Präambel VO (EU) 2020/444

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 8 und 14,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2), insbesondere auf Artikel 13 und 24,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China(3), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China(4), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037(5),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung(6),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 der Kommission vom 15. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 zur Einführung endgültiger Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen(7),

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERPFLICHTUNG UND ANDERE MAßNAHMEN
(1)
Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen (im Folgenden „betroffene Ware” ) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ein.
(2)
Die Chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME” ) legte der Kommission im Namen einer Gruppe ausführender Hersteller und der mit ihnen verbundenen Unternehmen ein Preisverpflichtungsangebot vor. Mit dem Beschluss 2013/423/EU(8) akzeptierte die Kommission dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Beschluss 2013/707/EU vom 4. Dezember 2013(9) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung für die Geltungsdauer der endgültigen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Verpflichtung” ). Die Verpflichtung wurde unter anderem für das Unternehmen Wuxi Suntech Power Co. Ltd angenommen, für das der TARIC-Zusatzcode B796 gilt (im Folgenden „Wuxi Suntech” ).
(3)
Die Kommission erließ ferner einen Beschluss zur Klärung der Umsetzung des Verpflichtungsangebots(10) sowie 15 Verordnungen, mit denen die Annahme des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf mehrere ausführende Hersteller widerrufen und gegebenenfalls Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt wurden(11).
(4)
Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/185(12) und (EU) 2016/184(13) weitete die Kommission die endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) aus, wobei eine Reihe echter Hersteller von den Zöllen befreit war.
(5)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 (im Folgenden „Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung” ) weitete die Kommission den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ) durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung aus.
(6)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 (im Folgenden „Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung” ) weitete die Kommission die endgültigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ) aus.
(7)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 (im Folgenden „Aufhebungsverordnung” ) hob die Kommission die Verpflichtung auf.
(8)
Mit den Bekanntmachungen 2018/C 310/06(14) und 2018/C 310/07(15) gab die Kommission bekannt, dass der Antidumpingzoll und der Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China am 3. September 2018 ausgelaufen sind.
B.
BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG
(9)
Nach den Bedingungen der Verpflichtung sagten die ausführenden Hersteller unter anderem zu, die betroffene Ware nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP” ) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen. Der MEP wurde vierteljährlich angepasst, und zwar auf der Grundlage der internationalen, in der Bloomberg-Datenbank ausgewiesenen Spotpreise für Module.
(10)
Die ausführenden Hersteller sagten außerdem zu, die betroffene Ware nur über Direktverkäufe zu verkaufen. Für die Zwecke dieser Verpflichtung wurde ein Direktverkauf als ein Verkauf definiert, der entweder an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union oder über ein verbundenes, in der Verpflichtung aufgeführtes Unternehmen in der Union erfolgt.
(11)
In den Verpflichtungsbedingungen wurden auch die Berichtspflichten des Ausführers gegenüber der Kommission im Einzelnen festgehalten, und es wurde festgelegt, dass die Nichteinhaltung dieser Pflichten eine Verletzung der Verpflichtung darstellt.
(12)
In der Verpflichtung wurde hinsichtlich der Berichtspflichten festgelegt, dass jeder Ausführer der Kommission unter anderem vierteljährliche Berichte über seine Direktverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union, seine Verkäufe an die in der Verpflichtung erfassten verbundene Parteien in der Union und die Verkäufe seiner in der Verpflichtung erfassten verbundenen Parteien an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union übermittelt. Dies implizierte, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein müssen und dass bei den gemeldeten Geschäften die Verpflichtung voll und ganz eingehalten wird. Das Ausweisen der Weiterverkäufe innerhalb der Union war eine besondere Verpflichtung, wenn die Verkäufe der betroffenen Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer über einen in der Verpflichtung erfassten verbundenen Einführer abgewickelt wurden. Nur diese Berichte ermöglichten es der Kommission zu überwachen, ob der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers an den ersten unabhängigen Abnehmer dem MEP entsprach.
