Artikel 1 VO (EU) 2020/464

Für die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums vorzulegende Dokumente

(1) Für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 legt der Unternehmer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird und in dem der Betrieb dieses Unternehmers dem Kontrollsystem unterliegt, die amtlichen Dokumente der jeweils zuständigen Behörden vor, aus denen hervorgeht, dass die Landparzellen, für die die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums beantragt wird, Gegenstand von Maßnahmen waren, die im Rahmen eines gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) durchgeführten Programms festgelegt wurden, und dass keine Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, auf diesen Landparzellen verwendet wurden.

(2) Für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 legt der Unternehmer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird und in dem der Betrieb dieses Unternehmers dem Kontrollsystem unterliegt, nachstehende Dokumente vor, aus denen hervorgeht, dass die Landparzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren, die während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind:

a)
Karten, auf denen jede Landparzelle klar ausgewiesen ist, die Gegenstand des Antrags auf rückwirkende Anerkennung ist, sowie Informationen über die Gesamtflächen dieser Landparzellen und gegebenenfalls über Art und Umfang der laufenden Produktion und, soweit verfügbar, die entsprechenden geografischen Koordinaten;
b)
die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführte detaillierte Risikoanalyse zur Bewertung, ob eine Landparzelle, die Gegenstand des Antrags auf rückwirkende Anerkennung ist, während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurde, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, wobei insbesondere die Größe der Gesamtflächen, auf die sich der Antrag bezieht, und die in diesem Zeitraum auf jeder Landparzelle, auf die sich der Antrag bezieht, angewandten landwirtschaftlichen Produktionstechniken zu berücksichtigen sind;
c)
die Ergebnisse der von akkreditierten Laboratorien vorgenommenen Laboranalysen von Boden- und/oder Pflanzenproben, die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf jeder Landparzelle entnommen hat, bei der im Zuge der detaillierten Risikoanalyse gemäß Buchstabe b festgestellt wurde, dass das Risiko einer Kontamination aufgrund der Behandlung mit Erzeugnissen und Stoffen besteht, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;
d)
einen Inspektionsbericht der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Anschluss an eine physische Inspektion des Unternehmers zur Überprüfung der Plausibilität der Informationen über die Landparzellen, die Gegenstand des Antrags auf rückwirkende Anerkennung sind;
e)
alle sonstigen relevanten Unterlagen, die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zur Bewertung des Antrags auf rückwirkende Anerkennung für erforderlich hält;
f)
eine abschließende schriftliche Erklärung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, aus der hervorgeht, ob eine rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums als Teil des Umstellungszeitraums gerechtfertigt ist, und in der für jede betroffene Landparzelle angegeben ist, ab wann sie als ökologisch/biologisch betrachtet wird, und die Gesamtflächen der Landparzellen genannt wird, für die eine rückwirkende Anerkennung eines Zeitraums gilt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

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