ANHANG III VO (EU) 2020/464
VON DEN MITGLIEDSTAATEN BEREITZUSTELLENDE INFORMATIONEN GEMÄß ARTIKEL 25
Teil I: Informationen aus der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 und den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 sowie gegebenenfalls den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848
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Die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, ausgenommen Sämlinge, aber einschließlich Pflanzkartoffeln, für jede spezifische Kategorie, die in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder in den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten ist, müssen Folgendes umfassen:
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wissenschaftliche und gebräuchliche Bezeichnung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);
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Sortenbezeichnung oder Bezeichnung des heterogenen Materials;
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von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge an Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial (Gesamtzahl der Einheiten oder Saatgutgewicht);
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von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge des ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials (Gesamtzahl der Einheiten oder Saatgutgewicht);
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Zahl der Unternehmer, die freiwillig Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 hochgeladen haben.
Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Sämling” eine junge Pflanze, die aus Saatgut und nicht aus einem Steckling/Setzling hervorgegangen ist.
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Die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen juvenilen Aquakulturtieren für jede Art, die in den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten ist‚ müssen Folgendes umfassen:
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Art und Gattung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);
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Rassen und Linien, soweit zutreffend;
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für den Verkauf als ökologisches/biologisches Erzeugnis verfügbares Lebensstadium (z. B. Eier, Brut, Jungtiere);
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von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge;
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Gesundheitsstatus im Einklang mit der Richtlinie 2006/88/EG des Rates(1);
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Zahl der Unternehmer, die freiwillig Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 hochgeladen haben.
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Die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Tieren für jede Art, die in den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten ist‚ müssen Folgendes umfassen:
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Art und Gattung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);
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Rassen und Linien;
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Erzeugungszwecke: Fleisch, Milch, Zweinutzung oder Zucht;
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Lebensstadium: erwachsene Tiere oder Jungtiere (d. h. Rinder < 6 Monate, ausgewachsene Rinder);
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von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge (Gesamtzahl der Tiere);
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Gesundheitsstatus im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Tiergesundheit;
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Zahl der Unternehmer, die freiwillig Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 hochgeladen haben.
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Sofern zutreffend, müssen die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Rassen und Linien, die an die ökologische/biologische Produktion angepasst sind, für Arten, auf die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 verwiesen wird, Folgendes umfassen:
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Art und Gattung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);
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Rassen und Linien;
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Erzeugungszwecke: Fleisch, Milch, Zweinutzung oder Zucht;
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von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge (Gesamtzahl der Tiere);
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Gesundheitsstatus im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Tiergesundheit;
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Zahl der Unternehmer, die freiwillig Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 hochgeladen haben.
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Sofern zutreffend, müssen die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologisch/biologisch gehaltenen Junghennen, auf die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 verwiesen wird, Folgendes umfassen:
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Art und Gattung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);
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Rassen und Linien;
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Erzeugungszwecke: Fleisch, Eier, Zweinutzung oder Zucht;
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von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge (Gesamtzahl der Tiere);
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Aufzuchtsystem (Angabe, ob Mehretagen-System);
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Gesundheitsstatus im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Tiergesundheit;
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Zahl der Unternehmer, die freiwillig Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 hochgeladen haben.
Teil II: Informationen zu den gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 und Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gewährten abweichenden Regelungen
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Die Informationen zu den gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5. der Verordnung (EU) 2018/848 gewährten abweichenden Regelungen müssen Folgendes umfassen:
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wissenschaftliche und gebräuchliche Bezeichnung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);
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Sorte;
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Anzahl der abweichenden Regelungen und Gesamtgewicht des Saatguts oder Anzahl der Pflanzen, für die die abweichende Regelung gilt;
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Begründung für die abweichende Regelung: Forschungszwecke, Fehlen einer geeigneten Sorte, Erhaltungszweck oder andere Gründe;
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falls zutreffend, bei abweichenden Regelungen aus anderen Gründen als Forschungszwecken die Liste der Arten, für die keine abweichende Regelung gewährt wird, da sie ausreichend in ökologischer/biologischer Form verfügbar sind.
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Für jede konventionelle Tierart (Rinder, Equiden, Schafe, Ziegen, Schweine, Geweihträger, Kaninchen, Geflügel) müssen die Informationen zu den gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gewährten abweichenden Regelungen Folgendes umfassen:
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wissenschaftliche und gebräuchliche Bezeichnung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name der Art und der Gattung);
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Rassen und Linien;
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Erzeugungszwecke: Fleisch, Milch, Eier, Zweinutzung oder Zucht;
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Anzahl der abweichenden Regelungen und Gesamtzahl der Tiere, für die die abweichende Regelung gilt;
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Begründung für die abweichende Regelung: Fehlen geeigneter Tiere oder andere Gründe.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).
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