(13)
Gemäß der Verpflichtung haftet jeder ausführende Hersteller auch für alle von seinen verbundenen Unternehmen begangenen Verletzungen, ob sie in der Verpflichtung aufgeführt sind oder nicht.
(14)
In ähnlicher Weise verpflichteten sich die ausführenden Hersteller, die Kommission im Falle technischer oder anderer Schwierigkeiten oder Fragen bei der Umsetzung der Verpflichtung zu konsultieren.
C.
AUFHEBUNG DER VERPFLICHTUNG
(15)
Ursprünglich gingen über 120 Unternehmen oder Unternehmensgruppen die Verpflichtung ein. In der Zwischenzeit widerrief die Kommission die Annahme des Verpflichtungsangebots gegenüber 19 Unternehmen. Bei 17 dieser Unternehmen war festgestellt worden, dass sie gegen die Verpflichtung verstoßen hatten, während die anderen beiden Unternehmen Geschäftsmodelle hatten, bei denen es in der Praxis nicht möglich war zu überwachen, ob sie die Verpflichtung einhielten. Darüber hinaus nahmen 16 weitere chinesische Unternehmen die Verpflichtung von sich aus zurück.
(16)
Mit der Aufhebungsverordnung hob die Kommission die Verpflichtung auf und führte einen variablen Zoll in Form eines Mindesteinfuhrpreises (im Folgenden „VZ-MEP” ) ein. Der VZ-MEP hatte zur Folge, dass für die in Betracht kommenden Einfuhren mit einem angegebenen Wert in Höhe des MEP oder darüber kein Zoll galt. Außerdem erhöben die Zollbehörden sofort Zölle, wenn die Ware zu einem Preis eingeführt wird, der unter dem VZ-MEP liegt. Die Aufhebungsverordnung trat am 1. Oktober 2017 in Kraft; ihr zeitlicher Anwendungsbereich betrifft somit nur Einfuhren, die ab diesem Tag getätigt wurden.
(17)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebungsverordnung am 1. Oktober 2017 führte die Kommission die Untersuchungen bezüglich der Einhaltung der Verpflichtung im Hinblick auf Verpflichtungsrechnungen fort, die vor diesem Datum ausgestellt worden waren, und hielt es für angezeigt, für Rechnungen, die ausgestellt wurden, als die Verpflichtung noch in Kraft war, neue Untersuchungen einzuleiten. Bei solchen Untersuchungen entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld: a) wenn in Bezug auf Einfuhren, die von der Verpflichtung unterliegenden Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, festgestellt wird, dass eine oder mehrere Verpflichtungsbedingungen nicht erfüllt sind, oder b) wenn die Kommission in einer Verordnung oder einem Beschluss feststellt, dass die Verpflichtung verletzt wurde und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt. Ebenso können Rechnungen, die vor dem 1. Oktober 2017 im Rahmen der alten Regelung ausgestellt wurden und als Handelsrechnungen für Einfuhren ab dem 1. Oktober 2017 verwendet wurden, für ungültig erklärt werden.
(18)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1551(16) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1329(17) hat die Kommission Rechnungen, die von drei ausführenden Herstellern unter Verstoß gegen die Verpflichtung ausgestellt wurden, als diese noch in Kraft war, für ungültig erklärt.
D.
ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER
(19)
Auf der Grundlage der Artikel 8 Absätze 7 und 9 und Artikel 14 Absatz 7 der Antidumpinggrundverordnung sowie der Artikel 13 Absätze 7 und 9 und Artikel 24 Absatz 7 der Antisubventionsgrundverordnung erlangte die Kommission Kenntnis von Beweisen, die Wuxi Suntech den deutschen Zollbehörden hinsichtlich der Einhaltung seiner Verpflichtung vorgelegt hatte. Die Kommission analysierte die ihr von Wuxi Suntech im Rahmen der Berichtspflichten des Unternehmens übermittelten Informationen näher.
(20)
Die in den Erwägungsgründen 21 bis 23 aufgeführten Feststellungen gehen auf die angeblichen Verstöße von Wuxi Suntech gegen die Verpflichtung zurück, als diese noch in Kraft war.
E.
GRÜNDE FÜR DIE ERKLÄRUNG DER UNGÜLTIGKEIT DER VERPFLICHTUNGSRECHNUNGEN
(21)
Während die Verpflichtung in Kraft war, hatte Wuxi Suntech drei verbundene Einführer in der Union: Suntech Power Deutschland GmbH (im Folgenden „Suntech Deutschland” ) in Deutschland, Suntech Power Italy Co, Srl (im Folgenden „Suntech Italien” ) in Italien und Suntech Europe France (im Folgenden „Suntech Frankreich” ) in Frankreich. Diese Unternehmen werden in der Verpflichtung als mit Wuxi Suntech verbundene Unternehmen erfasst. Wuxi Suntech hat für diese verbundenen Parteien niemals die Rücknahme der Verpflichtung beantragt.
