Artikel 1 VO (EU) 2020/445

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 wird folgende Nummer 9 angefügt:

9.
In Mitgliedstaaten, die mit einem hohen und/oder unverhältnismäßigen Migrationsdruck konfrontiert sind: Einrichtung, Entwicklung und Betrieb von angemessenen Aufnahme-, Unterbringungs- und Gewahrsamseinrichtungen — und damit verbundenen Diensten — für Personen, die internationalen Schutz beantragen, oder für Drittstaatsangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten und die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder für den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllen, sowie Wohnhilfe zugunsten von Personen, die internationalen Schutz genießen.

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