausfüllen aller Felder ist obligatorisch, sofern nicht anders angegeben. Die Felder 7 bis 11 werden viermal wiederholt, um eine Genehmigung für 4 verschiedene Produkte zu beantragen.
Feld 1AusführerVollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, für den die Genehmigung erteilt wird, + gegebenenfalls EORI-Nummer.
Feld 2Nr. der GenehmigungDie Nummer der Genehmigung wird von der Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt, ausgefüllt und hat folgendes Format: XXyyyy999999, dabei ist XX der 2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code(1) des ausstellenden Mitgliedstaats, yyyy das 4-stellige Jahr der Ausstellung der Genehmigung und 999999 eine 6-stellige, innerhalb von XXyyyy einmalige und von der ausstellenden Behörde zugeteilte Nummer.
Feld 3Ablaufdatum

Die ausstellende Behörde kann ein Ablaufdatum für die Genehmigung festlegen. Dieses Ablaufdatum darf nicht später als 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegen.

Wird von der ausstellenden Behörde kein Ablaufdatum festgelegt, erlischt die Genehmigung spätestens 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Feld 4Ausstellende BehördeVollständiger Name und vollständige Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat.
Feld 5Bestimmungsland2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code des Bestimmungslandes der Waren, für die die Genehmigung erteilt wird.
Feld 6EndempfängerVollständiger Name und vollständige Anschrift des Endempfängers der Waren, sofern zum Zeitpunkt der Erteilung bekannt + gegebenenfalls EORI-Nummer. Ist der Endempfänger zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt, bleibt das Feld leer.
Feld 7WarencodeDer numerische Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur(2), in den die zur Ausfuhr bestimmten Waren bei Erteilung der Genehmigung eingereiht werden.
Feld 8MengeDie in der in Feld 9 angegebenen Einheit gemessene Warenmenge.
Feld 9EinheitDie Maßeinheit, in der die in Feld 8 angegebene Menge ausgedrückt wird. Die zu verwendenden Einheiten sind „P/ST” für Waren, die nach Stückzahl (z. B. Masken) gezählt werden, und „PA” für Waren, die nach Paaren gezählt werden (z. B. Handschuhe).
Feld 10Beschreibung der WarenLeicht verständliche Beschreibung, die ausreichend genau ist, um die Identifizierung der Waren zu ermöglichen.
Feld 11OrtGeonomenklatur-Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden. Befinden sich die Waren im Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde, so ist dieses Feld leer zu lassen.
Feld 12Unterschrift, Stempel, Ort und DatumUnterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde. Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde. Ort und Datum der Ausstellung der Genehmigung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführungsverordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

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