(22)
Im Jahr 2018 wurde der Kommission im Zusammenhang mit der Rechtssache C-226/18(18) bekannt, dass mehrere Rechnungen von Wuxi Suntech an Suntech Deutschland von 2014 zur Zollabfertigung in Deutschland vorgelegt wurden, ohne dass dies der Kommission als Weiterverkauf im Rahmen der Verpflichtung gemeldet worden wäre, was einen Verstoß gegen die in den Erwägungsgründen 9 und 12 dargelegten Bestimmungen der Verpflichtung darstellt.
(23)
Bei einer eingehenden Prüfung in ihrem System zur Überwachung von Verpflichtungen ermittelte die Kommission 28 Transaktionen von Wuxi Suntech an Suntech Deutschland, zwei Transaktionen von Wuxi Suntech an Suntech Italien und acht Transaktionen von Wuxi Suntech an Suntech Frankreich, die nicht, wie in den Bedingungen der Verpflichtung vorgeschrieben, auf der Stufe der Weiterverkäufe(19) gemeldet worden waren.
F.
EINSCHLÄGIGE VERPFLICHTUNGSRECHNUNGEN
(24)
Die Verkaufsgeschäfte von Wuxi Suntech in Verletzung der Verpflichtung (Erwägungsgründe 21 bis 23) sind mit den folgenden Vorgängen verknüpft:
G.
SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN
(25)
Die interessierten Parteien wurden von den Feststellungen in Kenntnis gesetzt, insbesondere von der Absicht, die Verpflichtungsrechnungen für ungültig zu erklären. Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung die Gelegenheit, gehört zu werden und Stellung zu nehmen.
(26)
Wuxi Suntech äußerte sich am 29. Juli 2019, am 4. September 2019, am 26. September 2019, am 20. Januar 2020 und am 3. März 2020 schriftlich.
(27)
Am 28. August 2019 und am 7. Februar 2020 fanden auf Antrag von Wuxi Suntech Anhörungen mit den Kommissionsdienststellen statt.
(28)
Wuxi Suntech behauptete, seine Eigentumsverhältnisse hätten sich am 11. März 2014 geändert, als Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co., Ltd, ein Tochterunternehmen der Shunfeng Photovoltaic International Limited(20), im Rahmen eines von einem chinesischen Mittleren Volksgericht genehmigten Umstrukturierungsplans sämtliche Anteile von Wuxi Suntech erwarb.
(29)
Nach Angaben von Wuxi Suntech sei Suntech Power Holdings Co., Ltd (im Folgenden „Suntech Holdings” )(21) aufgrund dieser Änderung der Beteiligungsverhältnisse nicht mehr die letztliche Holdinggesellschaft von Wuxi Suntech. Wuxi Suntech vertrat die Auffassung, dass Suntech France, Suntech Deutschland und Suntech Italy seit dem 11. März 2014 nicht mehr mit Wuxi Suntech verbunden seien, da Suntech Holdings auch die letztliche Eigentümerin dieser europäischen Unternehmen gewesen sei. Folglich sei Wuxi Suntech seit diesem Zeitpunkt nicht gehalten, die fraglichen Geschäfte im Rahmen der Verpflichtung als Weiterverkäufe zu melden. Wuxi Suntech brachte vor, seine Berichtspflichten im Rahmen der Verpflichtung nicht verletzt zu haben.
(30)
Wuxi Suntech behauptete ferner, die Kommission über diese Änderung der Eigentumsverhältnisse informiert zu haben. Das Unternehmen war der Auffassung, dass sein Rechtsberater die Kommission bereits im Dezember 2013 über eine bevorstehende Änderung der Unternehmensstruktur informiert habe. Es berief sich in diesem Zusammenhang auf eine E-Mail vom 6. Januar 2014, in der auf eine Kommunikation vom Dezember 2013 Bezug genommen, jedoch keine näheren Angaben zu diesem Punkt gemacht wurden. Wuxi Suntech führte weiter aus, dass das Unternehmen der Kommission am 22. Mai 2014 im Rahmen der Beantwortung eines ihm von der Kommission übermittelten Fragebogens zur Umfirmierung mitgeteilt habe, dass es mit den drei Unternehmen in Europa nicht mehr verbunden sei.
(31)
Außerdem habe Wuxi Suntech seiner Ansicht nach die in Klausel 5.16 der Verpflichtung festgelegte Pflicht, Änderungen seiner Unternehmensstruktur zu melden, ordnungsgemäß erfüllt, spätestens im Zuge seiner Offenlegung von Informationen am 22. Mai 2014.
(32)
Wuxi Suntech brachte alternativ vor, dass die Kommission Verpflichtungsrechnungen nicht für ungültig erklären und auch nicht eine — angeblich — rückwirkende Erhebung von Zöllen auf frühere Einfuhren anordnen könne, die bereits in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden seien. Wuxi Suntech zufolge würden die rückwirkende Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen ohne vorherige zollamtliche Erfassung und erneute Einführung eines vorläufigen Zolls gegen Artikel 8 Absätze 1, 9 und 10 sowie Artikel 10 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und gegen Artikel 13 Absätze 1, 9 und 10 sowie Artikel 16 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung verstoßen.
(33)
