ANHANG II VO (EU) 2020/411

FORMBLATT FÜR DAS SICHERHEITSZEUGNIS FÜR FAHRGASTSCHIFFE

SICHERHEITSZEUGNIS FÜR FAHRGASTSCHIFFE

(Diesem Zeugnis ist ein Ausrüstungsverzeichnis beizufügen(1))
(Dienstsiegel)(Staat)
Ausgestellt nach den Bestimmungen der/des … (Bezeichnung der Vorschrift/en des Flaggenstaates) zur Bestätigung der Übereinstimmung des nachstehend genannten Schiffs mit der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe im Namen der Regierung von … (vollständiger Name des Flaggenstaates) durch … (vollständiger Name der zuständigen Behörde oder gemäß der Richtlinie 2009/15/EG anerkannten Organisation)
Einzelheiten zum Schiff
Name des Schiffes:
Heimathafen:
Unterscheidungssignal:
IMO-Nummer(2):
Länge:
Fahrgastzahl:
Bruttoraumzahl:
Tag, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand:
Tag der erstmaligen Besichtigung:
Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (SOLAS-Regel IV/2):A1/A2/A3/A4(3)
Schiffsklasse entsprechend dem Seegebiet, das das Schiff laut Zeugnis befahren darf, mit folgenden Einschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen(4):A/B/C/D(3)
(1)
Schiffe der Klasse A mit einem gültigen Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe gemäß dem SOLAS-Übereinkommen können von dieser Anforderung ausgenommen werden.
(2)
Gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer gemäß Entschließung A.1078 (28).
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Bitte Einschränkungen in Bezug auf Route, Einsatzgebiet oder Einsatzzeit oder durch besondere örtliche Umstände bedingte zusätzliche Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG angeben.
Erstmalige(1)/Regelmäßige(1) Besichtigung
Hiermit wird bescheinigt,
1.
dass das Schiff in Übereinstimmung mit Artikel 12 der Richtlinie 2009/45/EG besichtigt worden ist,
2.
dass die Besichtigung ergeben hat, dass das Schiff den Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG voll entspricht, und
3.
dass das Schiff in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/45/EG von folgenden Anforderungen der Richtlinie befreit ist und/oder genehmigten gleichwertigen Anforderungen entspricht:
… … Bedingungen, unter denen die Befreiung und/oder die Anwendung gleichwertiger Anforderungen gewährt werden: … … …;
4.
dass das Schiff den Vorschriften in Kapitel II-1 Teil G entspricht und … als Brennstoff verwendet/Nicht zutreffend1;
5.
dass folgende Schottenladelinien festgelegt worden sind:

Festgelegte Schottenladelinien, die an der Außenhaut mittschiffs angebracht sind (SOLAS-Regel II-1/18)(2)Freibord (Millimeter)Bemerkungen in Bezug auf alternative Betriebsbedingungen
P.1
P.2
P.3

Dieses Zeugnis ist im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2009/45/EG bis zum … gültig. (Datum der nächsten regelmäßigen Besichtigung) Ort … Datum … … (Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde) Bei Unterzeichnung ist folgender Absatz hinzuzufügen: Der Unterzeichnete erklärt, von dem genannten Flaggenstaat ordnungsgemäß zur Ausstellung dieses Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe ermächtigt zu sein. … (Unterschrift)
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Bei im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 1 Kapitel II-1 Teil B-2 gebauten Schiffen sind die Bezeichnungen der Schottenladelinien „C1, C2 und C3” zu verwenden (Regel II-1/B/11). Die arabischen Zahlen, die dem Buchstaben „C” nachgestellt sind, können durch römische Zahlen oder Buchstaben ersetzt werden, falls die Verwaltung des Flaggenstaats dies zur Unterscheidung von den internationalen Bezeichnungen der Schottenladelinien für erforderlich hält.
Vermerk über die Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses um einen Monat im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2

Dieses Zeugnis ist im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

bis zum … als gültig anzuerkennen.

Ort … Datum …

(Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde)

AUSRÜSTUNGSVERZEICHNIS ZUM SICHERHEITSZEUGNIS FÜR FAHRGASTSCHIFFE

Dieses Verzeichnis wird dauerhaft am Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe angebracht

AUSRÜSTUNGSVERZEICHNIS ZUR EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2009/45/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

1.
Einzelheiten zum Schiff

Name des Schiffes:
Unterscheidungssignal:
Anzahl der Fahrgäste, für die das Schiff zugelassen ist:
Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen:

