Artikel 19 VO (EU) 2020/464

Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf mobile und feste Ställe

(1) Während der Weidezeit werden Kaninchen in mobilen Ställen auf Weideland oder in festen Ställen mit Zugang zu Weideland gehalten.

(2) Außerhalb der Weidezeit dürfen Kaninchen in festen Ställen mit Zugang zu einem Auslauf mit Pflanzenbewuchs, vorzugsweise Weideland, gehalten werden.

(3) Mobile Ställe auf Weideland werden so oft wie möglich versetzt, um das Weideland bestmöglich zu nutzen, und müssen so gebaut sein, dass die Kaninchen auf dem Weideland grasen können.

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