Schließlich brachte Wuxi Suntech vor, dass, selbst wenn die Kommission rückwirkend Zölle festsetzen könnte, die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 enthaltenen Ermächtigungsbestimmungen ausgelaufen seien und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 aufgehoben worden seien, weshalb es derzeit keine Rechtsvorschrift gebe, nach der Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden können.
(34)
Die Kommission prüfte die vom ausführenden Hersteller eingereichten Stellungnahmen und beantwortete sie wie folgt.
(35)
Zunächst ging die Kommission auf die Behauptung ein, dass Suntech France, Suntech Deutschland und Suntech Italy seit dem 11. März 2014 keine mit Wuxi Suntech verbundenen Unternehmen seien und das Unternehmen daher nicht verpflichtet sei, Weiterverkäufe zu melden. Zur Stützung seiner Behauptung fügte Wuxi Suntech ein Rundschreiben vom 21. März 2014(22) bei, mit dem Hongkong Exchange and Clearing Limited und Stock Exchange of Hongkong Limited (im Folgenden „HK Stock Exchange” ) die Aktionäre von Shunfeng Photovoltaic International Limited über den geplanten „Erwerb von Kapitalbeteiligungen an Wuxi Suntech” (im Folgenden „Erwerb” ) informierten.
(36)
Nach diesem Rundschreiben war der Erwerb an zwei Bedingungen geknüpft: a) seine Billigung durch ein chinesisches Gericht, die tatsächlich am 15. November 2013 erfolgte, und b) seine Billigung seitens der Aktionäre in einer Hauptversammlung, die am 7. April 2014 stattfand. Wie im Rundschreiben ausgeführt, wurde der Erwerb erst nach der Aktionärsabstimmung wirksam.
(37)
Das Rundschreiben vom 21. März 2014 wurde der Kommission erstmals am 29. Juli 2019 als Anhang 5 der Stellungnahme von Wuxi Suntech vom selben Tag zur Kenntnis gebracht. Die Bestätigung, dass die Hauptversammlung tatsächlich am 7. April 2014 stattfand, wurde der Kommission später auf deren Antrag in der Anhörung vom 28. August 2019 zur Kenntnis gebracht. Wuxi Suntech erbrachte den Nachweis des Datums der Hauptversammlung erst am 4. September 2019 im Anhang 4 einer E-Mail, die der Rechtsberater von Wuxi Suntech diesbezüglich am selben Tag übermittelte.
(38)
Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, Änderungen der Unternehmensstruktur von Unternehmen, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, von Amts wegen zu überwachen. Vielmehr ergibt sich aus den Klauseln 5.16 und 9.6 der Verpflichtung eindeutig, dass es dem betreffenden Unternehmen obliegt, die Kommission über solche Änderungen zu unterrichten und die Verpflichtung einzuhalten, bis diese Änderungen durch die tatsächliche Modifizierung der Verpflichtung berücksichtigt werden, d. h., bis die Namen der ehemals verbundenen Unternehmen aus der Verpflichtung gestrichen werden.
(39)
Daher bleibt es ungeachtet des tatsächlichen Zeitpunkts des Erwerbs von grundlegender Bedeutung, zu beurteilen, ob Wuxi Suntech die Klauseln 5.16 und 9.6 der Verpflichtung erfüllt hat.
(40)
Die Kommission stellte zunächst fest, dass sie erst am 22. Mai 2014 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass Wuxi Suntech nicht mehr mit Suntech France, Suntech Deutschland und Suntech Italy verbunden war. Zumindest was die Rechnungen vom 13. März 2014 und vom 21. Mai 2014 betrifft, kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass gegen die Berichtspflichten verstoßen wurde.
(41)
Die Kommission ist der Auffassung, dass Wuxi Suntech auch nach dem 22. Mai 2014 an seine Berichtspflichten gebunden blieb. Tatsächlich wurden die drei verbundenen Unternehmen nie förmlich aus der Verpflichtung herausgenommen. Daher waren sie bis zum 1. Oktober 2017 von den Berichtspflichten von Wuxi Suntech erfasst.
(42)
Nach der Klausel 5.16 der Verpflichtung müssen die CCCME und das Unternehmen der Kommission unverzüglich jede Änderung der Unternehmensstruktur melden, die während der Geltungsdauer der Verpflichtung vorgenommen wird. Ferner wird dem Unternehmen darin zur Kenntnis gebracht, dass solche Änderungen zur Modifikation bestimmter Aspekte der Verpflichtung führen können.
(43)
Nach Klausel 9.6 der Verpflichtung sind die Anhänge integraler Bestandteil der Verpflichtung. In Anhang IX sind insbesondere die mit den Ausführern verbundenen Unternehmen in der Union erschöpfend aufgelistet.
(44)
Aus der gemeinsamen Betrachtung dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, dass Wuxi Suntech seinen rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der Verpflichtungserklärung bis zum Zeitpunkt, zu dem die zuvor mit ihm verbundenen Unternehmen in der Union aus dem Anhang IX gestrichen wurden und dessen aktualisierte Fassung in Kraft getreten ist, nachkommen musste. Nur dann würde sich die Rechtslage dahin gehend ändern, dass Wuxi Suntech Weiterverkäufe nicht mehr melden müsste. Eine solche Änderung ist nie eingetreten.
(45)
