ANHANG III VO (EU) 2020/469
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373
Anlage 1
Einleitung
- a)
-
Der Luftfahrtdatenkatalog ist ein Nachschlagewerk zu den Themen, Eigenschaften und Untereigenschaften von Luftfahrtdaten, unterteilt nach:
- (1)
- Flugplatzdaten;
- (2)
- Luftraumdaten;
- (3)
- ATS- und anderen Streckendaten;
- (4)
- Daten zu Instrumentenflugverfahren;
- (5)
- Funknavigationshilfe-/Systemdaten;
- (6)
- Hindernisdaten;
- (7)
- geografischen Positionsdaten.
- b)
-
Die Tabellen des Luftfahrtdatenkatalogs enthalten folgende Spalten:
- (1)
- Thema, zu dem Daten erhoben werden können;
- (2)
- Eigenschaft: identifizierbares Merkmal eines Themas, das unter Zuordnung von Untereigenschaften weiter untergliedert werden kann;
- (3)
- wie Spalte 2;
- (4)
- Art: die Daten werden in verschiedene Arten eingestuft;
- (5)
- Beschreibung: eine Beschreibung des Datenelements;
- (6)
- Anmerkungen: zusätzliche Informationen oder Bedingungen für die Bereitstellung der Daten;
- (7)
- Genauigkeit: die Luftfahrtdaten müssen ein Konfidenzniveau von 95 % aufweisen;
- (8)
- Integritätsklassifizierung;
- (9)
- Art der Generierung: Daten werden als gemessen, berechnet oder festgesetzt eingestuft;
- (10)
- Publikationsauflösung;
- (11)
- Kartenauflösung.
Anmerkung zu Buchstabe b Nummern 2 und 3: Die Klassifizierung eines Katalogelements als Thema, Eigenschaft oder Untereigenschaft ist nicht an die Verwendung eines bestimmten Datenmodells gebunden.
Anmerkung zu Buchstabe b Nummer 7: Für Fixpunkte sowie Punkte, die einem doppelten Zweck dienen — z. B. als Haltepunkt und Fehlanflugpunkt — gilt die höhere Genauigkeit. Die Genauigkeitsanforderungen an Hindernis- und Geländedaten basieren auf einem Konfidenzniveau von 90 %.
Anmerkung zu Buchstabe b Nummer 10: Die Publikationsauflösungen geografischer Positionsdaten (geografische Breite und Länge) gelten für Koordinaten, die in Grad, Minuten und Sekunden angegeben werden. Bei Verwendung eines anderen Formats (z. B. Dezimalgradangaben für digitale Datensätze) oder bei Orten, die sich sehr weit im Norden/Süden befinden, muss die Publikationsauflösung den Genauigkeitsanforderungen entsprechen.
-
1.
-
Flugplatzdaten
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Flugplatz/Hubschrauberflugplatz | Eine festgelegte Fläche an Land oder auf dem Wasser (einschließlich Gebäuden, Anlagen und Ausrüstung), der dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen genutzt zu werden. | |||||||||
| Kennung | Kennung des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes | |||||||||
| ICAO-Ortskennung | Text | Der aus vier Buchstaben bestehende ICAO-Code des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes gemäß ICAO-Dokument 7910 „Location Indicators” | Falls zutreffend | |||||||
| IATA-Code | Text | Die einem Standort gemäß den IATA-Regeln zugeordnete Kennung (Entschließung 767) | Falls zutreffend | |||||||
| Sonstige | Text | Lokale Flughafenkennung, falls abweichend von der ICAO-Ortskennung | ||||||||
| Bezeichnung | Text | Die amtliche Hauptbezeichnung eines Flugplatzes laut zuständiger Behörde | ||||||||
| Bediente Stadt | Text | Vollständiger Name (freier Text) der von dem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz bedienten Stadt oder Gemeinde | ||||||||
| Genehmigter Flugverkehr | ||||||||||
| International/National | Codeliste | Angabe, ob internationale und/oder nationale Flüge am Flugplatz/Hubschrauberflugplatz genehmigt sind | ||||||||
|
Instrumentenflugregeln (IFR)/ Sichtflugregeln (VFR) |
Codeliste | Angabe, ob IFR- und/oder VFR-Flüge am Flugplatz/Hubschrauberflugplatz genehmigt sind | ||||||||
| Linien-/Nichtlinienflugverkehr | Codeliste | Angabe, ob Linien- und/oder Nichtlinienflüge am Flugplatz/Hubschrauberflugplatz genehmigt sind | ||||||||
| Zivil/Militärisch | Codeliste | Angabe, ob gewerbliche Zivilluftfahrt und/oder allgemeine Luftfahrt und/oder Militärflüge am Flugplatz/Hubschrauberflugplatz genehmigt sind | ||||||||
| Nutzungsbeschränkung | Text | Angabe, ob ein Flugplatz oder Hubschrauberflugplatz der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist (ausschließlich Nutzung durch die Eigentümer) | ||||||||
| Art des Hubschrauberflugplatzes | Text | Art des Hubschrauberflugplatzes (ebenerdig, erhöht, auf Schiffen oder Hubschrauberlandedeck) | ||||||||
| Art der Kontrolle | Text | Angabe, ob ein Flugplatz unter ziviler, militärischer oder gemeinsamer Kontrolle steht | ||||||||
| Zertifiziert | Text | Angabe, ob ein Flugplatz gemäß den ICAO-Vorschriften oder der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zertifiziert/nicht zertifiziert ist | ||||||||
| Datum der Zertifizierung | Datum | Datum der Flughafenzertifizierung durch die zuständige Behörde | ||||||||
| Ablauf der Zertifizierung | Datum | Datum, an dem die Flugplatzzertifizierung ungültig wird | ||||||||
| Geländehöhe | ||||||||||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Vertikaler Abstand zwischen dem mittleren Meeresspiegel (MSL) und dem höchsten Punkt des Landebereichs | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | |||
| Geoidundulation | Höhe über Grund | Geoidundulation an der Ortshöhe über NN des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes | Falls zutreffend | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | ||
| Referenztemperatur | Wert | Mittlere Tageshöchsttemperatur an einem Flugplatz bezogen auf den wärmsten Monat des Jahres; diese Temperatur ist über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu mitteln. | ||||||||
| Mittlere Tiefsttemperatur | Wert | Mittlere Tiefsttemperatur des kältesten Monats eines Jahres für die letzten fünf Messjahre an der Flugplatzbezugshöhe | 5 Grad | |||||||
| Ortsmissweisung | Winkeldifferenz zwischen rechtweisend Nord und missweisend Nord | |||||||||
| Winkel | Winkel | Winkelbetrag der Ortsmissweisung | 1 Grad | Grundlegend | Gemessen | 1 Grad | 1 Grad | |||
| Datum | Datum | Datum, an dem die Ortsmissweisung den entsprechenden Wert aufwies | ||||||||
| Veränderung im Jahresverlauf | Wert | Jährliche Änderungsrate der Ortsmissweisung | ||||||||
| Bezugspunkt | Angegebener geografischer Ort eines Flugplatzes | |||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort des Flugplatzbezugspunkts | 30 m | Routine | Gemessen/Berechnet | 1 Sek. | 1 Sek. | |||
| Lage | Text | Ort des Flugplatzbezugspunkts | ||||||||
| Richtung | Text | Richtung des Flugplatzbezugspunkts zum Zentrum der Stadt oder Gemeinde, die der Flugplatz bedient | ||||||||
| Strecke | Strecke | Entfernung des Flugplatzbezugspunkts zum Zentrum der Stadt oder Gemeinde, die der Flugplatz bedient | ||||||||
| Landerichtungsanzeiger | Eine Vorrichtung zur visuellen Anzeige der für Start und Landung aktuell vorgesehenen Richtung | |||||||||
| Ort | Text | Ort des Landerichtungsanzeigers | ||||||||
| Befeuerung | Text | Befeuerung des Landerichtungsanzeigers | Falls zutreffend | |||||||
| Notstromversorgung | ||||||||||
| Eigenschaften | Text | Beschreibung der Notstromversorgung | ||||||||
| Umschaltdauer | Wert | Dauer der Umstellung auf Notstromversorgung | ||||||||
| Anemometer | Gerät zur Messung der Windgeschwindigkeit | |||||||||
| Ort | Text | Ort des Anemometers | ||||||||
| Befeuerung | Text | Befeuerung des Anemometers | Falls zutreffend | |||||||
| Flugplatzleuchtfeuer (ABN)/Flugplatzkennfeuer (IBN) | Flugplatzleuchtfeuer/-kennfeuer zur Kenntlichmachung eines Flugplatzes von der Luft aus | |||||||||
| Ort | Text | Ort der Flugplatzleuchtfeuer/Kennfeuer | Falls zutreffend | |||||||
| Eigenschaften | Text | Beschreibung der Flugplatzleuchtfeuer/Kennfeuer | ||||||||
| Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten der Flugplatzleuchtfeuer/Kennfeuer | ||||||||
| Windrichtungsanzeiger | ||||||||||
| Ort | Text | Ort des Windrichtungsanzeigers | ||||||||
| Befeuerung | Text | Befeuerung des Windrichtungsanzeigers | ||||||||
| Beobachtungsstandort für Pistensichtweite (RVR) | Beobachtungsstandort für die RVR | |||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der RVR-Beobachtungsstandorte | ||||||||
| Frequenzfläche | Ausgewiesener Teil einer Bodenverkehrsfläche, auf dem die Flugverkehrskontrollstelle oder die Bodenkontrolle eine bestimmte Frequenz vorschreibt | |||||||||
| Station | Text | Name der den Dienst erbringenden Station | ||||||||
| Frequenz | Wert | Frequenz der den Dienst erbringenden Station | ||||||||
| Grenze | Polygon | Frequenzflächenbegrenzung | ||||||||
| Hotspot | Ort auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes mit einer Historie oder einem potenziellen Risiko von Kollisionen oder eines Eindringens von Objekten in den Pistenbereich, der eine erhöhte Aufmerksamkeit von Piloten/Fahrern verlangt | |||||||||
| Kennung | Text | Hotspot-Kennung | ||||||||
| Anmerkung | Text | Zusätzliche Hotspot-Angaben | ||||||||
| Geometrie | Polygon | Geografische Fläche des Hotspot |
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Piste (RWY) | Eine festgelegte rechteckige Fläche auf einem landgestützten Flugplatz, die für Landung und Start von Luftfahrzeugen hergerichtet ist | |||||||||
| Kennung | Text | Volltextbezeichnung der Piste, die zu ihrer eindeutigen Identifizierung an einem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz verwendet wird (z. B. 09/27, 02R/20L, RWY 1) | ||||||||
| Nennlänge | Strecke | Festgesetzte Längsausdehnung der Piste für flugbetriebliche (Leistungs-)Berechnungen | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
| Nennbreite | Strecke | Festgesetzte Querausdehnung der Piste für flugbetriebliche (Leistungs-)Berechnungen | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
| Geometrie | Polygon | Geometrien von Pistenelement, versetzter Fläche und Kreuzungen | ||||||||
| Mittellinienpunkte | ||||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der Pistenmittellinie am Anfang und Ende der Piste, an der Stoppfläche und am Anfang jedes Startflugbahnbereichs sowie an jeder signifikanten Änderung der Neigung der Piste/Stoppfläche | Definition gemäß Anhang 4 Nummer 3.8.4.2 | 1 m | Kritisch | Gemessen | ||||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des entsprechenden Mittellinienpunkts Bei Nicht-Präzisionsanflügen sind signifikant hohe und niedrige Zwischenpunkte entlang der Piste auf einen halben Meter oder Fuß genau zu messen | 0,25 m | Kritisch | Gemessen | |||||
| Geoidundulation | Höhe über Grund | Geoidundulation am entsprechenden Mittellinienpunkt | ||||||||
| Pistenabgangslinie | ||||||||||
| Abgangswegweiser | Linie | Geografischer Ort der Pistenabgangslinie | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
| Farbe | Text | Farbe der Pistenabgangslinie | ||||||||
| Art | Text | Art der Pistenabgangslinie | ||||||||
| Fahrtrichtung | Codeliste | Richtung der Pistenabgangslinie (uni- oder bidirektional) | ||||||||
| Art der Oberfläche | Text | Art der Pistenoberfläche | ||||||||
| Tragfähigkeit | ||||||||||
| Tragfähigkeitsklassifikationszahl (PCN) | Text | PCN | ||||||||
| Art des Belags | Text | Art des Belags zur Bestimmung der Lastwirkungsklassifikationszahl des Luftfahrzeugs/Tragfähigkeitsklassifikationszahl (ACN-PCN) | ||||||||
| Kategorie des Unterbaus | Text | Tragfähigkeitsklasse des Pistenunterbaus | ||||||||
| Zulässiger Druck | Text | Maximal zulässige Reifendruckklasse oder maximal zulässiger Reifendruck | ||||||||
| Evaluationsmethode | Text | Verwendete Evaluationsmethode | ||||||||
| Sicherheitsstreifen |
Eine festgelegte Fläche, die die Piste und, falls vorhanden, die Stoppfläche umgibt und dazu bestimmt ist:
|
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| Länge | Strecke | Längsausdehnung des Pistensicherheitsstreifens | ||||||||
| Breite | Strecke | Querausdehnung des Pistensicherheitsstreifens | ||||||||
| Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart des Pistensicherheitsstreifens | ||||||||
| Schulter | Eine bis an den Rand eines Belags angrenzende Fläche, die so hergerichtet ist, dass sie einen Übergang zwischen dem Belag und der angrenzenden Oberfläche herstellt | |||||||||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Pistenschultern | ||||||||
| Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Pistenschulter | ||||||||
| Breite | Strecke | Breite der Pistenschulter | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
| Strahlfläche | Eigens hergerichtete Oberfläche am Pistenende, die dazu bestimmt ist, die Erosionswirkung der starken Windkräfte zu Beginn des Startlaufs von Luftfahrzeugen zu kompensieren | |||||||||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Strahlfläche | ||||||||
| Hindernisfreie Zone | Text | Hindernisfreie Zone für Präzisionsanflugpiste der Kategorie I | Falls zutreffend | |||||||
| Pistenmarkierung | ||||||||||
| Art | Text | Art der Pistenmarkierung | ||||||||
| Beschreibung | Text | Beschreibung der Pistenmarkierung | ||||||||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Pistenmarkierung | ||||||||
| Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||||
| Länge | Strecke | Längsausdehnung der Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||
| Abstand | Strecke | Abstand der Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||
| Farbe | Text | Farbe der Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||
| Stärke | Text | Stärke der Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||
| Pistenrandbefeuerung | ||||||||||
| Länge | Strecke | Längsausdehnung der Pistenrandbefeuerung | ||||||||
| Abstand | Strecke | Abstand der Pistenrandbefeuerung | ||||||||
| Farbe | Text | Farbe der Pistenrandbefeuerung | ||||||||
| Stärke | Text | Stärke der Pistenrandbefeuerung | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Pistenrandbefeuerung | ||||||||
| Flugplatzbezugscode | Der Bezugscode bietet ein einfaches Verfahren für die Verknüpfung der Vielzahl von Spezifikationen im Zusammenhang mit den Flugplatzeigenschaften, sodass sich daraus eine Reihe von Flugplatzeinrichtungen ergibt, die für die für den Flugplatz bestimmten Flugzeuge geeignet sind. | |||||||||
| Zahl | Codeliste | Eine Zahl auf der Grundlage der Bezugsflugfeldlänge | ||||||||
| Buchstabe | Codeliste | Buchstabe zur Kennzeichnung von Spannweite und äußerer Spurweite des Hauptfahrwerks des Luftfahrzeugs | ||||||||
| Beschränkung | Text | Beschreibung der für die Piste geltenden Beschränkungen | ||||||||
| Pistenrichtung | ||||||||||
| Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung der Start- und Landerichtung — Beispiele: 27, 35L, 01R | ||||||||
| Rechtweisende Peilung | Peilung | Rechtweisende Peilung der Piste | 1/100 Grad | Routine | Gemessen | 1/100 Grad | 1 Grad | |||
| Art | Text | Pistenart: Präzisions- (CAT I, II, III)/Nichtpräzisions-/Nicht-Instrumentenbetrieb | ||||||||
| Schwelle | Anfang des für die Landung benutzbaren Teils der Piste | |||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der Pistenschwelle | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Pistenschwelle | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
| Geoidundulation | Höhe über Grund | WGS-84-Geoidundulation an der Pistenschwelle | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
| Art | Text | Angabe, ob die Schwelle versetzt oder nicht versetzt ist; eine versetzte Schwelle befindet sich nicht am Anfang der Piste | ||||||||
| Versetzung | Strecke | Abstand der versetzten Schwelle | Bei versetzter Schwelle | 1 m | Routine | Gemessen | ||||
| Pistenende | Pistenende (Flugweg-Ausrichtungspunkt) | |||||||||
| Position | Punkt | Ort des Pistenendes in Abflugrichtung | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des Pistenendes | Siehe Pistenmittellinien | |||||||
| Ende der Piste (Departure end of Runway, DER) | Ende der für den Start für geeignet erklärten Fläche (d. h. das Ende der Piste oder, falls vorhanden, einer Freifläche) | Beginn des Abflugverfahrens | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort des DER | ||||||||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Die Ortshöhe des DER ist die Ortshöhe über NN des Endes der Piste oder der Freifläche, je nachdem, welcher Wert der höhere ist. | ||||||||
| Aufsetzzone | Der Teil einer Piste jenseits der Schwelle, der für die erste Berührung landender Luftfahrzeuge mit der Piste bestimmt ist | |||||||||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Höchste Erhebung der Aufsetzzone einer Präzisionsanflugpiste | Präzisionsanflugpiste | 0,25 m oder 0,25 ft | ||||||
| Neigung | Wert | Neigung der Pistenaufsetzzone | ||||||||
| Neigung | Wert | Pistenneigung | ||||||||
| Kurzlandeverfahren (Land-and-hold-short, LAHSO) | LAHSO | |||||||||
| Geometrie | Linie | Geografischer Ort des LAHSO | ||||||||
| Geschütztes Element | Text | Bezeichnung der geschützten Piste oder Rollbahn | ||||||||
| Versetzte Fläche | Der zwischen Pistenanfang und versetzter Schwelle gelegene Teil einer Piste | |||||||||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der versetzten Fläche | ||||||||
| PCN | Text | PCN der versetzten Fläche | ||||||||
| Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der versetzten Fläche | ||||||||
| Beschränkungen für Luftfahrzeuge | Text | Nutzungsbeschränkungen für bestimmte Luftfahrzeugmuster | ||||||||
| Stoppfläche (SWY) | Eine festgelegte rechteckige Fläche auf dem Boden am Ende der verfügbaren Startlaufstrecke, die so hergerichtet ist, dass darauf ein Luftfahrzeug im Falle eines abgebrochenen Starts zum Halten gebracht werden kann | |||||||||
| Länge | Strecke | Längsausdehnung der SWY | Falls zutreffend | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | ||
| Breite | Strecke | Breite der SWY | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der SWY | ||||||||
| Neigung | Wert | Neigung der SWY | ||||||||
| Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der SWY | ||||||||
| Freifläche | Eine festgelegte rechteckige Fläche am Boden oder auf dem Wasser unter der Kontrolle einer zuständigen Behörde, die als geeignete Fläche ausgewählt bzw. hergerichtet wurde, über der ein Flugzeug einen Teil des anfänglichen Steigflugs bis zu einer angegebenen Höhe zurücklegen kann. | |||||||||
| Länge | Strecke | Längsausdehnung der Freifläche | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
| Breite | Strecke | Querausdehnung der Freifläche | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
| Bodenprofil | Vertikales Profil (oder Neigung) der Freifläche | Falls zutreffend | ||||||||
| Pistenendsicherheitsfläche (RESA) | Eine symmetrisch zur verlängerten Pistenmittellinie liegende und an das Ende des Sicherheitsstreifens angrenzende Fläche, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, die Gefahr der Beschädigung eines Luftfahrzeugs herabzusetzen, das zu früh aufsetzt oder die Piste überrollt | |||||||||
| Länge | Strecke | Längsausdehnung der RESA | ||||||||
| Breite | Strecke | Querausdehnung der RESA | ||||||||
| Längsneigung | Wert | Längsneigung der RESA | ||||||||
| Querneigung | Wert | Längsneigung der RESA | ||||||||
| Festgesetzte Strecken | ||||||||||
| Verfügbare Startlaufstrecke (TORA) | Strecke | Länge der Piste, die als verfügbar und geeignet für den Startlauf eines startenden Luftfahrzeugs erklärt wurde | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
| Verfügbare Startstrecke (TODA) | Strecke | Länge der verfügbaren Startlaufstrecke zuzüglich der Länge der Freifläche, falls vorhanden | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
| Verfügbare Startabbruchstrecke (ASDA) | Strecke | Länge der verfügbaren Startlaufstrecke zuzüglich der Länge der Stoppfläche, falls vorhanden | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
| Verfügbare Landestrecke (LDA) | Strecke | Länge der Piste, die als verfügbar und geeignet für den Landelauf eines landenden Luftfahrzeuges erklärt wurde | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
| Anmerkungen | Text | Anmerkungen, einschließlich Pisteneinmündungs- oder -anfangspunkt, wenn verkürzte Alternativstrecken festgesetzt wurden | ||||||||
| Pistenendbefeuerung | ||||||||||
| Farbe | Text | Farbe der Pistenendbefeuerung | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Pistenendbefeuerung | ||||||||
| Stoppflächenbefeuerung | ||||||||||
| Länge | Strecke | Längsausdehnung der Stoppflächenbefeuerung | ||||||||
| Farbe | Text | Farbe der Stoppflächenbefeuerung | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Stoppflächenbefeuerung | ||||||||
| Anflugbefeuerung | ||||||||||
| Art | Text | Klassifikation des Anflugbefeuerungssystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und CS-ADR, insbesondere CS ADR-DSN.M.625 und CS ADR-DSN.M.626 | ||||||||
| Länge | Strecke | Längsausdehnung des Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
| Stärke | Text | Code zur Angabe der relativen Stärke des Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter des Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
| Befeuerung der Pistenschwelle | ||||||||||
| Farbe | Text | Farbe der Pistenschwellenbefeuerung | ||||||||
| Farbe der Außenbalken | Text | Farbe der Außenbalken der Pistenschwelle | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Pistenschwellen- und Außenbalken-Befeuerung | ||||||||
| Befeuerung der Aufsetzzone | ||||||||||
| Länge | Strecke | Längsausdehnung der Aufsetzzonenbefeuerung | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Aufsetzzonenbefeuerung | ||||||||
| Gleitwinkelbefeuerungssystem | ||||||||||
| Mindestaugenhöhe über der Schwelle (MEHT) | Höhe | MEHT | ||||||||
| Ort | Punkt | Geografischer Ort des Gleitwinkelbefeuerungssystems | ||||||||
| Winkel | Winkel | Sollgleitwinkel | ||||||||
| Art | Text | Art der optischen Gleitweganzeige (VGSI): Gleitwinkelbefeuerung (VASI), Präzisionsanflug-Gleitwinkelbefeuerung (PAPI) usw. | ||||||||
| Abweichungswinkel | Winkel | Liegt die Achse des Systems nicht parallel zur Pistenmittellinie, wird der Abweichungswinkel und die Richtung der Abweichung, d. h. links oder rechts, angegeben | ||||||||
| Abweichungsrichtung | Text | Liegt die Achse des Systems nicht parallel zur Pistenmittellinie, wird der Abweichungswinkel und die Richtung der Abweichung, d. h. links oder rechts, angegeben | ||||||||
| Auffangvorrichtung | Linie | Geografischer Ort des quer über der Piste liegenden Fangseils | ||||||||
| Notbremssystem (Arresting System) | Hochenergieabsorbierendes Material am Ende einer Piste oder Stoppfläche, das so beschaffen ist, dass es unter dem Gewicht eines Luftfahrzeugs zertrümmert wird und dadurch Verzögerungskräfte auf das Fahrwerk des Luftfahrzeugs ausübt. | |||||||||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des Notbremssystems | ||||||||
| Abstand (Setback) | Strecke | Abstand des Notbremssystems vom Pistenende | ||||||||
| Länge | Strecke | Längsausdehnung des Notbremssystems | ||||||||
| Breite | Strecke | Querausdehnung des Notbremssystems | ||||||||
| Funkhöhenmesserbereich | ||||||||||
| Länge | Strecke | Längsausdehnung des Funkhöhenmesserbereichs | ||||||||
| Breite | Strecke | Querausdehnung des Funkhöhenmesserbereichs | ||||||||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des Funkhöhenmesserbereichs | ||||||||
| Anmerkung 1 | Schwellenhöhe für Nicht-Präzisionsanflugpisten | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | ||||
| Schwellenhöhe für Präzisionsanflugpisten | 0,25 m | Kritisch | Gemessen | 0,1 m oder 0,1 ft | 0,5 m oder 1 ft | |||||
| Anmerkung 2 | WGS-84-Geoidundulation an der Pistenschwelle für Nicht-Präzisionsanflüge | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | ||||
| WGS-84-Geoidundulation an der Pistenschwelle für Präzisionsanflüge | 0,25 m | Kritisch | Gemessen | 0,1 m oder 0,1 ft | 0,5 m oder 1 ft | |||||
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Endanflug- und Startfläche (FATO) | Eine festgelegte Fläche, über der die Endphase des Landeanflugs vor dem Schwebeflug oder der Landung abgeschlossen wird und von der aus der Start eingeleitet wird; wird die FATO von Hubschraubern der Flugleistungsklasse 1 verwendet, umfasst die festgelegte Fläche die verfügbare Startabbruchfläche. | |||||||||
| Schwelle | Beginn des Teils der FATO, der zum Landen genutzt wird | |||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der FATO-Schwelle | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der FATO-Schwelle | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
| Geoidundulation | Höhe | WGS-84-Geoidundulation an der FATO-Schwelle | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
| Ende der Piste (Departure end of Runway, DER) | Das Ende der für den Start für geeignet erklärten Fläche (d. h. das Ende der Piste oder, falls eine Freifläche vorhanden ist, das Ende der Freifläche oder das Ende der FATO) | |||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort des DER | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Die jeweils höhere der beiden Ortshöhen über NN am Anfang und am Ende der Piste/der FATO | ||||||||
| Art | Text | Art der FATO | ||||||||
| Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung des Start- und Landebereichs | ||||||||
| Länge | Strecke | Längsausdehnung der FATO | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
| Breite | Strecke | Querausdehnung der FATO | ||||||||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des FATO-Elements | ||||||||
| Neigung | Wert | Neigung der FATO | ||||||||
| Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der FATO | ||||||||
| Rechtweisende Peilung | Peilung | Rechtweisende Peilung der Piste | 1/100 Grad | Routine | Gemessen | 1/100 Grad | ||||
| Festgesetzte Strecken | ||||||||||
| Verfügbare Startstrecke (TODA) | Länge | Länge der FATO zuzüglich der Länge der Hubschrauberfreifläche (falls vorhanden) | Und ggf. festgesetzte verkürzte Alternativstrecken | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | |||
| Verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH) | Länge | Die Länge der FATO, die für Hubschrauber der Flugleistungsklasse 1 für die Durchführung eines Startabbruchs als verfügbar und geeignet erklärt wurde. | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
| Verfügbare Landestrecke (LDAH) | Länge | Die Länge der FATO zuzüglich aller weiteren Flächen, die für Hubschrauber für die Durchführung der Landung aus einer bestimmten Höhe als verfügbar und geeignet erklärt wurde. | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
| Anmerkungen | Text | Anmerkungen, einschließlich Pisteneinmündungs- oder -anfangspunkt, wenn verkürzte Alternativstrecken festgesetzt wurden | ||||||||
| FATO-Markierung | ||||||||||
| Beschreibung | Text | Beschreibung der FATO-Markierungen | ||||||||
| Anflugbefeuerung | ||||||||||
| Art | Text | Klassifikation des Anflugbefeuerungssystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und CS-ADR, insbesondere CS ADR-DSN.M.625 und CS ADR-DSN.M.626 | ||||||||
| Länge | Strecke | Längsausdehnung der Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
| Stärke | Text | Code zur Angabe der relativen Stärke des Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter des Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
| Flächenbefeuerung | ||||||||||
| Beschreibung | Text | Beschreibung der Flächenbefeuerung | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Flächenbefeuerung | ||||||||
| Zielpunktbefeuerung | ||||||||||
| Beschreibung | Text | Beschreibung der Zielpunktbefeuerung | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Zielpunktbefeuerung | ||||||||
| Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) | Eine Fläche, von der aus Hubschrauber starten oder auf der sie landen können | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung der TLOF | ||||||||
| Mittelpunkt | ||||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der TLOF-Schwelle | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der TLOF-Schwelle | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
| Geoidundulation | Höhe über Grund | WGS-84-Geoidundulation am TLOF-Mittelpunkt | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
| Länge | Strecke | Längsausdehnung der TLOF | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
| Breite | Strecke | Querausdehnung der TLOF | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des TLOF-Elements | ||||||||
| Neigung | Wert | Neigung der TLOF | ||||||||
| Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der TLOF | ||||||||
| Tragfähigkeit | Wert | Tragfähigkeit der TLOF | 1 t | |||||||
| Art des Gleitwinkelbefeuerungssystems | Text | Art des Gleitwinkelbefeuerungssystems | ||||||||
| Markierung | ||||||||||
| Beschreibung | Text | Beschreibung der TLOF-Markierungen | ||||||||
| Sicherheitsfläche | Eine auf einem Hubschrauberflugplatz ausgewiesene Fläche, die die FATO umgibt und frei von Hindernissen ist, außer solchen, die für die Navigation erforderlich sind, und die dazu bestimmt ist, die Gefahr einer Beschädigung von Hubschraubern herabzusetzen, die unbeabsichtigt von der FATO abkommen | |||||||||
| Länge | Strecke | Längsausdehnung der Sicherheitsfläche | ||||||||
| Breite | Strecke | Querausdehnung der Sicherheitsfläche | ||||||||
| Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Sicherheitsfläche | ||||||||
| Hubschrauberfreifläche | Eine festgelegte Fläche am Boden oder auf dem Wasser, die als geeignete Fläche ausgewählt und/oder hergerichtet wurde, über der ein Hubschrauber der Flugleistungsklasse 1 beschleunigen und eine bestimmte Höhe erreichen kann | |||||||||
| Länge | Strecke | Längsausdehnung der Hubschrauberfreifläche | ||||||||
| Bodenprofil | Wert | Vertikales Profil (oder Neigung) der Hubschrauberfreifläche | ||||||||
| Anmerkung 1 | FATO-Schwelle für Hubschrauberflugplätze mit oder ohne PinS-Anflug | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | |||||
| FATO-Schwelle der für den Betrieb vorgesehenen Hubschrauberflugplätze | 0,25 m | Kritisch | Gemessen |
1 m oder 1 ft (Nicht-Präzisionsbetrieb) 0,1 m oder 0,1 ft (Präzisionsbetrieb) |
||||||
| Anmerkung 2 | WGS-84-Geoidundulation am geometrischen Mittelpunkt der FATO- und der TLOF-Schwelle für Hubschrauberflugplätze mit oder ohne PinS-Anflug | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | |||||
| WGS-84-Geoidundulation am geometrischen Mittelpunkt der FATO- und der TLOF-Schwelle von für den Betrieb vorgesehenen Hubschrauberflugplätzen | 0,25 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft (Nicht-Präzisionsbetrieb) 0,1 m oder 0,1 ft (Präzisionsbetrieb) | ||||||
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Vorfeld | Eine festgelegte Fläche auf einem Landflugplatz, die für die Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Ein- und Aussteigen von Passagieren, Ein- oder Ausladen von Post oder Fracht, Betanken, Abstellen oder zur Wartung bestimmt ist. | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung oder Kennung, die zur Identifizierung eines Vorfelds auf einem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz verwendet wird | ||||||||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des Vorfeld-Elements | 1 m | Routine | Gemessen | 1/10 Sek. | 1 Sek. | |||
| Art | Text | Klassifizierung der hauptsächlichen Nutzung des Vorfelds | ||||||||
| Beschränkungen für Luftfahrzeuge | Text | Nutzungsbeschränkungen (Verbote) für bestimmte Luftfahrzeugmuster | ||||||||
| Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart des Vorfelds | ||||||||
| Tragfähigkeit | ||||||||||
| PCN | Text | PCN des Vorfelds | ||||||||
| Art des Belags | Text | Bestimmung der ACN-PCN | ||||||||
| Kategorie des Unterbaus | Text | Tragfähigkeitsklasse des Vorfelds | ||||||||
| Zulässiger Druck | Text | Maximal zulässige Reifendruckklasse oder maximal zulässiger Reifendruck | ||||||||
| Evaluationsmethode | Text | Methode zur Bestimmung der Tragfähigkeit des Vorfelds | ||||||||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des Vorfelds | ||||||||
| Rollbahn (TWY) | Ein festgelegter Weg auf einem Landflugplatz für das Rollen von Luftfahrzeugen, der dazu bestimmt ist, eine Verbindung zwischen einem Teil des Flugplatzes und einem anderen herzustellen. | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung der Rollbahn | ||||||||
| Breite | Länge | Querausdehnung der Rollbahn | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des TWY-Elements | ||||||||
| Brücke | Text | Art der Brücke (keine, Überführung, Unterführung) | ||||||||
| Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Rollbahn | ||||||||
| Tragfähigkeit | ||||||||||
| PCN | Text | PCN der Rollbahn | ||||||||
| Art des Belags | Text | Bestimmung der ACN-PCN | ||||||||
| Kategorie des Unterbaus | Text | Tragfähigkeitsklasse des Rollbahnunterbaus | ||||||||
| Zulässiger Druck | Text | Maximal zulässige Reifendruckklasse oder maximal zulässiger Reifendruck | ||||||||
| Evaluationsmethode | Text | Methode zur Bestimmung der Tragfähigkeit der Rollbahn | ||||||||
| Beschränkungen für Luftfahrzeuge | Text | Nutzungsbeschränkungen (Verbote) für bestimmte Luftfahrzeugmuster | ||||||||
| Flugplatz-Bezugscodebuchstabe | Codeliste | Buchstabe zur Kennzeichnung von Spannweite und äußerer Spurweite des Hauptfahrwerks des Luftfahrzeugs | ||||||||
| Mittellinienpunkte | ||||||||||
| Position | Punkt | Geografische Koordinaten der TWY-Mittellinienpunkte | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1/100 Sek. | |||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Rollbahn-Mittellinienpunkte | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
| Schulter | Eine bis an den Rand eines Belags angrenzende Fläche, die so hergerichtet ist, dass sie einen Übergang zwischen dem Belag und der angrenzenden Oberfläche herstellt. | |||||||||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Rollbahnschulter | ||||||||
| Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Rollbahnschulter | ||||||||
| Breite | Strecke | Breite der Rollbahnschulter | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
| Rollleitlinien | ||||||||||
| Geometrie | Linie | Geografischer Ort der Rollleitlinien | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1/100 Sek. | |||
| Farbe | Text | Farbe der Rollleitlinien | ||||||||
| Art | Text | Art der Rollleitlinien | ||||||||
| Spannweite | Wert | Spannweite | ||||||||
| Höchstgeschwindigkeit | Wert | Höchstgeschwindigkeit | ||||||||
| Richtung | Text | Richtung | ||||||||
| Zwischenrollhalt-Markierungslinie | Linie | Zwischenrollhalt-Markierungslinie | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
| TWY-Markierung | ||||||||||
| Beschreibung | Text | Beschreibung der TWY-Markierung | ||||||||
| Rollbahnrandbefeuerung | ||||||||||
| Beschreibung | Text | Beschreibung der Rollbahnrandbefeuerung | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Rollbahnrandbefeuerung | ||||||||
| Rollbahn-Mittellinienbefeuerung | ||||||||||
| Beschreibung | Text | Beschreibung der Rollbahn-Mittellinienbefeuerung | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Rollbahn-Mittellinienbefeuerung | ||||||||
| Haltebalken | ||||||||||
| Beschreibung | Text | Beschreibung der Haltebalken | Falls vorhanden | |||||||
| Ort | Linie | Ort der Haltebalken | ||||||||
| Pistenschutzbefeuerung | ||||||||||
| Beschreibung | Text | Beschreibung der Pistenschutzbefeuerung und anderer Pistenschutzmaßnahmen | Falls zutreffend | |||||||
| Ort | Punkt | Ort des Haltebalkens | Konfiguration A | |||||||
| Ort | Linie | Ort des Haltebalkens | Konfiguration B | |||||||
| Rollhalt | Ein bezeichneter Ort zum Schutz einer Piste, einer Hindernisbegrenzungsfläche oder einer Instrumentenlandesystem-(ILS-)/Mikrowellenlandesystem-(MLS-)Schutzzone (Critical Area) bzw. erweiterten ILS/MLS-Schutzzone (Sensitive Area), an dem rollende Luftfahrzeuge und Fahrzeuge anhalten und warten müssen, es sei denn, sie haben von der Flugplatzkontrollstelle eine andere Genehmigung erhalten. | |||||||||
| Geometrie | Linie | Geografischer Ort des Rollhalts | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
| Geschützte Piste | Text | Kennung der geschützten Piste | ||||||||
| CAT-Stopp | Codeliste | Kategorie (CAT) der Piste (0, I, II, III) | ||||||||
| Text „RWY ahead” (Piste geradeaus) | Text | Klartext wie in der Markierung; z. B. „RWY AHEAD” oder „RUNWAY AHEAD” | ||||||||
| Zwischenrollhalt | Geometrie | Linie | Geografischer Ort des Zwischenrollhalts — ein für die Zwecke der Flugverkehrskontrolle bezeichneter Ort, an dem rollende Luftfahrzeuge und andere Fahrzeuge anhalten und warten müssen, bis die Weiterfahrt durch die Flugplatzkontrollstelle freigegeben wird. | |||||||
| Hubschrauberrollbahn | Eine Rollbahn am Boden, der für die Bodenbewegung von Hubschraubern mit Radfahrwerk bestimmt ist. | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung der Hubschrauberrollbahn | ||||||||
| Mittellinienpunkte | Punkt | Geografischer Ort der Mittellinienpunkte der Hubschrauberrollbahn | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | |||||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Hubschrauberrollbahn | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
| Breite | Strecke | Querausdehnung der Hubschrauberrollbahn | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
| Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Hubschrauberrollbahn | ||||||||
| Kreuzungsmarkierungslinie | Linie | Hubschrauberrollbahnkreuzungsmarkierungslinie | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
| Befeuerung | ||||||||||
| Beschreibung | Text | Beschreibung der Hubschrauberrollbahnbefeuerung | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Hubschrauberrollbahnbefeuerung | ||||||||
| Markierung | ||||||||||
| Beschreibung | Text | Beschreibung der Hubschrauberrollbahnmarkierung | ||||||||
| Hubschrauber-Schwebeflugbahn | Ein festgelegter Weg auf der Oberfläche, der für den Schwebeflug von Hubschraubern eingerichtet wurde | |||||||||
| Bezeichnung | Volltextbezeichnung der Hubschrauber-Schwebeflugbahn | |||||||||
| Mittellinienpunkte | Punkt | Geografischer Ort der Mittellinienpunkte der Hubschrauber-Schwebeflugbahn | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | |||||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Hubschrauber-Schwebeflugbahn | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
| Breite | Strecke | Querausdehnung der Hubschrauber-Schwebeflugbahn | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
| Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Hubschrauber-Schwebeflugbahn | ||||||||
| Befeuerung | ||||||||||
| Beschreibung | Text | Beschreibung der Hubschrauber-Schwebeflugbahnbefeuerung | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Hubschrauber-Schwebeflugbahnbefeuerung | ||||||||
| Markierung | ||||||||||
| Beschreibung | Text | Beschreibung der Hubschrauber-Schwebeflugbahnmarkierung | ||||||||
| Hubschrauber-Durchflugstrecke | Ein festgelegter Weg, der für die Bewegung von Hubschraubern von einem Teil des Hubschrauberflugplatzes zu einem anderen eingerichtet wurde; eine Rollstrecke umfasst eine Hubschrauber-Schwebeflugbahn oder Hubschrauberrollbahn in der Mitte der Rollstrecke. | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Bezeichnung der Hubschrauber-Durchflugstrecke | ||||||||
| Geometrie | Linie | Geografischer Ort der Hubschrauber-Durchflugstrecke | ||||||||
| Breite | Strecke | Querausdehnung der Hubschrauber-Durchflugstrecke | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
| INS-Kontrollpunkt | ||||||||||
| Ort | Punkt | Geografischer Ort des INS-Kontrollpunkts | Falls vorhanden | 0,5 m | Routine | Gemessen | 1/100 Sek. | 1/100 Sek. | ||
| Kontrollpunkt für UKW-Drehfunkfeuer (VHF Omnidirectional Range, VOR) | ||||||||||
| Ort | Punkt | Geografischer Ort des VOR-Kontrollpunkts | Falls vorhanden | |||||||
| Frequenz | Wert | Frequenz des VOR-Kontrollpunkts | ||||||||
| Höhenmesserkontrolle | ||||||||||
| Ort | Punkt | Geografischer Ort der Höhenmesserkontrolle | ||||||||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Höhenmesserkontrolle | ||||||||
| Luftfahrzeugstandplatz | Eine festgelegte Fläche auf einem Vorfeld, die zum Abstellen eines Luftfahrzeugs bestimmt ist. | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Bezeichnung des Luftfahrzeugstandplatzes | ||||||||
| Luftfahrzeugstandplätze | Ort | Punkt | Geografischer Ort des Luftfahrzeugstandplatzes | 0,5 m | Routine | Gemessen | 1/100 Sek. | 1/100 Sek. | ||
| Luftfahrzeugmuster | Codeliste | Luftfahrzeugmuster | ||||||||
| Kennzeichen | Text | Beschreibung des Luftfahrzeugstandplatz-Kennzeichens | ||||||||
| Optisches Andock-/Parkführungssystem | Text | Beschreibung des optischen Andock-/Parkführungssystems am Luftfahrzeugstandplatz | ||||||||
| Abstellfläche | Polygon | Geografische Lage der Abstellfläche | ||||||||
| Fluggastbrücke | Codeliste | Am Luftfahrzeugstandplatz verfügbare Fluggastbrücke | ||||||||
| Kraftstoff | Codeliste | Am Luftfahrzeugstandplatz verfügbarer Kraftstoff | ||||||||
| Außenbordversorgung | Codeliste | Am Luftfahrzeugstandplatz verfügbare Außenbordversorgung | ||||||||
| Schleppen | Codeliste | Am Luftfahrzeugstandplatz verfügbares Schleppen | ||||||||
| Terminal | Text | Referenz des Terminal-Gebäudes | ||||||||
| Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart des Luftfahrzeugstandplatzes | ||||||||
| Beschränkungen für Luftfahrzeuge | Text | Nutzungsbeschränkungen (Verbote) für bestimmte Luftfahrzeugmuster | ||||||||
| PCN | Text | PCN des Luftfahrzeugstandplatzes | ||||||||
| Standplatz-Leitlinie | ||||||||||
| Geometrie | Linie | Geografischer Ort der Standplatz-Leitlinie | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | ||||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Standplatz-Leitlinienpunkte | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
| Richtung | Text | Richtung der Standplatz-Leitlinie | ||||||||
| Spannweite | Wert | Spannweite | ||||||||
| Farbe | Codeliste | Farbe der Standplatz-Leitlinie | ||||||||
| Art | Codeliste | Art der Standplatz-Leitlinie | ||||||||
| Hubschrauberstandplatz | Ein Luftfahrzeugstandplatz, der für das Abstellen und bei beabsichtigtem Schwebeflugbetrieb für das Aufsetzen und Abheben eines Hubschraubers vorgesehen ist. | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Bezeichnung des Hubschrauberstandplatzes | ||||||||
| Ort | Punkt | Geografischer Ort des Hubschrauberstandplatzes/der INS-Kontrollstellen | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | ||||
| Enteisungsfläche | Eine Anlage, mit deren Hilfe das Flugzeug von Reif, Eis oder Schnee befreit wird (Enteisung), um saubere Oberflächen zu erhalten, und/oder mit deren Hilfe die sauberen Oberflächen eines Flugzeugs für gewisse Zeit gegen die Bildung von Reif oder Eis oder die Ansammlung von Schnee oder Schneematsch geschützt werden. | |||||||||
| Kennung | Text | Kennung der Enteisungsfläche | ||||||||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Enteisungsfläche | 1 m | Routine | Gemessen | 1/10 Sek. | 1 Sek. | |||
| Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Enteisungsfläche | ||||||||
| Basis-ID | Text | Name des zugehörigen Rollbahn-, Abstellflächen- oder Vorfeldelements | ||||||||
| Beschränkungen für Luftfahrzeuge | Text | Nutzungsbeschränkungen (Verbote) für bestimmte Luftfahrzeugmuster |
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kommunikationseinrichtung | ||||||||||
| Bezeichnung des Dienstes | Text | Bezeichnung des erbrachten Dienstes | ||||||||
| Rufzeichen | Text | Rufzeichen der Kommunikationseinrichtung | ||||||||
| Kanal | Text | Kanal/Frequenz der Kommunikationseinrichtung | ||||||||
| Login-Adresse | Text | Login-Adresse der Einrichtung | Falls zutreffend | |||||||
| Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten der Station, die von der Dienststelle genutzt wird |
-
2.
