Artikel 4 VO (EU) 2020/464

Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf die Mindeststallflächen

Mindestens die Hälfte der in Anhang I Teil I für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden festgelegten Mindeststallflächen muss in fester Bauweise ausgeführt sein, d. h., es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.

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