Aus den von Wuxi Suntech vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Vorbereitungen für den Erwerb im Oktober 2013 begannen, bevor die Kommission das Verpflichtungsangebot im Dezember 2013 im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung annahm. Wuxi Suntech hatte zuvor bereits im Juli 2013 über die CCCME sein unterzeichnetes Verpflichtungsangebot vorgelegt. Dieses Verpflichtungsangebot wurde nicht geändert, bevor es von der Kommission im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung angenommen wurde. Die drei Unternehmen waren dort als verbundene Unternehmen aufgeführt, und es gab keine Hinweise auf eine mögliche bevorstehende Änderung der Unternehmensstruktur.
(46)
Durch die Annahme des Verpflichtungsangebots wurde speziell für die Zwecke der sich aus der Verpflichtung ergebenden Obliegenheit ein direkter und klarer Kommunikationskanal zwischen den Ausführern und den Kommissionsdienststellen geschaffen. Bei diesem Kommunikationskanal handelte es sich um eine im Text der Verpflichtung(23) angegebene Funktionsmailbox, obwohl dort als weitere Option auch ein direkter Kontakt mit dem für die Verpflichtung zuständigen Sachbearbeiter genannt wurde. Wuxi Suntech war sich folglich bewusst, dass es bezüglich der Verpflichtung über die Funktionsmailbox kommunizieren oder den für die Verpflichtung zuständigen Sachbearbeiter direkt kontaktieren musste. Wuxi Suntech hat über diese Kommunikationskanäle jedoch nie eine Änderung seiner Unternehmensstruktur erwähnt oder der Kommission mitgeteilt.
(47)
Wuxi Suntech wählte stattdessen einen neuen Kommunikationskanal: Demnach habe es sich bereits im Dezember 2013 mit dem für die ursprünglichen Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen zuständigen Team der Kommission in Verbindung gesetzt, um vorab auf bevorstehende Veränderungen in der Struktur von Wuxi Suntech hinzuweisen. Wuxi Suntech erbrachte keinen Nachweis dafür, dass diese Kommunikation tatsächlich erfolgt war und konnte auch nicht belegen, welche Informationen übermittelt wurden; es berief sich lediglich auf eine E-Mail vom 6. Januar 2014, in der auf diese Kommunikation Bezug genommen wurde.
(48)
Am 6. Januar 2014 sandte Wuxi Suntech eine E-Mail an die für die ursprünglichen Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen eingerichteten Funktionsmailboxen(24), um einen „bestimmten Fragebogen/Fragebogen zur Umfirmierung” anzufordern. In ihrer Antwort übermittelten die Kommissionsdienststellen einen angepassten Fragebogen zur Umfirmierung an Wuxi Suntech, wie dies in der Regel der Fall ist, wenn eine Umfirmierung beantragt wird. Am 14. Januar 2014 übermittelte Wuxi Suntech per E-Mail weitere Erläuterungen betreffend die Änderungen seiner Unternehmensstruktur. Auf diese E-Mail folgte am 22. Mai 2014 eine Antwort einschließlich des ausgefüllten Fragebogens zur Umfirmierung. In diesem Fragebogen wurde erstmals auf die vollständige neue Unternehmensstruktur hingewiesen und klargestellt, dass die drei früheren verbundenen Unternehmen von Wuxi Suntech in der Union nicht mehr mit dem Unternehmen verbunden waren.
(49)
Im März 2014 beschloss Wuxi Suntech einseitig, die Meldung der Weiterverkäufe von Suntech France, Suntech Deutschland und Suntech Italy an die Kommission einzustellen. Wuxi Suntech hat jedoch über keinen der beiden Kommunikationskanäle beantragt, die Unternehmen in Europa aus dem Text der Verpflichtung zu streichen.
(50)
Diese einseitige Entscheidung wurde getroffen, ohne dass die drei europäischen Unternehmen jemals von der Verpflichtung ausgenommen waren, was im Widerspruch zu den in der Verpflichtung vereinbarten Bedingungen stand. Die rechtliche Verpflichtung gemäß Klausel 5.16 der Verpflichtung wurde erst erfüllt, als die zuvor verbundenen Unternehmen in der Europäischen Union aus dem Text der Verpflichtung gestrichen wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt blieben die Berichtspflichten von Wuxi Suntech aufrecht. Es oblag den Unternehmen, die mit der Veränderung ihrer Unternehmensstruktur einhergehenden vertraglichen Risiken und Folgen zu tragen. Diese können nicht der Verantwortungssphäre der Kommission zugerechnet werden.
(51)
Der Abschluss des Erwerbs, das Datum, an dem er angeblich stattgefunden hat, und die Auswirkungen auf die Verpflichtung mussten der Kommission zur Kenntnis gebracht werden, um eine solche Änderung der Verpflichtung zu rechtfertigen. Solange die Kommission keine Entscheidung über die Annahme einer Änderung der Bedingungen der Verpflichtung getroffen hatte, musste Wuxi Suntech die Bedingungen einhalten, einschließlich der Berichtspflicht betreffend die in der Verpflichtung erfassten verbundenen Unternehmen. Insofern als der Erwerb eine Änderung der Verpflichtung erforderlich machte, oblag es Wuxi Suntech, eine solche Änderung einzuleiten.