-
Luftraumdaten
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ATS-Luftraum | Alphabetisch bezeichneter Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem bestimmte Arten von Flügen verkehren können und für den Flugverkehrsdienste (ATS) und Flugverkehrsbetriebsvorschriften festgelegt sind. | |||||||||
| Art | Text | Art des ATS-Luftraums nach Anlage 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA) | ||||||||
| Bezeichnung | Text | Die dem Luftraum von der zuständigen Behörde zugewiesene Bezeichnung | ||||||||
| Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des Luftraums festlegt | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
| Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
| Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Luftraums | ||||||||
| Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Luftraums | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft | 50 m oder 100 ft | |||
| Luftraumklasse | Codeliste | Eine Klassifizierung des Luftraums, nach der sich die Betriebsvorschriften, die Anforderungen an Flüge und die erbrachten Dienste richten. | ||||||||
| Übergangshöhe | Höhe über NN | Die Höhe über NN, in oder unterhalb der die Flughöhe eines Luftfahrzeugs nach Höhen über NN bestimmt wird. | ||||||||
| Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten des Luftraums | ||||||||
| ATS-Stelle | Die den Dienst erbringende Stelle | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Bezeichnung der den Dienst erbringenden Stelle | ||||||||
| Rufzeichen | Text | Rufzeichen der Bodenfunkstelle, die von der Dienststelle genutzt wird | ||||||||
| Sprache | Codeliste | Angaben zu der/den verwendeten Sprache(n) unter Angabe des Gebiets und der Bedingungen, gegebenenfalls auch wann und wo sie zu verwenden ist/sind | ||||||||
| Geltung | Text | Angaben zu dem Gebiet und den Bedingungen, wenn sie zu verwenden ist | ||||||||
| Dienstzeiten | Zeitschema | Betriebsstunden der Bodenfunkstelle, die von der Dienststelle genutzt wird | ||||||||
| Frequenz | ||||||||||
| Wert | Wert | Frequenz des ATS-Luftraums | ||||||||
| Zweck | Text | Hinweise zum spezifischen Zweck der Frequenz | ||||||||
| Anmerkung 1 | FIR, UIR | 2 km | Routine | Festgesetzt | 1 Min. | Gemäß Darstellung | ||||
| TMA, CTA | 100 m | Grundlegend | Berechnet | 1 Sek. | Gemäß Darstellung | |||||
| Kontrollzone (CTR) | 100 m | Grundlegend | Berechnet | 1 Sek. | Gemäß Darstellung | |||||
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Luftraum für besondere Aktivitäten | ||||||||||
| Art | Codeliste | Art des Luftraums für besondere Aktivitäten (siehe Anmerkung 1) | ||||||||
| Identifizierung | Text | Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung des Luftraums | ||||||||
| Bezeichnung | Text | Die dem Luftraum von einer durch den Mitgliedstaat benannten Behörde zugewiesene Bezeichnung | ||||||||
| Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des Luftraums festlegt | Siehe Anmerkung 2, nur für die Gebiete P, R und D | |||||||
| Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
| Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Luftraums | ||||||||
| Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Luftraums | ||||||||
| Beschränkung | Text | Art der Beschränkung oder der Art von Gefahr | ||||||||
| Aktivierung | Text | Informationen über das System und die Mittel zur Bekanntmachung der Aktivierung zusammen mit Informationen für Zivilflüge und zu anwendbaren Verfahren für Flugüberwachungszonen (ADIZ) | ||||||||
| Dauer der Aktivitäten | Zeitschema | Zeitraum, in dem die besonderen Aktivitäten stattfinden | ||||||||
| Risiko eines Ansteuerns | Text | Das Risiko eines Ansteuerns bei einem Durchflug | ||||||||
| Anmerkung 1, Art: | Sperrgebiet (Prohibited area) | Anmerkung 2 | 100 m | Grundlegend | Berechnet | 1 Sek. | Gemäß Darstellung | |||
| Flugbeschränkungsgebiet (Restricted area) | 2 km | Routine | Festgesetzt | 1 Min. | Gemäß Darstellung | |||||
| Gefahrengebiet (Danger area) | ||||||||||
| Militärisches Übungsgebiet | ||||||||||
| Militärisches Ausbildungsgebiet | ||||||||||
| Flugüberwachungszone (ADIZ) | ||||||||||
| Sonstige | ||||||||||
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Andere regulierte Lufträume | ||||||||||
| Art | Text | Luftraumart (verringerte Höhenstaffelung (RVSM), Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT) usw.) | ||||||||
| Identifizierung | Text | Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung des Luftraums | ||||||||
| Bezeichnung | Text | Die dem Luftraum von einer durch den Mitgliedstaat benannten Behörde zugewiesene Bezeichnung | ||||||||
| Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des Luftraums festlegt | ||||||||
| Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
| Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Luftraums | ||||||||
| Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Luftraums | ||||||||
| Beschränkung | Text | Art der Beschränkung (falls zutreffend) | ||||||||
| Aktivierung | Text | Informationen über das System und die Mittel zur Bekanntmachung der Aktivierung zusammen mit Informationen für Zivilflüge und zu anwendbaren ADIZ-Verfahren | ||||||||
| Dauer der Aktivitäten | Zeitschema | Zeitraum, in dem die besonderen Aktivitäten stattfinden |
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Flugverkehrskontrollsektor (ATC-Sektor) | ||||||||||
| Identifizierung | Text | Die dem Sektor zugewiesene Identifizierung | ||||||||
| Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des ATC-Sektors festlegt | ||||||||
| Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
| Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Sektors | ||||||||
| Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Sektors |
-
3.
-
ATS- und andere Streckendaten
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ATS-Strecke | Eine festgelegte Strecke, die für die Lenkung des Verkehrsflusses nach den Erfordernissen der Flugverkehrsdienste bestimmt ist | |||||||||
| Kennung | Text | Kennungen für ATS-Strecken gemäß Anhang XI (Teil-FPD) dieser Verordnung | ||||||||
| Präfix der Kennung | Text | Präfix der Streckenkennung gemäß Anmerkung 1 | ||||||||
| Andere Strecke | Eine festgelegte Strecke, die für die Lenkung des Verkehrsflusses nach den Erfordernissen ohne ATS bestimmt ist | |||||||||
| Kennung | Text | Streckenkennung | ||||||||
| Art | Text | Streckenart (z. B. unkontrollierte VFR-Strecken) | ||||||||
| Flugregeln | Codeliste | Informationen über die für die Strecke geltenden Flugregeln (IFR/VFR) | ||||||||
| Streckensegment | ||||||||||
| Navigationsspezifikation | Text |
Benennung der für ein bestimmtes Segment oder bestimmte Segmente geltenden Navigationsspezifikation(en); es gibt zwei Arten von Navigationsspezifikationen:
|
||||||||
| von Punkt | Verweis auf den ersten Punkt eines Streckenabschnitts | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Die codierten Kennungen oder codierten Bezeichnungen eines signifikanten Punkts | ||||||||
| Meldung | Codeliste | ATS/MET-Meldepflicht mit dem Vermerk „obligatorisch” oder „auf Anforderung” | ||||||||
| nach Punkt | Verweis auf den zweiten Punkt eines Streckenabschnitts | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Die codierten Kennungen oder codierten Bezeichnungen eines signifikanten Punkts | ||||||||
| Meldung | Codeliste | ATS/MET-Meldepflicht mit dem Vermerk „obligatorisch” oder „auf Anforderung” | ||||||||
| Kurs über Grund | Peilung | Kurs über Grund, VOR-Leitstrahl oder missweisende Peilung eines Streckenabschnitts | 1/10 Grad (Terminal Ankunft Abflug) | Routine (Terminal Ankunft Abflug) | Berechnet (Terminal Ankunft Abflug) | 1 Grad (Terminal Ankunft Abflug) | 1 Grad (Terminal Ankunft Abflug) | |||
| Wechselpunkt | Punkt | Der Punkt, an dem ein Luftfahrzeug, das entlang eines durch UKW-Drehfunkfeuer definierten ATS-Streckenabschnitts fliegt, voraussichtlich den Bezug auf die Navigationseinrichtung hinter dem Luftfahrzeug als primäre Navigationshilfe durch den Bezug auf die nächstgelegene Einrichtung vor dem Luftfahrzeug ersetzen wird. | Für VOR-Radial | |||||||
| Länge | Strecke | Die geodätische Entfernung zwischen „von Punkt” und „nach Punkt” | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
| Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Streckenabschnitts | ||||||||
| Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Streckenabschnitts | ||||||||
| Mindestreiseflughöhe (MEA) | Höhe über NN | Die Höhe über NN eines Streckenabschnitts, die einen angemessenen Empfang der relevanten Navigationseinrichtungen und des ATS-Fernmeldeverkehrs gewährleistet, mit der Luftraumstruktur im Einklang steht und die erforderliche Hindernisfreiheit bietet. | Niedrigere ATS-Strecken | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft | 50 m oder 100 ft | ||
| Hindernisfreihöhe über NN | Höhe über NN | Die Mindesthöhe über NN eines festgelegten Abschnitts, in der die erforderliche Hindernisfreiheit gewährleistet ist. | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft | 50 m oder 100 ft | |||
| Mindestflughöhe | Höhe über NN | Mindestflughöhe | Hubschrauberstrecke | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft | 50 m oder 100 ft | ||
| Seitliche Begrenzungen | Strecke | Seitliche Begrenzungen der Strecke | ||||||||
| Bereichsmindesthöhe (AMA) | Höhe über NN | Die unter Instrumentenwetterbedingungen (IMC) zu verwendende Mindestflughöhe, die innerhalb eines bestimmten Gebiets, das in der Regel durch Breitenkreise und Meridiane definier+t ist, eine Mindesthindernisfreiheit gewährleistet. | ||||||||
| Mindestführungshöhe (MVA) | Höhe über NN | MVA | ||||||||
| Beschränkungen | Text | Angaben zu etwaigen Geschwindigkeits- und Flugflächen-/Höhenbeschränkungen für das Gebiet, falls zutreffend | ||||||||
| Reiseflughöhe bestimmende Richtung | Angabe der Richtung der Reiseflughöhen (gerade, ungerade, keine (NIL)) | |||||||||
| Vorwärts | Codeliste | Angabe der die Reiseflughöhe bestimmenden Richtung (gerade, ungerade, keine) vom ersten zum zweiten Punkt des Streckenabschnitts | ||||||||
| Rückwärts | Codeliste | Angabe der die Reiseflughöhe bestimmenden Richtung (gerade, ungerade, keine) vom zweiten zum ersten Punkt des Streckenabschnitts | ||||||||
| Verfügbarkeit | Text | Informationen zur Verfügbarkeit der Strecke | ||||||||
| Luftraumklasse | Text | Eine Klassifizierung des Luftraums, nach der sich die Betriebsvorschriften, die Anforderungen an Flüge und die erbrachten Dienste richten. | ||||||||
| Anforderungen an die leistungsbasierte Navigation (PBN) | Flächennavigation auf der Grundlage von PBN-Anforderungen an Luftfahrzeuge, die auf einer ATS-Strecke, nach einem Instrumentenanflugverfahren oder in einem festgelegten Luftraum betrieben werden. | Nur PBN | ||||||||
| Anforderungen an die Navigationsleistung | Text | Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden PBN-Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) | ||||||||
| Sensoranforderungen | Text | Angabe der Sensoranforderungen einschließlich etwaiger Navigationsspezifikationsbeschränkungen | ||||||||
| Kontrollstelle | ||||||||||
| Bezeichnung | Text | Name der den Dienst erbringenden Stelle | ||||||||
| Kanal | Text | Betriebskanal/-frequenz der Kontrollstelle | ||||||||
| Login-Adresse | Text | Festgelegter Login-Code für die DataLink-Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle | Falls zutreffend | |||||||
| Anmerkung 1 | U = upper | Anmerkung 2 | 1/10 km | Routine | Berechnet | 1/10 km oder 1/10 nm | 1 km oder 1 nm | |||
| H = Hubschrauber | 1/100 km | Grundlegend | Berechnet | 1/100 km oder 1/100 nm | 1 km oder 1 nm | |||||
| S = Überschall (supersonic) | ||||||||||
| T = TACAN | ||||||||||
| Sonstige | ||||||||||
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wegpunkt | ||||||||||
| Identifizierung | Text | Dem signifikanten geografischen Punkt zugewiesene Bezeichnungen, codierte Kennungen oder codierte Bezeichnungen | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort des Wegpunkts | 100 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | 1 Sek. | 1 Sek. | |||
| Formation | ||||||||||
| Navigationshilfe (Navaid) | Text | Identifizierung der Station des VOR/DME, auf das Bezug genommen wird | ||||||||
| Peilung | Peilung | Peilung zum VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern der Wegpunkt nicht damit verbunden ist | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
| Strecke | Strecke | Entfernung vom VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern der Wegpunkt nicht damit verbunden ist | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
| Anmerkung 1 | 1/10 Grad | Routine | Berechnet | 1/10 Grad | 1/10 Grad | |||||
| 1/100 Grad | Grundlegend | Berechnet | 1/100 Grad | 1/10 Grad | ||||||
| Berechnet | ||||||||||
| Anmerkung 2 | 1/10 km | Routine | Berechnet | 1/10 km oder 1/10 nm | 2/10 km (1/10 nm) | |||||
| 1/100 km | Grundlegend | Berechnet | 1/100 km oder 1/100 nm | 2/10 km (1/10 nm) | ||||||
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Warteverfahren auf der Strecke | Ein vorbestimmtes Manöver, das ein Luftfahrzeug innerhalb eines bestimmten Luftraums hält, bis eine weitere Freigabe möglich ist. | |||||||||
| Identifizierung | Text | Identifizierung des Warteverfahrens | ||||||||
| Fixpunkt | Text | Identifizierung des Warteverfahren-Fixpunkts | 100 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | 1 Sek. | 1 Sek. | |||
| Wegpunkt | Punkt | Geografischer Ort des Warte-Wegpunkts | ||||||||
| Anflugkurs | Peilung | Der Anflugkurs des Warteverfahrens | ||||||||
| Kurvenrichtung | Text | Richtung der Verfahrenskurve | ||||||||
| Geschwindigkeit | Wert | Maximal zulässige Fluggeschwindigkeit | ||||||||
| Flughöhe | ||||||||||
| Mindestwartehöhe | Höhe über NN | Mindestwartehöhe für das Warteverfahren | ||||||||
| Maximale Wartehöhe | Höhe über NN | Maximale Wartehöhe für das Warteverfahren | ||||||||
| Dauer/Strecke des Abflugteils des Warteverfahrens | Wert | Angabe der Dauer/Strecke des Warteverfahrens | ||||||||
| Kontrollstelle | ||||||||||
| Bezeichnung | Text | Angabe der Kontrollstelle | ||||||||
| Frequenz | Wert | Betriebsfrequenz/-kanal der Kontrollstelle | ||||||||
| Besonderes Einflugverfahren (Holding Entry) | Text | Textbeschreibung des besonderen VOR/DME-Einflugverfahrens | Sofern für eine VOR/DME-Warteschleife ein Einflug-Radial zu einem Sekundärfix am Ende des Abflugteils festgelegt wurde |
-
4.
-
Daten zum Instrumentenflugverfahren
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verfahren | ||||||||||
| Identifizierung | ||||||||||
| Führung für das Endanflugsegment (FAS) | Codeliste | Bezeichnung der für die laterale Endanflugführung verwendeten Funknavigationshilfe, z. B. ILS, VOR, RNAV usw. | APCH | |||||||
| RWY | Text | Pistenkennung der Lande- und Startrichtung, z. B. 27, 35L, 01R | ||||||||
| Platzrundenanflug | Codeliste | Angabe, ob es sich um ein Platzrunden-Anflugverfahren handelt oder nicht | APCH | |||||||
| Mehrfachcode | Text | Können zwei oder mehr Verfahren zu derselben Piste nicht allein durch die Art der Funknavigationshilfe unterschieden werden (z. B. VOR y RWY 20 oder VOR z RWY 20), ist nach der Art der Funknavigationshilfe ein Einzelbuchstabensuffix, beginnend mit dem Buchstaben „z” zu verwenden. | APCH | |||||||
| NS-Begrenzer | Text | Sensorspezifische Informationen bei beschränkter Verwendung | Nur PBN | |||||||
| Bezeichnung | Text | Bezeichnung des Instrumentenflugverfahrens | ||||||||
| Benennung in Klartext | ||||||||||
| Basiskennung | Text | Als Basiskennung ist die Bezeichnung oder codierte Bezeichnung des signifikanten geografischen Punktes zu verwenden, an dem die Standardabflugstrecke endet. | SID, STAR | |||||||
| Gültigkeitskennung | Text | Gültigkeitskennung (eine Zahl von 1 bis 9) | SID, STAR | |||||||
| Streckenkennung | Text | Eine Streckenkennung besteht aus einem Buchstaben des Alphabets. Die Buchstaben „I” und „O” dürfen nicht verwendet werden, | SID, STAR | |||||||
| Visuelle Anzeige | Text | Anzeige, ob die Strecke für Luftfahrzeuge im VFR-Betrieb festgelegt wurde. | Nur VFR | |||||||
| Codierte Bezeichnung | ||||||||||
| Signifikanter geografischer Punkt | Text | Die codierten Kennungen oder codierten Bezeichnungen eines signifikanten geografischen Punkts | SID, STAR | |||||||
| Gültigkeitskennung | Text | Die Gültigkeitskennung des Verfahrens | SID, STAR | |||||||
| Streckenkennung | Text | Die Streckenkennung des Verfahrens | SID, STAR | |||||||
| Art des Verfahrens | Codeliste | Angabe der Art des Verfahrens (Abflug, Ankunft, Anflug, Sonstiges) | ||||||||
| PBN oder konventionell | Codeliste | Angabe, ob es sich um das PBN- oder ein konventionelles Verfahren handelt | nur IFR | |||||||
| Art der Präzision | Text |
Art des Instrumentenverfahrens Instrumentenanflugverfahren werden wie folgt klassifiziert:
|
APCH | |||||||
| Luftfahrzeugkategorie | Codeliste | Angabe der Luftfahrzeugkategorien, für die das Verfahren vorgesehen ist | ||||||||
| Ortsmissweisung | Wert | Die für die Verfahrensplanung in Betracht gezogene Ortsmissweisung | ||||||||
| Hindernisfreiheit Höhe über NN/Höhe über Grund (OCA/H) | OCA/H | APCH | ||||||||
| Luftfahrzeugkategorie | Codeliste | Luftfahrzeugkategorie | APCH | |||||||
| Anflugart | Codeliste | Anflugart (z. B. Geradeausanflug, CAT I, CAT II, LLZ, Platzrundenanflug) oder spezifische Navigationshilfen (z. B. Sinkflug auf definierte Höhenstufen (Step-down Fixes)) oder eine spezifische Navigationsspezifikation | APCH | |||||||
| Höhe über NN | Höhe über NN | Die niedrigste Höhe über NN dient der Feststellung der Einhaltung der jeweiligen Kriterien für die Hindernisfreiheit | APCH | Grundlegend | ||||||
| Höhe über Grund | Höhe über Grund | Der niedrigste Höhe über Grund der Erhebung der betreffenden Pistenschwelle bzw. der Flugplatzerhebung dient der Feststellung der Einhaltung der jeweiligen Kriterien für die Hindernisfreiheit | APCH | Grundlegend | ||||||
| Entscheidungshöhe über NN/über Grund (DA/H) | DA/H | APCH | ||||||||
| Luftfahrzeugkategorie | Codeliste | Luftfahrzeugkategorie | APCH | |||||||
| Anflugart | Codeliste | Anflugart (z. B. Geradeausanflug, Platzrundenanflug) oder spezifische Navigationshilfen z. B. Sinkflug auf definierte Höhenstufen (Step-down Fixes)) oder eine spezifische Navigationsspezifikation | APCH | |||||||
| Höhe über NN | Höhe über NN | Eine festgelegte Höhe über NN bei einem 3D-Instrumentenanflug, bei der ein Fehlanflug eingeleitet werden muss, falls die erforderlichen Sichtmerkmale zur Fortsetzung des Anflugs nicht vorliegen | APCH | |||||||
| Höhe über Grund | Höhe über Grund | Eine festgelegte Höhe über Grund bei einem 3D-Instrumentenanflug, bei der ein Fehlanflug eingeleitet werden muss, falls die erforderlichen Sichtmerkmale zur Fortsetzung des Anflugs nicht vorliegen | APCH | |||||||
| Mindestsinkflughöhe über NN/über Grund (MDA/H) | MDA/H | APCH | ||||||||
| Luftfahrzeugkategorie | Codeliste | Luftfahrzeugkategorie | APCH | |||||||
| Anflugart | Codeliste | Anflugart (z. B. Geradeausanflug, Platzrundenanflug) oder spezifische Navigationshilfen z. B. Sinkflug auf definierte Höhenstufen (Step-down Fixes)) oder eine spezifische Navigationsspezifikation | APCH | |||||||
| Höhe über NN | Höhe über NN | Eine festgelegte Höhe über NN bei einem 2D-Instrumentenanflug oder Platzrundenanflug, bei deren Unterschreitung der Sinkflug nicht eingeleitet werden darf, ohne dass die erforderlichen Sichtmerkmale vorliegen | APCH | |||||||
| Höhe über Grund | Höhe über Grund | Eine festgelegte Höhe über Grund bei einem 2D-Instrumentenanflug oder Platzrundenanflug, bei deren Unterschreitung der Sinkflug nicht eingeleitet werden darf, ohne dass die erforderlichen Sichtmerkmale vorliegen | APCH | |||||||
| Sektormindesthöhe (MSA) | Die geringste Höhe über NN, die noch benutzt werden kann und die einen Mindestabstand von 300 m (1000 ft) über allen Objekten im Bereich eines Kreissektors mit einem Radius von 46 km (25 NM) um eine Funknavigationshilfe gewährleistet | nur IFR | ||||||||
| Winkel am Sektoranfang | Winkel | Anfangswinkel eines Sektors | ||||||||
| Winkel am Sektorende | Winkel | Endwinkel eines Sektors | ||||||||
| auf Fix-Basis | Text | Mittelpunkt der MSA | ||||||||
| Höhe über NN | Höhe über NN | Mindesthöhe über NN für jeden Sektor | ||||||||
| Beschränkungen | Text | MSA: die geringste Höhe über NN, die noch benutzt werden kann und die einen Mindestabstand von 300 m (1000 ft) über allen Objekten im Bereich eines Kreissektors mit einem Radius von 46 km (25 NM) um eine Funknavigationshilfe gewährleistet | ||||||||
| Radius | Wert | Radius jedes Sektors | ||||||||
| Höhe über NN bei Ankunft (TAA) | Die geringste Höhe über NN, die einen Mindestabstand von 300 m (1000 ft) über allen Objekten innerhalb eines Kreissektors gewährleistet, der einen Radius von 46 km (25 NM) um einen Anfangsanflugpunkt (IAF) oder, mangels IAF, um den Zwischenanflugpunkt (IF) aufweist und durch Geraden begrenzt wird, die den IF mit den beiden Enden des Kreisbogens verbinden; die mit dem Anflugverfahren assoziierten kombinierten TAA-Werte gelten für eine Fläche von 360 Grad rund um den IF. | APCH oder nur PBN | ||||||||
| Bezugspunkt | Text | TAA-Bezugspunkt (IAF oder IF) | ||||||||
| IAF | Text | TAA IAF-Bezugspunkt | ||||||||
| IF | Text | TAA IF-Bezugspunkt | ||||||||
| Distanz zum IAF | Distanz | Distanz der TAA-Flächenbegrenzung vom IAF | ||||||||
| Höhe über NN | Höhe über NN | Höhe über NN bei Ankunft | ||||||||
| Winkel am Sektoranfang | Winkel | Anfangswinkel eines Sektors (Peilung zum TAA-Bezugspunkt) | ||||||||
| Winkel am Sektorende | Winkel | Endwinkel eines Sektors (Peilung zum TAA-Bezugspunkt) | ||||||||
| Step-Down-Bogen | Distanz | Radius des Innenbereichs in niedrigerer Höhe über NN. | ||||||||
| Bezeichnung der Navigationsspezifikation | Text |
Erforderliche Anforderungen an Luftfahrzeuge und Flugbesatzung zur Unterstützung des PBN-Betriebs in einem bestimmten Luftraum; es gibt zwei Arten von Navigationsspezifikationen:
|
Nur PBN | |||||||
| Betriebsminima | Text |
Flugplatz-Betriebsminima: Nutzungsgrenzen eines Flugplatzes für
|
APCH, DEP | |||||||
| Temperatur | ||||||||||
| Mindesttemperatur | Wert | Referenzmindesttemperatur | APCH oder nur PBN | |||||||
| Höchsttemperatur | Wert | Referenzhöchsttemperatur | APCH oder nur PBN | |||||||
| Fernmessung der Höhe über NN | Text | Warnhinweis mit Angaben zur Quelle der Höhenmessung | APCH | |||||||
| Verfahrensbezugswert | Text | Flugplatz- oder Landeschwelle | APCH | |||||||
| PBN-Anforderungen | Spezifische Anforderungen an PBN-Verfahren | PBN | ||||||||
| Codeliste | Kennung der Navigationsspezifikation (RNAV 5, RNP 0.3 usw.) | |||||||||
| Navigationsspezifikation | Text | Etwaige Einschränkungen des Sensors für die Navigation (globales Satellitennavigationssystem (GNSS) erforderlich) | ||||||||
| Funktionsanforderungen | Text | Erforderliche Funktionen, die als Optionen in der Navigationsspezifikation beschrieben werden, aber nicht in der eigentlichen Navigationsspezifikation angegeben sind (Funkfrequenz (RF) erforderlich) | ||||||||
| Verfahrenssegment | SID, STAR, APCH | |||||||||
| Start | Text | Identifizierung des Startpunkts des Segments | ||||||||
| Ende | Text | Identifizierung des Endpunkts oder Beschreibung des Endes des Segments | ||||||||
| End-Fix-Funktion | Codeliste | Angabe, ob es sich bei dem Endpunkt (end fix) um einen seitlich zu passierenden Punkt (fly-by point) (ein Wegpunkt, bei dem eine Kurve geflogen werden muss, damit das nächste Segment einer Strecke oder eines Verfahrens seitlich passiert werden kann) oder um einen zu überfliegenden Punkt (fly-over point) (ein Wegpunkt, an dem eine Kurve eingeleitet wird, um das nächste Segment einer Strecke oder eines Verfahrens zu erreichen) handelt | PBN | |||||||
| Endpunkt-Funktion | Codeliste | Angabe der Funktion des End-Fehlanflugpunkts (MAPt), IF, IAF, Endanflugpunkt (FAF), Fehlanflug-Wartepunkt (MAHF) usw. | ||||||||
| Eine bestimmte Höhe über NN/Höhe über Grund, die über der Mindesthöhe über NN/Mindesthöhe über Grund geflogen wird und so festgelegt ist, dass sie einen stabilen Sinkflug im vorgegebenen Sinkflugwinkel im Zwischen-/Endanflugsegment gewährleistet. | Nur bestimmte Segmente von SID, STAR, APCH | Grundlegend | ||||||||
| Mindesthindernisfreihöhe über NN | Höhe über NN | Die Mindesthöhe über NN eines festgelegten Abschnitts, in der die erforderliche Hindernisfreiheit gewährleistet ist. | SID, STAR | |||||||
| Distanz | Distanz | Geodätische Distanz bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder einer Seemeile zwischen den einzelnen aufeinanderfolgenden benannten signifikanten geografischen Punkten | 1/100 km | Grundlegend | Berechnet | 1/100 km oder 1/100 nm | 1 km oder 1 nm | |||
| Rechtweisende Peilung | Peilung | Rechtweisender Kurs bis zum nächsten Zehntel eines Grads zwischen den aufeinanderfolgenden signifikanten geografischen Punkten | SID, STAR, APCH | 1/10 Grad | Routine | Berechnet | 1/10 Grad | |||
| Ortsmissweisung | Peilung | Missweisender Kurs bis zum nächsten Zehntel eines Grads zwischen den aufeinanderfolgenden signifikanten geografischen Punkten | SID, STAR, APCH | 1/10 Grad | Routine | Berechnet | 1 Grad | 1 Grad | ||
| Gradient | Wert | APCH, DEP | ||||||||
| Geschwindigkeit | Wert | Geschwindigkeitsbegrenzung an einem signifikanten geografischen Punkt, ausgedrückt in Einheiten von 10 kt, falls zutreffend | ||||||||
| Hinderniskontrolle | APCH, DEP | |||||||||
| Art | Text | Angabe, ob das Hindernis beleuchtet/nicht beleuchtet ist, Art des Hindernisses (Kirche/Windrad usw.) | ||||||||
| Position | Punkt | Koordinaten der Hinderniskontrolle | Siehe Abschnitt 6 „Hindernisdaten” . | |||||||
| Ortshöhe über NN: | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des obersten Punktes der Hinderniskontrolle | Siehe Abschnitt 6 „Hindernisdaten” . | |||||||
| Endanflugsegment | Segment eines Instrumentenanflugverfahrens, bei dem Ausrichtung und Sinkflug zur Landung abgeschlossen sind | SBAS APCH, GBAS APCH | ||||||||
| Betriebsart | Text | Eine Nummer, die die Art des Endanflugsegments angibt (z. B. wird „0” für ein Geradeausanflugverfahren einschließlich der Verfahren für versetzten Kurs codiert). | ||||||||
| Bezeichnung der Anflugleistung | Text | Eine Zahl zur Identifizierung der Art des Anflugs ( „0” wird für die Identifizierung eines Landeanflugverfahrens mit vertikaler Führung (LPV) und eine „1” zur Identifizierung eines Anflugverfahrens der Kategorie I verwendet) | ||||||||
| SBAS-Anbieter | Text | Kennung eines Dienstleisters eines bestimmten satellitengestützten Anflugsystems | Nur SBAS | |||||||
| Referenzweg-Datenselektor (RPDS) | Text | Eine auf einer Frequenz im Rundsendegebiet eindeutige Kennung, die für die Wahl des FAS-Datenblocks verwendet wird. | Nur GBAS | |||||||
| Referenzweg-Kennung (RPI) | Text | Eine vierstellige Kennung zur Bestätigung der Auswahl des richtigen Anflugverfahrens | ||||||||
| Landeschwellenpunkt (LTP) oder fiktiver Schwellenpunkt (FTP) | LTP/FTP | |||||||||
| Position | Punkt | Breitengrad und Längengrad von LTP/FTP | 0,3 m (1 ft) | Kritisch | 0,0005 „ (0.01” ) | |||||
| Ellipsoidhöhe | Ortshöhe über NN | Höhe über Grund von LTP/FTP über dem WGS-84 Ellipsoid | 0,25 m | Kritisch | 0,1 m | |||||
| Orthometrische Höhe | Ortshöhe über NN | Höhe über Grund von LTP/FTP in Bezug auf das Geoid und dargestellt als MSL-Ortshöhe über NN | ||||||||
| Flugwegausrichtungspunkt (FPAP) | FPAP | |||||||||
| Position | Punkt | Breiten- und Längengrad des FPAP | 0,3 m (1 ft) | Kritisch | 0,0005 „ (0.01” ) | |||||
| Orthometrische Höhe | Ortshöhe über NN | Höhe über Grund von FPAP in Bezug auf das Geoid und dargestellt als MSL-Ortshöhe über NN | ||||||||
| Anflugschwelle Überflughöhe (TCH) | Höhe über Grund | Angegebener Winkel der Überflughöhe des Flugwegs über dem LTP (oder FTP) | 0,5 m | Kritisch | Berechnet | 0,05 m | ||||
| Gleitpfadwinkel (GPA) | Wert | Der Winkel der Anflugbahn (Gleitpfad) in Bezug auf die Horizontalebene nach WGS-84 beim LTP/FTP | 0,01°m | n. z. | 0,01°m | |||||
| Kurs mit einer Schwelle | Wert | Die halbe Breite der seitlichen Kursbreite am LTP/FTP, mit der der seitlich versetzte Kurs festgelegt wird, an dem der Empfänger eine vollständige Deflexion erreicht. | n. z. | Kritisch | 0,25 m | |||||
| Delta-Längenausgleich | Distanz | Die Distanz vom Stoppende der Piste zum FPAP; sie definiert den Ort, an dem die laterale Sensibilität zur Fehlanflug-Sensibilität wechselt. | n. z. | n. z. | 8 m | |||||
| Horizontale Alarmgrenze (HAL) | Wert | HAL | Nur SBAS | |||||||
| Vertikale Alarmgrenze (VAL) | Wert | VAL | Nur SBAS | |||||||
| FAS-Datenblock | Text | Eine binäre Zeichenkette zur Beschreibung des FAS-Datenblocks, der mit einem geeigneten Softwarewerkzeug erzeugt wurde; bei dem FAS-Datenblock handelt es sich um eine Reihe von Parametern zur Identifizierung eines einzigen Präzisionsanflugs oder eines APV und des damit verbundenen Anflugs. | ||||||||
| CRC-Rest | Text | Eine Hexadezimal-Darstellung aus 8 Zeichen der berechneten Restbits, die zur Bestimmung der Integrität des FAS-Datenblocks bei Übertragung und Speicherung verwendet wird. |
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verfahrens-Fix | ||||||||||
| Identifizierung | Text | Bezeichnungen, codierte Kennungen oder codierte Bezeichnungen des wesentlichen Punkts | ||||||||
| ATC-Meldepflichten | Text | ATS/MET-Meldepflicht mit dem Vermerk „obligatorisch” , „auf Anforderung” oder „NIL” (keine Angabe) | ||||||||
| VFR-Meldepunkt | Text | Name der Brücke oder der Kirche | VFR | |||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort des Fixpunkts | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
| Art | Text | Angabe der Art des Fix, z. B. Navigationshilfe, Int, Wegpunkt | ||||||||
| Formationen | ||||||||||
| Navigationshilfe | Text | Identifizierung der Station des VOR/DME, auf das Bezug genommen wird | ||||||||
| Peilung | Peilung | Peilung zum VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern der Wegpunkt nicht damit verbunden ist | Anmerkung 2 | |||||||
| Distanz | Distanz | Distanz vom VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern der Wegpunkt nicht damit verbunden ist | 1/100 km | Grundlegend | Berechnet | 1/100 km oder 1/100 nm | 2/10 km (1/10 nm) | |||
| Anmerkung 1 | 100 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | 1 Sek. | 1 Sek. | |||||
| 3 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | 1/10 Sek. | 1 Sek. | ||||||
| Anmerkung 2 | 1/10 Grad | Routine | Berechnet | 1/10 Grad | 1/10 Grad | |||||
| 1/10 Grad | Grundlegend | Berechnet | 1/10 Grad | 1/10 Grad | ||||||
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Warteverfahren | Ein vorbestimmtes Manöver, das ein Luftfahrzeug innerhalb eines bestimmten Luftraums hält, bis eine weitere Freigabe möglich ist | |||||||||
| Identifizierung | Text | Identifizierung des Warteverfahrens | ||||||||
| Fixpunkt | Punkt | Geografischer Ort, der als Referenz für ein Warteverfahren dient | Wie für Verfahrensfix | |||||||
| Anflugkurs | Kurs | Rechtweisender Anflugkurs | 1/10 Grad | |||||||
| Abflugkurs | Kurs | Rechtweisender Abflugkurs | 1/10 Grad | |||||||
| Distanz des Streckenteils | Distanz | Distanz des Abflugstreckenteils | 1/10 km oder 1/10 nm | |||||||
| Streckenteildauer | Wert | Dauer des Abflugstreckenteils | ||||||||
| Begrenzungsradial | Winkel | Begrenzungsradial von VOR/DME, auf dem die Warteschleife beruht | ||||||||
| Kurvenrichtung | Wert | Richtung der Verfahrenskurve | ||||||||
| Mindesthöhe über NN | Höhe über NN | Mindesthöhe der Warteschleife unter Angabe des nächsthöheren 50-m- oder 100-ft-Wertes/Flugfläche | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft/Flugfläche | ||||
| Maximale Höhe über NN | Höhe über NN | Maximale Höhe der Warteschleife unter Angabe des nächsthöheren 50-m- oder 100-ft-Wertes/Flugfläche | 50 m oder 100 ft/Flugfläche | |||||||
| Geschwindigkeit | Wert | Maximal zulässige Fluggeschwindigkeit | 10 kt | |||||||
| Ortsmissweisung | ||||||||||
| Winkel | Winkel | Ortsmissweisung der Funknavigationshilfe für das Verfahren | ||||||||
| Datum | Datum | Datum, an dem die Ortsmissweisung den entsprechenden Wert aufwies | ||||||||
| Bezeichnung der Navigationsspezifikation | Text | Bezeichnung der Navigationsspezifikation — erforderliche Anforderungen an Luftfahrzeuge und Flugbesatzung zur Unterstützung einer Navigationsanwendung in einem bestimmten Luftraumkonzept | RNAV/RNP |
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Besonderheiten des Verfahrens bei Hubschraubern | ||||||||||
| Titel des Verfahrens bei Hubschraubern (RNAV 263) | Text | Identifizierung des Verfahrens bei Hubschraubern | ||||||||
| Hubschrauberflugplatz-Überflughöhe (HCH) | Höhe über Grund | Hubschrauberflugplatz-Überflughöhe | Grundlegend | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | |||||
| Anfangsabflugpunkt (IDF) | Punkt | Anfangsabflugpunkt | DEP | |||||||
| Fehlanflugpunkt (MAPt) | Punkt | MAPt | APCH | |||||||
| Direktes Sichtsegment | Für PinS-APP: der Flugabschnitt, der die Points in Space (PinS) direkt mit der Landestelle verbindet; für PinS-DEP: der Flugabschnitt, der die Landestelle mit dem IDF verbindet | |||||||||
| Kurs über Grund | Linie | |||||||||
| Distanz | Distanz | |||||||||
| Peilung | Winkel | |||||||||
| Überflughöhe | Höhe über Grund | |||||||||
| Sichtsegment beim Manövrieren (VS) |
Für folgende Manöver geschützte VS-PinS:
|
APCHDEP | ||||||||
| Mittellinie | Win-kel | Mittellinie der Steigflugebene | DEP | |||||||
| Manövrier-bereich | Poly-gon | Bereich, in dem der Pilot auf Sicht manövrieren soll | APCH DEP | |||||||
| Kein Manövrier-bereich | Poly-gon | Bereich, in dem Manövrieren untersagt ist | APCH DEP | |||||||
| Einflugwege | Linie |
Für folgende Manöver geschützte VS-PinS:
|
APCH DEP | |||||||
| HAS | Höhe über Oberflächendiagramm | APCH | ||||||||
| Radius | Distanz | |||||||||
| Höhe über Oberfläche | Höhe über Grund | |||||||||
| „Proceed visually” -Text | Text | Angabe, dass für das Verfahren die „Proceed visually” -Anweisung gilt | ||||||||
| „Proceed VFR” -Text | Text | Angabe, dass für das Verfahren die „Proceed VFR” -Anweisung gilt | ||||||||
| Sinkflugwinkel des Sichtsegments (VSDA) | Wert | VSDA | ||||||||
| Einflugwege | ||||||||||
| Länge | Distanz | |||||||||
| Breite | Distanz | |||||||||
| Peilung | Winkel |
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| AITF | Anmerkungen zu Diagrammen (Luftfahrtinformationen in Textform) | |||||||||
| Unabgestimmt zwischen Instrumentenflug- und Gleitfluganzeigen | Text | |||||||||
| Fehlanflugbeschreibung | Text | Fehlanflugbeschreibung für das Verfahren | ||||||||
| SID/STAR-Streckenbeschreibung | Text | Beschreibung des SID- oder des STAR-Verfahrens in Textform | ||||||||
| Fehlanflug-Steiggradient | Wert | Wert des Fehlanflug-Steiggradienten für das Anflugverfahren | ||||||||
| Anmerkung CAT H | Text | |||||||||
| CAT D groß | Text | |||||||||
| Sondergenehmigung benötigt (AR) | Text | Angabe RNP AR | ||||||||
| Maßeinheiten | Text | |||||||||
| GNSS anstelle von | ||||||||||
| Kommunikationsfehler | Text | Beschreibung des Kommunikationsfehlers | ||||||||
| Luftraumüberwachung/Radar erforderlich | ||||||||||
| Nahe stehende Hindernisse (close-in obstacles) bei SID | Text | Hinweis auf Hindernisse, die bei der Festlegung des Steiggradienten der veröffentlichten Flugroute (Procedure Design Gradient, PDG) nicht berücksichtigt wurden | ||||||||
| Abweichungsausgleich | ||||||||||
| PDG (Procedure Design Gradient) größer als 3 % |
-
5.
