Artikel 5 VO (EU) 2020/466

Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten dürfen ausnahmsweise durchgeführt werden:

a)
im Fall von durch amtliche Laboratorien vorzunehmenden Analysen, Tests oder Diagnosen: von allen Laboratorien, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck auf Zeit benannt wurden;
b)
im Fall physischer Begegnungen mit Unternehmern und ihrem Personal im Rahmen der in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen: über verfügbare Fernkommunikationsmittel.

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