ANHANG VO (EU) 2020/405
Qualitätsberichte Qualitätskriterien und statistische Konzepte
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a)
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Die Qualitätsberichte haben Informationen zu allen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien zu enthalten, die nachstehend aufgeführt sind:
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1.
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RELEVANZ
- a)
- Eine Beschreibung der Nutzer, ihres jeweiligen Bedarfs und eine Begründung dieses Bedarfs;
- b)
- Verfahren, mit denen die Nutzerzufriedenheit gemessen und die statistischen Ergebnisse erzielt werden;
- c)
- Umfang, in dem die erforderlichen Statistiken zur Verfügung stehen.
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2.
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GENAUIGKEIT
- a)
- Eine Bewertung der Genauigkeit, in der die verschiedenen Datensatzkomponenten zusammengefasst werden;
- b)
- eine Beschreibung von Stichprobenfehlern;
- c)
- eine Beschreibung anderer Fehler.
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3.
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AKTUALITÄT UND PÜNKTLICHKEIT
- a)
- Zeitabstand zwischen dem beschriebenen Ereignis oder Phänomen und der Verfügbarkeit der Daten (Aktualität);
- b)
- Zeitabstand zwischen dem Zieltermin der Datenlieferung und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Datenlieferung (Pünktlichkeit).
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4.
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ZUGÄNGLICHKEIT UND KLARHEIT
- a)
- Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer die Daten erhalten und verwenden können, z. B. Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Online-Datenbanken oder Zugang zu Mikrodaten;
- b)
- Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer die Daten interpretieren können, z. B. Dokumentation zu Methodik und Qualitätsmanagement.
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5.
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VERGLEICHBARKEIT
- a)
- Ausmaß, in dem Statistiken zwischen geografischen Gebieten vergleichbar sind
- b)
- Ausmaß, in dem Statistiken im zeitlichen Verlauf vergleichbar sind.
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6.
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KOHÄRENZ
- a)
- Ausmaß, in dem Statistiken mit Daten aus anderen Quellen abgeglichen werden können (bereichsübergreifende Kohärenz);
- b)
- Ausmaß, in dem Statistiken innerhalb eines bestimmten Datensatzes kohärent sind (interne Kohärenz).
-
b)
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Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten über Folgendes Bericht erstatten:
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1.
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QUALITÄTSMANAGEMENT
- a)
- Die für das Qualitätsmanagement der statistischen Produkte und Verfahren vorhandenen Systeme und Rahmenwerke;
- b)
- ihre Bewertung der Datenqualität.
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2.
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DATENREVISION
- a)
- Die Revisionspolitik und gegebenenfalls die Gründe, aus denen validierte Daten überarbeitet wurden, z. B. neue Datenquellen, neue Methoden oder andere relevante Informationen;
- b)
- Zeitpunkte, Umfang und Ausmaß der Revision.
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c)
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Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1091 haben die Qualitätsberichte folgende Informationen über das statistische Verfahren, insbesondere zur Methodik und der Stichprobengrundlage, die angewendet wurden, zu enthalten:
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1.
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STATISTISCHE DARSTELLUNG
Folgende Aspekte der verbreiteten Daten, die als Tabellen, Grafiken oder Karten angezeigt werden können:- a)
- Datenbeschreibung;
- b)
- Klassifizierungssystem;
- c)
- sektorale Abdeckung;
- d)
- statistische Begriffe und Definitionen;
- e)
- statistische Einheit;
- f)
- statistische Grundgesamtheit;
- g)
- Bezugsgebiet (geografischer Geltungsbereich);
- h)
- zeitliche Abdeckung (Zeitspanne, für die Daten verfügbar sind);
- i)
- Bezugszeitraum (Zeitraum, auf den sich der Bericht bezieht);
- j)
- Maßeinheit.
- 2.
- STATISTISCHE VERARBEITUNG
Folgende Aspekte aller zur Ableitung neuer Informationen an den Daten durchgeführten Vorgänge:- a)
- Auswahlgrundlage;
- b)
- (gegebenenfalls) Stichprobenplan;
- c)
- Quelldaten;
- d)
- Periodizität der Datenerfassung;
- e)
- Art der Datenerfassung, gegebenenfalls einschließlich Fragebogen (in englischer Sprache);
- f)
- Datenvalidierung;
- g)
- Datenerstellung;
- h)
- Bereinigung.
- 3.
- FREIGABEPOLITIK
Die Regeln für die Verbreitung der Daten auf nationaler Ebene.- 4.
- HÄUFIGKEIT DER VERBREITUNG
Die Häufigkeit, mit der die Daten auf nationaler Ebene verbreitet werden.- d)
- Gemäß den statistischen Grundsätzen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 müssen die Mitgliedstaaten Bericht über Folgendes erstatten:
- 1.
- INSTITUTIONELLER AUFTRAG
- a)
- Rechtsakte oder andere Vereinbarungen, mit denen die Zuständigkeit und die Befugnis für die Erfassung, Verarbeitung und Verbreitung von Statistiken übertragen wird;
- b)
- Verfahren für den Datenaustausch und die Koordinierung zwischen den Datenproduzenten.
- 2.
- VERTRAULICHKEIT
- a)
- Gesetzliche Maßnahmen oder sonstige förmliche Verfahren, die eine unbefugte Weitergabe von Daten verhindern, die direkt oder indirekt zur Identifizierung einer Person oder einer wirtschaftlichen Einheit führen könnten;
- b)
- Vorschriften für die Behandlung von Mikrodaten und aggregierten Daten zur Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung und zur Verhinderung der unbefugten Offenlegung.
- 3.
- KOSTEN UND AUFWAND
- a)
- Kosten und Aufwand, die mit der Erfassung und Erstellung des statistischen Produkts verbunden sind;
- b)
- Aufwand für die Auskunftgebenden;
- c)
- durchschnittliche Dauer der Betriebsbefragungen (soweit möglich und je nach Art der Datenerhebung relevant).
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