-
Funknavigationshilfe-/Systemdaten
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Funknavigationshilfe | ||||||||||
| Art | Text | Art der Funknavigationshilfe | ||||||||
| Identifizierung | Text | Code zur eindeutigen Identifizierung der Navigationshilfe | ||||||||
| Bezeichnung | Text | Zugewiesene Bezeichnung der Navigationshilfe | ||||||||
| Einsatzgebiet | Text | Angabe, welchem Zweck (Strecke (E), Flugplatz (A) oder beides (AE)) die Navigationshilfe dient | ||||||||
| bedienter Flugplatz | Text | ICAO-Ortskennung oder Name der bedienten Flugplätze | ||||||||
| bediente Piste | Text | Kennung der bedienten Piste | ||||||||
| Betreiber | Text | Bezeichnung des Betreibers der Einrichtung | ||||||||
| Art des unterstützten Flugbetriebs | Codeliste | Angabe der Art des unterstützten Flugbetriebs für ILS/MLS, Basis-GNSS, satellitengestütztes Ergänzungssystem (SBAS) und bodengestütztes Ergänzungssystem (GBAS) | ||||||||
| Kombinierte Aufstellung | Text | Information, dass Navigationshilfen miteinander kombiniert werden | ||||||||
| Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten der Funknavigationshilfe | ||||||||
| Ortsmissweisung | Winkeldifferenz zwischen rechtweisend Nord und missweisend Nord | |||||||||
| Winkel | Winkel | Ortsmissweisung der Funknavigationshilfe | ILS/NDB | Siehe Anmerkung 1 | ||||||
| Datum | Datum | Datum, an dem die Ortsmissweisung den entsprechenden Wert aufwies | ||||||||
| Deklination der Station | Winkel | Ausrichtung der Abweichung der Navigationshilfe zwischen Null-Grad-Leitstrahl und rechtweisend Nord, bestimmt zum Zeitpunkt der Kalibrierung der Station | VOR/ILS/MLS | |||||||
| Nullrichtung (Peilung) | Text | Richtung der „Null-Peilung” , die von der Station zur Verfügung gestellt wird, z. B. missweisend Nord, rechtweisend Nord usw. | VOR | |||||||
| Frequenz | Wert | Frequenz oder Einstellungsfrequenz der Funknavigationshilfe | ||||||||
| Kanal | Text | Nummer des Kanals der Funknavigationshilfe | DME oder GBAS | |||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort der Funknavigationshilfe | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Die Ortshöhe über NN der Sendeantenne des DME oder die Ortshöhe über NN des GBAS-Referenzpunkts | DME oder GBAS | Siehe Anmerkung 3 | ||||||
| Ellipsoidhöhe | Höhe über Grund | Die Ellipsoidhöhe des GBAS-Referenzpunkts | GBAS | |||||||
| Ausrichtung des Landekurses | ||||||||||
| Peilung | Peilung | Landekurs | ILS-Landekurs | 1/100 Grad | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Grad (falls rechtweisend) | 1 Grad | ||
| Art | Text | Art der Ausrichtung des Landekurssenders — rechtweisend oder missweisend | ILS-Landekurs | |||||||
| Null-Azimut-Ausrichtung | Peilung | MLS Null-Azimut-Ausrichtung | MLS | 1/100 Grad | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Grad (falls rechtweisend) | 1 Grad | ||
| Winkel | Winkel | Winkel des Gleitpfads eines ILS oder normaler Gleitpfadwinkel einer MLS-Anlage | ILS GP/MLS | |||||||
| RDH | Wert | Wert der ILS-Bezugshöhe (ILS RDH) | ILS GP | 0,5 m | Kritisch | Berechnet | ||||
| Distanz Landekurssendeantenne zum Pistenende | Distanz | Distanz ILS-Landekurssender — Pistenende/FATO | ILS-Landekurs | 3 m | Routine | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
| Distanz ILS-Gleitpfad-Antenne zu TRSH | Distanz | Distanz ILS-Gleitpfadantenne — Schwelle entlang der Mittellinie | ILS GP | 3 m | Routine | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
| Distanz ILS-Markierung zu TRSH | Distanz | Distanz ILS-Markierung — Schwelle | ILS | 3 m | Grundlegend | Berechnet | 1 m oder 1 ft | 2/10 km (1/10 nm) | ||
| Distanz ILS-DME-Antenne zu TRSH | Distanz | Distanz ILS-DME-Antenne — Schwelle entlang der Mittellinie | ILS | 3 m | Grundlegend | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
| Distanz MLS-Azimut-Antenne zum Pistenende | Distanz | Distanz MLS-Azimut-Antenne — Pistenende/FATO | MLS | 3 m | Routine | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
| Distanz MLS-Ortshöhe über NN-Antenne zu TRSH | Distanz | Distanz MLS-Ortshöhe über NN-Antenne — Schwelle entlang der Mittellinie | MLS | 3 m | Routine | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
| Distanz MLS-DME-Antenne zu TRSH | Distanz | Distanz MLS-DME/P-Antenne — Schwelle entlang der Mittellinie | MLS | 3 m | Grundlegend | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
| Signal-Polarisierung | Codeliste | GBAS-Signalpolarisierung (GBAS/H oder GBAS/E) | GBAS | |||||||
| Ausgewiesener Betriebsbereich (DOC) | Text | DOC oder Standarddienstleistungsvolumen (SSV) als Reichweite oder Umfang der Leistung bezogen auf den Referenzpunkt, Höhe und Sektoren der Navigationshilfe/des GBAS, falls erforderlich | ||||||||
| Anmerkung 1 | ILS-Landekurs | 1 Grad | Grundlegend | Gemessen | 1 Grad | |||||
| NDB | 1 Grad | Routine | Gemessen | 1 Grad | ||||||
| Gemessen | ||||||||||
| Anmerkung 2 | Flugplatz-Navigationshilfe | 3 m | Grundlegend | Gemessen | 1/10 Sek. | Gemäß Darstellung | ||||
| GBAS-Bezugspunkt | 1 m | Gemessen | ||||||||
| Strecke | 100 m | Grundlegend | Gemessen | 1 Sek. | ||||||
| Gemessen | ||||||||||
| Anmerkung 3: | DME | 30 m (100 ft) | Grundlegend | Gemessen | 30 m (100 ft) | 30 m (100 ft) | ||||
| DME/P | 3 m | Grundlegend | Gemessen | 3 m (10 ft) | ||||||
| GBAS-Bezugspunkt | 0,25 m | Grundlegend | 1 m oder 1 ft | |||||||
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| GNSS | Globales Positionsbestimmungs- und Zeitgebungssystem, das aus einem oder mehreren Satellitenkonstellationen, Luftfahrzeug-Empfängern und einer Systemintegritätsüberwachung besteht und erforderlichenfalls Erweiterungen umfasst, um die für den vorgesehenen Betrieb erforderliche Navigationsleistung zu unterstützen | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Bezeichnung des GNSS-Elements (GPS, GBAS, GLONASS, EGNOS, MSAS, WAAS usw.) | ||||||||
| Frequenz | Wert | GNSS-Frequenz | Falls zutreffend | |||||||
| Abdeckungsgebiet | Polygon | Geografischer Ort des GNSS-Abdeckungsgebiets | ||||||||
| Abdeckungsgebiet | Polygon | Geografischer Ort des GNSS-Abdeckungsgebiets | ||||||||
| Für den Betrieb zuständige Behörde | Text | Bezeichnung der für den Betrieb der Einrichtung zuständigen Behörde | ||||||||
| Luftfahrtbodenfeuer | Bodenfeuer und andere Leuchtfeuer zur Kennzeichnung geografischer Positionen, die vom Mitgliedstaat für bedeutsam erachtet werden | |||||||||
| Art | Text | Art des Leuchtfeuers | ||||||||
| Kennung | Text | Code zur eindeutigen Identifizierung des Leuchtfeuers | ||||||||
| Bezeichnung | Text | Name der Stadt oder Gemeinde oder sonstige Identifizierung des Leuchtfeuers | ||||||||
| Stärke | Wert | Leuchtkraft des Leuchtfeuers | 1000 cd | |||||||
| Merkmale | Text | Angaben zu den Merkmalen des Leuchtfeuers | ||||||||
| Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten des Leuchtfeuers | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort des Leuchtfeuers | ||||||||
| Maritime Leuchtfeuer | ||||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort des Leuchtfeuers | ||||||||
| Sichtweite | Distanz | Sichtweite des Leuchtfeuers | ||||||||
| Merkmale | Text | Angaben zu den Merkmalen des Leuchtfeuers |
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Spezielles Navigationssystem | Mit speziellen Navigationssystemen assoziierte Stationen (DECCA. LORAN usw.) | |||||||||
| Art | Text | Art des bereitgestellten Dienstes (Mastersignal, Slave-Signal, Farbe) | ||||||||
| Kennung | Text | Code zur eindeutigen Identifizierung des speziellen Navigationssystems | ||||||||
| Bezeichnung | Text | Zugewiesener Name des speziellen Navigationssystems | ||||||||
| Frequenz | Wert | Frequenz (Kanalnummer, Basistaktrate, Wiederholungsrate, soweit zutreffend) des speziellen Navigationssystems | ||||||||
| Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten des speziellen Navigationssystems | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort des speziellen Navigationssystems | 100 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | |||||
| Betreiber | Text | Bezeichnung des Betreibers der Einrichtung | ||||||||
| Abdeckungsgebiet der Einrichtung | Text | Beschreibung des Abdeckungsgebiets der speziellen Navigationssystemeinrichtung |
-
6.
-
Hindernisdaten
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Hindernis | Alle (vorübergehend oder dauerhaft) festen und mobilen Hindernisse oder Teile davon | |||||||||
| Hinderniskennung | Text | Eindeutige Kennung des Hindernisses | ||||||||
| Betreiber/Eigentümer | Text | Name und Kontaktangaben des Betreibers oder Eigentümers des Hindernisses | ||||||||
| Art der Geometrie | Codeliste | Angabe, ob das Hindernis ein Punkt, eine Linie oder ein Polygon ist | ||||||||
| Horizontale Position | Punkt, Linie oder Polygon | Horizontale Position des Hindernisses | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
| Horizontale Ausdehnung | Distanz | Horizontale Ausdehnung des Hindernisses | ||||||||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des höchsten Punkts des Hindernisses | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
| Höhe über Grund | Höhe über Grund | Höhe des Hindernisses über Grund | ||||||||
| Art | Text | Art des Hindernisses | ||||||||
| Datum und Zeitstempel | Datum | Datum und Zeit der Entstehung des Hindernisses | ||||||||
| Betrieb | Text | „Feature-Operations” der mobilen Hindernisse | ||||||||
| Wirksamkeit | Text | Wirksamkeit der vorübergehenden Arten von Hindernissen | ||||||||
| Befeuerung | ||||||||||
| Art | Text | Art der Befeuerung | ||||||||
| Farbe | Text | Farbe der Hindernisbefeuerung | ||||||||
| Markierung | Text | Art der Markierung des Hindernisses | ||||||||
| Material | Text | Hauptbestandteil der Hindernisoberfläche | ||||||||
| Anmerkung 1 | Hindernisse in Bereich 1 | 50 m | Routine | Gemessen | 1 Sek. | Gemäß Darstellung | ||||
| Hindernisse in Bereich 2 (einschließlich 2a, 2b, 2c, 2d, Startflugbahnbereich und Hindernisbegrenzungsflächen) | 5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/10 Sek. | 1/10 Sek. | |||||
| Hindernisse in Bereich 3 | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/10 Sek. | 1/10 Sek. | |||||
| Hindernisse in Bereich 4 | 2,5 m | Grundlegend | Gemessen | |||||||
| Anmerkung 2 | Hindernisse in Bereich 1 | 30 m | Routine | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 3 m (10 ft) | ||||
| Hindernisse in Bereich 2 (einschließlich 2a, 2b, 2c, 2d, Startflugbahnbereich und Hindernisbegrenzungsflächen) | 3 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | |||||
| Hindernisse in Bereich 3 | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 0,1 m oder 0,1 ft oder 0,01 m | 1 m oder 1 ft | |||||
| Hindernisse in Bereich 4 | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 0,1 m | ||||||
-
7.
-
Geografische Daten
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenauflösung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bebauung | Gebäude (von flugbetrieblicher Bedeutung) und andere hervorstehende/markante (Flugplatz-)Features | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Bezeichnung des Gebäudes | ||||||||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des Gebäudes | ||||||||
| Bebaute Flächen | Mit Städten, Gemeinden und Dörfern überbaute Flächen | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Bezeichnung der bebauten Fläche | ||||||||
| Geometrie | Punkt/Polygon | Geografischer Ort der bebauten Fläche | ||||||||
| Schienenwege | Alle Eisenbahnstrecken von topografischer Bedeutung | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Bezeichnung der Eisenbahnstrecke | ||||||||
| Geometrie | Linie | Geografischer Ort der Eisenbahnstrecken | ||||||||
| Autobahnen und Straßen | Alle Autobahnen und Straßen von topografischer Bedeutung | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Bezeichnung der Autobahnen und Straßen | ||||||||
| Geometrie | Linie | Geografischer Ort von Autobahnen und Straßen | ||||||||
| Landmarken | Natürliche und kulturelle topografische Objekte wie Brücken, markante Übertragungsleitungen, dauerhaft installierte Seilbahnen, Windräder, Grubenbaue, Burgen, Ruinen, Dämme, Rohrleitungen, Steilküsten, Klippen, Sanddünen, freistehende Leuchttürme und Feuerschiffe, soweit sie für den Sichtflug von Bedeutung sind | |||||||||
| Merkmale | Text | Beschreibung der Landmarke | ||||||||
| Geometrie | Linie | Geografischer Ort der Eisenbahnstrecken | ||||||||
| Politische Grenzen | Internationale politische Grenzen | |||||||||
| Geometrie | Linie | Geografischer Ort der internationalen politischen Grenzen | ||||||||
| Hydrografie | Alle Wasser-Features wie Küstenlinien, Seen, Bäche und Flüsse (einschließlich solcher, die nicht ganzjährig Wasser führen), Salzseen, Gletscher und Eiskappen | |||||||||
| Bezeichnung | Text | Bezeichnung des Wasser-Features | ||||||||
| Geometrie | Linie/Polygon | Geografischer Ort des Wasser-Features | ||||||||
| Forstflächen | Forstflächen | |||||||||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Forstfläche |
| Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenauflösung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Versorgungswege | Teil der Flugplatzfläche, die von Dienstfahrzeugen genutzt wird | |||||||||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Versorgungswege | ||||||||
| Feature-Basis | Text | Identifizierung der betroffenen Feature-Art | ||||||||
| Identifier-Basis | Text | Name der jeweiligen Rollbahn, Abstellfläche oder des Vorfelds | ||||||||
| Baugelände | Teil des im Bau befindlichen Flugplatzgeländes | |||||||||
| Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des Baugeländes | ||||||||
| Für Luftfahrzeugbewegungen ungeeignete Fläche | Für Luftfahrzeugbewegungen ungeeignete Flächen | |||||||||
| Geometrie | Polygon | Darstellung der Bewegungsfläche, die für Luftfahrzeuge dauerhaft ungeeignet und eindeutig als solche gekennzeichnet ist | ||||||||
| Kontrollpunkt | Ein baulich hervorstechender Kontrollpunkt | |||||||||
| Kennnummer | Text | Besondere eindeutige Kennung, die vom Datenanbieter einer Feature-Instanz dauerhaft zugewiesen wird | ||||||||
| Ort | Punkt | Geografischer Ort des Kontrollpunkts | ||||||||
| Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des Kontrollpunkts | ||||||||
| ASRN-Knoten (Aerodrome Surface Routing Network) | Scheitelpunkt eines Graphen zur Definition der ASRN | |||||||||
| Kennnetz | Text | Logische Bezeichnung, bestehend aus einer begrenzten Liste von Bezeichnungen für ein oder mehrere Features im Zusammenhang mit dem ASRN-Feature | ||||||||
| Identifier-Schwelle | Text | Bezeichnung der Features-Instanz | ||||||||
| Kennnummer | Text | Besondere eindeutige Kennung, die vom Datenanbieter einer Feature-Instanz dauerhaft zugewiesen wird | ||||||||
| Begriff Ref. | Text | Terminalgebäude in Verbindung mit der Feature-Instanz | ||||||||
| Art des Knotens | Text | Art des Knotens | ||||||||
| CAT-Stopp | Text | Betriebskategorie der Halteposition bei geringer Sicht | ||||||||
| Position | Punkt | Geografischer Ort des ASRN-Knotens | ||||||||
| ASRN-Rand | Eine Verbindung zwischen den Knoten in einem Graphen, der den ASRN definiert | |||||||||
| Kennnetz | Text | Logische Bezeichnung, bestehend aus einer begrenzten Liste von Bezeichnungen für ein oder mehrere Features im Zusammenhang mit dem ASRN-Feature | ||||||||
| Richtung | Text | Einbahn- oder Zweiwegerichtung der entsprechenden Feature-Instanz | ||||||||
| Knoten 1 Ref. | Text | Kenn-Nummer des ASRN Knotenpunkts, der dem Anfangspunkt der Randgeometrie entspricht | ||||||||
| Knoten 2 Ref. | Text | Kenn-Nummer des ASRN Knotenpunkts, die dem Ende der Randgeometrie entspricht | ||||||||
| Art des Rands | Text | Art des Rands | ||||||||
| Ableitung Rand | Text | Ableitung der Randgeometrie | ||||||||
| Geometrie | Linie | Geografischer Ort des ASRN-Rands |
Datenarten gemäß Spalte 4 „Art”
| Art | Beschreibung | Datenelemente |
|---|---|---|
| Punkt | Ein Koordinatenpaar (geografische Länge und Breite), das unter Bezug auf das mathematische Ellipsoid die Position eines Punktes auf der Erdoberfläche definiert |
Geografische Breite Geografische Länge Horizontales Bezugssystem Maßeinheiten Erreichte horizontale Genauigkeit |
| Linie | Folge von Punkten, die ein lineares Objekt definieren | Folge von Punkten |
| Polygon | Folge von Punkten, die einen geschlossenen Streckenzug bilden; der erste und der letzte Punkt sind identisch | Geschlossene Folge von Punkten |
| Höhe über Grund | Die vertikale Distanz einer Fläche, eines Punktes bzw. eines als Punkt betrachteten Objekts von einem bestimmten Bezugswert |
Numerischer Wert Vertikales Bezugssystem Maßeinheiten Erreichte vertikale Genauigkeit |
| Höhe über NN | Die vertikale Distanz einer Fläche, eines Punktes bzw. eines als Punkt betrachteten Objekts vom mittleren Meeresspiegel |
Numerischer Wert Vertikales Bezugssystem Maßeinheiten Erreichte vertikale Genauigkeit |
| Ortshöhe über NN | Die vom mittleren Meeresspiegel gemessene vertikale Distanz eines Punktes oder einer Fläche, die sich auf der Erdoberfläche befindet oder mit ihr verbunden ist |
Numerischer Wert Vertikales Bezugssystem Maßeinheiten Erreichte vertikale Genauigkeit |
| Distanz | Ein Winkelbetrag |
Numerischer Wert Maßeinheiten Erreichte Genauigkeit |
| Winkel/Peilung | Ein Winkelbetrag |
Numerischer Wert Maßeinheiten Erreichte Genauigkeit |
| Wert | Alle gemessenen, festgesetzten oder abgeleiteten Werte, die oben nicht aufgeführt sind |
Numerischer Wert Maßeinheiten Erreichte Genauigkeit |
| Datum | Ein Kalenderdatum, das einen bestimmten Tag oder Monat bezeichnet | Text |
| Zeitschema | Eine sich wiederholende Zeitspanne, bestehend aus einem oder mehreren Zeitabschnitten oder besonderen wiederkehrenden Daten (z. B. Feiertage) | Text |
| Codeliste | Eine Reihe vordefinierter Buchstabenfolgen oder Werte | Text |
| Text | Freier Text | Zeichenfolge ohne Beschränkungen |
Anlage 1
Muster für METAR
Erläuterung:- M=
- Aufnahme obligatorisch;
- C=
- Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode;
- O=
- Aufnahme fakultativ.
- Anmerkung 1:
- Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR sind nachstehend in einer gesonderten Tabelle aufgeführt.
- Anmerkung 2:
- Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 „Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC)” (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).
| Element | Genauer Inhalt | Muster | Beispiele | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Identifizierung der Art der Meldung (M) | Art der Meldung (M) | METAR, METAR COR, |
METAR METAR COR |
||||
| Ortskennung (M) | ICAO-Ortskennung (M) | nnnn | YUDO | ||||
| Zeitpunkt der Beobachtung (M) | Tag und Uhrzeit der Beobachtung in UTC (M) | nnnnnnZ | 221630Z | ||||
| Identifizierung einer automatisierten oder fehlenden Meldung (C) | Identifikator einer automatisierten oder fehlenden Meldung (C) | AUTO oder NIL |
AUTO NIL |
||||
| ENDE DER METAR, WENN DIE MELDUNG FEHLT. | |||||||
| Bodenwind (M) | Windrichtung (M) | nnn | VRB |
24004MPS VRB01MPS (24008KT) (VRB02KT) 19006MPS (19012KT) 00000MPS (00000KT) 140P49MPS (140P99KT) |
|||
| Windgeschwindigkeit (M) | [P]nn[n] | ||||||
| Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C) | G[P]nn[n] |
12003G09MPS (12006G18KT) 24008G14MPS (24016G28KT) |
|||||
| Maßeinheiten (M) | MPS (oder KT) | ||||||
| Signifikante Änderungen der Richtung (C) | nnnVnnn | — |
02005MPS 350V070 (02010KT 350V070) |
||||
| Sicht (M) | Vorherrschende oder Mindestsicht (M) | nnnn |
C A V O K |
0350 CAVOK 7000 9999 0800 |
|||
| Mindestsicht und Richtung der Mindestsicht (C) | nnnn[N] oder nnnn[NE] oder nnnn[E] oder nnnn[SE] oder nnnn[S] oder nnnn[SW] oder nnnn[W] oder nnnn[NW] |
2000 1200NW 6000 2800E 6000 2800 |
|||||
| Pistensichtweite (C) (1) | Name des Elements (M) | R |
R32/0400 R12R/1700 R16L/0650 R16C/0500 R16R/0450 R17L/0450 |
||||
| Piste (M) | nn[L]/oder nn[C]/oder nn[R]/ | ||||||
| Pistensichtweite (M) | [P oder M]nnnn |
R14L/P2000 R10/M0050 |
|||||
| Tendenz der Pistensichtweite in der Vergangenheit (C) | U, D oder N |
R12/1100U R26/0550N R20/0800D R12/0700 |
|||||
| Aktuelle Wetterbedingungen (C) | Intensität oder Nähe der aktuellen Wetterbedingungen (C) | – oder + | — | VC | |||
| Merkmale und Art der aktuellen Wetterbedingungen (M) |
DZ oder RA oder SN oder SG oder PL oder DS oder SS oder FZDZ oder FZRA oder FZUP oder FC (2) oder SHGR oder SHGS oder SHRA oder SHSN oder SHUP oder TSGR oder TSGS oder TSRA oder TSSN oder TSUP oder UP |
FG oder BR oder SA oder DU oder HZ oder FU oder VA oder SQ oder PO oder TS oder BCFG oder BLDU oder BLSA oder BLSN oder RDU oder DRSA oder DRSN oder ZFG oder MIFG oder PRFG oder// |
FG oder PO oder FC oder DS oder SS oder TS oder SH oder BLSN oder BLSA oder BLDU oder VA |
RA HZ VCFG +TSRA FG VCSH +DZ VA VCTS –SN MIFG VCBLSA +TSRASN –SNRA DZ FG +SHSN BSLN UP FZUP TSUP FZUP // |
|||
| Bewölkung (M) |
Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (M) |
FEWnnn oder SCTnnn oder BKNnnn oder OVCnnn oder FEW///oder SCT///oder BKN///oder OVC///oder ///nnn oder ////// |
VVnnn oder VV/// |
NSC oder NCD |
FEW015 VV005 OVC030 VV/// NSC SCT010 OVC020 BKN/// ///015 |
||
| Wolkenart (C) |
CB oder TCU oder/// |
— |
BKN009TCU NCD SCT008 BKN025CB BKN025/// |
||||
| Luft- und Taupunkttemperatur (M) | Luft- und Taupunkttemperatur (M) | [M]nn/[M]nn |
17/10 02/M08 M01/M10 |
||||
| Druckwerte (M) | Name des Elements (M) | Q |
Q0995 Q1009 Q1022 Q0987 |
||||
| QNH (M) | nnnn | ||||||
| Zusätzliche Angaben (C) | Jüngste Wetterbedingungen (C) | REFZDZ oder REFZRA oder REDZ oder RE[SH]RA oder RERASN oder RE[SH]SN oder RESG oder RESHGR oder RESHGS oder REBLSN oder RESS oder REDS oder RETSRA oder RETSSN oder RETSGR oder RETSGS oder RETS oder REFC oder REVA oder REPL oder REUP oder REFZUP oder RETSUP oder RESHUP |
REFZRA RETSRA |
||||
| Windscherung (C) | WS Rnn[L] oder WS Rnn[C] oder WS Rnn[R] oder WS ALL RWY |
WS R03 WS ALL RWY WS R18C |
|||||
| Meeresoberflächentemperatur und Seegang oder signifikante Wellenhöhe (C) | W[M]nn/Sn oder W[M]nn/Hn[n][n] |
W15/S2 W12/H75 |
|||||
| TREND-Vorhersage (O) | Änderungsindikator (M) | NOSIG | BECMG oder TEMPO |
NOSIG BECMG FEW020 TEMPO 25018G25MPS (TEMPO 25036G50KT) BECMG FM1030 TL1130 CAVOK BECMG TL1700 0800 FG BECMG AT1800 9000 NSW BECMG FM1900 0500 +SNRA BECMG FM1100 SN TEMPO FM1130 BLSN TEMPO FM0330 TL0430 FZRA |
|||
| Zeitraum der Änderung (C) |
FMnnnn und/oder TLnnnn oder ATnnnn |
||||||
| Wind (C) |
nnn[P]nn[n][G[P]nn[n]]MPS (oder nnn[P]nn[G[P]nn]KT) |
||||||
| Vorherrschende Sicht (C) | nnnn |
C A V O K |
|||||
|
Wettererscheinung: Intensität (C) |
– oder + | — |
N S W |
TEMPO TL1200 0600 BECMG AT1200 8000 NSW NSC | |||
|
Wettererscheinung: Merkmale und Art (C): |
DZ oder RA oder SN oder SG oder PL oder S oder SS oder FZDZ oder FZRA oder SHGR oder SHGS oder HRA oder SHSN oder TSGR oder TSGS oder TSRA oder TSSN |
FG oder BR oder SA oder DU oder HZ oder FU oder VA oder SQ oder PO oder FC oder TS oder BCFG oder BLDU oder BLSA oder BLSN oder DRDU oder DRSA oder DRSN oder FZFG oder MIFG oder PRFG |
BECMG AT1130 OVC010 TEMPO TL1530 +SHRA BKN012CB |
||||
| Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (C) |
FEWnnn oder SCTnnn oder BKNnnn oder OVCnnn |
VVnnn oder VV/// |
N S C |
||||
| Wolkenart (C) | CB oder TCU | — | |||||
Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR
| Elemente | Bereich | Auflösung | |
|---|---|---|---|
| Piste: (keine Einheiten) | 01-36 | 1 | |
| Windrichtung: | Grad rechtweisend | 000-360 | 10 |
| Windgeschwindigkeit: | MPS | 00-99 | 1 |
| KT | 00-199(*) | 1 | |
| Sicht: | M | 0000-0750 | 50 |
| M | 0800–4900 | 100 | |
| M | 5000–9000 | 1000 | |
| M | 10 000- | 0 (fester Wert: 9999) | |
| Pistensichtweite: | M | 0000-0375 | 25 |
| M | 0400-0750 | 50 | |
| M | 0800-2000 | 100 | |
| Vertikalsicht: | 30’s M (100’s FT) | 000-020 | 1 |
| Bewölkung: Wolkenuntergrenze: | 30’s M (100’s FT) |
000-099 100-200 |
1 10 |
|
Lufttemperatur; Taupunkttemperatur: |
°C | –80 —+60 | 1 |
| QNH: | hPa | 0850–1100 | 1 |
| Meeresoberflächentemperatur: | °C | –10 —+40 | 1 |
| Seegang: (keine Einheiten) | 0-9 | 1 | |
| Signifikante Wellenhöhe | M | 0-999 | 0,1 |
| Zustand der Piste | Pistenbezeichnung: (keine Einheiten) | 01-36; 88; 99 | 1 |
| Ablagerungen auf der Piste: (keine Einheiten) | 0-9 | 1 | |
| Umfang der Pistenkontaminierung: (keine Einheiten) | 1; 2; 5; 9 | — | |
| Höhe der Ablagerung: (keine Einheiten) | 00-90; 92-99 | 1 | |
| Reibungskoeffizient oder Bremswirkung: (keine Einheiten) | 00-95; 99 | 1 | |
Anlage 3
Muster für TAF
Erläuterung:- M=
- Aufnahme obligatorisch;
- C=
- Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode;
- O=
- Aufnahme fakultativ.
- Anmerkung 1:
- die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in TAF sind nachstehend in einer gesonderten Tabelle aufgeführt.
- Anmerkung 2:
- Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 „Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC)” (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).
| Element | Genauer Inhalt | Muster | Beispiele | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Identifizierung der Art der Vorhersage (M) | Art der Vorhersage (M) | TAF oder TAF AMD oder TAF COR |
TAF TAF AMD TAF COR |
|||
| Ortskennung (M) | ICAO-Ortskennung (M) | nnnn | YUDO | |||
| Uhrzeit der Herausgabe der Vorhersage (M) | Tag und Uhrzeit der Ausgabe der Vorhersage in UTC (M) | nnnnnnZ | 160000Z | |||
| Identifizierung einer fehlenden Vorhersage (C) | Identifikator für fehlende Vorhersage (C) | NIL | NIL | |||
| ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE FEHLT. | ||||||
| Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage (M) | Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage in UTC (M) | nnnn/nnnn | 0812/0918 | |||
| Identifizierung einer aufgehobenen Vorhersage (C) | Identifikator für aufgehobene Vorhersage (C) | CNL | CNL | |||
| ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE AUFGEHOBEN IST. | ||||||
| Bodenwind (M) | Windrichtung (M) | nnn oder VRB |
24004MPS VRB01MPS (24008KT); (VRB02KT) 19005MPS (19010KT) |
|||
| Windgeschwindigkeit (M) | [P]nn[n] |
00000MPS (00000KT) 140P49MPS (140P99KT) |
||||
| Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C) | G[P]nn[n] |
12003G09MPS (12006G18KT) 24008G14MPS (24016G28KT) |
||||
| Maßeinheiten (M) | MPS (oder KT) | |||||
| Sicht (M) | Vorherrschende Sicht (M) | nnnn |
C A V O K |
0350 CAVOK 7000 9000 9999 |
||
| Wetter (C) | Intensität der Wettererscheinungen (C)(1) | – oder + | — | |||
| Merkmale und Art der Wettererscheinungen (C) |
DZ oder RA oder SN oder SG oder PL oder DS oder SS oder FZDZ oder FZRA oder SHGR oder SHGS oder SHRA oder SHSN oder TSGR oder TSGS oder TSRA oder TSSN |
FG oder BR oder SA oder DU oder HZ oder FU oder VA oder SQ oder PO oder FC oder TS oder BCFG oder BLDU oder BLSA oder BLSN oder DRDU oder DRSA oder DRSN oder FZFG oder MIFG oder PRFG |
RA HZ +TSRA FG –FZDZ PRFG +TSRASN SNRA FG |
|||
| Bewölkung (M)(2) | Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (M) |
FEWnnn oder SCTnnn oder BKNnnn oder OVCnnn |
VVnnn oder VV/// |
NSC |
FEW010 VV005 OVC020 VV/// NSC SCT005 BKN012 |
|
| Wolkenart (C) |
CB oder TCU |
— | SCT008 BKN025CB | |||
| Temperatur (O)(3) | Name des Elements (M) | TX |
TX25/1013Z TN09/1005Z TX05/2112Z TNM02/2103Z |
|||
| Höchsttemperatur (M) | [M]nn/ | |||||
| Tag und Uhrzeit des Auftretens der Höchsttemperatur (M) | nnnnZ | |||||
| Name des Elements (M) | TN | |||||
| Tiefsttemperatur (M) | [M]nn/ | |||||
| Tag und Uhrzeit des Auftretens der Tiefsttemperatur (M) | nnnnZ | |||||
| Erwartete signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere der vorstehend genannten Elemente während der Gültigkeitsdauer (C) | Indikator für Änderung oder Wahrscheinlichkeit (M) | PROB30 [TEMPO] oder PROB40 [TEMPO] oder BECMG oder TEMPO oder FM | ||||
| Dauer des Auftretens oder der Änderung (M) | nnnn/nnnn oder nnnnnn | |||||
| Wind (C) |
nnn[P]nn[n][G[P]nn[n]]MPS oder VRBnnMPS (oder nnn[P]nn[G[P]nn]KT oder VRBnnKT) |
TEMPO 0815/0818 25017G25MPS (TEMPO 0815/0818 25034G50KT) TEMPO 2212/2214 17006G13MPS 1000 TSRA SCT010CB BKN020 (TEMPO 2212/2214 17012G26KT 1000 TSRA SCT010CB BKN020) |
||||
| Vorherrschende Sicht (C) | nnnn |
C A V O K |
BECMG 3010/3011 00000MPS 2400 OVC010 (BECMG 3010/3011 00000KT 2400 OVC010) PROB30 1412/1414 0800 FG |
|||
| Wettererscheinung: Intensität (C) | – oder + | — | NSW |
BECMG 1412/1414 RA TEMPO 2503/2504 FZRA TEMPO 0612/0615 BLSN PROB40 TEMPO 2923/3001 0500 FG |
||
| Wettererscheinung: Merkmale und Art (C) |
DZ oder RA oder SN oder SG oder PL oder DS oder SS oder FZDZ oder FZRA oder SHGR oder SHGS oder SHRA oder SHSN oder TSGR oder TSGS oder TSRA oder TSSN |
FG oder BR oder SA oder DU oder HZ oder FU oder VA oder SQ oder PO oder FC oder TS oder BCFG oder BLDU oder BLSA oder BLSN oder DRDU oder DRSA oder DRSN oder FZFG oder MIFG oder PRFG |
||||
| Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (C) |
FEWnnn oder SCTnnn oder BKNnnn oder OVCnnn |
VVnnn oder VV/// |
NSC |
FM051230 15004MPS 9999 BKN020 (FM051230 15008KT 9999 BKN020) BECMG 1618/1620 8000 NSW NSC |
||
| Wolkenart (C) |
CB oder TCU |
— | BECMG 2306/2308 SCT015CB BKN020 | |||
Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den TAF
| Elemente | Bereich | Auflösung | |
|---|---|---|---|
| Windrichtung: | Grad rechtweisend | 000-360 | 10 |
| Windgeschwindigkeit: | MPS | 00-99(*) | 1 |
| KT | 0-199(*) | 1 | |
| Sicht: | M | 0000-0750 | 50 |
| M | 0800–4900 | 100 | |
| M | 5000–9000 | 1000 | |
| M | 10000 — | 0 (fester Wert: 9999) | |
| Vertikalsicht: | 30’s M (100’s FT) | 000-020 | 1 |
| Bewölkung: Wolkenuntergrenze: | 30’s M (100’s FT) |
000-099 100-200 |
1 10 |
|
Lufttemperatur (Höchst- und Tiefstwert): °C |
–80 — +60 | 1 | |
Anlage 4
Erläuterung:
- M=
- Aufnahme obligatorisch;
- C=
- Aufnahme konditional, soweit anwendbar.
- Anmerkung 1:
- Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Windscherungswarnungen sind in Anlage 8 aufgeführt.
- Anmerkung 2:
- Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 „Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC)” (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).
| Element | Genauer Inhalt | Muster | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Ortskennung des Flugplatzes (M) | Ortskennung des Flugplatzes | nnnn | YUCC |
| Identifizierung der Art der Meldung (M) | Art der Meldung und laufende Nummer | WS WRNG [n]n | WS WRNG 1 |
| Herausgabezeit und Gültigkeitsdauer (M) | Tag und Uhrzeit der Herausgabe und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer in UTC |
nnnnnn [VALID TL nnnnnn] oder [VALID nnnnnn/nnnnnn] |
211230 VALID TL 211330 221200 VALID 221215/221315 |
| ZUR AUFHEBUNG VON WINDSCHERUNGSWARNUNGEN SIEHE ANGABEN AM ENDE DES MUSTERS. | |||
| Wettererscheinung (M) | Identifizierung der Wettererscheinung und des Ortes ihres Auftretens |
[MOD] oder [SEV] WS IN APCH oder [MOD] oder [SEV] WS [APCH] RWYnnn oder [MOD] oder [SEV] WS IN CLIMB-OUT oder [MOD] oder [SEV] WS CLIMB-OUT RWYnnn oder MBST IN APCH oder MBST [APCH] RWYnnn oder MBST IN CLIMB-OUT oder MBST CLIMB-OUT RWYnnn |
WS APCH RWY12 MOD WS RWY34 WS IN CLIMB-OUT MBST APCH RWY26 MBST IN CLIMB-OUT |
| Beobachtete, gemeldete oder vorhergesagte Wettererscheinung (M) | Angabe, ob die Wettererscheinung beobachtet oder gemeldet und ob sie voraussichtlich andauern oder vorhergesagt wird (M) |
REP AT nnnn nnnnnnnn oder OBS [AT nnnn] oder FCST |
REP AT 1510 B747 OBS AT 1205 FCST |
| Einzelheiten der Wettererscheinung (C) | Beschreibung der Wettererscheinung, aufgrund deren die Windscherungswarnung herausgegeben wird |
SFC WIND: nnn/nnMPS (oder nnn/nnKT) nnnM (nnnFT)-WIND: nnn/nnMPS (oder nnn/nnKT) oder nnKMH (oder nnKT) LOSS nnKM (oder nnNM) FNA RWYnn oder nnKMH (oder nnKT) GAIN nnKM (oder nnNM) FNA RWYnn |
SFC WIND: 320/5MPS 60M-WIND: 360/13MPS (SFC WIND: 320/10KT 200FT-WIND: 360/26KT) 60KMH LOSS 4KM FNA RWY13 (30KT LOSS 2NM FNA RWY13) |
| ODER | |||
| Aufhebung der Windscherungswarnung | Aufhebung der Windscherungswarnung unter Verweis auf ihre Bezeichnung | CNL WS WRNG [n]n nnnnnn/nnnnnn | CNL WS WRNG 1 211230/211330; |
Anlage 5A
Erläuterung:
- M=
- Aufnahme obligatorisch;
- C=
- Aufnahme konditional, soweit anwendbar, und
- ==
- eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile zu stehen hat.
