ANHANG III VO (EU) 2020/464

VON DEN MITGLIEDSTAATEN BEREITZUSTELLENDE INFORMATIONEN GEMÄß ARTIKEL 25

Teil I: Informationen aus der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 und den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 sowie gegebenenfalls den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848

1.
Die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, ausgenommen Sämlinge, aber einschließlich Pflanzkartoffeln, für jede spezifische Kategorie, die in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder in den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten ist, müssen Folgendes umfassen:

wissenschaftliche und gebräuchliche Bezeichnung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);

Sortenbezeichnung oder Bezeichnung des heterogenen Materials;

von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge an Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial (Gesamtzahl der Einheiten oder Saatgutgewicht);

von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge des ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials (Gesamtzahl der Einheiten oder Saatgutgewicht);

Zahl der Unternehmer, die freiwillig Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 hochgeladen haben.

Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Sämling” eine junge Pflanze, die aus Saatgut und nicht aus einem Steckling/Setzling hervorgegangen ist.

2.
Die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen juvenilen Aquakulturtieren für jede Art, die in den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten ist‚ müssen Folgendes umfassen:

Art und Gattung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);

Rassen und Linien, soweit zutreffend;

für den Verkauf als ökologisches/biologisches Erzeugnis verfügbares Lebensstadium (z. B. Eier, Brut, Jungtiere);

von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge;

Gesundheitsstatus im Einklang mit der Richtlinie 2006/88/EG des Rates(1);

Zahl der Unternehmer, die freiwillig Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 hochgeladen haben.

3.
Die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Tieren für jede Art, die in den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten ist‚ müssen Folgendes umfassen:

Art und Gattung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);

Rassen und Linien;

Erzeugungszwecke: Fleisch, Milch, Zweinutzung oder Zucht;

Lebensstadium: erwachsene Tiere oder Jungtiere (d. h. Rinder < 6 Monate, ausgewachsene Rinder);

von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge (Gesamtzahl der Tiere);

Gesundheitsstatus im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Tiergesundheit;

Zahl der Unternehmer, die freiwillig Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 hochgeladen haben.

4.
Sofern zutreffend, müssen die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Rassen und Linien, die an die ökologische/biologische Produktion angepasst sind, für Arten, auf die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 verwiesen wird, Folgendes umfassen:

Art und Gattung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);

Rassen und Linien;

Erzeugungszwecke: Fleisch, Milch, Zweinutzung oder Zucht;

von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge (Gesamtzahl der Tiere);

Gesundheitsstatus im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Tiergesundheit;

Zahl der Unternehmer, die freiwillig Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 hochgeladen haben.

5.
Sofern zutreffend, müssen die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologisch/biologisch gehaltenen Junghennen, auf die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 verwiesen wird, Folgendes umfassen:

Art und Gattung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);

Rassen und Linien;

Erzeugungszwecke: Fleisch, Eier, Zweinutzung oder Zucht;

von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge (Gesamtzahl der Tiere);

Aufzuchtsystem (Angabe, ob Mehretagen-System);

Gesundheitsstatus im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Tiergesundheit;

Zahl der Unternehmer, die freiwillig Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 hochgeladen haben.

Teil II: Informationen zu den gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 und Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gewährten abweichenden Regelungen

1.
Die Informationen zu den gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5. der Verordnung (EU) 2018/848 gewährten abweichenden Regelungen müssen Folgendes umfassen:

wissenschaftliche und gebräuchliche Bezeichnung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);

Sorte;

Anzahl der abweichenden Regelungen und Gesamtgewicht des Saatguts oder Anzahl der Pflanzen, für die die abweichende Regelung gilt;

Begründung für die abweichende Regelung: Forschungszwecke, Fehlen einer geeigneten Sorte, Erhaltungszweck oder andere Gründe;

falls zutreffend, bei abweichenden Regelungen aus anderen Gründen als Forschungszwecken die Liste der Arten, für die keine abweichende Regelung gewährt wird, da sie ausreichend in ökologischer/biologischer Form verfügbar sind.

2.
Für jede konventionelle Tierart (Rinder, Equiden, Schafe, Ziegen, Schweine, Geweihträger, Kaninchen, Geflügel) müssen die Informationen zu den gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gewährten abweichenden Regelungen Folgendes umfassen:

wissenschaftliche und gebräuchliche Bezeichnung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name der Art und der Gattung);

Rassen und Linien;

Erzeugungszwecke: Fleisch, Milch, Eier, Zweinutzung oder Zucht;

Anzahl der abweichenden Regelungen und Gesamtzahl der Tiere, für die die abweichende Regelung gilt;

Begründung für die abweichende Regelung: Fehlen geeigneter Tiere oder andere Gründe.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

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