(52)
Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 23 genannten Geschäfte zwischen Wuxi Suntech und Suntech Deutschland, Suntech Italy und Suntech France als Weiterverkäufe hätten gemeldet werden müssen. Durch das Unterlassen dieser Meldung wurde die Verpflichtung verletzt.
(53)
Selbst wenn dem nicht so wäre, hätten unabhängig vom genauen Zeitpunkt des Erwerbs in jedem Fall die auf den vor dem 22. Mai 2014 ausgestellten Rechnungen aufgeführten Weiterverkäufe gemeldet werden müssen. Dies liegt daran, dass sie vor dem Datum erfolgten, an dem das Unternehmen dem für die Ausgangsuntersuchung zuständigen Team mitteilte, dass es nicht mehr mit den drei Unternehmen in der Union verbunden sei. Die erste Behauptung wurde daher zurückgewiesen.
(54)
Bezüglich der Behauptung der angeblichen rückwirkenden Einführung von Maßnahmen merkte die Kommission an, dass nach Artikel 8 Absatz 10 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absatz 10 der Antisubventionsgrundverordnung nur dann ein vorläufiger Zoll eingeführt werden kann, wenn die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde. Diese Bestimmungen finden jedoch in dem hier vorliegenden Szenario keine Anwendung.
(55)
Im vorliegenden Fall wurde die vorübergehende Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Antidumping- und Ausgleichszöllen aufgehoben, weil festgestellt wurde, dass die Bedingungen für die Nichtzahlung von Antidumping- und Ausgleichszöllen nicht mehr gegeben waren.
(56)
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Beschluss 2013/423/EU der Kommission Verletzungen der Verpflichtung sich auf bestimmte Geschäfte beziehen könnten(25). Diese Geschäfte, die gegen die Verpflichtung verstoßen, gingen aus Rechnungen hervor, die von der Kommission für ungültig erklärt werden müssen. So wird es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ermöglicht, die geschuldeten Zölle in voller Höhe zu erheben. Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Zollbehörden diese Zölle unabhängig von der förmlichen Feststellung durch die Kommission, dass eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1238/2013 und (EU) Nr. 1239/2013 erheben können.
(57)
Mit dieser Ungültigkeitserklärung notifiziert die Kommission den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, dass die vorübergehende Nichterhebung der anwendbaren Antidumping- und Ausgleichszölle nicht mehr gilt und dass auf die betroffenen Einfuhren die unternehmensspezifischen Zölle zu erheben sind. Unter diesen Umständen finden die gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 14 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung eingeführten endgültigen Zölle Anwendung.
(58)
Die Erhebung von Zöllen, die bereits die ganze Zeit über fällig gewesen wären, stellt keine Verletzung des Rückwirkungsverbots oder gar des Vertrauensschutzes dar: Wuxi Suntech befand sich in der Situation, in der es nicht gegen die Bedingungen der Verpflichtung verstoßen durfte und dafür von der vorübergehenden Nichterhebung der Antidumping- und Ausgleichszölle profitieren konnte. Da das Unternehmen diese Bedingungen nicht einhielt, kann es nicht Vertrauensschutz in einer Situation beanspruchen, die sich unter bestimmten Umständen ändern konnte. Die Behauptung einer angeblichen Rückwirkung wurde zurückgewiesen.
(59)
Schließlich ging die Kommission auf die Behauptung ein, wonach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 nicht mehr gelten würden und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 aufgehoben worden seien. Wuxi Suntech brachte in diesem Zusammenhang vor, dass es keine Rechtsgrundlage mehr dafür gebe, die Verpflichtungsrechnungen für ungültig zu erklären.
(60)
Die Kommission führte aus, dass die Verpflichtungsverletzung während der Geltungsdauer der Verpflichtung erfolgte.
(61)
Wie in Erwägungsgrund 17 dargelegt, heißt es in Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570: „Die Kommission führt Untersuchungen bezüglich der Einhaltung der Preisverpflichtung fort und kann für Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, als die Preisverpflichtung noch galt, neue Untersuchungen einleiten. Für diese Untersuchungen bleiben Artikel 2 und 3 der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 weiterhin das anwendbare Recht. Insbesondere entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld: a) wenn in Bezug auf Einfuhren, die von der Verpflichtung unterliegenden Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, festgestellt wird, dass eine oder mehrere Verpflichtungsbedingungen nicht erfüllt sind, oder b) wenn die Kommission in einer Verordnung oder einem Beschluss feststellt, dass die Verpflichtung verletzt wurde und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt. Die Kommission war ferner der Ansicht, dass ein ausführender Hersteller, bei dem eine Verletzung der Verpflichtung festgestellt wurde, nicht in den Genuss des VZ-MEP kommen sollte, selbst wenn diese Feststellungen nach Einstellung der Preisverpflichtung erfolgen. In solchen Fällen sollte der VZ-MEP nicht länger gelten. Die Kommission sollte dann mit demselben Rechtsakt, mit dem die Verletzung festgestellt wird, die Namen des betreffenden Unternehmens bzw. der betreffenden Unternehmen aus dem neuen Anhang VI und dem neuen Anhang 5 tilgen.”