- Anmerkung:
- Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in SIGMET/AIRMET sind in Anlage 8 aufgeführt.
| Element | Genauer Inhalt | SIGMET Muster | AIRMET Muster | SIGMET Beispiele | AIRMET Beispiele | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Ortskennung des FIR/CTA (M) | ICAO-Ortskennung der ATS-Stelle, die das FIR oder CTA bedient, auf das sich die SIGMET bzw. AIRMET bezieht | nnnn |
YUCC YUDD |
|||
| Identifizierung (M) | Identifizierung und laufende Nummer der SIGMET oder AIRMET | SIGMET nnn | AIRMET [n][n]n |
SIGMET U05 SIGMET I12 |
AIRMET 2 AIRMET 19 AIRMET B19 |
|
| Gültigkeitsdauer (M) | Tag-Uhrzeit-Gruppen mit Angabe der Gültigkeitsdauer in UTC | VALID nnnnnn/nnnnnn |
VALID 010000/010400 VALID 221215/221600 VALID 101520/101800 VALID 251600/252200 VALID 152000/160000 VALID 192300/200300 |
|||
| Ortskennung der MWO (M) | Ortskennung der MWO, die die SIGMET oder AIRMET aufgegeben hat, durch Bindestrich getrennt | nnnn- |
YUDO- YUSO- |
|||
| Name des FIR/CTA (M) | Ortskennung und Name des FIR oder CTA bedient, für das die SIGMET/AIRMET herausgegeben wird | nnnn nnnnnnnnnn FIR[/UIR] oder nnnn nnnnnnnnnn CTA |
nnnn nnnnnnnnnn FIR[/n] |
YUCC AMSWELL FIR YUDD SHANLON FIR/UIR YUDD SHANLON CTA |
YUCC AMSWELL FIR/2 YUDD SHANLON FIR |
|
| ZUR AUFHEBUNG VON SIGMET SIEHE ANGABEN AM ENDE DES MUSTERS. | ||||||
| Wettererscheinung (M) | Beschreibung der Wettererscheinung, die die Herausgabe einer SIGMET/AIRMET ausgelöst hat |
OBSC TS[GR] EMBD TS[GR] FRQ TS[GR] SQL TS[GR] |
SFC WIND nnn/nn[n]MPS (oder SFC WIND nnn/nn[n]KT) |
OBSC TS OBSC TSGR EMBD TS EMBD TSGR FRQ TS FRQ TSGR SQL TS SQL TSGR TC GLORIA PSN N10 W060 CB TC NN PSN S2030 E06030 CB SEV TURB SEV ICE SEV ICE (FZRA) SEV MTW HVY DS HVY SS VA ERUPTION MT ASHVAL PSN S15 E073 VA CLD RDOACT CLD |
SFC WIND 040/40MPS SFC WIND 310/20KT SFC VIS 1500M (BR) ISOL TS ISOL TSGR OCNL TS OCNL TSGR MT OBSC BKN CLD 120/900M BKN CLD 400/3000FT BKN CLD SFC/3000M BKN CLD SFC/ABV10000FT OVC CLD 270/ABV3000M OVC CLD 900/ABV10000FT OVC CLD SFC/3000M OVC CLD SFC/ABV10000FT ISOL CB OCNL CB FRQ CB ISOL TCU OCNL TCU FRQ TCU MOD TURB MOD ICE MOD MTW |
|
|
TC nnnnnnnnnn PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] CB oder TC NN PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] CB SEV TURB SEV ICE SEV ICE (FZRA) SEV MTW HVY DS HVY SS [VA ERUPTION] [MT nnnnnnnnnn] [PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Ennn[nn] oder Wnnn[nn]] VA CLD RDOACT CLD |
SFC VIS nnnnM (nn) ISOL TS[GR] OCNL TS[GR] MT OBSC BKN CLD nnn/[ABV]nnnnM (oder BKN CLD nnn/[ABV][n]nnnnFT) oder BKN CLD SFC/[ABV]nnnnM (oder BKN CLD SFC/[ABV][n]nnnnFT) OVC CLD nnn/[ABV]nnnnM (oder OVC CLD nnn/[ABV][n]nnnnFT) oder OVC CLD SFC/[ABV]nnnnM (oder OVC CLD SFC/[ABV][n]nnnnFT) ISOL CB OCNL CB FRQ CB ISOL TCU OCNL TCU FRQ TCU MOD TURB MOD ICE MOD MTW |
|||||
| Beobachtete oder vorhergesagte Wettererscheinung (M) | Angabe, ob die Wettererscheinung beobachtet und voraussichtlich andauern wird oder vorhergesagt wird |
OBS [AT nnnnZ] oder FCST [AT nnnnZ] |
OBS OBS AT 1210Z FCST FCST AT 1815Z |
|||
| Position (C) | Position (geografische Breite und Länge (in Grad und Minuten)) |
Nnn[nn] Wnnn[nn] oder Nnn[nn] Ennn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Snn[nn] Ennn[nn] oder N OF Nnn[nn] oder S OF Nnn[nn] oder N OF Snn[nn] oder S OF Snn[nn] oder [UND] W OF Wnnn[nn] oder E OF Wnnn[nn] oder W OF Ennn[nn] oder E OF Ennn[nn] oder N OF Nnn[nn] oder N OF Snn[nn] UND S OF Nnn[nn] oder S OF Snn[nn] oder W OF Wnnn[nn] oder W OF Ennn[nn] UND E OF Wnnn[nn] oder E OF Ennn[nn] oder N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [UND N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]] oder WI Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — [Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]](4) oder APRX nnKM WID LINE BTN (oder nnNM WID LINE BTN) Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] oder ENTIRE FIR/UIR oder ENTIRE CTA oder WI nnnKM (oder nnnNM) OF TC CENTRE |
N2020 W07005 N48 E010 S60 W160 S0530 E16530 N OF N50 S OF N5430 N OF S10 S OF S4530 W OF W155 E OF W45 W OF E15540 E OF E09015 N OF N1515 UND W OF E13530 S OF N45 UND N OF N40 N OF LINE S2520 W11510 — S2520 W12010 SW OF LINE N50 W005 — N60 W020 SW OF LINE N50 W020 — N45 E010 UND NE OF LINE N45 W020 — N40 E010 WI N6030 E02550 — N6055 E02500 — N6050 E02630 — N6030 E02550 APRX 50KM WID LINE BTN N64 W017 — N60 W010 — N57 E010 ENTIRE FIR ENTIRE FIR/UIR ENTIRE CTA WI 400KM OF TC CENTRE WI 250NM OF TC CENTRE |
|||
| Flugfläche (C) | Flugfläche oder -höhe über NN |
[SFC/]FLnnn oder [SFC/]nnnnM (oder [SFC/][n]nnnnFT) oder FLnnn/nnn oder TOP FLnnn oder [TOP] ABV FLnnn oder [nnnn/]nnnnM (oder [[n]nnnn/][n]nnnnFT) oder [nnnnM/]FLnnn (oder [[n]nnnnFT/]FLnnn) oder(1) TOP [ABV oder BLW] FLnnn |
FL180 SFC/FL070 SFC/3000M SFC/10000FT FL050/080 TOP FL390 ABV FL250 TOP ABV FL100 3000M 2000/3000M 8000FT 6000/12000FT 2000M/FL150 10000FT/FL250 TOP FL500 TOP ABV FL500 TOP BLW FL450 |
|||
| Bewegung oder erwartete Bewegung (C)(5) | Bewegung oder erwartete Bewegung (Richtung und Geschwindigkeit) unter Angabe einer der 16 Kompassrichtungen, oder stationär |
MOV N [nnKMH] oder MOV NNE [nnKMH] oder MOV NE [nnKMH] oder MOV ENE [nnKMH] oder MOV E [nnKMH] oder MOV ESE [nnKMH] oder MOV SE [nnKMH] oder MOV SSE [nnKMH] oder MOV S [nnKMH] oder MOV SSW [nnKMH] oder MOV SW [nnKMH] oder MOV WSW [nnKMH] oder MOV W [nnKMH] oder MOV WNW [nnKMH] oder MOV NW [nnKMH] oder MOV NNW [nnKMH] oder MOV N [nnKT] oder MOV NNE [nnKT] oder MOV NE [nnKT] oder MOV ENE [nnKT] oder MOV E [nnKT] oder MOV ESE [nnKT] oder MOV SE [nnKT] oder MOV SSE [nnKT] oder MOV S [nnKT] oder MOV SSW [nnKT] oder MOV SW [nnKT] oder MOV WSW [nnKT] oder MOV W [nnKT] oder MOV WNW [nnKT] oder MOV NW [nnKT] oder MOV NNW [nnKT]) oder STNR |
MOV SE MOV NNW MOV E 40KMH MOV E 20KT MOV WSW 20KT STNR |
|||
| Veränderungen der Intensität (C) | Erwartete Veränderungen der Intensität | INTSF oder WKN oder NC |
INTSF WKN NC |
|||
| Vorhergesagte Uhrzeit (C)(5) | Angabe der Vorhersage Zeitpunkt der Wettererscheinung | FCST AT nnnnZ | — | FCST AT 2200Z | — | |
| Vorhergesagte Position (C)(5) | Vorhergesagte Position der Vulkanaschewolke oder des Zentrums des tropischen Wirbelsturms oder anderer gefährlicher Wettererscheinungen6 am Ende der Gültigkeitsdauer der SIGMET |
Nnn[nn] Wnnn[nn] oder Nnn[nn] Ennn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Snn[nn] Ennn[nn] oder N OF Nnn[nn] oder S OF Nnn[nn] oder N OF Snn[nn] oder S OF Snn[nn] [UND] W OF Wnnn[nn] oder E OF Wnnn[nn] oder W OF Ennn[nn] oder E OF Ennn[nn] oder N OF Nnn[nn] oder N OF Snn[nn] UND S OF Nnn[nn] oder S OF Snn[nn] oder W OF Wnnn[nn] oder W OF Ennn[nn] UND E OF Wnnn[nn] oder E OF Ennn[nn] oder N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [UND N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]] oder WI Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn](4) oder APRX nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN) Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] oder ENTIRE FIR[/UIR] oder ENTIRE CTA oder TC CENTRE PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn](1) oder NO VA EXP(2) |
— |
N30 W170 N OF N30 S OF S50 UND W OF E170 S OF N46 UND N OF N39 NE OF LINE N35 W020 — N45 W040 SW OF LINE N48 W020 — N43 E010 UND NE OF LINE N43 W020 — N38 E010 WI N20 W090 — N05 W090 — N10 W100 — N20 W100 — N20 W090 APRX 50KM WID LINE BTN N64 W017 — N57 W005 — N55 E010 — N55 E030 ENTIRE FIR ENTIRE FIR/UIR ENTIRE CTA TC CENTRE PSN N2740 W07345 NO VA EXP |
— | |
| Wiederholung der Elemente (C)(3) | Wiederholung der in einer SIGMET für eine Vulkanaschewolke oder einen tropischen Wirbelsturm genannten Elemente | [UND] | — | UND | — | |
| ODER | ||||||
| Aufhebung der SIGMET/AIRMET (C) | Aufhebung der SIGMET/AIRMET unter Angabe ihrer Identifizierung |
CNL SIGMET nnn nnnnnn/nnnnnn oder CNL SIGMET nnn nnnnnn/nnnnnn [VA MOV TO nnnn FIR](2) |
CNL AIRMET [n][n]n nnnnnn/nnnnnn |
CNL SIGMET B04 101200/101600 CNL SIGMET I07 251030/251430 VA MOV TO YUDO FIR |
CNL AIRMET 05 151520/151800 | |
Anlage 5B
Erläuterung:
- M=
- Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Sonderflugmeldung (Uplink);
- C=
- ufnahme konditional, soweit anwendbar;
- ==
- eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile zu stehen hat.
- Anmerkung:
- Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Sonderflugmeldungen sind in Anlage 8 aufgeführt.
| Element | Genauer Inhalt | Muster | Beispiele |
|---|---|---|---|
| Identifizierung (M) | Sonderflugmeldung (Uplink) — Kennung | ARS | ARS |
| Luftfahrzeugkennung (M) | Funkrufzeichen des Luftfahrzeugs | nnnnnn | VA812 |
| Beobachtete Wettererscheinung (M) | Beschreibung der beobachteten Wettererscheinung, die die Herausgabe der Sonderflugmeldung ausgelöst hat |
TS TSGR SEV TURB SEV ICE SEV MTW HVY SS VA CLD VA [MT nnnnnnnnnn] MOD TURB MOD ICE |
TSGR SEV TURB SEV ICE SEV MTW HVY SS VA CLD VA VA MT ASHVAL5 MOD TURB MOD ICE |
| Uhrzeit der Beobachtung (M) | Zeitpunkt der Beobachtung der beobachteten Wettererscheinung | OBS AT nnnnZ | OBS AT 1210Z |
| Position (C) | Position (geografische Breite und Länge (in Grad und Minuten)) der beobachteten Wettererscheinung |
NnnnnWnnnnn oder NnnnnEnnnnn oder SnnnnWnnnnn oder SnnnnnEnnnnn |
N2020W07005 S4812E01036 |
| Flugfläche (C) | Flugfläche oder Höhe über NN der beobachteten Wettererscheinung |
FLnnn oder FLnnn/nnn oder nnnnM (oder [n]nnnnFT) |
FL390 FL180/210 3000M 12000FT |
Anlage 6
Erläuterung:
- M=
- Aufnahme obligatorisch;
- O=
- Aufnahme fakultativ;
- ==
- eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile zu stehen hat.
- Anmerkung 1:
- Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in der Beratung zu Vulkanasche sind in Anlage 8 aufgeführt.
- Anmerkung 2:
- Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 „Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC)” (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).
- Anmerkung 3:
- Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt zu setzen.
- Anmerkung 4:
- Die Nummern 1 bis 18 sind nur im Sinne der Klarheit aufgeführt und kein Bestandteil der Beratung (siehe Beispiel).
| Element | Genauer Inhalt | Muster | Beispiele | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Identifizierung der Art der Meldung (M) | Art der Meldung | VA ADVISORY | VA ADVISORY | ||
| 2 | Herausgabezeit (M) | Jahr, Monat, Tag, Uhrzeit in UTC | DTG: | nnnnnnnn/nnnnZ | DTG: | 20080923/0130Z |
| 3 | Name des VAAC (M) | Name des VAAC | VAAC: | nnnnnnnnnnnn | VAAC: | TOKYO |
| 4 | Name des Vulkans (M) | Name und IAVCEI-Nummer des Vulkans (Internationale Vereinigung für Vulkanologie und Chemie des Erdinneren, IAVCEI) | VOLCANO: |
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn [nnnnnn] oder UNKNOWN oder UNNAMED |
VOLCANO: VOLCANO: |
KARYMSKY 1000-13 UNNAMED |
| 5 | Lage des Vulkans (M) | Lage des Vulkans in Grad und Minuten | PSN: |
Nnnnn oder Snnnn Wnnnnn oder Ennnnn oder UNKNOWN |
PSN: PSN: |
N5403 E15927 UNKNOWN |
| 6 | Staat oder Gebiet (M) | Staat oder Gebiet, falls die Asche nicht über einem Staat gemeldet wird | AREA: | nnnnnnnnnnnnnnnn | AREA: | RUSSIA |
| 7 | Gipfelhöhe (M) | Gipfelhöhe in m (oder ft) | SUMMIT ELEV: | nnnnM (oder nnnnnFT) | SUMMIT ELEV: | 1536M |
| 8 | Beratungsnummer (M): | Beratungsnummer: Jahr vierstellig und Nummer der Meldung (gesonderte Sequenz für jeden Vulkan) | ADVISORY NR: | nnnn/nnnn | ADVISORY NR: | 2008/4 |
| 9 | Informationsquelle (M) | Informationsquelle in Freitext | INFO SOURCE: | Freitext von bis zu 32 Zeichen | INFO SOURCE: | MTSAT-1R KVERT KEMSD |
| 10 | Farbcode (O) | Luftfahrt-Farbcode | AVIATION COLOUR CODE: | RED oder ORANGE oder YELLOW oder GREEN oder UNKNOWN oder NOT GIVEN oder NIL | AVIATION COLOUR CODE: | RED |
| 11 | Einzelheiten zum Vulkanausbruch (M) | Einzelheiten zum Vulkanausbruch (einschließlich Datum/Uhrzeit des Ausbruchs) | ERUPTION DETAILS: |
Freitext von bis zu 64 Zeichen oder UNKNOWN |
ERUPTION DETAILS: | ERUPTION AT 20080923/0000Z FL300 REPORTED |
| 12 | Zeitpunkt der Beobachtung (oder geschätzter Zeitpunkt) der Vulkanaschewolken (M) | Tag und Uhrzeit (in UTC) der Beobachtung der Aschewolken (oder Schätzung) | OBS (oder EST) VA DTG: | nn/nnnnZ | OBS VA DTG: | 23/0100Z |
| 13 | Beobachtete oder geschätzte Vulkanaschewolken (M) |
Horizontale (in Grad und Minuten) und vertikale Ausdehnung zum Zeitpunkt der Beobachtung oder geschätzte Vulkanaschewolken oder, falls die Untergrenze bekannt ist, Obergrenze der beobachteten oder geschätzten Vulkanaschewolken; Bewegung der beobachteten oder geschätzten Vulkanaschewolken |
OBS VA CLD oder EST VA CLD: |
TOP FLnnn oder SFC/FLnnn oder FLnnn/nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)] Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] MOV N nnKMH (oder KT) oder MOV NE nnKMH (oder KT) oder MOV E nnKMH (oder KT) oder MOV SE nnKMH (oder KT) oder MOV S nnKMH (oder KT) oder MOV SW nnKMH (oder KT) oder MOV W nnKMH (oder KT) oder MOV NW nnKMH (oder KT) oder VA NOT IDENTIFIABLE FM SATELLITE DATA WIND FLnnn/nnn nnn/nn[n]MPS (oder KT)(2) oder WIND FLnnn/nnn VRBnnMPS (oder KT) oder WIND SFC/FLnnn nnn/nn[n]MPS (oder KT) oder WIND SFC/FLnnn VRBnnMPS (oder KT) |
OBS VA CLD: |
FL250/300 N5400 E15930 — N5400 E16100 — N5300 E15945 MOV SE 20KT SFC/FL200 N5130 E16130 — N5130 E16230 — N5230 E16230 — N5230 E16130 MOV SE 15KT TOP FL240 MOV W 40KMH VA NOT IDENTIFIABLE FM SATELLITE DATA WIND FL050/070 180/12MPS |
| 14 |
Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken (+6 Std.) (M) |
Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach dem „Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken” unter Punkt 12); Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer |
FCST VA CLD (+6 Std.) |
nn/nnnnZ SFC oder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)] Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]](1) oder NO VA EXP oder NOT AVBL oder NOT PROVIDED |
FCST VA CLD (+6 Std.) |
23/0700Z FL250/350 N5130 E16030 — N5130 E16230 — N5330 E16230 — N5330 E16030 SFC/FL180 N4830 E16330 — N4830 E16630 — N5130 E16630 — N5130 E16330 NO VA EXP NOT AVBL NOT PROVIDED |
| 15 | Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken (+12 Std.) (M) |
Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach dem „Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken” unter Punkt 12); Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer |
FCST VA CLD +12 Std.: |
nn/nnnnZ SFC oder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)] Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] oder NO VA EXP oder NOT AVBL oder NOT PROVIDED |
FCST VA CLD +12 Std.: |
23/1300Z SFC/FL270 N4830 E16130 — N4830 E16600 — N5300 E16600 — N5300 E16130 NO VA EXP NOT AVBL NOT PROVIDED |
| 16 |
Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken (+18 Std.) (M) |
Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach dem „Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken” unter Punkt 12); Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer |
FCST VA CLD +18 Std.: |
nn/nnnnZ SFC oder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)] Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] oder NO VA EXP oder NOT AVBL oder NOT PROVIDED |
FCST VA CLD +18 Std.: |
23/1900Z NO VA EXP NOT AVBL NOT PROVIDED |
| 17 | Anmerkungen (M) | Gegebenenfalls Anmerkungen | RMK: |
Freitext von bis zu 256 Zeichen oder NIL |
RMK: |
LATEST REP FM KVERT (0120Z) INDICATES ERUPTION HAS CEASED. TWO DISPERSING VA CLD ARE EVIDENT ON SATELLITE IMAGERY NIL |
| 18 | Nächste Beratung (M) | Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit in UTC | NXT ADVISORY: |
nnnnnnnn/nnnnZ oder NO LATER THAN nnnnnnnn/nnnnZ oder NO FURTHER ADVISORIES oder WILL BE ISSUED BY nnnnnnnn/nnnnZ |
NXT ADVISORY: |
20080923/0730Z NO LATER THAN nnnnnnnn/nnnnZ NO FURTHER ADVISORIES WILL BE ISSUED BY nnnnnnnn/nnnnZ |
Anlage 7
Erläuterung:
- ==
- eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile zu stehen hat.
- Anmerkung 1:
- Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in der Beratung zu tropischen Wirbelstürmen sind in Anlage 8 aufgeführt.
- Anmerkung 2:
- Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 „Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC)” (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).
- Anmerkung 3:
- Alle Elemente sind obligatorisch anzugeben.
- Anmerkung 4:
- Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt zu setzen.
- Anmerkung 5:
- Die Nummern 1 bis 19 sind nur im Sinne der Klarheit aufgeführt und kein Bestandteil der Beratung (siehe Beispiel).
| Element | Genauer Inhalt | Muster | Beispiele | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Identifizierung der Art der Meldung; | Art der Meldung | TC ADVISORY | TC ADVISORY | ||
| 2 | Herausgabezeit | Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit der Herausgabe in UTC | DTG: | nnnnnnnn/nnnnZ | DTG: | 20040925/1600Z |
| 3 | Name des TCAC |
Name des TCAC (Ortskennung oder vollständiger Name) |
TCAC: | nnnn oder nnnnnnnnnn |
TCAC: TCAC: |
YUFO MIAMI |
| 4 | Name des tropischen Wirbelsturms | Name des tropischen Wirbelsturms oder „NN” für unbenannte tropische Wirbelstürme | TC: | nnnnnnnnnnnn oder NN | TC: | GLORIA |
| 5 | Beratungsnummer | Beratungsnummer (beginnend mit „01” für jeden tropischen Wirbelsturm) | NR: | nn | NR: | 01 |
| 6 | Position des Zentrums | Position des Zentrums des tropischen Wirbelsturms (in Grad und Minuten) | PSN: | Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] | PSN: | N2706 W07306 |
| 7 | Richtung und Geschwindigkeit der Bewegung | Richtung und Geschwindigkeit in den 16 Kompassrichtungen und in km/h (oder kt) oder nur langsam vorankommend (< 6 km/h (3 kt) oder stationär (< 2 km/h (1 kt) | MOV: |
N nnKMH (oder KT) oder NNE nnKMH (oder KT) oder NE nnKMH (oder KT) oder ENE nnKMH (oder KT) oder E nnKMH (oder KT) oder ESE nnKMH (oder KT) oder SE nnKMH (oder KT) oder SSE nnKMH (oder KT) oder S nnKMH (oder KT) oder SSW nnKMH (oder KT) oder SW nnKMH (oder KT) oder WSW nnKMH (oder KT) oder W nnKMH (oder KT) oder WNW nnKMH (oder KT) oder NW nnKMH (oder KT) oder NNW nnKMH (oder KT) oder SLW oder STNR |
MOV: | NW 20KMH |
| 8 | Kerndruck | Kerndruck (in hPa) | C: | nnnHPA | C: | 965HPA |
| 9 | Maximaler Bodenwind | Maximaler Bodenwind in der Nähe des Zentrums (10-Minuten-Mittel des Bodenwinds, in m/s (oder kt)) | MAX WIND: |
nn[n]MPS (oder nn[n]KT) |
MAX WIND: | 22 MPS |
| 10 |
Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 6 HR) |
Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 2); Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms |
FCST PSN +6 HR: |
nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] |
FCST PSN +6 HR: |
25/2200Z N2748 W07350 |
| 11 | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 6 Std.) | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (6 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 2) |
FCST MAX WIND +6 HR: |
nn[n]MPS (oder nn[n]KT) |
FCST MAX WIND +6 HR: |
22 MPS |
| 12 |
Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 12 HR) |
Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 2); Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms |
FCST PSN +12 HR: |
nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] |
FCST PSN +12 HR: |
26/0400Z N2830 W07430 |
| 13 | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 12 Std.) | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (12 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 2) |
FCST MAX WIND +12 HR: |
nn[n]MPS (oder nn[n]KT) |
FCST MAX WIND +12 HR: |
22 MPS |
| 14 |
Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 18 HR) |
Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 2); Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms |
FCST PSN +18 HR: |
nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] |
FCST PSN +18 HR: |
26/1000Z N2852 W07500 |
| 15 | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 18 Std.) | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (18 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 2) |
FCST MAX WIND +18 Std.: |
nn[n]MPS (oder nn[n]KT) |
FCST MAX WIND +18 HR: |
21 MPS |
| 16 |
Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 24 Std.) |
Tag und Uhrzeit (in UTC) (24 Stunden pro Tag und 7 Tage pro Woche nach der „DTG” unter Nummer 2); Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms |
FCST PSN +24 HR: |
nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] |
FCST PSN +24 HR: |
26/1600Z N2912 W07530 |
| 17 | Vorhersage maximaler Bodenwind (+ 24 Std.) | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (24 Stunden pro Tag und 7 Tage pro Woche nach der „DTG” unter Nummer 2) |
FCST MAX WIND +24 HR: |
nn[n]MPS (oder nn[n]KT) |
FCST MAX WIND +24 HR: |
20 MPS |
| 18 | Anmerkungen | Gegebenenfalls Anmerkungen | RMK: |
Freitext von bis zu 256 Zeichen oder NIL |
RMK: | NIL |
| 19 | Voraussichtliche Zeit der Herausgabe der nächsten Beratung | Voraussichtlicher Zeitpunkt (Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit (UTC)) der nächsten Beratung | NXT MSG: |
[BFR] nnnnnnnn/nnnnZ oder NO MSG EXP |
NXT MSG: | 20040925/2000Z |
Anlage 8
| Elemente | Bereich | Auflösung | |
|---|---|---|---|
| Gipfelhöhe: | M | 000–8100 | 1 |
| FT | 000-27 000 | 1 | |
| Beratungsnummer: | für Vulkanasche (Index)(1) | 000-2000 | 1 |
| für tropische Wirbelstürme (Index)(1) | 00-99 | 1 | |
| Maximaler Bodenwind; | MPS | 00-99 | 1 |
| KT | 00-199 | 1 | |
| Kerndruck: | hPa | 850-1050 | 1 |
| Bodenwindgeschwindigkeit: | MPS | 15-49 | 1 |
| KT | 30-99 | 1 | |
| Bodensicht: | M | 0000-0750 | 50 |
| M | 0800-5000 | 100 | |
| Bewölkung: Untergrenze: | M | 000-300 | 30 |
| FT | 000-1000 | 100 | |
| Bewölkung: Obergrenze: | M | 000-2970 | 30 |
| M | 3000–20 000 | 300 | |
| FT | 000-9900 | 100 | |
| FT | 10 000–60 000 | 1000 | |
| Geografische Breite: | ° (Grad) | 00-90 | 1 |
| (Minuten) | 00-60 | 1 | |
| Geografische Länge: | ° (Grad) | 000-180 | 1 |
| (Minuten) | 00-60 | 1 | |
| Flugflächen: | 000-650 | 10 | |
| Bewegung: | KMH | 0-300 | 10 |
| KT | 0-150 | 5 | |
ANHANG VI
(Teil-AIS)
TEILABSCHNITT A — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION VON ANBIETERN VON FLUGBERATUNGSDIENSTEN (AIS.OR)
ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
AIS.OR.100 Luftfahrtinformationsmanagement
Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS) müssen dafür sorgen, dass geeignete Ressourcen und Verfahren für das Informationsmanagement vorhanden sind, damit qualitätsgesicherte Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen innerhalb des ATM-Systems rechtzeitig erhoben, verarbeitet, gespeichert, integriert, ausgetauscht und bereitgestellt werden.AIS.OR.105 Zuständigkeiten der Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS)
AIS-Anbieter müssen dafür sorgen, dass die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zur Verfügung stehen, die für die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Effizienz der Flugsicherung erforderlich sind. AIS-Anbieter haben Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zum gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie zu den Gebieten auf hoher See, in denen der Mitgliedstaat für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten verantwortlich ist, entgegenzunehmen, zusammenzustellen oder zusammenführen, zu editieren, zu formatieren, zu veröffentlichen, zu speichern und zu verbreiten. AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verfügbar sind für- (1)
- das am Flugbetrieb beteiligte Personal, einschließlich Flugbesatzungen, Flugplanung und Flugsimulatoren,
- (2)
- Anbieter von Flugverkehrsdiensten (ATS), die für den Fluginformationsdienst zuständig sind, und
- (3)
- Dienste, die für die Informationen zur Flugvorbereitung zuständig sind.
ABSCHNITT 2 — DATENQUALITÄTSMANAGEMENT
AIS.OR.200 Allgemeines
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass- a)
- Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen gemäß den Spezifikationen des in Anhang III Anlage 1 (Teil-ATM/ANS.OR) genannten Luftfahrtdatenkatalogs bereitgestellt werden,
- b)
- die Datenqualität aufrechterhalten wird und
- c)
- Automatisierung angewandt wird, um die Verarbeitung und den Austausch digitaler Luftfahrtdaten zu ermöglichen.
AIS.OR.205 Förmliche Vereinbarungen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass förmliche Vereinbarungen getroffen werden mit- a)
- allen Parteien, die Daten an sie übermitteln, und
- b)
- anderen AIS-Anbietern, wenn sie Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen mit ihnen austauschen.
AIS.OR.210 Austausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass- a)
- das Format der Luftfahrtdaten auf einem Muster für den Austausch von Luftfahrtdaten basiert, das als weltweit interoperabel konzipiert ist, und
- b)
- Luftfahrtdaten elektronisch ausgetauscht werden.
AIS.OR.215 Werkzeuge und Software
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Werkzeuge und Software zur Unterstützung oder Automatisierung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen ihre Funktionen erfüllen, ohne dass die Qualität von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen beeinträchtigt wird.AIS.OR.220 Validierung und Verifizierung
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Verifizierungs- und Validierungsverfahren angewandt werden, sodass die Luftfahrtdaten die in Punkt AIS.TR.200 festgelegten Anforderungen an die Datenqualität erfüllen.AIS.OR.225 Metadaten
AIS-Anbieter haben Metadaten zu erfassen und zu sichern.AIS.OR.230 Datenfehlerdetektion und -authentifizierung
AIS-Anbieter haben sicherstellen, dass- a)
- bei der Übermittlung und/oder Speicherung von Luftfahrtdaten digitale Datenfehlerdetektionstechniken eingesetzt werden, um die in Punkt AIS.TR.200(c) genannten Grade von Datenintegrität zu unterstützen und
- b)
- die Übertragung von Luftfahrtdaten einem geeigneten Authentifizierungsverfahren unterliegt, mit dem die Empfänger bestätigen können, dass die Daten oder Informationen durch eine zugelassene Quelle übermittelt wurden.
AIS.OR.235 Fehlermeldung, Fehlermessung und Korrekturmaßnahmen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Verfahren zur Fehlermeldung, Fehlermessung und Fehlerkorrektur eingerichtet und aufrechterhalten werden.AIS.OR.240 Datenbeschränkungen
AIS-Anbieter haben in den Luftfahrtinformationsprodukten — mit Ausnahme von NOTAM — die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zu kennzeichnen, die die Anforderungen an die Datenqualität nicht erfüllen.AIS.OR.250 Konsistenz
Werden Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen im AIP von mehr als einem Mitgliedstaat veröffentlicht, sorgen die für diese AIP zuständigen AIS-Anbieter für die Einrichtung geeigneter Verfahren zur Gewährleistung der Konsistenz dieser Informationen.ABSCHNITT 3 — LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTE
AIS.OR.300 Allgemeines — Luftfahrtinformationsprodukte
Bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in mehreren Formaten haben die AIS-Anbieter sicherzustellen, dass Prozesse geschaffen werden, die die Konsistenz von Daten und Informationen zwischen diesen Formaten gewährleisten.Kapitel 1 — Luftfahrtinformationen in einer standardisierten Darstellung
AIS.OR.305 Luftfahrthandbuch (AIP)
AIS-Anbieter haben ein Luftfahrthandbuch herauszugeben.AIS.OR.310 AIP-Berichtigungen
AIS-Anbieter müssen- a)
- dauerhafte Änderungen des AIP als AIP-Berichtigungen herausgeben und
- b)
- sicherstellen, dass das AIP in so regelmäßigen Abständen geändert oder neu herausgegeben wird, wie dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Informationen vollständig und aktuell sind.
AIS.OR.315 Ergänzungen des Luftfahrthandbuchs
AIS-Anbieter müssen,- a)
- als AIP-Ergänzungen, vorübergehende Änderungen von längerer Dauer — drei Monate oder länger — und Informationen von kurzer Dauer, die umfangreiche Texte und/oder Grafiken enthalten, herausgeben,
- b)
- regelmäßig eine Prüfliste der gültigen AIP-Ergänzungen vorlegen und
- c)
- eine neue AIP-Ergänzung als Ersatz veröffentlichen, wenn ein Fehler in einer AIP-Ergänzung auftritt oder die Gültigkeitsdauer einer AIP-Ergänzung geändert wird.
AIS.OR.320 Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC)
AIS-Anbieter müssen für jeden der folgenden Fälle ein Luftfahrtinformationsrundschreiben herausgeben:- a)
- eine langfristige Vorankündigung jeder wesentlichen Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren oder Anlagen,
- b)
- Informationen rein erläuternder oder beratender Art, die sich auf die Flugsicherheit auswirken,
- c)
- Informationen oder Mitteilungen erläuternder oder beratender Art in Bezug auf technische, legislative oder rein administrative Fragen.
AIS.OR.325 Luftfahrtkarten
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass folgende Luftfahrtkarten, sofern verfügbar,- a)
- Bestandteil des AIP sind oder den AIP-Empfängern gesondert zur Verfügung gestellt werden:
- (1)
- Flugplatzhinderniskarte — Typ A,
- (2)
- Flugplatz-/Hubschrauberflugplatzkarte,
- (3)
- Flugplatzrollkarte.
- (4)
- Karte der Luftfahrzeug-Parkpositionen,
- (5)
- Bodenprofilkarte für Präzisionsanflug,
- (6)
- ATC-Karte zur Überwachung der Mindestflughöhe;
- (7)
- Bereichskarte,
- (8)
- Standard-Instrumentenanflugkarte (STAR),
- (9)
- Standard-Instrumentenabflugkarte (SID),
- (10)
- Instrumentenanflugkarte;
- (11)
- Sichtanflugkarte und
- (12)
- Streckenkarte, und
- b)
- als Teil der Luftfahrtinformationsprodukte bereitgestellt werden:
- (1)
- Flugplatzhinderniskarte — Typ B;
- (2)
- Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart) 1:1 000 000,
- (3)
- Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart) 1:500 000,
- (4)
- Luftfahrtnavigationskarte (Aeronautical-Navigation Chart) — kleiner Maßstab, und
- (5)
- Arbeitskarte (Plotting Chart).
AIS.OR.330 NOTAM
AIS-Anbieter müssen- a)
- umgehend eine NOTAM herausgeben, wenn die zu verbreitende Information vorübergehender Art und von kurzer Dauer ist oder wenn für den Betrieb wesentliche dauerhafte Änderungen bzw. vorübergehende Änderungen von langer Dauer kurzfristig vorgenommen werden, mit Ausnahme von umfangreichen Texten und/oder Grafiken, und
- b)
- Informationen über Errichtung, Zustand oder Änderung jeglicher Luftfahrtanlagen, Dienste, Verfahren oder Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das betroffene Luftfahrtpersonal wesentlich ist, als NOTAM herausgeben.
Kapitel 2 — Digitale Datensätze
AIS.OR.335 Allgemeines — Digitale Datensätze
Falls verfügbar, müssen die AIS-Anbieter sicherstellen, dass digitale Daten in Form folgender Datensätze vorliegen:- (1)
- AIP-Datensatz;
- (2)
- Bodenprofildatensatz,
- (3)
- Hindernisdatensätze;
- (4)
- Flugplatzkartierungsdatensätze, und
- (5)
- Instrumentenflugverfahrensdatensätze.
AIS.OR.340 Anforderungen in Bezug auf Metadaten
Jeder Datensatz muss einen Mindestsatz von Metadaten für den nächsten Nutzer umfassen.AIS.OR.345 AIP-Datensatz
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass der AIP-Datensatz, sofern verfügbar, die digitale Darstellung von Luftfahrtinformationen von längerer Gültigkeitsdauer enthält, einschließlich dauerhafter Informationen und vorübergehender Änderungen mit langer Laufzeit.AIS.OR.350 Gelände- und Hindernisdaten — Allgemeine Anforderungen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Gelände- und Hindernisdaten, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.350 zur Verfügung stehen.AIS.OR.355 Geländedatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Geländedatensätze, soweit verfügbar, bereitgestellt werden- a)
- für Bereich 1 gemäß Punkt AIS.TR.350, und
- b)
- für Flugplätze, um Folgendes abzudecken:
- (1)
- Bereich 2a oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(b)(1);
- (2)
- Bereiche 2b, 2c und 2d oder Teile derselben gemäß Punkte AIS.TR.350(b)(2), (3) und (4), für Gelände:
- i)
- in bis zu 10 km Entfernung vom Flugplatzbezugspunkt (Aerodrome Reference Point, ARP); und
- ii)
- in über 10 km Entfernung vom ARP, wenn das Gelände 120 m über die Horizontalebene der niedrigsten Erhebung der Piste hinausragt;
- (3)
- den Bereich der Startflugbahn oder Teile desselben,
- (4)
- ein durch die seitliche Ausdehnung der Hindernisbegrenzungsflächen des Flugplatzes begrenzter Bereich oder Teile desselben,
- (5)
- Bereich 3 oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(c) für Gelände, das sich 0,5 m über der Horizontalebene erstreckt und durch den nächstgelegenen Punkt auf der Flugplatzbewegungsfläche verläuft, und
- (6)
- Bereich 4 oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(d) für alle Pisten, für die Präzisionsanflüge der Kategorien II oder III festgelegt wurden und die Betreiber detaillierte Angaben zum Gelände benötigen, damit sie beurteilen können, wie sich das Gelände auf die Bestimmung der Entscheidungshöhe mit Funkhöhenmessern auswirkt.
AIS.OR.360 Hindernisdatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Hindernisdaten, soweit verfügbar, bereitgestellt werden- a)
- für Hindernisse in Bereich 1 mit einer Höhe von mindestens 100 m über Grund;
- b)
- für Flugplätze: für alle Hindernisse innerhalb des Bereichs 2, die als Gefahr für die Flugsicherung eingestuft werden; und
- c)
- für Flugplätze, um Folgendes abzudecken:
- (1)
- Bereich 2a oder Teile desselben in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffende Hindernisdatenerfassungsfläche hineinragen;
- (2)
- Gegenstände im Bereich der Startflugbahn oder in Teilen derselben, die über eine ebene Fläche hinausragen, die ein Gefälle von 1,2 % und einen gemeinsamen Ursprung mit dem Bereich der Startflugbahn hat
- (3)
- Objekte, die in die Hindernisbegrenzungsflächen des Flugplatzes oder Teile derselben hineinragen;
- (4)
- Bereiche 2b, 2c und 2d in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffenden Hindernisdatenerfassungsflächen hineinragen;
- (5)
- Bereich 3 oder Teile desselben in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffende Hindernisdatenerfassungsfläche hineinragen; und
- (6)
- Bereich 4 oder Teile desselben für alle Pisten, für die Präzisionsanflüge der Kategorie II oder III festgelegt wurden.
AIS.OR.365 Flugplatzkartierungsdatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Flugplatzkartierungsdatensätze, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.365 zur Verfügung stehen.AIS.OR.370 Instrumentenflugverfahrensdatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Instrumentenflugverfahrensdatensätze, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.370 zur Verfügung stehen.ABSCHNITT 4 — VERBREITUNGSDIENSTE UND INFORMATIONSDIENSTE ZUR FLUGVORBEREITUNG
AIS.OR.400 Verbreitungsdienste
AIS-Anbieter müssen- a)
- die verfügbaren Luftfahrtinformationsprodukte an die Nutzer, die sie anfordern, weitergeben;
- b)
- das AIP, AIP-Berichtigungen, AIP-Ergänzungen, NOTAM und AIC schnellstmöglich bereitstellen;
- c)
- sicherstellen, dass NOTAM, soweit möglich, über den festen Flugfernmeldedienst (AFS) verbreitet werden;
- d)
- sicherstellen, dass der internationale Austausch von NOTAM nur wie zwischen den betreffenden internationalen NOTAM-Offices und den betreffenden multinationalen NOTAM-Verarbeitungsstellen vereinbart erfolgt und
- e)
- erforderlichenfalls für die Herausgabe und den Empfang von NOTAM sorgen, die über Telekommunikation verbreitet werden, um die betrieblichen Anforderungen zu erfüllen.
AIS.OR.405 Informationsdienste zur Flugvorbereitung
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass- a)
- für jeden Flugplatz/Hubschrauberflugplatz dem Flugbetriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungen und für die Flugvorbereitung zuständigen Diensten, Luftfahrtinformationen zu den von dem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz ausgehenden Streckenabschnitten zur Verfügung gestellt werden; und
- b)
- die für die Flugvorbereitung zur Verfügung gestellten Luftfahrtinformationen auch Informationen flugbetrieblicher Bedeutung enthalten, die den Luftfahrtinformationsprodukten entnommen wurden.
ABSCHNITT 5 — AKTUALISIERUNGEN VON LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTEN
AIS.OR.500 Allgemeines — Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen geändert oder neu herausgegeben werden, damit sie stets auf dem aktuellen Stand sind.AIS.OR.505 Regelung der Verbreitung von Luftfahrtinformationen (Aeronautical information regulation and control, AIRAC)
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass im Rahmen des AIRAC-Systems Informationen über die unter Punkt AIS.TR.505(a) aufgeführten Gegebenheiten verbreitet werden. AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass- (1)
- die im Rahmen des AIRAC-Systems notifizierten Informationen mindestens weitere 28 Tage nach dem AIRAC-Geltungsbeginn nicht mehr geändert werden, es sei denn, die notifizierten Gegebenheiten sind vorübergehender Art und dauern nicht den gesamten Zeitraum an;
- (2)
- die im Rahmen des AIRAC-Systems bereitgestellten Informationen werden so verbreitet/zur Verfügung gestellt, dass sie die Empfänger mindestens 28 Tage vor dem AIRAC-Geltungsbeginn erreichen, und
- (3)
- andere Umsetzungsdaten als der AIRAC-Geltungsbeginn werden nicht für im Voraus geplante Änderungen von flugbetrieblicher Bedeutung, die kartografische Arbeiten und/oder die Aktualisierung von Navigationsdatenbanken erfordern, verwendet.
AIS.OR.510 NOTAM
AIS-Anbieter müssen- a)
- dafür sorgen, dass NOTAM gemäß Punkt AIS.TR.510 bereitgestellt werden, und
- b)
- eine „Trigger-NOTAM” gemäß Punkt AIS.TR.510(f) herausgeben, wenn gemäß den AIRAC-Verfahren eine AIP-Berichtigung oder -Ergänzung veröffentlicht wird.
AIS.OR.515 Aktualisierung von Datensätzen
AIS-Anbieter müssen- a)
- Datensätze in so regelmäßigen Abständen ändern oder neu herausgeben, wie es erforderlich ist, um sie stets auf dem aktuellen Stand zu halten, und
- b)
- dauerhafte Änderungen und vorübergehende Änderungen von längerer Dauer — drei Monate oder länger — als digitale Daten in Form eines vollständigen Datensatzes und/oder eines Teildatensatzes, der nur die Unterschiede zu dem zuvor vorgelegten vollständigen Datensatz umfasst, herausgeben.
ABSCHNITT 6 — ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL
AIS.OR.600 Allgemeine Anforderungen
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) haben AIS-Anbieter sicherzustellen, dass das für die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zuständige Personal- a)
- Folgendes zur Kenntnis genommen hat und anwendet:
- (1)
- die Anforderungen an die Bereitstellung von Luftfahrtinformationsprodukten und -diensten gemäß den Abschnitten 2 bis 5;
- (2)
- die geltenden Aktualisierungszyklen für die Herausgabe von AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen, die für die Bereiche gelten, für die sie Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen bereitstellen;
- b)
- für die auszuführende Tätigkeit angemessen geschult, kompetent und berechtigt sind.
TEILABSCHNITT B — ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON FLUGBERATUNGSDIENSTEN (AIS.TR)
ABSCHNITT 2 — DATENQUALITÄTSMANAGEMENT
AIS.TR.200 Allgemeines
- a)
- Die Genauigkeit von Luftfahrtdaten muss dem in Anhang III Anlage 1 (Teil-ATM/ANS.OR) genannten Luftfahrtdatenkatalog ( „Datenkatalog” ) entsprechen.
- b)
- Die Auflösung von Luftfahrtdaten muss der tatsächlichen Datengenauigkeit entsprechen.
- c)
- Die Integrität von Luftfahrtdaten muss gewahrt bleiben. Auf der Grundlage der im Datenkatalog festgelegten Integritätsklassifizierung müssen Verfahren eingeführt werden, damit
- (1)
- bei Routinedaten eine Verfälschung während der gesamten Datenverarbeitung vermieden wird;
- (2)
- es bei wesentlichen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt, und es wird, falls erforderlich, durch zusätzliche Verfahren den potenziellen Risiken in der gesamten Systemarchitektur Rechnung getragen, damit die Datenintegrität auf dieser Ebene weiter gewährleistet ist;
- (3)
- es bei kritischen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und es werden zusätzliche Verfahren zur Gewährleistung der Integrität aufgenommen, um die Auswirkungen von Fehlern, die bei einer eingehenden Analyse der gesamten Systemarchitektur als potenzielle Risiken für die Datenintegrität identifiziert wurden, vollständig zu mindern.