2.
Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

1Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind
Rettungsboote und BereitschaftsbooteBackbordseiteSteuerbordseite
2Gesamtzahl der Rettungsboote
2.1Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
2.2Gesamtzahl der Rettungsboote LSA-Code Abschnitt 4.5
2.3Gesamtzahl der Rettungsboote LSA-Code Abschnitt 4.6
2.4Gesamtzahl anderer Rettungsboote
3Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl enthalten)
3.1Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind
4Anzahl der Bereitschaftsboote
4.1Anzahl der Bereitschaftsboote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind
4.2Anzahl der Boote, bei denen es sich um schnelle Bereitschaftsboote handelt
5RettungsflößeBackbordseiteSteuerbordseite
5.1Anzahl der Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind
5.1.1Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.2Anzahl der Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
5.2.1Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können

2.
Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln (Fortsetzung)

6Anzahl der Schiffsevakuierungssysteme
6.1Anzahl der Rettungsflöße, die mit ihnen verwendet werden können
6.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
7Persönliche Rettungsmittel
8Anzahl der Rettungsringe
9.1Anzahl der Rettungswesten für Erwachsene
9.2Anzahl der Rettungswesten für Kinder
9.3Anzahl der Rettungswesten für Kleinkinder
10.1Anzahl der Eintauchanzüge
10.2Anzahl der Eintauchanzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
11Anzahl der Wetterschutzanzüge
12Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel(1)
13Funkrettungsmittel
13.1Anzahl der Radartransponder
13.2Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)
14Pyrotechnik
14.1Leinenwurfgerät
14.2Raketen für den Notfall

3.
Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen

1Hauptanlagen
1.1UKW-Funkanlage
1.1.1DSC-Kodierer
1.1.2DSC-Wachempfänger
1.1.3Sprechfunk

3.
Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen (Fortsetzung)

1.2GW-Funkanlage
1.2.1DSC-Kodierer
1.2.2DSC-Wachempfänger
1.2.3Sprechfunk
1.3GW/KW-Funkanlage
1.3.1DSC-Kodierer
1.3.2DSC-Wachempfänger
1.3.3Sprechfunk
1.3.4Fernschreibfunktelegrafie
1.4Anerkannte mobile Schiffs-Erdfunkstelle über Satelliten
2Zweite Alarmierungsmöglichkeit
3Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt
3.1NAVTEX-Empfänger
3.2EGC-Empfänger
3.3KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger
4Satelliten-EPIRB
4.1COSPAS-SARSAT
4.2INMARSAT
5UKW-EPIRB
6Ortungsgeräte des Schiffes zum Einsatz bei Suche und Rettung
6.1Radar-Such- und Rettungstransponder (SART)
6.2AIS-Such- und Rettungssender (AIS-SART)

4.
Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen

(SOLAS-Regel IV/15 Absätze 6 und 7)
7.1Dopplung von Geräten
7.2Landseitige Instandhaltung
7.3Instandhaltungsmöglichkeit auf See

5.
Navigationssysteme und -ausrüstung im Einzelnen

1.1Magnetregelkompass(3)
1.2Magnetreservekompass(3)
1.3Kreiselkompass(3)
1.4Tochterkreiselkompass für Kursanzeige(3)
1.5Tochterkreiselpeilkompass(3)
1.6Kursregel- oder Bahnführungssystem(3)
1.7Peildiopter oder Kompasspeileinrichtung(3)
1.8Vorrichtung zur Korrektur von Kursen und Peilungen(3)
1.9Steuerkurstransmitter (THD)(3)
2.1Amtliche Seekarten/Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS)(2)
2.2Redundanz-Einrichtungen für ECDIS
2.3Nautische Veröffentlichungen
2.4Redundanz-Einrichtungen für elektronische nautische Veröffentlichungen
3.1Empfänger für ein globales Satellitennavigationssystem/terrestrisches Funknavigationssystem/Schiffseigener Multisystem-Funknavigationsempfänger(2),(3)
3.29-GHz-Radaranlage(3)
3.3Zweite Radaranlage (3 GHz/9 GHz)(2),(3)
3.4Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA)(3)
3.5Automatische Plotthilfe(3)
3.6Zweite Automatische Plotthilfe(3)
3.7Elektronische Plotthilfe(3)
4.1Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)
4.2System zur Fernidentifizierung und -verfolgung (LRIT)
5Schiffsdatenschreiber/Vereinfachter Schiffsdatenschreiber (VDR/S-VDR)(2)
6.1Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (durch das Wasser)(3)
6.2Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (über Grund in Vorausrichtung und seitliche Versetzung)(3)
7Echolotanlage(3)
8.1Anzeigegeräte für die Ruderlage, Propellerdrehzahl, Steigung, Querstrahlruder sowie deren Betriebsweise(3)
8.2Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit(3)

Fußnote(n):

(1)

Mit Ausnahme jener, welche in der Ausrüstung des Rettungsboots, Rettungsfloßes oder Bereitschaftsbootes enthalten sind, um dem LSA-Code zu entsprechen.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

(3)

Ausrüstungsalternativen, die diese Anforderung erfüllen, sind nach SOLAS-Regel V/19 zulässig. Abweichende Ausrüstung ist anzugeben.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.