ANHANG VO (EU) 2020/427

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

1.
Teil I Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

1.3.
Abweichend von Nummer 1.1 sind die Erzeugung von Sprossen — sofern dieses Saatgut ökologisch/biologisch ist — und die Gewinnung von Chicoréesprossen, einschließlich durch Eintauchen in klares Wasser, zulässig.

2.
Teil II Nummer 1.9.6.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist. In diesem Falle dürfen Bienenvölker mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischem/biologischem Pollen, ökologischen/biologischen Zuckersirupen oder ökologischem/biologischem Zucker gefüttert werden.

3.
Teil III wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3.1.2 wird folgende Nummer angefügt:

3.1.2.3.
Erzeugung von Jungfischen

Bei der Aufzucht von Larven von Seefischarten sind Aufzuchtsysteme (vorzugsweise „Mesokosmos-System” oder „Großtank-Aufzucht” ) zulässig. Diese Aufzuchtsysteme müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
die anfängliche Besatzdichte liegt unter 20 Eiern bzw. Larven pro Liter;
b)
der Larvenaufzuchttank hat ein Fassungsvermögen von mindestens 20 m3 und
c)
die Larven ernähren sich von natürlichem Plankton, das sich im Tank entwickelt und gegebenenfalls durch extern erzeugtes Phytoplankton und Zooplankton ergänzt wird.

b)
In Nummer 3.1.3.3 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

e)
mit ökologischen/biologischen Einzelfuttermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs.

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