- d)
- Die Rückverfolgbarkeit von Luftfahrtdaten muss gewährleistet sein.
- e)
- Die Zeitnähe der Luftfahrtdaten, einschließlich etwaiger Einschränkungen der Gültigkeitsdauer der Daten, muss gewährleistet sein.
- f)
- Die Vollständigkeit von Luftfahrtdaten muss gewahrt bleiben.
- g)
- Das Format der gelieferten Daten muss gewährleisten, dass die Daten in einer Weise ausgewertet werden, die dem Verwendungszweck entspricht.
AIS.TR.210 Austausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen
Außer für Geländedaten muss das Format für den Austausch von Luftfahrtdaten- a)
- den Austausch von Daten sowohl in Bezug auf einzelne Features als auch auf Feature-Gruppen ermöglichen;
- b)
- den Austausch grundlegender Informationen nach dauerhaften Änderungen ermöglichen;
- c)
- in Übereinstimmung mit den Gegenständen und Eigenschaften des Luftfahrtdatenkatalogs aufgebaut sein und durch einen Abgleich zwischen dem Austauschformat und dem Luftfahrtdatenkatalog dokumentiert werden.
AIS.TR.220 Verifizierung
- a)
- Die Verifizierung muss sicherstellen, dass
- (1)
- die Luftfahrtdaten ohne Verfälschung empfangen wurden;
- (2)
- es bei der Verarbeitung der Luftfahrtdaten zu keiner Verfälschung kommt.
- b)
- Manuell eingegebene Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen müssen einer unabhängigen Verifizierung unterzogen werden, um etwaige bei diesem Verfahren entstandene Fehler zu erkennen.
AIS.TR.225 Metadaten
Mindestens folgende Metadaten müssen erfasst werden:- a)
- die Bezeichnung der Organisationen oder Einrichtungen, die eine Handlung zur Generierung, Übermittlung oder Bearbeitung der Luftfahrtdaten vornehmen;
- b)
- die vorgenommene Handlung;
- c)
- Datum und Uhrzeit der Vornahme der Handlung.
AIS.TR.235 Fehlermeldung, Fehlermessung und Korrekturmaßnahmen
Die Verfahren zur Meldung, Messung und Korrektur von Fehlern müssen gewährleisten, dass- a)
- Probleme, die bei Generierung, Erstellung, Speicherung, Handhabung und Verarbeitung von Daten festgestellt oder von den Nutzern nach der Veröffentlichung gemeldet werden, aufgezeichnet werden;
- b)
- alle in Bezug auf Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen gemeldeten Probleme von den AIS-Anbietern analysiert und die erforderlichen Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden;
- c)
- der Behebung aller bei kritischen und wesentlichen Luftfahrtdaten festgestellten Fehler, Unstimmigkeiten und Anomalien Vorrang eingeräumt wird;
- d)
- die betroffenen Nutzer unter Berücksichtigung des Integritätsgrads der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen auf die effektivste Weise auf Fehler hingewiesen werden;
- e)
- Fehlerrückmeldungen erleichtert und gefördert werden.
AIS.TR.240 Datenbeschränkungen
Daten, die die Anforderungen an die Datenqualität nicht erfüllen, müssen mit einer Anmerkung gekennzeichnet werden oder der Qualitätswert ist ausdrücklich anzugeben.ABSCHNITT 3 — LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTE
AIS.TR.300 Allgemeines — Luftfahrtinformationsprodukte
- a)
- Die zur Verbreitung bestimmten Luftfahrtinformationsprodukte müssen die in Klartext verfassten Teile auch im englischen Wortlaut enthalten, mit Ausnahme der Produkte, die ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats verbreitet werden sollen.
- b)
- Ortsnamen sind gemäß den ortsüblichen Gepflogenheiten zu buchstabieren und, falls erforderlich, in das lateinische Grundalphabet der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zu transliterieren.
- c)
- Die Abkürzungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) sind in den Luftfahrtinformationsprodukten immer dann zu verwenden, wenn sie geeignet sind.
Kapitel 1 — Luftfahrtinformationen in einer standardisierten Darstellung
AIS.TR.305 Luftfahrthandbuch (AIP)
- a)
- AIP, AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen sind als „elektronisches AIP” (eAIP) bereitzustellen. Das eAIP muss auf einem Computerbildschirm angezeigt und auf Papier ausgedruckt werden können. Zusätzlich können AIP, AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
- b)
- Das AIP muss Folgendes umfassen:
- (1)
- eine Erklärung der Behörde, die für die vom AIP erfassten Flugsicherungseinrichtungen, -dienste oder -verfahren zuständig ist;
- (2)
- die allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Dienste oder Einrichtungen;
- (3)
- eine Liste wesentlicher Unterschiede zwischen den Vorschriften und Verfahrensweisen des Mitgliedstaats und den diesbezüglichen ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SAPR) und -Verfahren;
- (4)
- die Entscheidung eines Mitgliedstaats in jedem signifikanten Fall, für den in den ICAO-SARP und -verfahren eine alternative Vorgehensweise vorgesehen ist.
- c)
- Das AIP muss Informationen enthalten, die sich auf die in Anlage 1 aufgeführten Überschriften beziehen.
- d)
- Der herausgebende Mitgliedstaat und der AIS-Anbieter sind eindeutig anzugeben.
- e)
- Stellen zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam ein AIP bereit, so sind sie eindeutig anzugeben.
- f)
- Jedes AIP muss eigenständig sein und ein Inhaltsverzeichnis enthalten.
- g)
- Ein AIP ist in drei Teile (GEN, ENR und AD) sowie in Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern, es sei denn, das AIP oder ein Band des AIP soll dazu dienen, die Nutzung während des Flugbetriebs zu erleichtern; in diesem Fall kann das genaue Format und die genaue Gestaltung dem Ermessen des Mitgliedstaats überlassen werden, sofern ein angemessenes Inhaltsverzeichnis aufgenommen wird.
- h)
- Jedes AIP ist zu datieren.
- i)
- Als Datum, bestehend aus Tag, Monat (Name) und Jahr, ist das Datum der Veröffentlichung und/oder der Geltungsbeginn (AIRAC) der Informationen anzugeben.
- j)
- Bei der Beschreibung der Aktivierungs-, Verfügbarkeits- oder Betriebszeiten sind die geltenden Tage und Uhrzeiten anzugeben.
- k)
- Jedem als gedruckter Band herausgegebene AIP und jeder Seite eines als Loseblattsammlung herausgegebenen AIP ist ein Vermerk beizufügen, in dem Folgendes eindeutig angegeben ist:
- (1)
- die Identität des AIP;
- (2)
- das erfasste Gebiet und seine Untereinheiten, falls erforderlich;
- (3)
- der Mitgliedstaat, der das AIP herausgibt, und die Organisation (Behörde), die es erstellt; und
- (4)
- Seitenzahlen/Bezeichnung der Karten.
- l)
- Jede Änderung des gedruckten Bandes des AIP erfolgt mittels Ersatzblättern.
AIS.TR.310 AIP-Berichtigungen
- a)
- Alle AIP-Änderungen von flugbetrieblicher Bedeutung gemäß Punkt AIS.OR.505 sind im Rahmen der AIRAC herauszugeben und als solche eindeutig zu kennzeichnen.
- b)
- Jeder AIP-Berichtigung wird eine fortlaufende Seriennummer zugeteilt.
- c)
- Wird eine AIP-Berichtigung herausgegeben, so muss sie Verweise auf die Seriennummer der NOTAM enthalten, die in die Berichtigung aufgenommen worden sind.
- d)
- Die jüngsten Aktualisierungszyklen für AIP-Berichtigungen müssen veröffentlicht werden.
- e)
- Der Rückgriff auf manuelle Berichtigungen/Vermerke ist auf ein Mindestmaß zu beschränken; Berichtigungen haben normalerweise durch Neuherausgabe oder durch Ersetzung von Seiten zu erfolgen.
- f)
- Jede AIP-Berichtigung muss
- (1)
- eine Prüfliste mit den aktuellen Daten und Seitenzahlen jeder einzelnen Loseblattseite im AIP enthalten und
- (2)
- einen Überblick über alle noch ausstehenden manuellen Berichtigungen geben.
- g)
- Neue oder überarbeitete Informationen sind mit einem Vermerk in der Randspalte zu kennzeichnen.
- h)
- Auf jeder AIP-Berichtigungsseite, einschließlich des Deckblatts, muss ein Veröffentlichungsdatum und gegebenenfalls ein Geltungsbeginn angegeben sein.
- i)
- Die regelmäßigen Intervalle zwischen den AIP-Berichtigungen werden in Teil 1 — Allgemeines (GEN) des AIP festgelegt.
AIS.TR.315 AIP-Ergänzungen
- a)
- Bei in gedruckter Form herausgegebenen AIP-Ergänzungen sind entsprechende Seiten anzufügen.
- b)
- Die jüngsten Aktualisierungszyklen für AIP-Ergänzungen müssen veröffentlicht werden.
- c)
- Jeder AIP-Ergänzung wird eine fortlaufende Seriennummer zugeteilt, die auf dem Kalenderjahr basiert.
- d)
- Wird eine AIP-Ergänzung als Ersatz für eine NOTAM herausgegeben, ist ein Verweis auf die NOTAM-Serie und -Nummer aufzunehmen.
- e)
- Eine Prüfliste mit den gültigen AIP-Ergänzungen ist in Abständen von höchstens einem Monat als Teil der NOTAM-Prüfliste herauszugeben und auch wie die AIP-Ergänzungen zu verbreiten.
- f)
- Für jede AIP-Ergänzung muss ein Veröffentlichungsdatum angegeben werden. Auf jeder AIRAC-AIP-Ergänzungsseite muss sowohl ein Veröffentlichungsdatum als auch der Geltungsbeginn angegeben sein.
AIS.TR.320 Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC)
- a)
- Das AIC wird als elektronisches Dokument bereitgestellt.
- b)
- Das AIC ist immer dann bereitzustellen, wenn dies wünschenswert ist zur Verbreitung von
- (1)
- Vorankündigungen wichtiger Änderungen von Flugsicherungsverfahren, -diensten und -einrichtungen;
- (2)
- Vorankündigungen der Anwendung neuer Navigationssysteme;
- (3)
- wesentlichen, aus der Untersuchung von Unfällen/Störungen im Luftverkehr stammenden Informationen mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit;
- (4)
- Informationen zu Vorschriften im Zusammenhang mit dem Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden;
- (5)
- Beratung zu medizinischen Fragen von besonderem Interesse für Piloten;
- (6)
- Warnungen für Piloten in Bezug auf die Vermeidung von physikalischen Gefahren;
- (7)
- Informationen über die Auswirkungen bestimmter Wettererscheinungen auf den Betrieb von Luftfahrzeugen;
- (8)
- Informationen über neue Gefahren für die Abfertigungstechniken von Luftfahrzeugen;
- (9)
- Informationen über Vorschriften für die Beförderung von nicht allgemein zugelassenen Gegenständen auf dem Luftweg;
- (10)
- Verweisen auf die Anforderungen in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften und die Veröffentlichung von Änderungen in diesen Rechtsvorschriften;
- (11)
- Informationen über die Regelungen für die Lizenzierung von Besatzungen;
- (12)
- Informationen über die Ausbildung des Luftfahrtpersonals;
- (13)
- Informationen über die Umsetzung oder Befreiung von Anforderungen der nationalen und EU-Rechtsvorschriften;
- (14)
- Beratung in Bezug auf die Nutzung und Instandhaltung bestimmter Arten von Ausrüstung;
- (15)
- der tatsächlichen oder geplanten Verfügbarkeit neuer oder überarbeiteter Ausgaben von Luftfahrtkarten;
- (16)
- Informationen über das Mitführen von Kommunikationsgeräten;
- (17)
- Erläuterungen zur Lärmminderung;
- (18)
- ausgewählten Lufttüchtigkeitsanweisungen;
- (19)
- Informationen über Änderungen der NOTAM-Serien oder -Verbreitung, neue AIP-Ausgaben oder wesentliche Änderungen ihres Inhalts, Geltungsbereichs oder Formats;
- (20)
- Vorabinformationen über den Schneeplan; und
- (21)
- anderen vergleichbaren Informationen.
- c)
- Das AIC darf nicht für Informationen verwendet werden, die für eine Aufnahme in AIP oder NOTAM infrage kommen.
- d)
- Der gemäß Punkt AD 1.2.2 des AIP herausgegebene Schneeplan ist durch jahreszeitbezogene Informationen zu ergänzen, die als AIC rechtzeitig vor Beginn eines jeden Winters herausgegeben werden müssen — mindestens einen Monat vor dem normalen Beginn der winterlichen Bedingungen.
- e)
- Wird das AIC von dem Mitgliedstaat, der es bekannt gibt, zur Verbreitung außerhalb seines Hoheitsgebiets ausgewählt, so muss es wie das AIP verbreitet werden.
- f)
- Jedem AIC wird eine fortlaufende Seriennummer zugeteilt, die auf dem Kalenderjahr basiert.
- g)
- Wird ein AIC in mehr als einer Serie bereitgestellt wird, ist jede Serie mit einem Buchstaben zu kennzeichnen.
- h)
- Eine Prüfliste der derzeit in Kraft befindlichen AIC ist mindestens einmal jährlich herauszugeben und wie das AIC zu verbreiten.
- i)
- In die NOTAM-Prüfliste ist eine Prüfliste aufzunehmen, die über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinausgeht.
AIS.TR.330 NOTAM
- a)
- Eine NOTAM ist herauszugeben, wenn folgende Informationen bereitgestellt werden müssen:
- (1)
- Aufnahme, Beendigung oder wesentliche Änderung des Betriebs von Flugplätzen oder Hubschrauberflugplätzen oder Start- und Landebahnen;
- (2)
- Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Betriebs von Luftfahrtdiensten;
- (3)
- Herstellung, Beendigung und wesentliche Änderung der Betriebsfähigkeit der Funknavigationsdienste und der Bord/Boden-Kommunikationsdienste;
- (4)
- Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen mit direkten betrieblichen Auswirkungen;
- (5)
- Errichtung, Einstellung oder wesentliche Änderung visueller Hilfsmittel;
- (6)
- Unterbrechung oder Wiederinbetriebnahme wichtiger Komponenten von Flugplatzbefeuerungssystemen;
- (7)
- Festlegung, Aufhebung oder wesentliche Änderung der Verfahren für Flugsicherungsdienste;
- (8)
- Auftreten oder Behebung größerer Mängel oder Hindernisse auf dem Rollfeld;
- (9)
- Änderungen und Einschränkungen der Verfügbarkeit von Kraftstoff, Öl und Sauerstoff;
- (10)
- größere Änderungen bei den verfügbaren Such- und Rettungseinrichtungen und -diensten;
- (11)
- Errichtung, Außerbetriebsetzung oder Wiederinbetriebnahme von Gefahrenfeuern, die Luftfahrthindernisse kennzeichnen;
- (12)
- Änderungen der in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) geltenden Rechtsvorschriften, die aus betrieblicher Sicht ein sofortiges Handeln erfordern;
- (13)
- betriebliche Anweisungen, die sofortiges Handeln erfordern, oder deren Änderungen;
- (14)
- Auftreten von Gefahren, die sich auf die Luftfahrt auswirken;
- (15)
- geplante Laserlichtemissionen, Laserdisplays und Suchscheinwerfer, wenn dadurch die Nachtsichtfähigkeit des Piloten beeinträchtigt sein dürfte;
- (16)
- Errichtung oder Beseitigung oder Änderung von Luftfahrthindernissen in den Start/Steigflug-, Fehlanflug- und Anflugbereichen sowie auf dem Pistenstreifen;
- (17)
- Einrichtung oder Aufhebung, einschließlich Aktivierung oder Deaktivierung, soweit anwendbar, oder Änderung des Status von Luftsperrgebieten, Flugbeschränkungsgebieten oder Gefahrengebieten;
- (18)
- Einrichtung oder Aufhebung von Bereichen oder Strecken oder Teilen davon mit Ansteuerungsmöglichkeit, die zudem die Aufrechterhaltung der Ultrakurzwellen(UKW)-Notfrequenz 121,500 MHz erfordern;
- (19)
- Zuweisung, Löschung oder Änderung von Ortskennungen;
- (20)
- Änderungen der Rettungs- und Brandschutzkategorien des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes;
- (21)
- Vorhandensein, Entfernung oder wesentliche Änderung gefährlicher Bedingungen aufgrund von Schnee, Schneematsch, Eis, radioaktiven Stoffen, toxischen Chemikalien, Vulkanascheablagerungen oder Wasser auf der Bewegungsfläche;
- (22)
- Ausbrüche von Epidemien, die Änderungen der mitgeteilten Anforderungen für Impf- und Quarantänemaßnahmen erforderlich machen;
- (23)
- Vorhersagen von solarer kosmischer Strahlung, sofern verfügbar;
- (24)
- eine in für den Betrieb wesentliche Veränderung der Vulkanaktivität, von Ort, Datum und Uhrzeit von Vulkanausbrüchen und/oder der horizontalen und vertikalen Ausdehnung einer Vulkanaschewolke, einschließlich Bewegungsrichtung, Flugflächen und Strecken oder Teilen von Strecken, die betroffen sein könnten;
- (25)
- Freisetzung von radioaktiven Stoffen oder toxischen Chemikalien in die Atmosphäre infolge eines nuklearen oder chemischen Ereignisses, Ort, Datum und Uhrzeit des Ereignisses, Flugflächen und Strecken oder Teile davon, die betroffen sein könnten, sowie die Bewegungsrichtung;
- (26)
- Durchführung von humanitären Hilfseinsätzen in Verbindung mit Verfahren und/oder Beschränkungen, die sich auf die Luftfahrt auswirken;
- (27)
- Durchführung von kurzfristigen Notfallmaßnahmen im Falle einer Unterbrechung oder teilweisen Unterbrechung von Flugverkehrsdiensten und damit zusammenhängenden unterstützenden Diensten;
- (28)
- spezifischer Integritätsverlust satellitengestützter Navigationssysteme.
- (29)
- Nichtverfügbarkeit einer Piste aufgrund von Pistenmarkierungsarbeiten oder, falls die für diese Arbeiten benutzte Ausrüstung entfernt werden kann, die für die Bereitstellung der Piste benötigte Zeitspanne.
- b)
- Eine NOTAM darf nicht herausgegeben werden, um folgende Informationen bereitzustellen:
- (1)
- routinemäßige Instandhaltungsarbeiten an Vorfeldern und Rollbahnen, die keinen Einfluss auf die sichere Bewegung von Luftfahrzeugen haben;
- (2)
- vorübergehende Hindernisse in der Umgebung von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen, die keinen Einfluss auf den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen haben;
- (3)
- teilweiser Ausfall von Flugplatz/Hubschrauberflugplatz-Befeuerungsanlagen, wenn ein solcher Ausfall den Betrieb von Luftfahrzeugen nicht unmittelbar beeinträchtigt;
- (4)
- vorübergehender teilweiser Ausfall der Bord/Boden-Kommunikation, wenn geeignete Alternativfrequenzen zur Verfügung stehen und betriebsbereit sind;
- (5)
- das Fehlen von Einwinkerdiensten auf dem Vorfeld, Straßensperrungen, Beschränkungen und Kontrollen;
- (6)
- Funktionsuntüchtigkeit der Standort-, Ziel- oder sonstiger Verbots- und Gebotszeichen auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes;
- (7)
- Fallschirmspringer weder im unkontrollierten Luftraum nach Sichtflugregeln (VFR) noch im kontrollierten Luftraum an bekannt gegebenen Orten bzw. in Gefahrengebieten oder Luftsperrgebieten;
- (8)
- von Bodenstellen durchgeführte Ausbildungsmaßnahmen;
- (9)
- Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen, wenn diese keine direkten betrieblichen Auswirkungen haben;
- (10)
- Beschränkungen für Flughafeneinrichtungen oder allgemeine Dienste ohne betriebliche Auswirkungen;
- (11)
- nationale Vorschriften, die keine Auswirkungen auf die allgemeine Luftfahrt haben;
- (12)
- Ankündigungen von oder Warnungen vor möglichen/potenziellen Beschränkungen ohne betriebliche Auswirkungen;
- (13)
- allgemeine Hinweise auf bereits veröffentlichte Informationen;
- (14)
- Verfügbarkeit von Ausrüstung für Bodenstellen, ohne Informationen über die betrieblichen Auswirkungen für Nutzer des Luftraums und von Einrichtungen;
- (15)
- Informationen über Laserlichtemissionen ohne betriebliche Auswirkungen und über Feuerwerke unterhalb der Mindestflughöhe;
- (16)
- Schließung von Teilen der Bewegungsfläche im Zusammenhang mit lokal koordinierten, geplanten Arbeiten mit einer Dauer von weniger als einer Stunde;
- (17)
- Schließung, Änderungen, Nichtverfügbarkeit des Betriebs von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes; und
- (18)
- sonstige nichtbetriebsbezogene, vorübergehend geltende Informationen.
- c)
- Mit Ausnahme der Informationen nach Punkt AIS.TR.330(f) und Punkt AIS.TR.330(g) hat jede NOTAM die Informationen in der im NOTAM-Format in Anlage 2 angegebenen Reihenfolge zu enthalten.
- d)
- Der NOTAM-Text setzt sich zusammen aus den Bedeutungen/einheitlichen Abkürzungen, die dem NOTAM-Code der ICAO zugewiesen sind, ergänzt durch ICAO-Abkürzungen, -Indikatoren, -Kennungen, -Bezeichnungen, Rufzeichen, Frequenzen, Zahlen und Klartext.
- e)
- Alle NOTAM sind in englischer Sprache abzufassen. Falls dies für inländische Nutzer erforderlich ist, können NOTAM zusätzlich in Landessprache herausgegeben werden.
- f)
- Informationen zu Schnee, Schneematsch, Eis, Frost, stehendem Wasser oder Wasser im Zusammenhang mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Frost auf der Bewegungsfläche müssen über SNOWTAM verbreitet werden und die Angaben in der Reihenfolge des SNOWTAM-Formats in Anlage 3a enthalten.
- g)
- Informationen zu einer für den Betrieb wesentlichen Veränderung der Vulkanaktivität, einem Vulkanausbruch und/oder einer Vulkanaschewolke müssen, sofern sie über ein ASHTAM gemeldet werden, die Angaben in der Reihenfolge des ASHTAM-Formats in Anlage 4 enthalten.
- h)
- Treten in einer NOTAM Fehler auf, muss eine NOTAM mit einer neuen Nummer herausgegeben werden, das die fehlerhafte NOTAM ersetzt, oder die fehlerhafte NOTAM muss aufgehoben und eine neue NOTAM herausgegeben werden.
- i)
- Wird eine NOTAM herausgegeben, die eine frühere NOTAM aufhebt oder ersetzt, gilt Folgendes:
- (1)
- Serie und Nummer/Jahr der vorherigen NOTAM sind anzugeben;
- (2)
- Serie, Ortskennung und Gegenstand beider NOTAM müssen identisch sein.
- j)
- Nur eine NOTAM darf durch eine NOTAM aufgehoben oder ersetzt werden.
- k)
- Jede NOTAM darf nur einen Gegenstand und einen Zustand behandeln.
- l)
- Jede NOTAM muss so kurz wie möglich und so erstellt sein, dass ihre Bedeutung klar ist, ohne dass ein anderes Dokument herangezogen werden muss.
- m)
- Eine NOTAM, die dauerhafte oder vorübergehende Informationen von längerer Dauer enthält, muss geeignete Verweise auf das AIP oder die AIP-Ergänzung enthalten.
- n)
- Bei den im NOTAM-Text genannten Ortskennungen muss es sich um die im ICAO-Dok. 7910 aufgeführten Ortskennungen handeln. Eine verkürzte Form dieser Kennungen darf nicht verwendet werden. Ist dem Ort keine ICAO-Ortskennung zugeordnet, ist der Ortsname in Klartext anzugeben.
- o)
- Jedem NOTAM wird eine Seriennummer zugewiesen, die sich aus einem Buchstaben und einer vierstelligen Nummer, gefolgt von einem Schrägstrich und einer zweistelligen Zahl für das Jahr zusammensetzt. Die vierstellige fortlaufende Nummer steht für das Kalenderjahr.
- p)
- Alle NOTAM werden je nach dem Bedarf der Endnutzer in Serien nach Gegenstand, Verkehr oder Ort oder einer Kombination daraus unterteilt. NOTAM für Flugplätze mit internationalem Flugverkehr sind in internationalen NOTAM-Serien herauszugeben.
- q)
- Werden NOTAM sowohl in englischer als auch in Landessprache herausgegeben, muss die NOTAM-Serie so gestaltet sein, dass die Serie in Landessprache hinsichtlich Inhalt und Nummerierung der englischen Fassung entspricht.
- r)
- Inhalt und geografische Reichweite jeder NOTAM-Serie sind im AIP unter Punkt GEN 3 im Einzelnen anzugeben.
- s)
- Eine Prüfliste der gültigen NOTAM ist regelmäßig vorzulegen.
- t)
- Für jede NOTAM-Serie ist eine Prüfliste herauszugeben.
- u)
- In einer NOTAM-Prüfliste ist auch auf die jüngsten AIP-Berichtigungen, AIP-Ergänzungen, Datensätze und mindestens die verbreiteten AIC zu verweisen.
- v)
- Eine NOTAM-Prüfliste muss dieselbe Verbreitung haben wie die tatsächliche Meldungsserie, auf die sie sich bezieht, und ist eindeutig als Prüfliste zu kennzeichnen.
- w)
- Die Zuweisung der Serie ist zu überwachen und, falls erforderlich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Serie die maximal mögliche Anzahl herausgegebener NOTAM vor Ende eines Kalenderjahres erreicht.
Kapitel 2 — Digitale Datensätze
AIS.TR.335 Allgemeines — Digitale Datensätze
- a)
- Für geografische Angaben ist als Norm ein Referenzrahmen zu verwenden.
- b)
- Eine Beschreibung jedes verfügbaren Datensatzes ist in Form einer Datenproduktspezifikation bereitzustellen.
- c)
- Eine Prüfliste der verfügbaren Datensätze, einschließlich ihres Geltungsbeginns und ihrer Veröffentlichungsdaten, muss zur Verfügung gestellt werden, um sicherzustellen, dass die aktuellen Daten verwendet werden.
- d)
- Die Prüfliste der Datensätze ist über denselben Verbreitungsmechanismus bereitzustellen wie die Datensätze.
AIS.TR.340 Anforderungen in Bezug auf Metadaten
Für jeden Datensatz sind mindestens folgende Metadaten bereitzustellen:- a)
- Name der Organisationen oder Einrichtungen, die den Datensatz bereitstellen;
- b)
- Datum und Uhrzeit der Bereitstellung des Datensatzes;
- c)
- Gültigkeit des Datensatzes; und
- d)
- etwaige Beschränkungen der Nutzung des Datensatzes.
AIS.TR.345 AIP-Datensatz
- a)
- Der AIP-Datensatz muss Daten zu folgenden Datensubjekten, einschließlich gegebenenfalls der angegebenen Eigenschaften, umfassen:
Datensubjekte Mindestangaben zu den Eigenschaften ATS-Luftraum Art, Name, seitliche Begrenzungen, vertikale Begrenzungen, Luftraumklasse Luftraum für besondere Aktivitäten Art, Name, seitliche Begrenzungen, vertikale Begrenzungen, Beschränkung, Aktivierung Strecke Präfix des Streckenidentifikators, Flugregeln, Bezeichnung Streckensegment Navigationsspezifikation, Startpunkt, Endpunkt, Kurs über Grund, Entfernung, obere Begrenzung, untere Begrenzung, Mindestreiseflughöhe (MEA), Mindesthindernisabstandshöhe (MOCA), die Reiseflughöhe bestimmende Richtung, Reiseflughöhe für die entgegengesetzte Richtung, erforderliche Navigationsleistung Wegpunkt — Strecke Meldepflicht, Identifizierung, Ort, Formation Flugplatz/Hubschrauberflugplatz Ortskennung, Name, IATA-Code, bediente Stadt, Datum der Zertifizierung, Ablauf der Zertifizierung (falls zutreffend), Art der Kontrolle, Geländeerhebung, Referenztemperatur, Ortsmissweisung, Flugplatzbezugspunkt Piste Bezeichnung, nominale Länge, nominale Breite, Oberflächenart, Festigkeit Pistenrichtung Bezeichnung, rechtweisende Peilung, Schwelle, verfügbare Startlaufstrecke (TORA), verfügbare Startstrecke (TODA), verfügbare Startabbruchstrecke (ASDA), verfügbare Landestrecke (LDA), verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH) (für Hubschrauber) Endanflug- und Startfläche (FATO) Bezeichnung, Länge, Breite, Schwelle Aufsetz- und Abhebfläche (TLOF) Bezeichnung, Mittelpunkt, Länge, Breite, Oberflächenart Funknavigationshilfe Identifizierung der Art, Name, bedienter Flugplatz, Betriebsstunden, Ortsmissweisung, Frequenz/Kanal, Position, Ortshöhe über NN, missweisende Peilung, rechtweisende Peilung, Nullrichtung (Peilung) - b)
- Ist für ein bestimmtes Ereignis der unter Punkt (a) aufgeführten Datensubjekte keine Eigenschaft definiert, muss der AIP-Datenteilsatz die ausdrückliche Angabe „Entfällt” enthalten.
AIS.TR.350 Gelände- und Hindernisdaten — Allgemeine Anforderungen
Die von Gelände- und Hindernisdatensätzen abgedeckten Bereiche sind wie folgt zu spezifizieren:- a)
- Bereich 1: das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
- b)
- Bereich 2: in der Flugplatzumgebung, untergliedert wie folgt:
- (1)
- Bereich 2a: ein rechtwinkliger Bereich rund um eine Piste, der den Pistenstreifen sowie jede vorhandene Freifläche umfasst;
- (2)
- Bereich 2b: ein Bereich, der sich von den Enden des Bereichs 2a in Abflugrichtung über eine Länge von 10 km mit einer Spreizung von jeweils 15 % an jeder Seite erstreckt;
- (3)
- Bereich 2c: ein Bereich, der sich außerhalb der Bereiche 2a und 2b in einer Entfernung von höchstens 10 km von der Grenze des Bereichs 2a erstreckt; und
- (4)
- Bereich 2d: ein Bereich außerhalb der Bereiche 2a, 2b und 2c bis zu einer Entfernung von 45 km vom Flugplatzbezugspunkt oder bis zur bestehenden Grenze eines Nahverkehrsbereichs (TMA) erstreckt, je nachdem, was näher gelegen ist;
- c)
- Bereich 3: der an die Bewegungsfläche eines Flugplatzes angrenzende Bereich, der sich horizontal vom Pistenrand bis auf 90 m Entfernung von der Pistenmittellinie und auf 50 m Entfernung vom Rand aller sonstigen Bestandteile der Bewegungsfläche des Flugplatzes erstreckt; und
- d)
- Bereich 4: der Bereich, der sich 900 m vor der Pistenschwelle und 60 m auf jeder Seite der verlängerten Pistenmittellinie in Anflugrichtung auf einer Präzisionsanflug-Landebahn der Kategorie II oder III erstreckt.
AIS.TR.355 Geländedatensätze
Werden Geländedatensätze gemäß Punkt AIS.OR.355 bereitgestellt,- a)
- müssen die Geländedatensätze die digitale Darstellung der Geländeoberfläche in Form kontinuierlicher Werte für die Geländeerhebung an allen Schnittpunkten eines bestimmten Gitters, die einem gemeinsamen Bezugswert zugeordnet werden können, enthalten;
- b)
- muss ein Geländegitter eckig oder linear und von regelmäßiger oder unregelmäßiger Form sein;
- c)
- müssen die Geländedatensätze räumliche (Position und Höhe), thematische und zeitliche Aspekte der Erdoberfläche umfassen und natürlich vorkommende Features enthalten, mit Ausnahme von Hindernissen;
- d)
- ist nur eine Feature-Art, d. h. Gelände, anzugeben;
- e)
- die folgenden Attribute für Gelände-Features sind in dem Geländedatensatz zu erfassen:
- (1)
- abgedecktes Gebiet;
- (2)
- Identifizierung des Datengenerierers;
- (3)
- Kennung der Datenquelle;
- (4)
- Erfassungsmethode;
- (5)
- Stützstellenabstand;
- (6)
- horizontales Referenzsystem;
- (7)
- horizontale Auflösung;
- (8)
- horizontale Genauigkeit;
- (9)
- horizontales Konfidenzniveau;
- (10)
- horizontale Position;
- (11)
- Geländeerhebung;
- (12)
- Höhenreferenz;
- (13)
- vertikales Referenzsystem;
- (14)
- vertikale Auflösung;
- (15)
- vertikale Genauigkeit;
- (16)
- vertikales Konfidenzniveau;
- (17)
- erfasste Fläche;
- (18)
- Integrität;
- (19)
- Datums- und Zeitstempel; und
- (20)
- verwendete Maßeinheit.
- f)
- Innerhalb eines Bereichs mit einem Radius von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt(ARP) müssen die Geländedaten mit den numerischen Anforderungen für den Bereich 2 übereinstimmen;
- g)
- in dem Bereich zwischen 10 km und der TMA-Grenze oder einem 45-km-Radius (je nachdem, welcher Bereich kleiner ist) müssen die Daten über Gelände, das 120 m über die Horizontalebene der niedrigsten Erhebung der Piste hinausragt, mit den numerischen Anforderungen für den Bereich 2 übereinstimmen;
- h)
- in dem Bereich zwischen 10 km und der TMA-Grenze oder einem 45-km-Radius (je nachdem, welcher Bereich kleiner ist) müssen die Daten über Gelände, das weniger als 120 m über die Horizontalebene der niedrigsten Erhebung der Piste hinausragt, mit den numerischen Anforderungen für den Bereich 1 übereinstimmen; und
- i)
- in den Abschnitten von Bereich 2, in denen der Flugbetrieb aufgrund sehr hohen Geländes oder sonstiger lokaler Einschränkungen bzw. Vorschriften untersagt ist, müssen die Geländedaten mit den numerischen Anforderungen des Bereichs 1 übereinstimmen.

AIS.TR.360 Hindernisdatensätze
Werden Geländedatensätze gemäß Punkt AIS.OR.360 bereitgestellt,- a)
- sind Hindernisdateneinheiten Features, die in den Datensätzen durch Punkte, Linien oder Polygone darzustellen sind;
- b)
- sind alle festgelegten Arten von Hindernis-Features bereitzustellen, wobei jede anhand folgender Attribute zu beschreiben ist:
- (1)
- abgedeckter Bereich;
- (2)
- Identifizierung des Datengenerierers;
- (3)
- Kennung der Datenquelle;
- (4)
- Kennung des Hindernisses;
- (5)
- horizontale Genauigkeit;
- (6)
- horizontales Konfidenzniveau;
- (7)
- horizontale Position;
- (8)
- horizontale Auflösung;
- (9)
- horizontale Ausdehnung;
- (10)
- horizontales Referenzsystem;
- (11)
- Geländeerhebung;
- (12)
- vertikale Genauigkeit;
- (13)
- vertikales Konfidenzniveau;
- (14)
- vertikale Auflösung;
- (15)
- vertikales Referenzsystem;
- (16)
- Hindernisart;
- (17)
- Geometrietyp;
- (18)
- Integrität;
- (19)
- Datums- und Zeitstempel;
- (20)
- verwendete Maßeinheit;
- (21)
- Beleuchtung; und
- (22)
- Markierung;
- c)
- Hindernisdaten für die Bereiche 2 und 3 sind gemäß den folgenden Hinderniserfassungsflächen zu erfassen:
- (1)
- die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2a hat eine Höhe von 3 m über der am nächsten gelegenen Erhebung der Piste, gemessen entlang der Pistenmittellinie und bei Abschnitten im Zusammenhang mit einer Freifläche (sofern vorhanden) gilt als Bezugshöhe die Höhe des nächstgelegenen Pistenendes;
- (2)
- die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2b erstreckt sich mit einem Gefälle von 1,2 % von den Enden des Bereichs 2a an der Erhöhung des Pistenendes in Startrichtung über eine Länge von 10 km und mit einer Spreizung von 15 % an jeder Seite; Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 3 m über dem Boden müssen nicht erfasst werden;
- (3)
- die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2c erstreckt sich mit einem Gefälle von 1,2 % außerhalb der Bereiche 2a und 2b in einer Entfernung von höchstens 10 km von der Begrenzung des Bereichs 2a; die erste Erhebung des Bereichs 2c muss die Erhebung des Punktes in Bereich 2a sein, an dem dieser Bereich beginnt; Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 15 m über dem Boden müssen nicht erfasst werden;
- (4)
- die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2d hat eine Höhe von 100 m über dem Boden; und
- (5)
- die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 3 erstreckt sich 0,5 m über der Horizontalebene und verläuft durch den nächstgelegenen Punkt auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes;
- d)
- in den Abschnitten des Bereichs 2, in denen der Flugbetrieb aufgrund sehr hohen Geländes oder sonstiger lokaler Einschränkungen bzw. Vorschriften untersagt ist, müssen die Hindernisdaten gemäß den numerischen Anforderungen des Bereichs 1 erfasst und aufgezeichnet werden;
- e)
- die Spezifikation des Hindernisdatenprodukts muss, gestützt auf die geografischen Koordinaten jedes im Datensatz enthaltenen Flugplatzes, Erläuterungen zu folgenden Bereichen enthalten:
- (1)
- die Bereiche 2a, 2b, 2c und 2d;
- (2)
- das Gebiet der Startflugbahn; und
- (3)
- die Hindernisbegrenzungsflächen;
- f)
- die Hindernisdatensätze müssen die digitale Darstellung der vertikalen und horizontalen Ausdehnung der Hindernisse enthalten; und
- g)
- Hindernisse dürfen nicht in Geländedatensätze aufgenommen werden.

AIS.TR.365 Flugplatzkartierungsdatensätze
- a)
- Die Flugplatzkartierungsdatensätze müssen die digitale Darstellung der Flugplatz-Features enthalten.
- b)
- Als Referenzrahmen sind ISO-Normen für geografische Angaben zu verwenden.
- c)
- Die Datenprodukte der Flugplatzkartierung sind gemäß der entsprechenden Norm der Datenproduktspezifikation zu beschreiben.
- d)
- Inhalt und Struktur der Flugplatzkartierungsdatensätze sind anhand eines Anwendungsschemas und eines Feature-Katalogs zu definieren.
AIS.TR.370 Datensätze für das Instrumentenflugverfahren
- a)
- Die Datensätze für Instrumentenflugverfahren müssen die digitale Darstellung von Instrumentenflugverfahren enthalten.
- b)
- Die Datensätze für Instrumentenflugverfahren müssen Daten zu folgenden Gegenständen, auch zu all ihren Eigenschaften, umfassen:
- (1)
- Verfahren;
- (2)
- Verfahrenssegment;
- (3)
- Endanflugsegment;
- (4)
- Verfahren-Fixpunkt;
- (5)
- Warte-Verfahren;
- (6)
- Besonderheiten des Verfahrens bei Hubschraubern.
ABSCHNITT 4 — VERBREITUNGSDIENSTE UND INFORMATIONSDIENSTE ZUR FLUGVORBEREITUNG
AIS.TR.400 Verbreitungsdienste
- a)
- Nach Möglichkeit ist für über AFS übermittelte NOTAM ein im Voraus festgelegtes Verbreitungssystem zu verwenden.
- b)
- Die Verbreitung von NOTAM-Serien, die nicht auf internationaler Ebene verbreitet werden, ist auf Antrag zu gestatten.
- c)
- NOTAM sind gemäß den in ICAO-Anhang 10, Band II festgelegten ICAO-Kommunikationsverfahren zu erstellen.
- d)
- Jede NOTAM ist als eine einzige Telekommunikationsnachricht zu übermitteln.
- e)
- Der Austausch von ASHTAM über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinaus und von NOTAM, wenn Mitgliedstaaten NOTAM für die Verbreitung von Informationen über Vulkanaktivitäten verwenden, muss Beratungszentren für Vulkanasche und die Weltgebietsvorhersagezentralen umfassen und den Erfordernissen des Langstreckenflugbetriebs Rechnung tragen.
AIS.TR.405 Informationsdienste zur Flugvorbereitung
- a)
- Automatisierte Informationssysteme zur Flugvorbereitung müssen verwendet werden, um dem Betriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungsmitgliedern, Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für die Selbsteinweisung, Flugplanung und Fluginformationsdienste zur Verfügung zu stellen.
- b)
- Die Mensch-Maschine-Schnittstelle der Einrichtungen für die Informationsdienste zur Flugvorbereitung muss einen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Informationen/Daten in einer geführten Weise gewährleisten.
- c)
- Selbsteinweisungseinrichtungen eines automatisierten Informationssystems zur Flugvorbereitung müssen erforderlichenfalls per Telefon oder durch andere geeignete Telekommunikationsmittel Zugang zum Flugberatungsdienst bieten.
- d)
- Automatisierte Informationssysteme zur Flugvorbereitung für die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für die Selbsteinweisung, Flugplanung und Fluginformationsdienste müssen
- (1)
- die kontinuierliche und zeitnahe Aktualisierung der Systemdatenbank und die Überwachung der Gültigkeit und Qualität der gespeicherten Luftfahrtdaten vorsehen;
- (2)
- den Zugang zum System durch Betriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungsmitglieder, betroffenes Luftfahrtpersonal und andere Luftfahrtnutzer durch geeignete Telekommunikationsmittel erlauben;
- (3)
- sicherstellen, dass die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in Papierform bei Bedarf gewährleistet ist;
- (4)
- Zugangs- und Abfrageverfahren verwenden, die auf abgekürztem Klartext und gegebenenfalls den im ICAO-Dok. 7910 festgelegten Ortskennungen oder auf einer menugesteuerten Nutzerschnittstelle oder einem anderen geeigneten Mechanismus beruhen;
- (5)
- Informationsersuchen der Nutzer zeitnah beantworten.
- e)
- Alle NOTAM müssen standardmäßig für die Einweisung zur Verfügung gestellt werden und die Verringerung der Inhalte muss im Ermessen des Nutzers liegen.
