ANHANG VO (EU) 2020/423

Anlage 1

Anlage 2

Mit der 2019 überarbeiteten Fangdokumentationsregelung der Vereinigten Staaten soll eine einheitliche Fangbescheinigung für Ausfuhrsendungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Europäische Union (EU) für Fischereierzeugnisse, roh und verarbeitet, ausgestellt werden.

In Bezug auf die US-Fangbescheinigung werden die US-Ausführer verpflichtet, 1) das einzelne Schiff aufzuführen, das für den Fang der Fische oder die Fischereierzeugnisse der betreffenden Sendung verantwortlich ist, mit allen für die US-Bescheinigung legaler Fänge erforderlichen Informationen; oder 2) anzugeben, welche Gruppe von Schiffen für den Fang der Fische oder die Fischereierzeugnisse der betreffenden Sendung verantwortlich ist, mit allen für die US-Bescheinigung legaler Fänge erforderlichen Informationen.

Die Gruppenangabe wird für Fischereien verwendet, die einer erheblichen Vermischung von Fängen auf See oder an Land unterliegen (z. B. Fischereien bei denen die Ausgangsfänge vor dem weiteren Versand nach Größen aufgeteilt werden, z. B. Hummer, oder bei denen mehrere Fangschiffe den Fisch auf See auf Begleitschiffe umladen).

Die Gruppierung von Schiffen wird von dem US-Erzeuger oder Verarbeiter verwaltet, der die Bescheinigung beantragt, und ist Gegenstand einer Prüfung. Im Einklang mit den derzeitigen Verfahren der Vereinigten Staaten ist der US-amerikanische Hersteller oder Verarbeiter dafür verantwortlich, alle Informationen über die Schiffe oder die Liste der Schiffe zu erfassen, die zu der Sendung beigetragen haben, und diese Informationen der zuständigen Behörde der US-Regierung auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Die Abwicklung je Schiff oder Gruppe von Schiffen versetzt die Vereinigten Staaten in die Lage, eine einzige Bescheinigung für jede Sendung zu erstellen, während sie für jede Sendung Zugang zu den vollständigen Schiffsinformationen hat.

Diese Informationen werden den Behörden der einführenden Mitgliedstaaten auf Antrag bei der zuständigen US-Behörde zur Verfügung gestellt.

Anhang IX Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 2

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne des Artikels 12 und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika tätigen — durch eine US-Fangbescheinigung gemäß dem Fangbescheinigungssystem der Vereinigten Staaten (siehe Anlage 2) ersetzt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches System zur Meldung und Aufzeichnung von Fängen unter Aufsicht der US-Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der Fangbescheinigungsregelung der Europäischen Union. Anlage 1 enthält ein Muster der US-Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ersetzt. Diese überarbeitete US-Fangbescheinigung gilt für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die durch einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen getätigt werden (siehe Anlage 2).

AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

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