ANHANG VO (EU) 2020/427
Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Teil I Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:
- 1.3.
- Abweichend von Nummer 1.1 sind die Erzeugung von Sprossen — sofern dieses Saatgut ökologisch/biologisch ist — und die Gewinnung von Chicoréesprossen, einschließlich durch Eintauchen in klares Wasser, zulässig.
- 2.
-
Teil II Nummer 1.9.6.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist. In diesem Falle dürfen Bienenvölker mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischem/biologischem Pollen, ökologischen/biologischen Zuckersirupen oder ökologischem/biologischem Zucker gefüttert werden.
- 3.
-
Teil III wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 3.1.2 wird folgende Nummer angefügt:
- 3.1.2.3.
- Erzeugung von Jungfischen
Bei der Aufzucht von Larven von Seefischarten sind Aufzuchtsysteme (vorzugsweise „Mesokosmos-System” oder „Großtank-Aufzucht” ) zulässig. Diese Aufzuchtsysteme müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- die anfängliche Besatzdichte liegt unter 20 Eiern bzw. Larven pro Liter;
- b)
- der Larvenaufzuchttank hat ein Fassungsvermögen von mindestens 20 m3 und
- c)
- die Larven ernähren sich von natürlichem Plankton, das sich im Tank entwickelt und gegebenenfalls durch extern erzeugtes Phytoplankton und Zooplankton ergänzt wird.
- b)
-
In Nummer 3.1.3.3 erhält Buchstabe e folgende Fassung:
- e)
- mit ökologischen/biologischen Einzelfuttermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs.
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