ABSCHNITT 5 — AKTUALISIERUNGEN VON LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTEN
AIS.TR.500 Allgemeines — Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten
Auf die AIP-Berichtigungen, die AIP-Ergänzungen, den AIP-Datensatz und die Datensätze für Instrumentenflugverfahren ist dieselbe Aktualisierung des AIRAC-Zyklus anzuwenden, um die Konsistenz der Dateneinheiten zu gewährleisten, die in mehreren Luftfahrtinformationsprodukten enthalten sind.AIS.TR.505 AIRAC
- a)
- Im Rahmen des AIRAC-Systems müssen Informationen über folgende Gegebenheiten verbreitet werden:
- (1)
- horizontale und vertikale Begrenzungen, Vorschriften und Verfahren für:
- i)
- Fluginformationsgebiete (FIR);
- ii)
- Kontrollbezirke (CTA);
- iii)
- Kontrollzonen;
- iv)
- Beratungsbezirke;
- v)
- Flugverkehrsstrecken;
- vi)
- dauerhafte Gefahr, Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete (einschließlich Art und Aktivierungszeiten, soweit bekannt) und Flugüberwachungszonen (ADIZ);
- vii)
- dauerhafte Bereiche oder Strecken oder Teile davon, in/auf denen die Möglichkeit der Ansteuerung besteht;
- viii)
- RMZ und/oder TMZ;
- (2)
- Positionen, Frequenzen, Rufzeichen, Kennungen, bekannte Unregelmäßigkeiten und Wartungsintervalle von Funknavigationshilfen sowie Kommunikations- und Überwachungseinrichtungen;
- (3)
- Warte- und Anflugverfahren, Ankunfts- und Startverfahren, Lärmminderungsverfahren und sonstige einschlägige ATS-Verfahren;
- (4)
- Übergangsflächen, Übergangshöhen und Sektormindesthöhen;
- (5)
- Wettereinrichtungen (einschließlich Rundsendungen) und Verfahren;
- (6)
- Pisten und Stoppbahnen,
- (7)
- Rollbahnen und Vorfelder;
- (8)
- Flugplatz-Bodenbetriebsverfahren (einschließlich Verfahren bei geringer Sicht);
- (9)
- Anflug- und Pistenbefeuerung; und
- (10)
- Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen, falls von einem Mitgliedstaat veröffentlicht.
- b)
- Wenn wesentliche Änderungen geplant sind und eine Vorankündigung wünschenswert und durchführbar ist, sind besondere Vorkehrungen zu treffen.
- c)
- Wurden die Informationen nicht bis zum AIRAC-Datum übermittelt, ist eine NIL-Mitteilung durch eine NOTAM oder andere geeignete Mittel zu verbreiten, spätestens einen Zyklus vor dem betreffenden AIRAC-Geltungsbeginn.
AIS.TR.510 NOTAM
- a)
- NOTAM sind mit einer ausreichenden Vorlaufzeit zu veröffentlichen, damit die betroffenen Parteien die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, es sei denn, es handelt sich um Funktionsuntüchtigkeit, Vulkanaktivität, Freisetzung radioaktiver Stoffe, giftige Chemikalien und andere nicht vorhersehbare Ereignisse.
- b)
- NOTAM, die die Funktionsuntüchtigkeit von Flugnavigationshilfen, Einrichtungen oder Kommunikationsdiensten melden, müssen eine Schätzung des Zeitraums der Funktionsuntüchtigkeit oder des Zeitpunkts, zu dem die Wiederherstellung des Dienstes erwartet wird, enthalten.
- c)
- Innerhalb von drei Monaten nach Herausgabe einer dauerhaften NOTAM sind die in der NOTAM enthaltenen Informationen in die betroffenen Luftfahrtinformationsprodukte aufzunehmen.
- d)
- Innerhalb von drei Monaten nach Herausgabe einer vorübergehenden NOTAM von längerer Dauer sind die in der NOTAM enthaltenen Informationen in eine AIP-Ergänzung aufzunehmen.
- e)
- Überschreitet eine NOTAM mit einem geschätzten Ablauf der Gültigkeitsdauer unerwartet den Dreimonatszeitraum, so ist eine Ersatz-NOTAM herauszugeben, es sei denn, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Zustand für einen weiteren Zeitraum von mehr als drei Monaten anhalten wird. In diesem Fall ist eine AIP-Ergänzung herauszugeben.
- f)
- In einer „Trigger-NOTAM” sind kurz der Inhalt, Tag und Uhrzeit des Geltungsbeginns sowie die Referenznummer der Berichtigung oder Ergänzung anzugeben.
- g)
- Geltungsbeginn einer „Trigger-NOTAM” muss am selben Tag und zur selben Uhrzeit wie der Geltungsbeginn der AIP-Berichtigung oder -Ergänzung sein.
- h)
- Im Falle einer AIP-Berichtigung muss eine „Trigger-NOTAM” für einen Zeitraum von 14 Tagen gültig bleiben.
- i)
- Handelt es sich um eine AIP-Ergänzung, die weniger als 14 Tage gültig ist, muss die „Trigger-NOTAM” für die gesamte Gültigkeitsdauer der AIP-Ergänzung gültig bleiben.
- j)
- Im Falle einer AIP-Ergänzung, die 14 Tage oder länger gültig ist, muss die „Trigger-NOTAM” mindestens 14 Tage lang gültig bleiben.
AIS.TR.515 Aktualisierung von Datensätzen
- a)
- Das Aktualisierungsintervall für den AIP-Datensatz und die Datensätze für Instrumentenflugverfahren ist in der Datenproduktspezifikation anzugeben.
- b)
- Datensätze, die gemäß AIRAC-Zyklus im Voraus bereitgestellt wurden, sind mit den nicht die AIRAC betreffenden Berichtigungen zu aktualisieren, die zwischen der Veröffentlichung und dem Geltungsbeginn erfolgt sind.
ANHANG XI
(Teil-FPD)
TEILABSCHNITT A — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION VON FLUGVERFAHRENSPLANUNGSANBIETERN (FPD.OR)
ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
FPD.OR.100 Flugverfahrensplanungsdienste (FPD-Dienste)
- a)
-
Einem Flugverfahrensplanungsanbieter obliegt die Planung, Dokumentation und Validierung von Flugverfahren, sofern die zuständige Behörde diese, soweit erforderlich, vor deren Einrichtung und Verwendung genehmigt.
Hierbei müssen die vom FPD-Anbieter verwendeten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen den im Luftfahrtdatenkatalog nach Anhang III Anlage 1 (Teil ATM/ANS.OR) festgelegten Anforderungen an Genauigkeit, Auflösung und Integrität genügen.
- b)
- Werden die Luftfahrtdaten für die Flugverfahrensplanung nicht von einer verlässlichen maßgeblichen Quelle bereitgestellt oder genügen den geltenden Datenqualitätsanforderungen nicht, kann der FPD-Anbieter diese Luftfahrtdaten von anderen Quellen einholen. Hierbei müssen diese Luftfahrtdaten von dem FPD-Anbieter, der sie zu nutzen beabsichtigt, validiert werden.
FPD.OR.105 Managementsystem
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005 hat der FPD-Anbieter ein Managementsystem einzurichten und zu pflegen, das Kontrollverfahren umfasst für:- a)
- Datenerfassung,
- b)
- Flugverfahrensplanung nach den in Punkt FPD.TR.100 festgelegten Planungskriterien,
- c)
- Dokumentation der Flugverfahrensplanung,
- d)
- Konsultation der Interessenträger,
- e)
- Validierung von Flugverfahren am Boden und gegebenenfalls in der Luft,
- f)
- Festlegung von Werkzeugen, einschließlich des Konfigurationsmanagements und der Qualifizierung der Werkzeuge, soweit dies erforderlich ist, und
- g)
- Aufrechterhaltung sowie gegebenenfalls regelmäßige Überprüfung der Flugverfahren.
FPD.OR.110 Führen von Aufzeichnungen
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.030 müssen FPD-Anbieter die in diesem Anhang in Punkt FPD.OR.105 genannten Elemente in ihr System zum Führen von Aufzeichnungen aufnehmen.FPD.OR.115 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung
- a)
- Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) muss der FPD-Anbieter dafür sorgen, dass seine Flugverfahrensplaner
- (1)
- erfolgreich einen Ausbildungslehrgang abgeschlossen haben, der Fähigkeiten im Bereich der Flugverfahrensplanung vermittelt,
- (2)
- über die erforderliche Erfahrung verfügen, um die Theoriekenntnisse erfolgreich anwenden zu können, und
- (3)
- erfolgreich ein Kompetenzerhaltungstraining abgeschlossen haben.
- b)
- Wird eine Flugvalidierung für notwendig erachtet, muss der FPD-Anbieter dafür sorgen, dass diese von einem kompetenten Piloten durchgeführt wird.
- c)
- Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.030 muss der FPD-Anbieter Aufzeichnungen über alle Schulungen sowie Planungstätigkeiten führen, die die von ihm beschäftigten Flugverfahrensplaner abgeschlossen haben, und diese Aufzeichnungen auf Verlangen wie folgt zur Verfügung stellen:
- (1)
- dem betreffenden Flugverfahrensplaner und
- (2)
- im Einvernehmen mit dem Flugverfahrensplaner dem neuen Arbeitgeber, sofern der Flugverfahrensplaner von einer neuen Stelle beschäftigt wird.
FPD.OR.120 Erforderliche Schnittstellen
- a)
- Für den Erhalt von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen nach Punkt FPD.OR.100 muss der FPD-Anbieter dafür sorgen, dass mit folgenden Stellen je nach Bedarf die erforderlichen förmlichen Modalitäten festgelegt werden:
- (1)
- Luftfahrtdatenquellen,
- (2)
- sonstigen Diensteanbietern,
- (3)
- Flugplatzbetreibern und
- (4)
- Luftfahrzeugbetreibern.
- b)
- Der FPD-Anbieter hat mit dem nächsten geplanten Nutzer die notwendigen förmlichen Modalitäten festzulegen, damit sichergestellt ist, dass die beauftragten Flugverfahrensplanungen klar festgelegt und überprüft werden.
TEILABSCHNITT B — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN FLUGVERFAHRENSPLANUNGSANBIETER (FPD.TR)
ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
FPD.TR.100 Anforderungen an die Flugverfahrensplanung
Die Flugverfahren werden von den Anbietern von Flugverfahrensplanungsdiensten entsprechend den Anforderungen von Anlage 1 und den von der zuständigen Behörde festgelegten Planungskriterien geplant, um so einen sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten. Die Planungskriterien müssen erforderlichenfalls die Festlegung einer geeigneten Hindernisfreiheit für Flugverfahren ermöglichen.FPD.105 Koordinaten und Luftfahrtdaten
- a)
- Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.A.090 müssen geografische Koordinaten in Form von Längen- und Breitengraden bestimmt und dem Flugberatungsdiensteanbieter (AIS-Anbieter) unter Bezug auf den Referenzwert des World Geodetic System — 1984 (WGS-84) oder einen gleichwertigen Wert gemeldet werden.
- b)
- Die Genauigkeit der praktischen Arbeiten sowie die daraus abgeleiteten Bestimmungen und Berechnungen müssen so beschaffen sein, dass die daraus hervorgehenden betrieblichen Navigationsdaten für die Flugphasen innerhalb der maximalen Abweichungen mit Blick auf einen geeigneten Bezugsrahmen nach Anhang III Anlage 1 (Teil-ATM/ANS.OR) liegen.
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI und XI werden wie folgt geändert:
- (1)
- Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor der Überschrift „BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANHÄNGE II BIS XIII” wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
INHALTSVERZEICHNIS
ANHANG I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANHÄNGE II BIS XIII (Teil-Begriffsbestimmungen) ANHANG II ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN- AUFSICHT ÜBER DIENSTE UND SONSTIGE ATM-NETZFUNKTIONEN (Teil-ATM/ANS.AR) TEILABSCHNITT A — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (ATM/ANS.AR.A) TEILABSCHNITT B — MANAGEMENT (ATM/ANS.AR.B) TEILABSCHNITT C — AUFSICHT, ZERTIFIZIERUNG UND DURCHSETZUNG (ATM/ANS.AR.C) Anlage 1 — ZEUGNIS FÜR DIENSTEANBIETER ANHANG III ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIENSTEANBIETER (Teil-ATM/ANS.OR) TEILABSCHNITT A — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (ATM/ANS.OR.A) TEILABSCHNITT B — MANAGEMENT (ATM/ANS.OR.B) TEILABSCHNITT C — BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION VON DIENSTEANBIETERN, DIE KEINE FLUGVERKEHRSDIENSTE (ATS) ERBRINGEN (ATM/ANS.OR.C) TEILABSCHNITT D — BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION VON ANS- UND ATFM-ANBIETERN SOWIE VON NETZMANAGERN (ATM/ANS.OR.D) Anlage 1 — LUFTFAHRTDATENKATALOG ANHANG IV — BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON FLUGVERKEHRSDIENSTEN (Teil-ATS) TEILABSCHNITT A — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION VON ANBIETERN VON FLUGVERKEHRSDIENSTEN (ATS.OR) ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT 2 — SICHERHEIT DER DIENSTE ABSCHNITT 3 — BESTIMMTE ANFORDERUNGEN AN DIE ANBIETER VON FLUGVERKEHRSKONTROLLDIENSTEN HINSICHTLICH MENSCHLICHER FAKTOREN ABSCHNITT 4 — ANFORDERUNGEN AN DIE KOMMUNIKATION ABSCHNITT 5 — INFORMATIONSANFORDERUNGEN TEILABSCHNITT B — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON FLUGVERKEHRSDIENSTEN (ATS.TR) ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT 2 — FLUGVERKEHRSKONTROLLDIENST ABSCHNITT 3 — FLUGINFORMATIONSDIENST ABSCHNITT 4 — FLUGALARMDIENST ANHANG V BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON WETTERDIENSTEN (Teil-MET) TEILABSCHNITT A — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION VON ANBIETERN VON WETTERDIENSTEN (MET.OR) ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT 2 — BESONDERE ANFORDERUNGEN Kapitel 1 — Anforderungen an Flugwetterstationen Kapitel 2 — Anforderungen an Flugplatz-Wetterwarten Kapitel 3 — Anforderungen an Flugwetterüberwachungsstellen Kapitel 4 — Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) Kapitel 5 — Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC) Kapitel 6 — Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC) TEILABSCHNITT B — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON WETTERDIENSTEN (MET.TR) ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT 2 — BESONDERE ANFORDERUNGEN Kapitel 1 — Technische Anforderungen an Flugwetterstationen Kapitel 2 — Technische Anforderungen an Flugplatz-Wetterwarten Kapitel 3 — Technische Anforderungen an Flugwetterüberwachungsstellen Kapitel 4 — Technische Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) Kapitel 5 — Technische Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC) Kapitel 6 — Technische Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC) Anlage 1 — Muster für METAR Anlage 2 — Festgelegte Bereiche, die von WAFS-Vorhersagen in Kartenform abgedeckt werden Anlage 3 — Muster für TAF Anlage 4 — Muster für Windscherungswarnungen Anlage 5A — Muster für SIGMET und AIRMET Anlage 5B — Muster für Sonderflugmeldungen (Uplink) Anlage 6 — Muster für Informationsmeldungen zu Vulkanaschewolken Anlage 7 — Muster für Informationsmeldungen zu tropischen Wirbelstürmen Anlage 8 — Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den Informationsmeldungen zu Vulkanasche und tropischen Wirbelstürmen, in SIGMET, AIRMET sowie in Flugplatz- und Windscherungswarnungen ANHANG VI BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON FLUGVERKEHRSDIENSTEN (Teil-AIS) TEILABSCHNITT A — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION VON ANBIETERN VON FLUGBERATUNGSDIENSTEN (AIS.OR) ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT 2 — DATENQUALITÄTSMANAGEMENT ABSCHNITT 3 — LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTE Kapitel 1 — Luftfahrtinformationen in standardisierter Darstellung Kapitel 2 — Digitale Datensätze ABSCHNITT 4 — VERBREITUNGSDIENSTE UND INFORMATIONSDIENSTE ZUR FLUGVORBEREITUNG ABSCHNITT 5 — LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTE ABSCHNITT 6 — ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL TEILABSCHNITT B — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON FLUGBERATUNGSDIENSTEN (AIS.TR) ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT 2 — DATENQUALITÄTSMANAGEMENT ABSCHNITT 3 — LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTE Kapitel 1 — Luftfahrtinformationen in standardisierter Darstellung Kapitel 2 — Digitale Datensätze ABSCHNITT 4 — VERBREITUNGSDIENSTE UND INFORMATIONSDIENSTE ZUR FLUGVORBEREITUNG ABSCHNITT 5 — LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTE Anlage 1 — INHALT DES LUFTFAHRTHANDBUCHS (AIP) Anlage 2 — NOTAM-FORMAT Anlage 3 — SNOWTAM-FORMAT Anlage 4 — ASHTAM-FORMAT ANHANG VII — BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON DATENDIENSTEN (Teil-DAT) TEILABSCHNITT A — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION VON ANBIETERN VON DATENDIENSTEN (DAT.OR) ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT 2 — BESONDERE ANFORDERUNGEN TEILABSCHNITT B — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON DATENDIENSTEN (DAT.TR) ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ANHANG VIII — BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON KOMMUNIKATIONS-, NAVIGATIONS- ODER ÜBERWACHUNGSDIENSTEN (Teil-CNS) TEILABSCHNITT A — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION VON ANBIETERN VON KOMMUNIKATIONS-, NAVIGATIONS- ODER ÜBERWACHUNGSDIENSTEN (CNS.OR) ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN TEILABSCHNITT B — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON KOMMUNIKATIONS-, NAVIGATIONS- ODER ÜBERWACHUNGSDIENSTEN (CNS.TR) ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ANHANG IX — BESONDERE ANFORDERUNGEN AN VERKEHRSFLUSSREGELUNGSANBIETER (Teil-ATFM) TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN VERKEHRSFLUSSREGELUNGSANBIETER (ATFM.TR) ANHANG X — BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON LUFTRAUMMANAGEMENT (Teil-ASM) TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON LUFTRAUMMANAGEMENT (ASM.TR) ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ANHANG XI — BESONDERE ANFORDERUNGEN AN VERFAHRENSPLANUNGSANBIETER (Teil-FPD) TEILABSCHNITT A — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION VON VERFAHRENSPLANUNGSANBIETERN (FPD.OR) ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN TEILABSCHNITT B — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN VERFAHRENSPLANUNGSANBIETER (FPD.TR) ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Anlage 1 — ANFORDERUNGEN AN LUFTRAUMSTRUKTUREN UND DARIN ENTHALTENE FLUGVERFAHREN ANHANG XII — BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DEN NETZMANAGER (Teil-NM) TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN DEN NETZMANAGER (NM.TR) ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ANHANG XIII — ANFORDERUNGEN AN DIENSTEANBIETER FÜR DIE AUSBILDUNG UND DIE KOMPETENZBEURTEILUNG DES PERSONALS (Teil-PERS) TEILABSCHNITT A — FLUGSICHERUNGSTECHNISCHES PERSONAL ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT 2 — ANFORDERUNGEN AN DIE AUSBILDUNG ABSCHNITT 3 — ANFORDERUNGEN AN DIE KOMPETENZBEURTEILUNG ABSCHNITT 4 — ANFORDERUNGEN AN AUSBILDER UND BEURTEILER Anlage 1 — Übergreifende Grundausbildung (Basic training — Shared) Anlage 2 — Vertiefende Grundausbildung (Basic training — Streams) Anlage 3 — Übergreifende Spezialausbildung (Qualification training — Shared) Anlage 4 — Vertiefende Spezialausbildung (Qualification training — Streams) - b)
- Nummer 6 erhält folgende Fassung:
- 6.
- „Flugplatz-Fluginformationsdienst” (aerodrome flight information service, AFIS): ein Fluginformationsdienst für den Flugplatzverkehr, der von einem benannten Anbieter von Flugverkehrsdiensten erbracht wird;
- c)
- Nummer 19 erhält folgende Fassung:
- 19.
- „AIRMET” : eine von einer Flugwetterüberwachungsstelle herausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Streckenwettererscheinungen, die die Sicherheit niedrig fliegender Luftfahrzeuge beeinträchtigen können, sowie über die zeitliche und räumliche Entwicklung dieser Wettererscheinungen, die nicht bereits in der für Flüge in niedrigen Höhen in dem betreffenden Fluginformationsgebiet oder einem Teilgebiet davon herausgegebenen Vorhersage enthalten war;
- d)
- Nummer 71 erhält folgende Fassung:
- 71.
- „Flugwetterüberwachungsstelle” (meteorological watch office, MWO): eine Stelle, die die für den Flugbetrieb relevanten Wetterbedingungen beobachtet und Informationen über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Streckenwetter- und sonstiger Erscheinungen in der Atmosphäre, die die Sicherheit des Flugbetriebs in ihrem festgelegten Zuständigkeitsbereich gefährden könnten, herausgibt;
- e)
- Nummer 91 wird gestrichen.
- f)
- Nummer 93 erhält folgende Fassung:
- 93.
- „SIGMET” : eine von einer Flugwetterüberwachungsstelle herausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Streckenwetter- und sonstiger Erscheinungen in der Atmosphäre, die die Sicherheit des Flugbetriebs beeinträchtigen können, sowie über die zeitliche und räumliche Entwicklung dieser Wettererscheinungen;
- g)
- Nummer 94 wird gestrichen.
- h)
- Nummer 99 erhält folgende Fassung:
- 99.
- „Startausweichflugplatz” (take-off alternate aerodrome): ein Ausweichflugplatz, auf dem ein Luftfahrzeug landen könnte, wenn dies kurz nach dem Start nötig werden sollte und es nicht möglich ist, den Startflugplatz zu nutzen;
- i)
- Nummer 108 erhält folgende Fassung:
- 108.
- „Weltgebietsvorhersagezentrale” (World Area Forecast Centre, WAFC): ein meteorologisches Zentrum, das die Mitgliedstaaten im Rahmen des internetbasierten festen Flugfernmeldedienstes (AFS) mit weltweiten signifikanten Wettervorhersagen (SIGWX) und Vorhersagen für höhere Luftschichten in digitaler Form versorgt;
- j)
- Die folgenden Nummern 110 bis 259 werden angefügt:
- 110.
- „Flugplatzkontrollstelle” (aerodrome control tower): eine Dienststelle für die Kontrolle des Flugplatzverkehrs;
- 111.
- „Flugplatzverkehr” (aerodrome traffic): der gesamte Verkehr auf dem Rollfeld eines Flugplatzes und alle in der Umgebung eines Flugplatzes fliegenden Luftfahrzeuge. Ein Luftfahrzeug ist in der Umgebung eines Flugplatzes, wenn es sich unter anderem in einer Platzrunde befindet, in diese einfliegt oder sie verlässt;
- 112.
- „Platzrunde” (aerodrome traffic circuit): der festgelegte Flugweg, der von Luftfahrzeugen in der Umgebung eines Flugplatzes einzuhalten ist;
- 113.
- „feste Bodenfunkstelle” (aeronautical fixed station): eine Funkstelle im festen Flugfernmeldedienst;
- 114.
- „Luftfahrtbodenfeuer” (aeronautical ground light): jedes als Navigationshilfe bereitgestellte Licht, das nicht von Luftfahrzeugen geführt wird;
- 115.
- „Luftfahrtinformationsrundschreiben” (Aeronautical Information Circular, AIC): eine Bekanntmachung mit Informationen, die nicht für die Generierung einer NOTAM oder für die Aufnahme in das Luftfahrthandbuch infrage kommen, die aber die Flugsicherheit, Flugsicherung sowie technische, administrative oder legislative Fragen betreffen;
- 116.
- „Luftfahrtinformationsmanagement” (Aeronautical Information Management, AIM): das dynamische, integrierte Management von Luftfahrtinformationen durch die Bereitstellung und den Austausch von qualitätsgesicherten digitalen Luftfahrtdaten in Zusammenarbeit mit allen Parteien;
- 117.
-
„Luftfahrtinformationsprodukt” (aeronautical information product): Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, die entweder als digitale Datensätze oder als standardisierte Darstellung auf Papier oder elektronisch bereitgestellt werden. Zu den Luftfahrtinformationsprodukten gehören:
- —
-
Luftfahrthandbücher, einschließlich Berichtigungen und Ergänzungen;
- —
-
AIC,
- —
-
Luftfahrtkarten,
- —
-
NOTAM,
- —
-
digitale Datensätze;
- 118.
- „Luftfahrthandbuch” (Aeronautical Information Publication, AIP): eine von einem Staat oder in dessen Auftrag herausgegebene Veröffentlichung, die für die Flugsicherung wesentliche Angaben von längerer Gültigkeitsdauer enthält;
- 119.
- „AIP-Berichtigung” (AIP amendment): eine dauerhafte Änderung der im AIP enthaltenen Informationen;
- 120.
- „AIP-Ergänzung” (AIP supplement): eine temporäre Änderung der im AIP enthaltenen Informationen, die auf losen Sonderseiten bereitgestellt wird;
- 121.
- „Regelung der Verbreitung von Luftfahrtinformationen” (Aeronautical Information Regulation and Control, AIRAC): ein System, das dazu dient, Umstände, die signifikante Änderungen der betrieblichen Arbeitsmethoden erfordern, im Voraus zu bestimmten einheitlichen Terminen mitzuteilen, an denen sie in Kraft treten;
- 122.
- „beweglicher Flugfernmeldedienst” (aeronautical mobile service): ein beweglicher Funkdienst zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen. Funkbojen zur Kennzeichnung der Notpositionen dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
- 123.
- „Bodenfunkstelle” (aeronautical station): eine ortsfeste Funkstelle im beweglichen Flugfernmeldedienst. In bestimmten Fällen kann sich eine Bodenfunkstelle z. B. an Bord eines Seefahrzeugs oder auf einer Plattform auf See befinden;
- 124.
- „Flugfernmeldestelle” (aeronautical telecommunication station): eine Stelle in einem zu Luftfahrtzwecken bereitgestellten Fernmeldedienst;
- 125.
- „AFIS-Flugplatz” (AFIS aerodrome): ein Flugplatz, auf dem der Flugplatz-Fluginformationsdienst innerhalb des zu dem Flugplatz gehörenden Luftraums bereitgestellt wird;
- 126.
- „AFIS-Stelle” (AFIS unit): eine Stelle, die zur Erbringung von AFIS und Flugalarmdiensten eingerichtet wurde;
- 127.
- „Luftfahrzeugkennung” (aircraft identification): eine Gruppe aus Buchstaben und/oder Ziffern, die entweder mit dem im Flugfunkverkehr verwendeten Rufzeichen des Luftfahrzeugs übereinstimmt oder dessen kodierte Entsprechung darstellt und die verwendet wird, um das Luftfahrzeug im Boden/Boden-Fernmeldeverkehr der Flugverkehrsdienste zu identifizieren;
- 128.
- „Flugfunkverkehr” (air-ground communication): der Zweiwegverkehr zwischen Luftfahrzeugen und Funkstellen oder anderen Stellen auf der Erdoberfläche;
- 129.
- „Flugverkehrsberatungsdienst” (air traffic advisory service): ein Dienst, der in einem Luftraum von festgelegten Ausmaßen oder einer bezeichneten Strecke (Beratungsluftraum) zur Sicherstellung der Staffelung, soweit durchführbar, zwischen Luftfahrzeugen zur Verfügung gestellt wird, die mit Flugplänen nach Instrumentenflugregeln (IFR) verkehren;
- 130.
- „Flugverkehrskontrollfreigabe” oder „ATC-Freigabe” (ATC clearance): die für ein Luftfahrzeug erteilte Genehmigung, unter den von einer Flugverkehrskontrollstelle angegebenen Bedingungen zu verkehren;
- 131.
- „Flugverkehrskontrollanweisung” oder „ATC-Anweisung” (ATC instruction): von der ATC erteilte Anordnungen, durch die ein Pilot aufgefordert wird, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen;
- 132.
- „Flugverkehrskontrollstelle” oder „ATC-Stelle” (ATC unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrolle, Anflugkontrolle oder Flugplatzkontrolle bedeutet;
- 133.
- „ALERFA” : das zur Bezeichnung einer Bereitschaftsstufe verwendete Codewort;
- 134.
- „Flugalarmdienst” (alerting service): ein Dienst, dessen Aufgabe es ist, die zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt, und diese Stellen, soweit erforderlich, zu unterstützen;
- 135.
- „Bereitschaftsstufe” (alert phase): eine Situation, in der die Sicherheit eines Luftfahrzeugs und seiner Insassen gefährdet ist;
- 136.
- „Anflugkontrollstelle” (approach control unit): eine Dienststelle, die Flugverkehrskontrolldienste für kontrollierte Flüge durchführt, die auf einem Flugplatz oder mehreren ankommen oder von dort abfliegen;
- 137.
- „Flächennavigationsstrecke” (area navigation route): eine Flugverkehrsstrecke, die für Luftfahrzeuge eingerichtet wurde, die zur Anwendung der Flächennavigation fähig sind;
- 138.
- „Zusammenführen” (assemble): ein Vorgang des Zusammenführens von Daten aus mehreren Quellen in eine Datenbank und Festlegung einer Basis für die nachfolgende Verarbeitung;
- 139.
- „ATS-Strecke” (ATS route): eine festgelegte Strecke, die für die Lenkung des Verkehrsflusses nach den Erfordernissen der Flugverkehrsdienste bestimmt ist;
- 140.
- „ATS-Überwachungsdienst” (ATS surveillance service): ein Dienst, der unmittelbar durch ein ATS-Überwachungssystem bereitgestellt wird;
- 141.
- „ATS-Überwachungssystem” (ATS surveillance system): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise ADS-B, PSR, SSR oder ein vergleichbares bodengestütztes System bezeichnet, das die Identifizierung von Luftfahrzeugen ermöglicht;
- 142.
- „automatische bordabhängige Flugüberwachung — Rundsendebetrieb (Automatic Dependent Surveillance — Broadcast, ADS-B)” : ein Mittel, mit dem Luftfahrzeuge, Flugplatzfahrzeuge und andere Objekte im Rundsendebetrieb über eine DataLink-Verbindung automatisch Daten, wie Kennung, Position und gegebenenfalls weitere Informationen, übermitteln und/oder empfangen;
- 143.
- „automatische bordabhängige Flugüberwachung — Kontraktbetrieb (Automatic Dependent Surveillance — Contract, ADS-C)” : ein Mittel, mit dem die Modalitäten einer ADS-C-Vereinbarung zwischen dem Bodensystem und dem Luftfahrzeug über eine DataLink-Verbindung ausgetauscht werden und festgelegt wird, unter welchen Bedingungen ADS-C-Meldungen eingeleitet werden und welche Daten in den Meldungen enthalten sein werden;
- 144.
- „Automatische Ausstrahlung von Lande- und Startinformationen (Automatic Terminal Information Service, ATIS)” : die automatische Bereitstellung aktueller Routineinformationen an ankommende und abfliegende Luftfahrzeuge während 24 Stunden pro Tag oder während veröffentlichter Sendezeiten;
- 145.
- „Automatische Ausstrahlung von Lande- und Startinformationen über DataLink (Data link-Automatic Terminal Information Service, D-ATIS)” : Bereitstellung von ATIS über DataLink;
- 146.
- „Automatische Ausstrahlung von Lande- und Startinformationen mittels Sprache (Voice-automatic Terminal Information Service, Voice-ATIS)” : Bereitstellung von ATIS mittels ständiger und sich wiederholender Sprach-Rundsendungen;
- 147.
- „Rundsendung” (broadcast): eine Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Flugsicherung, die sich nicht an eine bestimmte Stelle oder bestimmte Stellen richten;
- 148.
- „Hauptwolkenuntergrenze” (ceiling): die Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund oder Wasser, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6000 m (20000 ft) liegt;
- 149.
- „Freigabegrenze” (clearance limit): der Punkt, bis zu dem einem Luftfahrzeug eine Flugverkehrskontrollfreigabe erteilt wird;
- 150.
- „Wolkenuntergrenze” (cloud base): die Höhe der Untergrenze des niedrigsten beobachteten bzw. vorhergesagten Wolkenelements in der Nähe eines Flugplatzes oder eines Betriebsorts oder innerhalb eines festgelegten Betriebsbereichs, die normalerweise über der Flugplatzhöhe oder bei Offshore-Betrieb über NN gemessen wird;
- 151.
- „Vollständigkeit” (completeness): in Bezug auf Daten das Maß an Zuverlässigkeit, in dem alle für die beabsichtigte Verwendung erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden;
- 152.
- „Konfidenzniveau” (confidence level): die Wahrscheinlichkeit, dass der tatsächliche Wert eines Parameters innerhalb eines bestimmten Intervalls um seinen Schätzwert liegt;
- 153.
- „Konferenzschaltung” (conference communications): Kommunikationseinrichtungen, bei denen zwischen drei oder mehr Orten gleichzeitig direkte Gespräche stattfinden können;
- 154.
- „Kontrollzone” (control zone): ein kontrollierter Luftraum, der sich von der Erdoberfläche nach oben bis zu einer festgelegten oberen Begrenzung erstreckt;
- 155.
- „kontrollierter Flugplatz” (controlled aerodrome): ein Flugplatz, an dem Flugverkehrskontrolldienste für Flugplatzverkehr durchgeführt werden;
- 156.
- „kontrollierter Luftraum” (controlled airspace): ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem Flugverkehrskontrolldienste entsprechend der Luftraumklassifizierung durchgeführt werden;
- 157.
- „kontrollierter Flug” (controlled flight): jeder Flug, der einer ATC-Freigabe unterliegt;
- 158.
- „Lotse-Pilot-DataLink-Verbindung (Controller-Pilot Data Link Communications, CPDLC)” : ein Kommunikationsmittel zwischen Fluglotse und Pilot, bei dem DataLink-Verbindungen im ATC-Fernmeldeverkehr eingesetzt werden;
- 159.
- „Schutzzone” (critical area): eine definierte Fläche um die Bodenausrüstung eines Präzisionsinstrumentenanflugs, innerhalb derer dort befindliche Fahrzeuge oder Luftfahrzeuge unzulässige Störungen der Leitsignale verursachen;
- 160.
- „Reiseflughöhe” (cruising level): eine Höhe, die während eines wesentlichen Teils eines Flugs beibehalten wird;
- 161.
- „zyklische Redundanzprüfung (Cyclic Redundancy Check, CRC)” : ein mathematischer Algorithmus, der auf die digitale Darstellung von Daten angewandt wird und ein gewisses Maß an Sicherheit gegen Verlust oder Veränderung von Daten bietet;
- 162.
- „Gefahrengebiet” (danger area): ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem zu bestimmten Zeiten Vorgänge stattfinden können, die für Luftfahrzeuge gefährlich sind;
- 163.
- „Datengenauigkeit” (data accuracy): Grad der Übereinstimmung zwischen dem geschätzten oder gemessenen Wert und dem wahren Wert;
- 164.
- „Datenerfassungsfläche” (data collection surface): eine für die Erhebung von Hindernis- oder Geländedaten bestimmte definierte Fläche;
- 165.
- „Datenintegrität” (data integrity): ein gewisses Maß an Sicherheit, dass Luftfahrtdaten und ihr Wert seit der Datengenerierung oder einer autorisierten Berichtigung nicht verloren gegangen sind oder geändert wurden;
- 166.
- „Datenelement” (data item): ein einzelnes Attribut eines vollständigen Datensatzes, dem ein Wert zugeordnet wird, der seinen aktuellen Status definiert;
- 167.
- „DataLink-Kommunikation” (data link communications): eine Form der Kommunikation, die für den Austausch von Meldungen via DataLink bestimmt ist;
- 168.
- „DataLink-VOLMET (D-VOLMET)” : die Bereitstellung aktueller Routine-Flugplatz-Wettermeldungen (METAR) und Flugplatz-Wettersondermeldungen (SPECI), Flugplatzwettervorhersagen (TAF), SIGMET, Sonderflugmeldungen, die nicht von einer SIGMET erfasst sind, und, sofern verfügbar, AIRMET, über DataLink;
- 169.
- „Datengenerierung” (data origination): die Erstellung eines neuen Datenelements mit seinem zugehörigen Wert, die Änderung des Wertes eines bestehenden Datenelements oder die Löschung eines bestehenden Datenelements;
- 170.
- „Datenproduktspezifikation” (data product specification): eine detaillierte Beschreibung eines Datensatzes oder einer Sammlung von Datensätzen mit zusätzlichen Informationen, die es ermöglichen, dass eine andere Partei einen Datensatz anlegt, erhält und nutzt;
- 171.
- „Datensatz” (data set): eine identifizierbare Datensammlung;
- 172.
- „Bezugswert” (datum): jeder Wert oder Satz von Werten, der als Bezugspunkt oder Grundlage zur Berechnung anderer Größen verwendet werden kann;
- 173.
- „DETRESFA” : das zur Bezeichnung einer Notstufe verwendete Codewort;
- 174.
- „Notstufe” (distress phase): eine Situation, in der mit hinreichender Sicherheit festgestellt wird, dass ein Luftfahrzeug und seine Insassen durch eine schwere und unmittelbare Gefahr gefährdet sind oder sofortige Hilfe benötigen;
- 175.
- „nachgelagerte Freigabe” (downstream clearance): eine Freigabe, die einem Luftfahrzeug von einer Flugverkehrskontrollstelle erteilt wird, die zu jenem Zeitpunkt nicht die Kontrolle über dieses Luftfahrzeug ausübt;
- 176.
- „zu beachtender Verkehr” (essential traffic): kontrollierter Verkehr, auf den die Staffelung durch Flugverkehrskontrolldienste anwendbar ist, der jedoch in Bezug auf einen bestimmten kontrollierten Flug nicht vom sonstigen kontrollierten Verkehr durch eine entsprechende Mindeststaffelung getrennt ist oder wird;
- 177.
- „zu beachtender örtlicher Verkehr” (essential local traffic): jedes Luftfahrzeug, jedes Fahrzeug oder Personal auf oder in der Nähe des Rollfelds oder Verkehr im Start- und Steigflugbereich oder im Endanflugbereich, der eine Gefahr für das betreffende Luftfahrzeug darstellen kann;
- 178.
-
„voraussichtliche Ankunftszeit” (estimated time of arrival):
- a)
- bei IFR-Flügen der Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug voraussichtlich über dem festgelegten, durch den Bezug auf Navigationshilfen definierten Punkt ankommen wird, von dem aus ein Instrumentenanflugverfahren eingeleitet werden soll, oder, wenn dem Flugplatz keine Navigationshilfe zugeordnet ist, der Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug über dem Flugplatz ankommen wird;
- b)
- bei Flügen nach Sichtflugregeln (VFR-Flüge) bedeutet dies den Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug voraussichtlich über dem Flugplatz ankommen wird;
- 179.
- „Feature” : eine Abstraktion realer Phänomene der Welt;
- 180.
- „Feature-Attribut” : ein Charakteristikum eines Features mit einem Namen, einem Datentyp und einem mit ihm in Verbindung stehenden Wertebereich;
- 181.
- „Feature-Art” (feature Type): eine Gruppe realer Phänomene der Welt mit gemeinsamen Eigenschaften, die die Klassifizierungsbasis in einem Merkmalkatalog bildet;
- 182.
-
„Endanflug” (final approach): der Teil eines Instrumentenanflugverfahrens, der
- a)
- an einem bestimmten Fix oder Punkt beginnt oder, sofern ein solcher Fix oder Punkt nicht festgelegt wurde, an einem der folgenden Orte:
- i)
- am Ende der letzten Verfahrenskurve, Wendekurve oder rennbahnförmigen Anflugkurve, sofern angegeben;
- ii)
- an dem Schnittpunkt mit dem letzten im Anflugverfahren angegebenen Kurs;
- b)
- an einem Punkt in der Umgebung eines Flugplatzes endet, von dem aus eine Landung vorgenommen werden kann, oder ein Fehlanflugverfahren eingeleitet wird;
- 183.
- „Fluginformationszone” (flight information zone): ein Luftraum mit festgelegten Abmessungen, in dem Flughafen-Fluginformationsdienste und -Flugalarmdienste für den Flugplatzverkehr erbracht werden;
- 184.
- „Flugverfahrensplanungsdienste” (flight procedure design services): Dienste für Planung, Dokumentation, Validierung, Pflege und regelmäßige Überprüfung der für die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Effizienz der Flugsicherung erforderlichen Flugverfahren;
- 185.
- „Flugverfahrensplaner” (flight procedure designer): eine qualifizierte Person für Planung, Dokumentation, Validierung, laufende Pflege und regelmäßige Überprüfung von Flugverfahren;
- 186.
- „Flugverfahren” (flight procedure): eine Reihe von im Voraus festgelegten Flugmanövern, die von einem Piloten befolgt werden müssen und die in elektronischer, gedruckter oder digitaler Form oder beidem veröffentlicht werden. Das Flugverfahren wird entweder nach Instrumentenflugregeln (IFR) oder Sichtflugregeln (VFR) durchgeführt;
- 187.
- „Flugplan” (flight plan): vorgeschriebene, für die Flugverkehrsdienststellen bestimmte Angaben über den beabsichtigten Flug oder Flugabschnitt eines Luftfahrzeugs;
- 188.
- „Flugsicht” (flight visibility): die Sicht in Flugrichtung aus dem Cockpit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs;
- 189.
- „Format” (format): in Bezug auf Daten eine Struktur von Datenelementen, Aufzeichnungen und Dateien, die so ausgelegt ist, dass sie Standards, Spezifikationen oder Anforderungen an die Datenqualität genügt;
- 190.
- „Geoid” (geoid): die Äquipotenzialfläche im Erdschwerefeld, die dem ununterbrochenen, imaginär unter den Kontinenten weitergeführten mittleren Meeresniveau (MSL) entspricht.
- 191.
- „Geoidundulation” (geoid undulation): die Abweichung oberhalb (positiv) oder unterhalb (negativ) des mathematischen Referenzellipsoids;
- 192.
- „Gleitpfad” (glide path): ein Sinkflugprofil, das für die vertikale Führung während eines Endanflugs bestimmt wird;
- 193.
- „Bodensicht” (ground visibility): die von einem amtlich beauftragten Beobachter oder automatischen Systemen gemeldete Sicht auf einem Flugplatz;
- 194.
- „Steuerkurs” (heading): die Richtung der Längsachse eines Luftfahrzeugs, gewöhnlich in Graden ausgedrückt und auf rechtweisend, missweisend, Kompass- oder Gitter-Nord bezogen;
- 195.
- „Hubschrauberflugplatz” (heliport): ein Flugplatz oder eine festgelegte Fläche auf einem Unterbau, der bzw. die ganz oder teilweise für Ankunft, Abflug und Bodenbewegungen von Hubschraubern bestimmt ist;
- 196.
- „Integritätsklassifizierung” (integrity classification): eine Klassifizierung in Bezug auf Luftfahrtdaten auf der Grundlage des potenziellen Risikos, das sich aus der Verwendung von verfälschten Daten ergibt, wobei routinemäßige, wesentliche und kritische Daten definiert werden;
- 197.