(62)
In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass sie die Befugnis, Verpflichtungsrechnungen für ungültig zu erklären, aus Artikel 14 der Antidumpinggrundverordnung und aus Artikel 24 der Antisubventionsgrundverordnung ableitet. Darüber hinaus wurden in der Durchführungsverordnung der Kommission, mit der die Rechnungen für ungültig erklärt werden, lediglich die rechtlichen Folgen der Verpflichtungsverletzung genannt, die sich unmittelbar aus Artikel 8 der Antidumpinggrundverordnung und aus Artikel 13 der Antisubventionsgrundverordnung ergeben. In Artikel 2 der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366, Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 sowie in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 werden diese Befugnisse erneut wiedergegeben.
(63)
Da der fragliche Verstoß erfolgte, bevor die Aufhebungsverordnung in Kraft trat, ist die Kommission befugt, für die Ungültigkeitserklärung der Verpflichtungsrechnungen Artikel 8 und 14 der Antidumpinggrundverordnung, Artikel 13 und 24 der Antisubventionsgrundverordnung, Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 heranzuziehen. Die Tatsache, dass die Kommission erst nach der Aufhebung dieser Bestimmungen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 Kenntnis von diesem Verstoß erlangt hat, ändert nichts an der Notwendigkeit einer wirksamen Anwendung dieser Vorschriften und an der Verpflichtung, die Rechnungen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß begangen wurde, für ungültig zu erklären. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
H.
VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
(64)
Die Kommission zog nach Artikel 8 Absätze 7 und 9 der Antidumpinggrundverordnung, nach Artikel 13 Absätze 7 und 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass Wuxi Suntech die Verpflichtung verletzte, als diese noch in Kraft war.
(65)
Die in Erwägungsgrund 24 aufgelisteten Rechnungen von Wuxi Suntech werden daher im Einklang mit Artikel 8 Absätze 7 und 9 und Artikel 14 der Antidumpinggrundverordnung, Artikel 13 Absätze 7 und 9 und Artikel 24 der Antisubventionsgrundverordnung, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366, die bei der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Kraft waren, für ungültig erklärt.
(66)
Es obliegt den nationalen Zollbehörden, festzustellen, ob die anwendbaren Verjährungsfristen nach den Vorschriften des Artikels 221 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(26) und des Artikels 103 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013(27) abgelaufen sind. Da es sich bei diesen Vorschriften um materiellrechtliche Vorschriften handelt, hängt ihr zeitlicher Anwendungsbereich vom Datum der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ab(28).
(67)
Die bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstandene Zollschuld sollte eingezogen und gemäß den Artikeln 218 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bzw. Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 buchmäßig erfasst werden.
(68)
Außerdem weist die Kommission auf Folgendes hin: Haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Hinweise darauf, dass der Preis, der auf einer Verpflichtungsrechnung angegeben ist, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt, sollten sie im Rahmen einer Untersuchung feststellen, ob die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Preisnachlässen bei den Verpflichtungsrechnungen verletzt oder der MEP nicht eingehalten wurde.
(69)
Kommen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eine solche Verletzung vorliegt oder der MEP nicht eingehalten wurde, sollten sie infolgedessen die Zölle vereinnahmen.
(70)
Zur Erleichterung der Arbeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten sollte die Kommission in solchen Fällen den vertraulichen Text und andere Informationen aus der Verpflichtung ausschließlich zum Zweck nationaler Verfahren auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union weitergeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(4)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(5)

ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1.

(6)

ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131.

(7)

ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 22.

(8)

ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(9)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

(10)

ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.

(11)

Durchführungsverordnungen (EU) 2015/866 (ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30), (EU) 2015/1403 (ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1), (EU) 2015/2018 (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23), (EU) 2016/115 (ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47), (EU) 2016/1045 (ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5), (EU) 2016/1382 (ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10), (EU) 2016/1402 (ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 16), (EU) 2016/1998 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8), (EU) 2016/2146 (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 4), (EU) 2017/454 (ABl. L 71 vom 16.3.2017, S. 5), (EU) 2017/941 (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 43) (EU) 2017/1408 (ABl. L 201 vom 2.8.2017, S. 3), (EU) 2017/1497 (ABl. L 218 vom 24.8.2017, S. 10), (EU) 2017/1524 (ABl. L 230 vom 6.9.2017, S. 11), (EU) 2017/1589 (ABl. L 241 vom 20.9.2017, S. 21) der Kommission zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf mehrere ausführende Hersteller.

(12)

ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.

(13)

ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.

(14)

ABl. C 310 vom 3.9.2018, S. 4.

(15)

ABl. C 310 vom 3.9.2018, S. 5.

(16)

ABl. L 260 vom 17.10.2018, S. 8.

(17)

ABl. L 207 vom 7.8.2019, S. 12.

(18)

ECLI:EU:C:2019:440.

(19)

In der Verpflichtung wird eine „Wiederverkaufsrechnung” als Verkaufsrechnung definiert, die dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union von einem verbundenen Unternehmen für die in der Verpflichtung genannte Ware bzw. die betroffene Ware ausgestellt wird (Teil 1 Definitionen).

(20)

Wird derzeit als Shunfeng International Clean Energy Limited ( „SFCE” ) bezeichnet.

(21)

Zusammen mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Power Solar System Co.Ltd.

(22)

Dokument in Anhang 5 der Stellungnahme von Wuxi Suntech vom 29. Juli 2019.

(23)

Bei dieser Mailbox handelt es sich um „TRADE-UT-HELPDESK@ec.europa.eu” .

(24)

Bei diesen Mailboxen handelt es sich um „TRADE-SOLAR-DUMPING@ec.europa.eu” und „TRADE-SOLAR-SUBSIDY@ec.europa.eu” , was allen Parteien in den Einleitungsbekanntmachungen zu diesen Untersuchungen mitgeteilt wurde.

(25)

Beschluss 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26, Erwägungsgründe 14 und 15).

(26)

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(27)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(28)

Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie NV, C-201/04, ECLI:EU:C:2006:136, Rn. 41.

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