- „internationales NOTAM-Office (International NOTAM office, NOF)” : eine von einem Mitgliedstaat für den internationalen NOTAM-Austausch benannte Stelle;
- 198.
- „Wartepunkt” (holding fix): ein geografischer Ort, der als Referenz für ein Warteverfahren dient;
- 199.
- „Warteverfahren” (holding procedure): ein vorbestimmtes Manöver, das ein Luftfahrzeug innerhalb eines bestimmten Luftraums hält, bis eine weitere Freigabe möglich ist;
- 200.
- „Identifizierung” (identification): die Situation, wenn die Position eines bestimmten Luftfahrzeugs auf der Kurslageanzeige erscheint und positiv identifiziert wurde;
- 201.
- „Instrumentenflugregeln” (instrument flight rules): Vorschriften, nach denen ein Luftfahrzeug mit Navigationsgeräten ausgerüstet ist, die für die Flugstrecke gemäß den geltenden Anforderungen für den Flugbetrieb geeignet sind;
- 202.
- „INCERFA” : das zur Bezeichnung einer Ungewissheitsstufe verwendete Codewort;
- 203.
-
„Instrumentenanflugbetrieb” (instrument approach operations): ein Anflug und eine Landung unter Nutzung von Instrumenten zur Navigationsführung auf der Grundlage eines Instrumentenanflugverfahrens. Die Durchführung von Instrumentenanflugbetrieb kann nach zwei Methoden erfolgen:
- a)
- zweidimensionaler (2D-)Instrumentenanflugbetrieb nur mit Kursführung;
- b)
- dreidimensionaler (3D-)Instrumentenanflugbetrieb sowohl mit Kursführung als auch Höhenführung.;
- 204.
-
„Instrumentenanflugverfahren (Instrument Approach Procedure, IAP)” : eine Folge vorbestimmter, auf bordseitige Überwachungsinstrumente bezogene Flugbewegungen mit festgelegten Schutzabständen von Hindernissen, die vom Anfangsanflugfix oder, wo zutreffend, vom Beginn einer festgelegten Einflugstrecke zu einem Punkt führen, von dem aus eine Landung durchgeführt werden kann, und danach, wenn eine Landung nicht durchgeführt wird, zu einer Position, an der die Kriterien für die Hindernisfreiheit von Warteräumen oder Streckenführungen gelten. Instrumentenanflugverfahren werden wie folgt klassifiziert:
- a)
- „Nichtpräzisionsanflugverfahren (NPA-Verfahren)” : ein Instrumentenanflugverfahren für 2D-Instrumentenanflugbetrieb Typ A.
- b)
- „Anflugverfahren mit Höhenführung (APV)” : ein Instrumentenanflugverfahren für leistungsbasierte Navigation (PBN-Instrumentenanflugverfahren) für 3D-Instrumentenanflugbetrieb Typ A.
- c)
- „Präzisionsanflugverfahren (PA-Verfahren)” : ein Instrumentenanflugverfahren auf der Grundlage von Navigationssystemen (ILS, MLS, GLS und SBAS Cat I) für 3D-Instrumentenanflugbetrieb Typ A oder B;
- 205.
- „Instrumentenwetterbedingungen (Instrument Meteorological Conditions, IMC)” : Wetterverhältnisse, ausgedrückt in Werten für Sicht, Abstand von den Wolken und Hauptwolkenuntergrenze, die unter den für Sichtwetterbedingungen festgelegten Mindestwerten liegen;
- 206.
- „Flugbetrieb bei geringer Sicht (Low-Visibility Operation, LVO)” : Anflug- oder Startbetrieb auf einer Piste mit einer Pistensichtweite von weniger als 550 m oder Rollen auf einem Flugplatz mit einer Pistensichtweite von weniger als 550 m;
- 207.
- „Rollfeld” (manoeuvring area): der Teil eines Flugplatzes, der für Start und Landung sowie für das Rollen von Luftfahrzeugen zu benutzen ist, ausgenommen Vorfelder;
- 208.
- „Metadaten” (metadata): Daten in Bezug auf Daten;
- 209.
- „Bewegungsfläche” (movement area): der Teil eines Flugplatzes, der für Start und Landung sowie für das Rollen von Luftfahrzeugen zu benutzen ist, bestehend aus dem Rollfeld und dem Vorfeld/den Vorfeldern;
- 210.
- „Navigationshilfe” (navigation aid): Einrichtungen oder Systeme außerhalb des Luftfahrzeugs, die elektromagnetische Signale erzeugen, die von den Navigationssystemen im Luftfahrzeug zur Positionsbestimmung oder Flugwegführung genutzt werden;
- 211.
- „Modus sekundärer Überwachungsradar (Secondary Surveillance Radar, SSR)” : die konventionelle Kennzeichnung für besondere Funktionen der von einem SSR-Abfragegerät ausgesendeten Abfragezeichen. Es gibt vier in ICAO-Anhang 10 aufgeführte Modi: A, C, S und Intermodus;
- 212.
- „nahezu parallele Pisten” (near-parallel runways): nichtkreuzende Pisten, deren verlängerte Mittellinien einen Konvergenz-/Divergenzwinkel von 15° oder weniger aufweisen;
- 213.
- „verantwortlicher Pilot” (pilot-in-command): der vom Betreiber oder, in der allgemeinen Luftfahrt, vom Eigentümer für verantwortlich erklärte und mit der sicheren Durchführung eines Flugs beauftragte Pilot;
- 214.
- „Position” (position): in einem geografischen Kontext eine Reihe von Koordinaten (Längen- und Breitengrad), die unter Bezug auf das mathematische Referenzellipsoid die Position eines Punktes auf der Erdoberfläche definieren;
- 215.
- „Positionsangabe” (position indication): die visuelle, symbolische oder nicht symbolische Kurslageanzeige der Position eines Luftfahrzeugs, eines Flugplatzfahrzeugs oder eines sonstigen Objekts;
- 216.
- „Druckhöhe” (pressure-altitude): ein atmosphärischer Druck, der als die Höhe angegeben ist, die diesem Druck in der Normatmosphäre entspricht;
- 217.
- „Primärradar” (primary radar): ein Radarsystem, das reflektierte Funksignale verwendet;
- 218.
- „Fernmeldeverbindung mit gedrucktem Beleg” (printed communications): Fernmeldeverbindungen, bei denen an jeder Endstelle automatisch eine bleibende, gedruckte Aufzeichnung aller übermittelten Meldungen erfolgt;
- 219.
- „Luftsperrgebiet” (prohibited area): ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen über den Landgebieten oder Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, in welchem Flüge von Luftfahrzeugen verboten sind;
- 220.
- „Funknavigationsdienst” (radio navigation service): ein Dienst, der durch eine oder mehrere Funknavigationshilfen Führungsinformationen oder Positionsdaten für den effizienten und sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen liefert;
- 221.
- „Sprechfunk” (radiotelephony): Form eines Funkverkehrs, der in erster Linie für den Informationsaustausch durch Sprache bestimmt ist;
- 222.
- „Spezifikation der erforderlichen Kommunikationsleistung” (Required Communication Performance Specification, RCP- Spezifikation): eine Reihe von Anforderungen an die Erbringung von Flugverkehrsdiensten und die zugehörige Bodenausrüstung, die Bordausrüstung und den für die leistungsbasierte Kommunikation erforderlichen Flugbetrieb;
- 223.
- „Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung” (Required Surveillance Performance Specification, RSP-Spezifikation): eine Reihe von Anforderungen an die Erbringung von Flugverkehrsdiensten und die zugehörige Bodenausrüstung, die Bordausrüstung und den für die leistungsbasierte Überwachung erforderlichen Flugbetrieb;
- 224.
- „Auflösung” (resolution): in Bezug auf Daten eine Anzahl von Einheiten oder Ziffern als Ausdruck und für die Verwendung eines gemessenen oder berechneten Werts;
- 225.
- „Flugbeschränkungsgebiet” (restricted area): ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen über den Landgebieten oder Hoheitsgewässern eines Staates, in welchem Flüge von Luftfahrzeugen aufgrund bestimmter Bedingungen eingeschränkt sind;
- 226.
- „Streckenabschnitt” (route stage): eine Strecke oder ein Teil einer Strecke, die/der gewöhnlich ohne Zwischenlandung beflogen wird;
- 227.
- „Betriebspiste” (runway-in-use): die Piste, die von der Flugverkehrsdienststelle zu einem bestimmten Zeitpunkt als die Piste erachtet wird, die für die Nutzung durch die Art von Luftfahrzeugen, deren Start oder Landung auf dem Flugplatz erwartet wird, am besten geeignet ist. Für ankommende und abfliegende Luftfahrzeuge können getrennte oder mehrere Pisten als Betriebspiste ausgewiesen werden;
- 228.
- „Sekundärradar” (secondary radar): ein Radarsystem, bei dem die Übertragung eines Funksignals von einer Radarstation ein Funksignal von einer anderen Station auslöst;
- 229.
- „Rundsicht-Sekundärradar (Secondary Surveillance Radar, SSR)” : ein Rundsicht-Radarsystem, bei dem Sende- und Empfangsstationen (Abfragegeräte) und Transponder verwendet werden;
- 230.
- „erweiterte Schutzzone” (Sensitive Area): eine definierte Fläche, die über die Schutzzone hinausgeht und innerhalb derer das Abstellen und/oder Bewegen von Luft- oder Bodenfahrzeugen das Leitsignal derart stört, dass dies zu einer unzulässigen Störung der Nutzung des Signals durch Luftfahrzeuge führen kann;
- 231.
- „SNOWTAM” : eine NOTAM einer besonderen Serie, das unter Verwendung eines Standardformats den Bodenzustand in Bezug auf das Vorhandensein oder das Nichtmehrvorhandensein gefährlicher Bedingungen meldet, die auf Schnee, Eis, Schneematsch, Frost oder Wasser im Zusammenhang mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Frost auf der Bewegungsfläche beruhen;
- 232.
- „signifikanter geografischer Punkt” (significant point): ein bestimmter geografischer Ort, der zur Festlegung einer Flugverkehrsstrecke oder des Flugwegs eines Luftfahrzeugs und für andere Zwecke der Navigation und der Flugverkehrsdienste verwendet wird;
- 233.
- „Kurslageanzeige” (situation display): eine elektronische Anzeige, die die Position und Bewegung eines Luftfahrzeugs und je nach Bedarf weitere Informationen darstellt;
- 234.
- „Standard-Instrumenteneinflugstrecke (Standard, Instrument Arrival Route, STAR)” : eine Instrumentenflugregeln unterliegende benannte Einflugstrecke, die einen signifikanten geografischen Punkt, in der Regel auf einer Flugverkehrsstrecke, mit einem Punkt verknüpft, an dem ein veröffentlichtes Instrumentenanflugverfahren begonnen werden kann;
- 235.
- „Standard-Instrumentenabflugstrecke (Standard Instrument Departure (SID) Route)” : eine Instrumentenflugregeln unterliegende benannte Abflugstrecke, die den Flugplatz mit einem bestimmten signifikanten geografischen Punkt verknüpft, der in der Regel auf einer ausgewiesenen Flugverkehrsstrecke liegt und an dem die Streckenphase eines Flugs beginnt;
- 236.
- „Sonder-VFR-Flug” (special VFR flight): ein VFR-Flug, der von der Flugverkehrskontrolle freigegeben wird, um innerhalb einer Kontrollzone in Wetterbedingungen zu verkehren, die unter den Sichtwetterbedingungen liegen;
- 237.
- „Rollen” (taxiing): die Bewegung eines Luftfahrzeugs auf dem Boden eines Flugplatzes oder eines Einsatzorts mit eigener Kraft, ausgenommen Start und Landung;
- 238.
- „Rollbahn” (taxiway): ein festgelegter Weg auf einem Landflugplatz für das Rollen von Luftfahrzeugen, der dazu bestimmt ist, eine Verbindung zwischen einem Teil des Flugplatzes und einem anderen herzustellen;
- 239.
- „Nahverkehrsbereich (Terminal Control Area, TMA)” : ein Kontrollbereich im Umfeld eines oder mehrerer Flugplätze, in dem in der Regel Flugverkehrsstrecken zusammenlaufen;
- 240.
- „Zeitnähe” (timeliness): in Bezug auf Daten das Maß an Zuverlässigkeit, dass die Daten für den Zeitraum ihres Verwendungszwecks gelten;
- 241.
- „Rückverfolgbarkeit” (traceability): in Bezug auf Daten der Umfang, in dem ein System oder ein Datenprodukt Aufzeichnungen über die an diesem Produkt vorgenommenen Änderungen liefert und somit einen Prüfpfad ermöglicht, der vom Endverwender bis zu der Partei zurückverfolgt werden kann, von der die Daten stammen;
- 242.
- „Kurs über Grund” (track): der auf die Erdoberfläche projizierte Flugweg eines Luftfahrzeugs, dessen Richtung an einem beliebigen Punkt gewöhnlich in Graden ausgedrückt und auf rechtweisend, missweisend oder Gitter-Nord bezogen wird;
- 243.
- „Verkehrsinformation” (traffic information): Informationen, die von einer Flugverkehrsdienststelle erteilt werden, um einen Piloten vor anderem bekannten oder beobachteten Verkehr zu warnen, der sich in der Nähe seiner Position oder der geplanten Flugstrecke befindet, und ihm zu helfen, eine Kollision zu vermeiden;
- 244.
- „Kontrollübergabepunkt” (transfer of control point): ein festgelegter Punkt auf dem Flugweg eines Luftfahrzeugs, an dem die Verantwortung für die Durchführung der Flugverkehrskontrolle für ein Luftfahrzeug von einer Kontrollstelle an die nächste oder von einem Kontrollarbeitsplatz an den nächsten übergeben wird;
- 245.
- „übergebende Stelle” (transferring unit): die Flugverkehrskontrollstelle, die die Verantwortung dafür, einem Luftfahrzeug Flugverkehrskontrolldienste zu erbringen, an die nächste Flugverkehrskontrollstelle oder den nächsten Fluglotsen an der Flugstrecke übergibt;
- 246.
- „Übergangshöhe” (transition altitude): die Höhe über NN, in oder unterhalb der die Flughöhe eines Luftfahrzeugs nach Höhen über NN bestimmt wird;
- 247.
- „Übergangsschicht” (transition layer): den Luftraum zwischen der Übergangshöhe und der Übergangsfläche;
- 248.
- „Übergangsfläche” (transition level): die niedrigste Flugfläche, die für die Benutzung oberhalb der Übergangshöhe verfügbar ist;
- 249.
- „Validierung” (validation): in Bezug auf Daten das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten den Anforderungen der betreffenden Anwendung oder dem Verwendungszweck genügen;
- 250.
- „Verifizierung” (verification): in Bezug auf Daten die Bewertung des Ergebnisses der Verarbeitung von Luftfahrtdaten, damit Richtigkeit und Konsistenz hinsichtlich der Daten und der für diese Verarbeitung angewandten Datenstandards, Vorschriften und Konventionen gewährleistet sind;
- 251.
- „Ungewissheitsstufe” (uncertainty phase): eine Situation, in der Ungewissheit hinsichtlich der Sicherheit eines Luftfahrzeugs und seiner Insassen herrscht;
- 252.
- „unbemannter Freiballon” (unmanned free balloon): ein nicht angetriebenes, unbemanntes Luftfahrzeug leichter als Luft im freien Flug;
- 253.
- „Radarführung” (vectoring): die Bereitstellung von Navigationshilfen für Luftfahrzeuge in Form von Steuerkursen auf der Grundlage eines ATS-Überwachungssystems;
- 254.
- „Flug nach Sichtflugregeln (Visual Flight Rules flight, VFR-flight)” : ein nach Sichtflugregeln durchgeführter Flug;
- 255.
- „Sichtanflug” (visual approach): ein IFR-Anflug, bei dem entweder ein Teil oder das gesamte Instrumentenanflugverfahren nicht zu Ende geführt wird und der Anflug mit Bodensicht erfolgt;
- 256.
- „Sichtwetterbedingungen (Visual Meteorological Conditions, VMC)” : Wetterverhältnisse, ausgedrückt in Werten für Sicht, Abstand von den Wolken und Hauptwolkenuntergrenze, die den festgelegten Mindestwerten entsprechen oder darüber liegen;
- 257.
- „VOLMET” : meteorologische Informationen für Luftfahrzeuge im Flug;
- 258.
- „VOLMET-Rundsendung” (VOLMET broadcast): die Bereitstellung aktueller METAR, SPECI, TAF und SIGMET, je nach Sachlage, durch kontinuierliche und sich wiederholende Sprachübertragungen;
- 259.
-
„Wegpunkt” (waypoint): ein bestimmter geografischer Ort zur Festlegung einer Flächennavigationsstrecke oder des Flugwegs eines Luftfahrzeugs, das die Flächennavigation nutzt; Folgende Wegpunkte sind zu unterscheiden:
- a)
- „Fly-by-Wegpunkt” : ein Wegpunkt, der ein vorheriges Abdrehen erfordert, damit das nächste Segment einer Strecke oder eines Verfahrens angeflogen werden kann;
- b)
- „Fly-over-Wegpunkt” : ein Wegpunkt, an dem eine Kurve hin zum nächsten Segment einer Strecke oder eines Verfahrens eingeleitet wird;
- (2)
- Anhang II Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Tabellenabschnitt zu „Flugberatungsdienste (AIS)” erhält folgende Fassung:
Dienste/Funktionen Art der Dienste/Funktionen Umfang der Dienste/Funktionen Einschränkungen (*) Flugberatungsdienste (AIS) Luftfahrtinformationsprodukte (einschließlich Verbreitungsdiensten) Luftfahrthandbuch (AIP) Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC) NOTAM AIP-Datensatz Hindernis-Datensätze Flugplatzgelände-Datensätze Instrumentenflugverfahren-Datensätze Vorfluginformationsdienste n. z. Bedingungen (**) - b)
- Vor dem Tabellenabschnitt zu „ATM-Netzfunktionen” wird die folgende Tabelle eingefügt:
Dienste/Funktionen Art der Dienste/Funktionen Umfang der Dienste/Funktionen Einschränkungen (***) Flugverfahrensplanung (FPD) Planung, Dokumentation und Validierung von Flugverfahren (*****) n. z. Bedingungen (****)
- (3)
- Anhang III wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgende Punkte ATM/ANS.OR.A.080, ATM/ANS.OR.A.085 und ATM/ANS.OR.A.090 werden angefügt:
- a)
- Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass Luftfahrtdaten im Zusammenhang mit ihren Diensten dem AIS-Anbieter rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
- b)
- Werden Luftfahrtdaten im Zusammenhang mit seinen Diensten veröffentlicht, hat der Diensteanbieter
- (1)
- die Daten zu überwachen;
- (2)
- dem AIS-Anbieter alle Änderungen mitzuteilen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sicherzustellen;
- (3)
- den AIS-Anbieter zu benachrichtigen, wenn die Daten falsch oder ungeeignet sind.
- a)
- sicherzustellen, dass die in Anlage 1 genannten Luftfahrtdaten den Spezifikationen des Luftfahrtdatenkatalogs entsprechen;
- b)
- sicherzustellen, dass folgende Anforderungen an die Datenqualität erfüllt werden:
- (1)
- die Genauigkeit der Luftfahrtdaten entspricht den Anforderungen des Luftfahrtdatenkatalogs;
- (2)
- die Integrität der Luftfahrtdaten bleibt erhalten;
- (3)
- auf der Grundlage der im Luftfahrtdatenkatalog festgelegten Integritätsklassifizierung werden Verfahren eingeführt, damit
- i)
- bei Routinedaten eine Verfälschung während der gesamten Datenverarbeitung vermieden wird;
- ii)
- es bei grundlegenden Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und gegebenenfalls zusätzliche Verfahren aufgenommen werden, um potenziellen Risiken in der gesamten Systemarchitektur Rechnung zu tragen und die Datenintegrität auf dieser Ebene weiter zu gewährleisten;
- iii)
- es bei kritischen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und gegebenenfalls zusätzliche Verfahren zur Gewährleistung der Integrität aufgenommen werden, um die Auswirkungen von Fehlern, die bei einer eingehenden Analyse der gesamten Systemarchitektur als potenzielle Risiken für die Datenintegrität identifiziert wurden, vollständig abzufangen;
- (4)
- die Auflösung der Luftfahrtdaten steht in angemessenem Verhältnis zur tatsächlichen Datengenauigkeit;
- (5)
- die Luftfahrtdaten können rückverfolgt werden;
- (6)
- die Zeitnähe der Luftfahrtdaten, einschließlich etwaiger Einschränkungen der Gültigkeitsdauer der Daten, ist gewährleistet;
- (7)
- die Vollständigkeit der Luftfahrtdaten ist gewährleistet;
- (8)
- das Format der gelieferten Daten entspricht den festgelegten Anforderungen;
- c)
- in Bezug auf die Datengenerierung spezifische förmliche Vereinbarungen mit der generierenden Partei zu schließen, die Anweisungen für die Erzeugung, Änderung oder Löschung von Daten enthalten und die mindestens Folgendes umfassen:
- (1)
- eine eindeutige Beschreibung der Luftfahrtdaten, die zu generieren, zu ändern oder zu löschen sind;
- (2)
- die Stelle, der die Luftfahrtdaten zur Verfügung zu stellen sind;
- (3)
- Datum und Uhrzeit, zu denen die Luftfahrtdaten bereitzustellen sind;
- (4)
- das für den Datengenerierungsbericht zu verwendende Format;
- (5)
- das Format der zu übermittelnden Luftfahrtdaten;
- (6)
- die Anforderung, etwaige Beschränkungen der Datenverwendung anzugeben;
- d)
- sicherzustellen, dass Verfahren zur Datenvalidierung und -überprüfung angewandt werden, sodass die Luftfahrtdaten die zugehörigen Anforderungen an die Datenqualität erfüllen; darüber hinaus:
- (1)
- ist durch die Überprüfung sicherzustellen, dass die Luftfahrtdaten unverfälscht empfangen und in keinem Stadium des gesamten Luftfahrtdaten-Prozesses verfälscht werden;
- (2)
- sind manuell eingegebene Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen, um etwaige bei diesem Verfahren entstandene Fehler zu erkennen;
- (3)
- sind bei der Verwendung von Luftfahrtdaten für die Ableitung oder Berechnung neuer Luftfahrtdaten die jeweiligen Ausgangsdaten zu prüfen und zu validieren, sofern sie nicht aus einer verlässlichen Quelle stammen;
- e)
- Luftfahrtdaten auf elektronischem Wege zu übermitteln;
- f)
- förmliche Vereinbarungen zu schließen mit:
- (1)
- allen Parteien, die Daten an sie übermitteln;
- (2)
- anderen Diensteanbietern oder Flugplatzbetreibern, wenn Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen ausgetauscht werden;
- g)
- sicherzustellen, dass die unter Punkt AIS.OR.505(a) aufgeführten Informationen den AIS-Anbietern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden;
- h)
- Metadaten zu sammeln und zu übermitteln, zu denen mindestens folgende Angaben gehören:
- (1)
- die Bezeichnung der Organisationen oder Einrichtungen, die eine Handlung zur Generierung, Übermittlung oder Bearbeitung der Luftfahrtdaten vornehmen;
- (2)
- die vorgenommene Handlung;
- (3)
- Datum und Uhrzeit der Vornahme der Handlung;
- i)
- sicherzustellen, dass Werkzeuge und Software, die zur Unterstützung oder Automatisierung von Prozessen für Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verwendet werden, ihre Funktionen erfüllen, ohne die Qualität der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zu beeinträchtigen;
- j)
- sicherzustellen, dass bei der Übermittlung und/oder Speicherung von Luftfahrtdaten digitale Datendetektionstechniken eingesetzt werden, um die anwendbaren Grade von Datenintegrität zu unterstützen;
- k)
- sicherzustellen, dass die Übertragung von Luftfahrtdaten einem geeigneten Authentisierungsverfahren unterliegt, mit dem die Empfänger bestätigen können, dass die Daten durch eine zugelassene Quelle übermittelt wurden;
- l)
- sicherzustellen, dass bei der Datengenerierung und nach der Datenlieferung festgestellte Fehler bearbeitet, berichtigt oder gelöst werden und das Fehlermanagement von kritischen und grundlegenden Luftfahrtdaten Vorrang erhält.
- a)
- das World Geodetic System — 1984 (WGS-84) als horizontales Bezugssystem;
- b)
- das Datum des mittleren Meeresspiegels (MSL) als vertikales Bezugssystem;
- c)
- den Gregorianischen Kalender und die koordinierte Weltzeit (UTC) als zeitliche Bezugssysteme.
ATM/ANS.OR.A.080 Bereitstellung von Luftfahrtdaten
ATM/ANS.OR.A.085 Luftfahrtdatenqualitätsmanagement
Bei der Erhebung, Verarbeitung oder der Übermittlung von Daten an den AIS-Anbieter hat der Diensteanbieter
ATM/ANS.OR.A.090 Gemeinsame Bezugssysteme für die Flugsicherung
Für die Zwecke der Flugsicherung verwenden Diensteanbieter:
- b)
- Die folgende Anlage 1 wird angefügt:
- 4)
- Anhang IV wird wie folgt geändert:
- a)
- Teilabschnitt A wird wie folgt geändert:
- i)
- In Abschnitt 1 werden die Punkte ATS.OR.110 bis ATS.OR.150 angefügt:
ATS.OR.110 Koordinierung zwischen Flugplatzbetreibern und Anbietern von Flugverkehrsdiensten
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat gemeinsam mit dem Betreiber des Flugplatzes, an dem er Flugverkehrsdienste erbringt, die Modalitäten für eine angemessene Koordinierung der erbrachten Tätigkeiten und Dienstleistungen sowie den Austausch einschlägiger Daten und Informationen festzulegen.ATS.OR.115 Koordinierung zwischen militärischen Stellen und Anbietern von Flugverkehrsdiensten
Unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 hat ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen, dass seine Flugverkehrsdienststellen im Einklang mit vor Ort vereinbarten Verfahren routinemäßig oder auf Verlangen den jeweiligen militärischen Stellen einschlägige Flugplandaten und sonstige Daten über Flüge von Zivilluftfahrzeugen zur Verfügung stellen, um deren Identifizierung zu erleichtern.ATS.OR.120 Koordinierung zwischen Anbietern von Wetterdiensten und Anbietern von Flugverkehrsdiensten
- a)
- Um sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge die aktuellsten meteorologischen Informationen für den Flugbetrieb erhalten, hat ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten gemeinsam mit dem jeweiligen Anbieter von Wetterdiensten die Modalitäten festzulegen, auf deren Grundlage das ATS-Personal
- (1)
- über die von den Instrumenten angezeigten Wetterelemente hinaus und abhängig von etwaigen Vereinbarungen die von ihm beobachteten oder von Luftfahrzeugen mitgeteilten Wetterelemente meldet,
- (2)
- so bald wie möglich die von ihm beobachteten oder von Luftfahrzeugen mitgeteilten Wettererscheinungen von flugbetrieblicher Bedeutung, die nicht in die Flugplatz-Wettermeldung aufgenommen wurden, meldet,
- (3)
- so bald wie möglich sachdienliche Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken meldet. Darüber hinaus haben die Bezirkskontrollstellen und Fluginformationszentren die Informationen den jeweiligen Flugwetterüberwachungsstellen sowie den Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) zu melden.
- b)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass zwischen den Bezirkskontrollstellen, den Flugberatungsstellen und den jeweiligen Flugwetterüberwachungsstellen stets eine enge Koordinierung besteht, sodass die NOTAM- und SIGMET-Informationen über Vulkanasche konsistent sind.
ATS.OR.125 Koordinierung zwischen Anbietern von Flugberatungsdiensten und Flugverkehrsdiensten
- a)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat dem jeweiligen Anbieter von Flugberatungsdiensten die Luftfahrtinformationen zur Verfügung zu stellen, deren Veröffentlichung für die Nutzung dieser Flugverkehrsdienste erforderlich ist.
- b)
- Damit die Anbieter von Flugberatungsdiensten über die Informationen verfügen, die es ihnen ermöglichen, aktuelle Informationen vor dem Flug bereitzustellen und den Informationsbedarf während des Flugs zu decken, haben die Anbieter von Flugverkehrsdiensten und Flugberatungsdiensten gemeinsam die Modalitäten festzulegen, wie dem zuständigen Anbieter von Flugberatungsdiensten die folgenden Informationen mit möglichst geringer Verzögerung gemeldet werden:
- (1)
- Informationen über Flugplatzbedingungen,
- (2)
- Betriebszustand der zugehörigen Einrichtungen, Dienste und Flugnavigationshilfen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
- (3)
- das Auftreten von Vulkanaktivität, die von Mitarbeitern des Flugverkehrsdienstes beobachtet oder von Luftfahrzeugen gemeldet wird,
- (4)
- sonstige Informationen, denen flugbetriebliche Bedeutung beigemessen wird.
- c)
- Bevor er Änderungen an seiner Verantwortung unterliegenden Flugnavigationssystemen vornimmt, muss der Anbieter von Flugverkehrsdiensten
- (1)
- eine enge Abstimmung mit den betreffenden Anbietern von Flugberatungsdiensten gewährleisten,
- (2)
- die Zeit gebührend berücksichtigen, die der Anbieter von Flugberatungsdiensten für die Vorbereitung, Herstellung und Ausgabe relevanten Materials für die Bekanntmachung benötigt,
- (3)
- dem betroffenen Anbieter von Flugberatungsdiensten rechtzeitig die Informationen zur Verfügung stellen.
- d)
- Bei der Weitergabe der Rohinformationen und/oder Rohdaten an den Anbieter von Flugberatungsdiensten muss ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten die international festgelegten AIRAC-Termine für das Inkrafttreten entsprechend dem AIRAC-Zyklus beachten sowie 14 Tage für die Übermittlung einrechnen.
ATS.OR.130 Uhrzeitangaben bei Flugverkehrsdiensten
- a)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass die Flugverkehrsdienststellen mit Uhren ausgestattet sind, die die Zeit in Stunden, Minuten und Sekunden angeben und in der betreffenden Dienststelle von jedem Arbeitsplatz aus deutlich zu sehen sind.
- b)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass die Uhren und sonstigen Zeiterfassungsgeräte von Flugverkehrsdienststellen im notwendigen Umfang überprüft werden, damit gewährleistet ist, dass die korrekte Uhrzeit auf ±30 Sekunden UTC genau angezeigt wird. Unabhängig davon, wo die DataLink-Kommunikation von einer Flugverkehrsdienststelle verwendet wird, müssen die Uhren und sonstigen Zeiterfassungsgeräte im notwendigen Umfang überprüft werden, damit gewährleistet ist, dass die korrekte Uhrzeit auf 1 Sekunde UTC genau angezeigt wird.
- c)
- Die korrekte Uhrzeit muss von einem Normalzeitinstitut oder, wenn dies nicht möglich ist, von einer anderen Stelle bezogen werden, die die korrekte Zeit von einem solchen Institut erhalten hat.
ATS.OR.135 Vorkehrungen für den Notfall
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss in enger Koordinierung mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten, die für die Erbringung von Diensten in angrenzenden Luftraumabschnitten zuständig sind, sowie gegebenenfalls mit den betroffenen Luftraumnutzern Notfallpläne nach Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.A.070 ausarbeiten.ATS.OR.140 Ausfälle und Unregelmäßigkeiten bei Systemen und Ausrüstungen
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss für Flugverkehrsdienststellen geeignete Modalitäten festlegen, damit Ausfälle oder Unregelmäßigkeiten bei Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssystemen oder anderen sicherheitsrelevanten Systemen oder Ausrüstungen, die die Sicherheit oder Effizienz des Flugbetriebs und/oder die Erbringung von Flugverkehrsdiensten beeinträchtigen könnten, unverzüglich gemeldet werden.ATS.OR.145 Betrieb des Flugverkehrskontrolldienstes
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Informationen über Luftfahrzeugbewegungen sowie eine Aufzeichnung der diesen Luftfahrzeugen erteilten Flugverkehrskontrollfreigaben so angezeigt werden, dass sie sofort ausgewertet werden können und so ein effizienter Verkehrsfluss des Luftverkehrs mit einer angemessenen Staffelung zwischen Luftfahrzeugen gewahrt werden kann.ATS.OR.150 Übergabe der Zuständigkeit für die Kontrolle und Übergabe der Kommunikation
Der Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss — gegebenenfalls in Form von schriftlichen Vereinbarungen und Betriebsanleitungen — Koordinierungsverfahren festlegen, die für die Übergabe der Zuständigkeit für die Kontrolle von Flügen, auch für die Übergabe der Kommunikation und die Kontrollübergabepunkte gelten. - ii)
- Die folgenden Abschnitte 4 und 5 werden angefügt:
ABSCHNITT 4
ATS.OR.400 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) — Allgemeines
- a)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss für die Zwecke von Flugverkehrsdiensten bei der Bord/Boden-Kommunikation Sprach- und/oder DataLink-Verbindungen verwenden.
- b)
- Wird für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten eine direkte Zweiwege-Sprach- oder -DataLink-Verbindung zwischen dem Piloten und dem Fluglotsen verwendet, muss der Anbieter von Flugverkehrsdiensten auf allen derartigen Bord/Boden-Kommunikationskanälen Aufzeichnungseinrichtungen bereitstellen.
- c)
- Wird für die Erbringung von Fluginformationsdiensten, einschließlich AFIS, eine direkte Zweiwege-Sprach- oder -DataLink-Verbindung verwendet, müssen die Aufzeichnungseinrichtungen für alle derartigen Bord/Boden-Kommunikationskanäle von den Anbietern der Flugverkehrsdienste bereitgestellt werden, sofern die zuständige Behörde nichts anderes vorschreibt.
ATS.OR.405 Nutzung und Verfügbarkeit der UKW-Notfrequenz
- a)
- Nach Artikel 4a dient die UKW-Notfrequenz (121,500 MHz) unter anderem folgenden Zwecken in echten Notsituationen:
- (1)
- Bereitstellung eines freien Kanals zwischen Luftfahrzeugen, die sich in einer Notsituation befinden, und einer Bodenstelle, wenn die regulären Kanäle für andere Luftfahrzeuge genutzt werden,
- (2)
- Bereitstellung eines in der Regel nicht im internationalen Luftverkehr genutzten UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugen und Flugplätzen im Fall einer Notsituation,
- (3)
- Bereitstellung eines gemeinsamen UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen — zivilen oder militärischen — Luftfahrzeugen sowie zwischen solchen Luftfahrzeugen und bodengestützten Diensten, die an gemeinsamen Such- und Rettungseinsätzen beteiligt sind, bevor erforderlichenfalls auf die geeignete Frequenz gewechselt wird,
- (4)
- Herstellung von Bord/Boden-Kommunikation mit Luftfahrzeugen, wenn der Ausfall der Bordausrüstung die Verwendung der üblichen Kanäle unmöglich macht,
- (5)
- Bereitstellung eines Kanals für den Betrieb von Notsendern (Emergency Locator Transmitter, ELT) und für die Kommunikation zwischen Rettungsfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die Such- und Rettungseinsätze durchführen,
- (6)
- im Fall der Ansteuerung eines Zivilluftfahrzeugs die Bereitstellung eines gemeinsamen UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen dem Zivilluftfahrzeug und dem ansteuernden Luftfahrzeug bzw. den die Ansteuerung leitenden Kontrollstellen sowie zwischen dem Zivilluftfahrzeug bzw. dem ansteuernden Luftfahrzeug und den Flugverkehrsdienststellen.
- b)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss die Frequenz 121,500 MHz wie folgt bereitstellen:
- (1)
- an allen Bezirkskontrollstellen und Fluginformationszentralen,
- (2)
- an Flugplatzkontrollstellen und Anflugkontrollstellen für internationale Flugplätze und internationale Ausweichflugplätze,
- (3)
- an jedem von der zuständigen Behörde benannten zusätzlichen Ort, an dem die Bereitstellung dieser Frequenz als notwendig erachtet wird, um die sofortige Entgegennahme von Notrufen sicherzustellen oder den in Punkt a genannten Zwecken zu dienen.
ATS.OR.410 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) — Fluginformationsdienst
- a)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss, soweit wie praktisch möglich und wie von der zuständigen Behörde genehmigt, sicherstellen, dass die Einrichtungen für die Bord/Bodenkommunikation eine Zweiwege-Kommunikation zwischen einer Fluginformationszentrale und angemessen ausgerüsteten Luftfahrzeugen ermöglichen, die sich an einem beliebigen Ort innerhalb des Fluginformationsgebiets aufhalten.
- b)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass die Einrichtungen für die Bord/Bodenkommunikation eine direkte, schnelle und ununterbrochene störungsfreie Zweiwege-Kommunikation zwischen einer AFIS-Stelle und entsprechend ausgerüsteten Luftfahrzeugen ermöglichen, die sich in dem unter Punkt ATS.TR.110(a)(3) genannten Luftraum aufhalten.
ATS.OR.415 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) — Bezirkskontrolldienst
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss sicherstellen, dass die Einrichtungen für die Bord/Bodenkommunikation eine Zweiwege-Kommunikation zwischen einer Bezirkskontrolldienststelle und angemessen ausgerüsteten Luftfahrzeugen ermöglichen, die sich an einem beliebigen Ort innerhalb der Bezirkskontrollgebiete aufhalten.ATS.OR.420 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) — Anflugkontrolldienst
- a)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass die Einrichtungen für die Bord/Bodenkommunikation eine direkte, schnelle, ununterbrochene und störungsfreie Zweiwege-Kommunikation zwischen der Anflugkontrolldienststelle und entsprechend ausgerüsteten Luftfahrzeugen ermöglichen, die ihrer Kontrolle unterliegen.
- b)
- Fungiert die Anflugkontrolldienststelle als selbstständige Stelle, muss die Bord/Boden-Kommunikation über die zu ihrer ausschließlichen Nutzung bereitgestellten Kommunikationskanäle abgewickelt werden.
ATS.OR.425 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) — Flugplatzkontrolldienst
- a)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass die Einrichtungen für die Bord/Bodenkommunikation eine direkte, schnelle, ununterbrochene und störungsfreie Zweiwege-Kommunikation zwischen einer Flugplatzkontrollstelle und entsprechend ausgerüsteten Luftfahrzeugen ermöglichen, die sich innerhalb eines Bereichs von bis zu 45 km (25 NM) rund um den betreffenden Flugplatz befinden.
- b)
- Sofern die Bedingungen dies erfordern, stellt ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten gesonderte Kommunikationskanäle für die Kontrolle des Verkehrs auf dem Rollfeld zur Verfügung.
ATS.OR.430 Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) — Allgemeines
- a)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass in der Boden-Boden-Kommunikation für die Zwecke der Flugverkehrsdienste direkte Sprach- und/oder DataLink-Verbindungen verwendet werden.
- b)
- Wird die Kommunikation für die Koordinierung der Flugverkehrskontrolle durch Automatisierung unterstützt, hat ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen, dass der Ausfall einer solchen automatischen Koordinierung den für die Koordinierung von Flügen an einer übergebenden Stelle verantwortlichen Fluglotsen klar zum Ausdruck gebracht wird.
ATS.OR.435 Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) — Kommunikation mit einem Fluginformationsgebiet
- a)
- Kommunikation zwischen Flugverkehrsdienststellen
- (1)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Fluginformationszentrale über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügt, die Dienste in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen:
- i)
- der Bezirkskontrollstelle,
- ii)
- den Anflugkontrollstellen,
- iii)
- den Flugplatzkontrollstellen,
- iv)
- den AFIS-Stellen.
- (2)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Bezirkskontrollstelle zusätzlich zur Anbindung an die Fluginformationszentrale nach Punkt (1) über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügt, die Dienste in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen:
- i)
- den Anflugkontrollstellen,
- ii)
- den Flugplatzkontrollstellen,
- iii)
- den AFIS-Stellen,
- iv)
- den Meldestellen für Flugverkehrsdienste, sofern getrennt eingerichtet.
- (3)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Anflugkontrollstelle zusätzlich zur Anbindung an die Fluginformationszentrale und die Bezirkskontrollstelle nach den Punkten (1) und (2) über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügt:
- i)
- den zugehörigen Flugplatzkontrollstellen,
- ii)
- den relevanten AFIS-Stellen,
- iii)
- den jeweiligen Meldestellen für Flugverkehrsdienste, sofern getrennt eingerichtet.
- (4)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Flugplatzkontrollstelle oder eine AFIS-Stelle zusätzlich zur Anbindung an die Fluginformationszentrale, die Bezirkskontrollstelle und die Anflugkontrollstelle nach den Punkten (1), (2) und (3) über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit den jeweiligen Meldestellen für Flugverkehrsdienste verfügt, sofern getrennt eingerichtet.
- b)
- Fernmeldeverkehr zwischen Flugverkehrsdienststellen und sonstigen Stellen
- (1)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Fluginformationszentrale und die Bezirkskontrollstelle über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügen, die Dienste in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen:
- i)
- den jeweiligen militärischen Stellen,
- ii)
- den Anbietern von Wetterdiensten für die Zentrale,
- iii)
- der Flugfernmeldestelle, die die Zentrale bedient,
- iv)
- den jeweiligen Büros der Luftfahrzeugbetreiber,
- v)
- der Rettungsleitstelle oder, falls diese nicht vorhanden ist, einem anderen geeigneten Notdienst,
- vi)
- dem internationalen NOTAM-Office, das die Zentrale bedient.
- (2)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Anflugkontrollstelle, eine Flugplatzkontrollstelle und ein AFIS über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügen, die Dienste in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erbringen:
- i)
- den jeweiligen militärischen Stellen,
- ii)
- den Rettungs- und Notfalldiensten (einschließlich Rettungswagen, Feuerwehr usw.),
- iii)
- den Anbietern von Wetterdiensten für die betreffende Zentrale,
- iv)
- der Flugfernmeldestelle, die die betreffende Stelle bedient,
- v)
- der Vorfeldkontrollstelle, sofern getrennt eingerichtet.
- (3)
- Die nach den Punkten (b)(1)(i) und (b)(2)(i) erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen müssen u. a. so ausgelegt sein, dass sie eine schnelle und zuverlässige Kommunikation zwischen der betreffenden Flugverkehrsdienststelle und den militärischen Stellen, die für die Kontrolle von Ansteuerungsvorgängen im Bereich der Flugverkehrsdienststelle zuständig sind, ermöglichen, damit die in Abschnitt 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.
- c)
- Beschreibung der Fernmeldeeinrichtungen
- (1)
- Die nach Punkt (a), Punkt (b)(1)(i) sowie Punkt (b)(2)(i), Punkt (b)(2)(ii) und Punkt (b)(2)(iii) erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen müssen folgende Möglichkeiten umfassen:
- i)
- direkter Fernmeldeverkehr allein durch Sprache oder in Kombination mit einer DataLink-Verbindung, wobei für die Zwecke der Kontrollübergabe mit Radar oder ADS-B die Kommunikation unmittelbar und für andere Zwecke in der Regel innerhalb von 15 Sekunden hergestellt wird,
- ii)
- Fernmeldeverbindungen mit gedrucktem Beleg, wenn eine schriftliche Aufzeichnung erforderlich ist, die Übertragungszeit für eine solche Kommunikation beträgt nicht mehr als 5 Minuten.
- (2)
- In allen Fällen, die nicht unter Punkt (c)(1) fallen, umfassen die Fernmeldeeinrichtungen Möglichkeiten für
- i)
- direkte Kommunikation allein durch Sprache oder in Kombination mit einer DataLink-Verbindung, wobei die Kommunikation in der Regel innerhalb von 15 Sekunden hergestellt wird,
- ii)
- Fernmeldeverbindungen mit gedrucktem Beleg, wenn eine schriftliche Aufzeichnung erforderlich ist, die Übertragungszeit für eine solche Kommunikation beträgt nicht mehr als 5 Minuten.
- (3)
- In allen Fällen, in denen eine automatische Datenübertragung auf oder von Computern der Flugverkehrsdienste oder in beide Richtungen erforderlich ist, sind geeignete Einrichtungen für eine automatische Aufzeichnung vorzusehen.
- (4)
- Die unter den Punkten (b)(2)(i), (ii) und (iii) geforderten Fernmeldeeinrichtungen müssen Möglichkeiten für die direkte Sprachkommunikation mit Konferenzschaltung enthalten, wobei die Kommunikation in der Regel innerhalb von 15 Sekunden hergestellt wird.
- (5)
- Alle Einrichtungen für die Kommunikation in direkter Sprache oder mit DataLink-Verbindung zwischen Flugverkehrsdienststellen und zwischen Flugverkehrsdienststellen und anderen Stellen, die unter den Punkten (b)(1) und (b)(2) beschrieben werden, sind mit automatischer Aufzeichnung zu versehen.
ATS.OR.440 Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) — Kommunikation zwischen Fluginformationsgebieten
- a)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass die Fluginformationszentralen und die Bezirkskontrollstellen über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit allen angrenzenden Fluginformationszentralen und Bezirkskontrollstellen verfügen. Diese Fernmeldeeinrichtungen müssen in allen Fällen Möglichkeiten vorsehen, Meldungen in einer für die dauerhafte Aufbewahrung geeigneten Form zu speichern und innerhalb der in den regionalen ICAO-Luftverkehrsabkommen festgelegten Übergabefristen zu übermitteln.
- b)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass die Fernmeldeeinrichtungen zwischen den Bezirkskontrollstellen, die zusammenhängende Kontrollbereiche bedienen, zusätzlich Möglichkeiten für die direkte Sprachkommunikation und gegebenenfalls DataLink-Verbindungen mit automatischer Aufzeichnung vorsehen, wobei für die Zwecke der Übergabe der Kontrolle mittels ATS-Überwachungsdaten die Kommunikation unmittelbar und für andere Zwecke innerhalb von 15 Sekunden hergestellt wird.
- c)
- Um die Notwendigkeit einer Ansteuerung im Falle von Abweichungen vom zugewiesenen Kurs zu vermeiden oder zu verringern, muss ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten, sofern die betreffenden Staaten dies so in einem Abkommen vereinbart haben, dafür sorgen, dass die Fernmeldeeinrichtungen zwischen benachbarten Fluginformationszentralen oder Bezirkskontrollstellen mit Ausnahme derjenigen, die unter Punkt (b) genannt sind,
- (1)
- Möglichkeiten für die direkte Kommunikation allein durch Sprache oder in Kombination mit einer DataLink-Verbindung enthalten,
- (2)
- die Herstellung des Fernmeldeverkehrs in der Regel innerhalb von 15 Sekunden ermöglichen,
- (3)
- mit einer automatischen Aufzeichnung versehen sind.
- d)
- Der betreffende Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass in allen Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, benachbarte Flugverkehrsdienste miteinander verbunden sind.
- e)
- Machen es die lokalen Bedingungen notwendig, Luftfahrzeugen vor dem Abflug die Freigabe für einen kontrollierten Luftraum zu erteilen, stellen die betreffenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten sicher, dass die Flugverkehrsdienststellen, die die Freigabe für das Luftfahrzeug erteilen, mit der Flugverkehrskontrollstelle, die den benachbarten kontrollierten Luftraum bedient, verbunden sind.
- f)
- Die Fernmeldeeinrichtungen für die Verbindungen nach den Punkten (d) und (e) müssen Möglichkeiten für die direkte Kommunikation allein durch Sprache oder in Kombination mit einer DataLink-Verbindung mit einer automatischen Aufzeichnung vorsehen, wobei für die Zwecke der Übergabe der Kontrolle mittels ATS-Überwachung die Kommunikation unmittelbar und für andere Zwecke in der Regel innerhalb von 15 Sekunden hergestellt wird.
- g)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass geeignete Einrichtungen für die automatische Aufzeichnung in allen Fällen vorhanden sind, in denen ein automatischer Datenaustausch zwischen den Computern von Flugverkehrsdiensten erforderlich ist.
ATS.OR.445 Kommunikation zwecks Kontrolle oder Management von Fahrzeugen, bei denen es sich nicht um Luftfahrzeuge handelt, auf dem Rollfeld von Flugplätzen
- a)
- Sofern nicht ein System von optischen Signalen für die Kommunikation als angemessen erachtet wird, muss ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten dafür sorgen, dass Zweiwege-Sprechfunk-Fernmeldeeinrichtungen für einen der folgenden Dienste zur Verfügung stehen:
- (1)
- Flugplatzkontrolldienst für die Kontrolle von Fahrzeugen auf dem Rollfeld,
- (2)
- AFIS für das Management von Fahrzeugen auf dem Rollfeld in den Fällen, in denen dieser Dienst nach Punkt ATS.TR.305(f) erbracht wird.
- b)
- Der Bedarf an separaten Kommunikationskanälen für die Kontrolle oder das Management der Fahrzeuge auf dem Rollfeld muss anhand einer Sicherheitsbewertung festgestellt werden.
- c)
- Für alle in Punkt (b) genannten Kanäle müssen automatische Aufzeichnungseinrichtungen zur Verfügung stehen.
ATS.OR.450 Automatische Aufzeichnung von Überwachungsdaten
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Überwachungsdaten von Primär- und Sekundärradaranlagen oder anderen Systemen (z. B. ADS-B, ADS-C), die zur Unterstützung von Flugverkehrsdiensten verwendet werden, automatisch aufgezeichnet werden, damit sie für die Untersuchung von Unfällen und Störungen sowie für die Evaluierung von Such- und Rettungsdiensten, Flugverkehrsdiensten und Überwachungssystemen sowie für Ausbildungszwecke verwendet werden können.ATS.OR.455 Aufbewahrung von aufgezeichneten Informationen und Daten
- a)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen Folgendes aufbewahren:
- (1)
- Aufzeichnungen von Kommunikationskanälen nach den Punkten ATS.OR.400(b) und (c),
- (2)
- Aufzeichnungen von Daten und Kommunikation nach den Punkten ATS.OR.435(c)(3) und (5),
- (3)
- automatische Aufzeichnungen nach Punkt ATS.OR.440,
- (4)
- Aufzeichnungen von Kommunikation nach Punkt ATS.OR.445,
- (5)
- Aufzeichnungen von Daten nach Punkt ATS.OR.450,
- (6)
- Kontrollstreifen, elektronische Daten über den Flugverlauf und Koordinierungsdaten.
- b)
- Sind die unter Punkt (a) genannten Aufzeichnungen und Protokolle für die Untersuchung von Unfällen und Störungen relevant, werden sie über einen längeren Zeitraum aufbewahrt, bis offensichtlich ist, dass sie nicht mehr benötigt werden.
ATS.OR.460 Aufzeichnung der Hintergrundkommunikation und der Hintergrundgeräusche
- a)
- Sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die Flugverkehrsdienststellen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die die Hintergrundkommunikation und die Hintergrundgeräusche an den Arbeitsplätzen der Fluglotsen, der Fluginformationsbediensteten oder ggfs. der AFIS-Bediensteten aufzeichnen können, und die in der Lage sind, die während mindestens der letzten 24 Betriebsstunden gespeicherten Daten aufzubewahren.
- b)
- Diese Aufzeichnungen dürfen nur für die Untersuchung von Unfällen und Störungen verwendet werden, die einer Meldepflicht unterliegen.
ABSCHNITT 5
ATS.OR.500 Meteorologische Informationen — Allgemeines
- a)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass den jeweiligen Flugverkehrsdienststellen aktuelle Informationen über bereits bestehende und vorhergesagte Wetterbedingungen in dem Umfang zur Verfügung gestellt werden, wie diese sie für die Ausführung ihrer jeweiligen Funktionen benötigen.
- b)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass den jeweiligen Flugverkehrsdienststellen detaillierte Informationen über den Ort, die vertikale Ausdehnung, die Richtung und die Bewegungsgeschwindigkeit von für den Flugbetrieb möglicherweise gefährlichen Wettererscheinungen in der Umgebung des Flugplatzes und insbesondere in den Steigflug- und Anflugzonen bereitgestellt werden.
- c)
- Die Informationen unter den Punkten (a) und (b) erfolgen in einer Form, die möglichst wenig Interpretation seitens des Personals der Flugverkehrsdienste erfordert und in einer Häufigkeit, die den Anforderungen der betreffenden Flugverkehrsdienststellen genügt.
ATS.OR.505 Meteorologische Informationen für Fluginformationszentralen und Bezirkskontrollstellen
- a)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Fluginformationszentralen und Bezirkskontrollstellen mit den in Anhang V Punkt MET.OR.245 (f) genannten meteorologischen Informationen versorgt werden, wobei die besondere Aufmerksamkeit dem Auftreten oder dem erwarteten Auftreten einer Verschlechterung eines Wetterelements gilt, sobald dies festgestellt werden kann. Diese Berichte und Prognosen erstrecken sich auf das Fluginformationsgebiet oder den Kontrollbezirk sowie auf sonstige, von der zuständigen Behörde vorgeschriebene Bereiche.
- b)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Fluginformationszentralen und Bezirkskontrollstellen in geeigneten Abständen für die von den betreffenden Fluginformationszentralen oder Bezirkskontrollstellen genannten Orte die aktuellen Luftdruckdaten für die Einstellung der Höhenmesser erhalten.
ATS.OR.510 Meteorologische Informationen für Stellen, die den Anflugkontrolldienst bereitstellen
- a)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Stellen, die den Anflugkontrolldienst bereitstellen, die meteorologischen Informationen nach Anhang V Punkt MET.OR.242(b) für die für sie relevanten Lufträume und Flugplätze erhalten.
- b)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass für den Fall, dass mehrere Anemometer verwendet werden, die diesen zugeordneten Anzeigen eindeutig gekennzeichnet sind, damit die von jedem Anemometer überwachten Pisten und Pistenabschnitte identifiziert werden können.
- c)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Stellen, die Anflugkontrolldienste erbringen, über aktuelle Luftdruckdaten für die Einstellung der Höhenmesser für die Orte verfügen, die von der für den Anflugkontrolldienst zuständigen Stelle angegeben wurden.
- d)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Stellen, die Anflugkontrolldienste für Endanflug, Landung und Start erbringen, mit Bodenwindanzeigen ausgerüstet sind. Die Anzeigen müssen denselben Beobachtungsorten zugeordnet sein und von denselben Sensoren gespeist werden, wie die entsprechenden Anzeigen in der Flugplatzkontrollstelle und/oder AFIS-Stelle oder in der Flugwetterstation, soweit vorhanden.
- e)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Stellen, die Anflugkontrolldienste für Endanflug, Landung und Start an Flugplätzen erbringen, bei denen die Pistensichtweiten instrumentell gemessen werden, mit Anzeigen ausgerüstet sind, die ein Auslesen der aktuellen Pistensichtweiten ermöglichen. Die Anzeigen müssen denselben Beobachtungsorten zugeordnet sein und von denselben Sensoren gespeist werden, wie die entsprechenden Anzeigen in der Flugplatzkontrollstelle und/oder AFIS-Stelle oder in der Flugwetterstation, soweit vorhanden.
- f)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Stellen, die Anflugkontrolldienste für Endanflug, Landung und Start an Flugplätzen erbringen, bei denen die Höhe der Wolkenuntergrenze instrumentell gemessen wird, mit Anzeigen ausgerüstet sind, die ein Auslesen der aktuellen Werte der Wolkenuntergrenze ermöglichen. Die Anzeigen müssen denselben Beobachtungsorten zugeordnet sein und von denselben Sensoren gespeist werden, wie die entsprechenden Anzeigen in der Flugplatzkontrollstelle und/oder AFIS-Stelle oder in der Flugwetterstation, soweit vorhanden.
- g)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Stellen, die Anflugkontrolldienste für Endanflug, Landung und Start erbringen, vorliegende Informationen über Windscherungen erhalten, die Luftfahrzeuge im Anflug oder während des Startwegs oder während des Anflugs zu einer versetzten Piste beeinträchtigen können.
ATS.OR.515 Meteorologische Informationen für Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen
- a)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen und, soweit von der zuständigen Behörde nicht anders angegeben, AFIS-Stellen meteorologische Informationen nach Anhang V Punkt MET.OR.242(a) für den für sie relevanten Flugplatz erhalten.
- b)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen über aktuelle Luftdruckdaten für die Einstellung der Höhenmesser für den betreffenden Flugplatz verfügen.
- c)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen mit Bodenwindanzeigen ausgerüstet sind. Die Anzeigen müssen denselben Beobachtungsorten zugeordnet sein und von denselben Sensoren gespeist werden wie die entsprechenden Anzeigen in der Flugwetterstation, soweit vorhanden. Werden mehrere Sensoren verwendet, müssen die diesen zugeordneten Anzeigen eindeutig gekennzeichnet sein, damit die von jedem Sensor überwachten Pisten und Pistenabschnitte identifiziert werden können.
- d)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen an Flugplätzen, bei denen die Pistensichtweiten instrumentell gemessen werden, mit Anzeigen ausgerüstet sind, die ein Auslesen der aktuellen Pistensichtweiten ermöglichen. Die Anzeigen müssen denselben Beobachtungsorten zugeordnet sein und von denselben Sensoren gespeist werden wie die entsprechenden Anzeigen in der Flugwetterstation, soweit vorhanden.
- e)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen an Flugplätzen, bei denen die Höhe der Wolkenuntergrenze instrumentell gemessen wird, mit Anzeigen ausgerüstet sind, die ein Auslesen der aktuellen Werte der Wolkenuntergrenze ermöglichen. Die Anzeigen müssen denselben Beobachtungsorten zugeordnet sein und von denselben Sensoren gespeist werden wie die entsprechenden Anzeigen in der Flugplatzkontrollstelle und/oder AFIS-Stelle oder in der Flugwetterstation, soweit vorhanden.
- f)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen vorliegende Informationen über Windscherungen erhalten, die Luftfahrzeuge im Anflug oder während des Startwegs oder während des Anflugs zu einer versetzten Piste sowie Luftfahrzeuge auf der Rollbahn während des Lande- oder Startlaufs beeinträchtigen können.
- g)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen und/oder sonstige geeignete Stellen Flugplatz-Wetterwarnungen nach Anhang V Punkt MET.OR.215(b) erhalten.
ATS.OR.520 Informationen über Flugplatzbedingungen und den Betriebszustand der zugehörigen Einrichtungen
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen, AFIS-Stellen und Anflugkontrolldienststellen ständig über die vom Flugplatzbetreiber gemeldeten flugbetrieblich relevanten Bedingungen der Bewegungsfläche, auch über zeitweilige Gefahren, sowie über den Betriebszustand etwaiger zugehöriger Einrichtungen des sie betreffenden Flugplatzes informiert werden.ATS.OR.525 Informationen über den Betriebszustand von Navigationsdiensten
- a)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugverkehrsdienststellen aktuell und zeitnah über den Betriebszustand der für die Start-, Abflug-, Anflug- und Landeverfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich wesentlichen Funknavigationsdienste und optischen Hilfsmittel sowie über die für die Bewegungen am Boden wesentlichen Funknavigationsdienste und optischen Hilfsmittel informiert werden.
- b)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss geeignete Modalitäten nach Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005(f) festlegen, damit gewährleistet ist, dass die unter Punkt (a) genannten Informationen in Bezug auf die GNSS-Dienste bereitgestellt werden.
ATS.OR.530 Weitergabe von Informationen in Bezug auf die Bremswirkung
Erhält ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten per Sprachkommunikation eine Sonderflugmeldung in Bezug auf eine der Meldung nicht entsprechende Bremswirkung unterrichtet er unverzüglich den betreffenden Flugplatzbetreiber.
- b)
- Teilabschnitt B wird wie folgt geändert:
- i)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- —
-
Punkt ATS.TR.100 erhält folgende Fassung:
ATS.TR.100 Aufgaben der Flugverkehrsdienste (ATS)
Die Aufgaben der Flugverkehrsdienste sind:- a)
- Vermeidung von Kollisionen zwischen Luftfahrzeugen,
- b)
- Vermeidung von Kollisionen zwischen Luftfahrzeugen auf dem Rollfeld und mit Hindernissen in diesem Bereich,
- c)
- Organisation und Aufrechterhaltung eines geordneten Verkehrsflusses,
- d)
- Erteilung von Hinweisen und Informationen, die für die sichere und effiziente Durchführung von Flügen zweckdienlich sind,
- e)
- Benachrichtigung der zuständigen Stellen über Luftfahrzeuge, die Such- und Rettungsdienste benötigen, und, wenn nötig, Unterstützung dieser Stellen.
- —
-
Die folgenden Punkte ATS.TR.105 bis ATS.TR.160 werden angefügt:
ATS.TR.105 Aufteilung der Flugverkehrsdienste
Die Flugverkehrsdienste umfassen folgende Dienste:- a)
- den Flugverkehrskontrolldienst, dessen Aufgabe es ist, die Leistungen nach den Punkten ATS.TR.100(a), (b) und (c) zu erbringen, wobei sich dieser Dienst wie folgt in drei Bereiche gliedert:
- (1)
- den Bezirkskontrolldienst: seine Aufgabe ist es, Flugverkehrskontrolldienste für kontrollierte Flüge zu leisten — mit Ausnahme der unter den Punkten (2) und (3) beschriebenen Teile solcher Flüge — und die Leistungen nach den Punkten ATS.TR.100(a) und (c) zu erbringen,
- (2)
- den Anflugkontrolldienst: seine Aufgabe ist es, Flugverkehrskontrolldienste für die im Zusammenhang mit Ankunft oder Abflug stehenden Teile der kontrollierten Flüge zu leisten und die Leistungen nach den Punkten ATS.TR.100(a) und (c) zu erbringen, und
- (3)
- den Flugplatzkontrolldienst: seine Aufgabe ist es, Flugverkehrskontrolldienste für den Flugplatzverkehr zu leisten — mit Ausnahme der unter Punkt (2) beschriebenen Teile solcher Flüge — und die Leistungen nach den Punkten ATS.TR.100(a), (b) und (c) zu erbringen.
- b)
- den Fluginformationsdienst und/oder den Flugverkehrsberatungsdienst, deren Aufgabe es ist, die Leistungen nach Punkt ATS.TR.100 zu erbringen,
- c)
- den Flugalarmdienst, dessen Aufgabe es ist, die Leistungen nach Punkt ATS.TR.100(e) zu erbringen.
ATS.TR.110 Festlegung der für die Erbringung der Flugverkehrsdienste zuständigen Stellen
- a)
- Die Flugverkehrsdienste müssen von Stellen erbracht werden, die wie folgt festgelegt werden:
- (1)
- Für die Erbringung von Fluginformationsdiensten und Flugalarmdiensten innerhalb eines Fluginformationsgebiets müssen Fluginformationszentralen festgelegt werden, sofern die Zuständigkeit für die Erbringung dieser Dienste innerhalb eines Fluginformationsgebiets nicht einer Flugverkehrskontrollstelle übertragen wird, die über geeignete Einrichtungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügt.
- (2)
- Für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten, Fluginformationsdiensten und Flugalarmdiensten innerhalb von Kontrollbezirken, Kontrollzonen und an kontrollierten Flugplätzen müssen Flugverkehrskontrollstellen festgelegt werden.
- (3)
- Für die Erbringung von Fluginformationsdiensten und Flugalarmdiensten an AFIS-Flugplätzen und innerhalb des mit solchen Flugplätzen in Verbindung stehenden Luftraums müssen AFIS-Stellen festgelegt werden.
- b)
- Für die Entgegennahme von Meldungen über Flugverkehrsdienste und von vor dem Abflug eingereichten Flugplänen müssen Meldestellen für Flugverkehrsdienste oder sonstige Modalitäten festgelegt werden.
ATS.TR.115 Identifizierung von Flugverkehrsdienststellen
- a)
- Flugverkehrsdienststellen müssen eine eindeutige Kennung wie folgt tragen:
- (1)
- Eine Bezirkskontrollstelle oder eine Fluginformationszentrale trägt in der Regel den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung. Eine Bezirkskontrollstelle oder eine Fluginformationszentrale trägt in der Regel den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung.
- (2)
- Eine Flugplatzkontrollstelle oder Anflugkontrollstelle trägt in der Regel den Namen des Flugplatzes, an dem sie ihre Dienste erbringt, oder den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung.
- (3)
- Eine AFIS-Stelle trägt in der Regel den Namen des Flugplatzes, an dem sie ihre Dienste erbringt, oder den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung.
- b)
- Die Kennung der Flugverkehrsdienststellen enthält — je nach Sachlage — eine der folgenden Ergänzungen:
- (1)
- Bezirkskontrollstelle — CONTROL,
- (2)
- Anflugkontrollstelle — APPROACH,
- (3)
- Anflugkontrollradar Ankunft — ARRIVAL,
- (4)
- Anflugkontrollradar Abflug — DEPARTURE,
- (5)
- Flugverkehrskontrollstelle (allgemein) bei der Erbringung von ATS-Überwachungsdiensten — RADAR,
- (6)
- Flugplatzkontrollstelle — TOWER,
- (7)
- Kontrolle der Bewegungen am Boden — GROUND,
- (8)
- Übermittlung von Freigaben — DELIVERY,
- (9)
- Fluginformationszentrale — INFORMATION,
- (10)
- AFIS-Stelle — INFORMATION.
ATS.TR.120 Sprache für die Kommunikation zwischen Flugverkehrsdienststellen
Sofern nicht der Fernmeldeverkehr zwischen Flugverkehrsdienststellen in einer einvernehmlich vereinbarten Sprache erfolgt, ist für diese Kommunikation die englische Sprache zu verwenden.ATS.TR.125 Angabe der vertikalen Position eines Luftfahrzeugs
- a)
- Für Flüge in Gebieten, in denen eine Übergangshöhe festgelegt ist, ist die vertikale Position des Luftfahrzeugs, ausgenommen nach Punkt (b), in oder unterhalb der Übergangshöhe als Höhe über NN und in oder oberhalb der Übergangsfläche als Flugfläche anzugeben. Beim Durchfliegen der Übergangsschicht ist die vertikale Position im Steigflug als Flugfläche und im Sinkflug als Höhe über NN anzugeben.
- b)
- Wurde einem Luftfahrzeug die Landefreigabe erteilt oder schließt ein Luftfahrzeug, dem mitgeteilt wurde, dass an einem AFIS-Flugplatz die Piste bereit für die Landung ist, seinen Anflug ab und nimmt dabei Bezug auf den Luftdruck auf Flugplatzhöhe (QFE), muss die vertikale Position des Luftfahrzeugs als Höhe über der Flugplatzbezugshöhe für den Teil seines Flugs, für den QFE verwendet werden darf, angegeben werden, es sei denn, die vertikale Position ist als Höhe über Pistenschwellenhöhe anzugeben:
- (1)
- für Instrumentenlandebahnen, wenn die Schwelle 2 m (7 ft) oder mehr unterhalb der Flugplatzbezugshöhe liegt,
- (2)
- für Präzisionsanflug-Landebahnen.
ATS.TR.130 Bestimmung der Übergangsfläche
- a)
- Die zuständige Flugverkehrsdienststelle legt die Übergangsfläche für Gebiete fest, in denen eine Übergangshöhe gilt, und zwar bei Bedarf für den jeweiligen Zeitraum unter Bezug auf QNH-Meldungen und Prognosen über den durchschnittlichen Druck auf Meereshöhe (Höhenmessereinstellung zur Feststellung der Ortshöhe über NN am Boden).
- b)
- Die Übergangsfläche muss über der Übergangshöhe liegen, damit mindestens eine vertikale Mindeststaffelung von nominal 300 m (1000 ft) zwischen Luftfahrzeugen, die gleichzeitig auf einer Übergangshöhe und Übergangsfläche fliegen, gewährleistet ist.
ATS.TR.135 Mindestreiseflughöhe bei IFR-Flügen
- a)
- Flugverkehrskontrollstellen dürfen Reiseflughöhen nicht unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindestflughöhen zuweisen, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine ausdrückliche Genehmigung erteilt.
- b)
- Flugverkehrskontrollstellen müssen
- (1)
- für die Gesamtheit oder Teile des Kontrollbezirks, für den sie verantwortlich sind, die niedrigste(n) nutzbare(n) Flugfläche(n) bestimmen,
- (2)
- Flugflächen auf oder über diesen Flächen zuweisen,
- (3)
- den Piloten auf Anfrage die niedrigsten nutzbaren Flugflächen mitteilen.
ATS.TR.140 Bereitstellung von Informationen über die Höhenmessereinstellung
- a)
- Die jeweiligen Flugverkehrsdienststellen müssen den Luftfahrzeugen im Flug jederzeit auf Anfrage die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die niedrigste Flugfläche zu bestimmen, die eine angemessene Bodenfreiheit auf Strecken oder Streckenabschnitten, für die diese Informationen benötigt werden, gewährleistet.
- b)
- Fluginformationszentralen und Bezirkskontrollstellen müssen Luftfahrzeugen auf Anfrage eine angemessene Anzahl von QNH-Meldungen oder Prognosen für die Luftdrücke für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden sowie die angrenzenden Fluginformationsgebiete und Kontrollbezirke übermitteln können.
- c)
- Der Flugbesatzung ist die Übergangsfläche rechtzeitig vor deren Erreichen im Sinkflug mitzuteilen.
- d)
- Außer wenn bekannt ist, dass das Luftfahrzeug die Informationen bereits in einer gerichteten Übermittlung erhalten hat, ist eine QNH-Höhenmessereinstellung aufzunehmen in:
- (1)
- die Sinkflugfreigabe, wenn die erste Freigabe für eine Höhe über NN unterhalb der Übergangsfläche erteilt wird,
- (2)
- die Anflugfreigabe oder Freigabe für den Einflug in die Platzrunde,
- (3)
- Rollfreigabe für abfliegende Luftfahrzeuge.
- e)
- Abhängig von den lokalen Modalitäten muss die QFE-Höhenmessereinstellung nach Punkt ATS.TR.125(b) dem Luftfahrzeug auf Anfrage oder regelmäßig zur Verfügung gestellt werden.
- f)
- Die jeweiligen Flugverkehrsdienststellen müssen die Angaben, die sie den Luftfahrzeugen für die Höhenmessereinstellung zur Verfügung stellen, auf den nächstliegenden vollständigen Hektopascal-Wert abrunden.
ATS.TR.145 Aussetzung des Flugbetriebs nach Sichtflugregeln an einem Flugplatz und in dessen Umgebung
- a)
- Der Flugbetrieb nach Sichtflugregeln an einem Flugplatz und in dessen Umgebung kann insgesamt oder in Teilen ausgesetzt werden, wenn die Sicherheit eine solche von einer der folgenden Stellen, Personen oder Behörden angeordnete Maßnahme erfordert:
- (1)
- der Anflugkontrollstelle oder der jeweiligen Bezirkskontrollstelle,
- (2)
- der Flugplatzkontrollstelle,
- (3)
- der zuständigen Behörde.
- b)
- Wird der Flugbetrieb nach Sichtflugregeln an einem Flugplatz und in dessen Umgebung insgesamt oder in Teilen ausgesetzt, muss die Flugplatzkontrollstelle die folgenden Verfahren einhalten:
- (1)
- Warteanweisung für alle Abflüge nach Sichtflugregeln,
- (2)
- Rückruf aller lokalen Flüge nach Sichtflugbetrieb oder Einholung einer Genehmigung für Sonderflüge nach Sichtflugregeln,
- (3)
- Unterrichtung der Anflugkontrollstelle bzw. der Bezirkskontrollstelle über die getroffenen Maßnahmen,
- (4)
- bei Bedarf oder auf Anfrage Unterrichtung aller Betreiber oder deren benannten Vertreter über den Grund für diese Maßnahme.
ATS.TR.150 Luftfahrtbodenfeuer
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss Verfahren für den Betrieb des Luftfahrtbodenfeuers festlegen, unabhängig davon, ob es sich in der Umgebung eines Flugplatzes befinden oder nicht.ATS.TR.155 ATS-Überwachungsdienste
- a)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten kann bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten ATS-Überwachungssysteme nutzen. In diesem Fall muss der Anbieter von Flugverkehrsdiensten die Funktionen angeben, für die die ATS-Überwachungsdaten verwendet werden.
- b)
- Bei der Erbringung von ATS-Überwachungsdiensten muss ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten
- (1)
- sicherstellen, dass die eingesetzten ATS-Überwachungssysteme eine fortlaufend aktualisierte Darstellung der Überwachungsdaten, einschließlich der Positionsangaben, bieten,
- (2)
- bei der Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten
- i)
- die Anzahl der Luftfahrzeuge angeben, die gleichzeitig mit den ATS-Überwachungsdiensten versorgt und unter den gegebenen Umständen sicher gehandhabt werden können,
- ii)
- den Fluglotsen jederzeit umfassende und aktuelle Informationen über Folgendes zur Verfügung stellen:
- A.
- festgelegte Mindestflughöhen im Verantwortungsbereich,
- B.
- die niedrigste nach Punkt ATS.TR.130 und Punkt ATS.TR.135 ermittelte nutzbare Flugfläche,
- C.
- festgelegte Mindesthöhen für Verfahren auf der Grundlage der taktischen Radarführung und der direkten Streckenführung, einschließlich der erforderlichen Temperaturkorrektur oder Verfahren, um die Auswirkungen niedriger Temperaturen auf Mindestflughöhen zu korrigieren.
- c)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss abhängig von den Funktionen, für die die ATS-Überwachungsdaten bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten verwendet werden, Verfahren für Folgendes festlegen:
- (1)
- Identifizierung von Luftfahrzeugen,
- (2)
- Bereitstellung von Positionsinformationen für Luftfahrzeuge,
- (3)
- Radarführung von Flugzeugen,
- (4)
- Bereitstellung von Navigationshilfen für Luftfahrzeuge,
- (5)
- gegebenenfalls Bereitstellung von Informationen über widrige Witterungsverhältnisse,
- (6)
- Übergabe der Kontrolle von Luftfahrzeugen,
- (7)
- Ausfall des ATS-Überwachungssystems oder der ATS-Überwachungssysteme,
- (8)
- Ausfall des SSR-Transponders nach Abschnitt 13 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
- (9)
- Sicherheitswarnungen und Warnungen auf der Grundlage der ATS-Überwachung, wenn umgesetzt,
- (10)
- Unterbrechung oder Beendigung des ATS-Überwachungsdienstes.
- d)
- Vor der Bereitstellung eines ATS-Überwachungsdienstes für ein Luftfahrzeug müssen eine Identifizierung vorgenommen und der Pilot informiert werden. Danach wird die Identifizierung bis zur Beendigung des ATS-Überwachungsdienstes aufrechterhalten. Geht danach die Identifizierung verloren, muss der Pilot entsprechend unterrichtet werden und gegebenenfalls geeignete Anweisungen erhalten.
- e)
- Wird beobachtet, dass sich ein identifizierter kontrollierter Flug auf einem Flugweg befindet, bei dem er mit einem unbekannten Luftfahrzeug in Konflikt geraten kann, wodurch die Gefahr einer Kollision besteht, muss der Pilot des kontrollierten Fluges, soweit möglich,
- (1)
- über das unbekannte Luftfahrzeug informiert werden, und, sofern er dies anfordert oder es die Situation nach Auffassung des Fluglotsen erfordert, Ausweichmaßnahmen empfohlen bekommen und
- (2)
- benachrichtigt werden, wenn der Konflikt nicht mehr besteht.
- f)
- Sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgeschrieben ist, muss die von der Druckhöhe abgeleitete Flughöheninformation mindestens einmal von jeder entsprechend ausgerüsteten Flugverkehrskontrollstelle beim Erstkontakt mit dem betreffenden Luftfahrzeug oder, falls dies nicht möglich ist, so bald wie möglich danach überprüft werden.
- g)
- Nur überprüfte von der Druckhöhe abgeleitete Flughöheninformationen dürfen für die Feststellung verwendet werden, dass das Luftfahrzeug eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt hat:
- (1)
- die Beibehaltung einer Flughöhe,
- (2)
- das Verlassen einer Flughöhe,
- (3)
- das Durchfliegen einer Flughöhe im Steig- oder Sinkflug,
- (4)
- das Erreichen einer Flughöhe.
ATS.TR.160 Erbringung von Flugverkehrsdiensten für Testflüge
Die zuständige Behörde kann zusätzliche oder alternative Bedingungen und Verfahren zu den in diesem Teilabschnitt B genannten für Flugverkehrsdienststellen festlegen, die Flugverkehrsdienste für Testflüge erbringen.
- ii)
- Die folgenden Abschnitte 2, 3 und 4 werden angefügt:
ABSCHNITT 2
ATS.TR.200 Anwendung
Der Flugverkehrskontrolldienst muss erbracht werden für:- a)
- alle IFR-Flüge in Lufträumen der Klassen A, B, C, D und E,
- b)
- alle IFR-Flüge in Lufträumen der Klassen B, C und D,
- c)
- alle Sonderflüge nach Sichtflugregeln,
- d)
- den gesamten Flugplatzverkehr auf kontrollierten Flugplätzen.
ATS.TR.205 Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten
Die unter Punkt ATS.TR.105(a) beschriebenen Teile des Flugverkehrskontrolldienstes müssen von den verschiedenen Stellen wie folgt bereitgestellt werden:- a)
- Bezirkskontrolldienst durch eine der folgenden Stellen:
- (1)
- eine Bezirkskontrollstelle,
- (2)
- die Stelle, die Anflugkontrolldienste in einer Kontrollzone oder in einem Kontrollbezirk von begrenztem Umfang erbringt und die in erster Linie für die Erbringung von Anflugkontrolldiensten und für den Fall benannt wurde, dass keine Bezirkskontrollstelle festgelegt ist,
- b)
- Anflugkontrolldienst durch eine der folgenden Stellen:
- (1)
- eine Anflugkontrollstelle, wenn die Festlegung einer separaten Stelle erforderlich oder wünschenswert ist,
- (2)
- eine Flugplatzkontrollstelle oder eine Bezirkskontrollstelle, wenn es erforderlich oder wünschenswert ist, die Funktionen des Anflugkontrolldienstes mit denen des Flugplatzkontrolldienstes oder des Bezirkskontrolldienstes unter der Verantwortung einer Stelle zu kombinieren,
- c)
- den Flugplatzkontrolldienst: durch eine Flugplatzkontrollstelle.
ATS.TR.210 Betrieb des Flugverkehrskontrolldienstes
- a)
- Für die Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes muss eine Flugverkehrskontrollstelle
- (1)
- Informationen über die beabsichtigte Bewegung eines jeden Luftfahrzeugs oder Abweichungen davon sowie aktuelle Informationen über den tatsächlichen Flugverlauf jedes Luftfahrzeugs erhalten,
- (2)
- anhand der empfangenen Informationen die relativen Positionen der bekannten Luftfahrzeuge zueinander bestimmen,
- (3)
- Freigaben, Anweisungen und/oder Informationen erteilen, um Kollisionen zwischen Luftfahrzeugen unter ihrer Kontrolle zu vermeiden und einen raschen und geordneten Verkehrsfluss gewährleisten,
- (4)
- bei Bedarf Freigaben mit anderen Stellen koordinieren:
- i)
- falls ein Luftfahrzeug ansonsten mit Verkehr in Konflikt geraten könnte, der unter der Kontrolle dieser anderen Flugverkehrskontrollstellen durchgeführt wird,
- ii)
- bevor die Kontrolle eines Luftfahrzeugs an solche anderen Stellen übergeben wird.
- b)
- Die von Flugverkehrskontrollstellen erteilten Freigaben müssen eine Staffelung gewährleisten:
- (1)
- zwischen allen Flügen in Lufträumen der Klassen A und B,
- (2)
- zwischen IFR-Flügen in Lufträumen der Klassen C, D und E,
- (3)
- zwischen IFR-Flügen und VFR-Flügen in Lufträumen der Klasse C,
- (4)
- zwischen IFR-Flügen und Sonderflügen nach Sichtflugregeln,
- (5)
- zwischen Sonderflügen nach Sichtflugregeln, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgeschrieben ist.
Auf Anforderung des Piloten eines Luftfahrzeugs und mit Zustimmung des Piloten des anderen Luftfahrzeugs und vorbehaltlich dementsprechender Vorschriften der zuständigen Behörde für die in Absatz 1 Punkt (2) aufgeführten Fälle für die Lufträume der Klassen D und E kann eine Freigabe für einen Flug erteilt werden, sofern bei diesem eine Eigenstaffelung für einen bestimmten Teil des Flugs unter 3050 m (10000 ft) während des Steig- oder Sinkflugs am Tag unter Sichtwetterbedingungen beibehalten wird.
- c)
- Außer in Fällen, in denen der Flugbetrieb auf parallelen oder nahezu parallelen Pisten nach Punkt ATS.TR.255 stattfindet oder in denen in der Umgebung von Flugplätzen eine geringere Mindeststaffelung angewandt werden kann, muss die Flugverkehrskontrollstelle die Staffelung durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen erreichen:
- (1)
- Höhenstaffelung durch die Zuweisung unterschiedlicher Flughöhen aus der Tabelle der Reiseflughöhen in Anlage 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012; abweichend davon gilt die dort festgelegte Zuordnung von Flughöhen und Kursen über Grund nicht, wenn dies im Luftfahrthandbuch oder in entsprechenden Flugverkehrskontrollfreigaben anders festgelegt ist. Die Mindesthöhenstaffelung beträgt nominell 300 m (1000 ft) bis einschließlich Flugfläche 410 und nominell 600 m (2000 ft) oberhalb dieser Flugfläche. Geometrische Höhenangaben dürfen nicht zur Festlegung der Höhenstaffelung verwendet werden,
- (2)
- Horizontalstaffelung, die durch eine der folgenden Staffelungen erreicht wird:
- i)
- Längsstaffelung durch Aufrechterhaltung eines zeitlichen oder räumlichen Abstands zwischen Luftfahrzeugen, die auf demselben Kurs über Grund, aufeinander zulaufenden Kursen über Grund oder entgegengesetztem Kurs über Grund fliegen,
- ii)
- Seitenstaffelung durch Einhaltung verschiedener Flugwege oder Betrieb der Luftfahrzeuge in verschiedenen geografischen Bereichen.
- d)
- Stellt der Fluglotse fest, dass die Art der Staffelung oder der Mindestabstand zur Staffelung von zwei Luftfahrzeugen nicht aufrechterhalten werden kann, legt er eine andere Art der Staffelung oder einen anderen Mindestabstand fest, bevor der Zeitpunkt eintritt, zu/in dem die bestehende Mindeststaffelung verletzt würde.
ATS.TR.215 Festlegung und Mitteilung der Mindeststaffelung für die Anwendung von Punkt ATS.TR.210(c)
- a)
- Die Festlegung der für einen bestimmten Teil des Luftraums geltenden Mindeststaffelung muss von dem für die Erbringung der Flugverkehrsdienste verantwortlichen Anbieter von Flugverkehrsdiensten getroffen und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
- b)
- Für Verkehr, der von einem benachbarten Luftraum in einen anderen wechseln wird, und für Flugstrecken, die näher an der gemeinsamen Grenze benachbarter Lufträume verlaufen als die unter diesen Umständen geltende Mindeststaffelung dies zulässt, muss die Festlegung der Mindeststaffelung in Abstimmung zwischen den für die Erbringung der Flugverkehrsdienste in benachbarten Lufträumen verantwortlichen Anbietern von Flugverkehrsdiensten erfolgen.
- c)
- Einzelheiten der festgelegten Mindeststaffelung und ihrer Anwendungsbereiche werden mitgeteilt:
- (1)
- den betreffenden Flugverkehrsdienststellen,
- (2)
- den Piloten und Luftfahrzeugbetreibern mittels Veröffentlichungen im Luftfahrthandbuch (AIP), wenn die Staffelung auf der Nutzung bestimmter Navigationshilfen oder bestimmter Navigationstechniken durch die Luftfahrzeuge beruht.
ATS.TR.220 Anwendung der Wirbelschleppenstaffelung
- a)
- Die Flugverkehrskontrollstellen müssen für Luftfahrzeuge in den An- und Abflugphasen unter folgenden Umständen Mindestwerte für die Wirbelschleppenstaffelung anwenden:
- (1)
- ein Luftfahrzeug fliegt unmittelbar hinter einem anderen Luftfahrzeug in gleicher Höhe oder weniger als 300 m (1000 ft) unter diesem oder
- (2)
- beide Luftfahrzeuge nutzen dieselbe Piste oder parallele Pisten mit einem Abstand von weniger als 760 m (2500 ft) oder
- (3)
- ein Luftfahrzeug kreuzt hinter einem anderen Luftfahrzeug in gleicher Höhe oder weniger als 300 m (1000 ft) unter diesem.
- b)
- Punkt (a) gilt nicht für ankommende VFR-Flüge und für ankommende IFR-Flüge im Sichtflug, wenn das Luftfahrzeug das vorausfliegende Luftfahrzeug in Sichtweite gemeldet hat und angewiesen wurde, diesem Luftfahrzeug zu folgen und eine Eigenstaffelung zu jenem Luftfahrzeug beizubehalten. In diesen Fällen muss die Flugverkehrskontrollstelle eine Warnung vor Wirbelschleppen herausgeben.
ATS.TR.225 Verantwortung für die Kontrolle
- a)
- Ein kontrollierter Flug darf jederzeit nur einer einzigen Flugverkehrskontrollstelle unterstellt sein.
- b)
- Die Verantwortung für die Kontrolle aller Luftfahrzeuge innerhalb eines bestimmten Luftraumblocks liegt bei einer einzigen Flugverkehrskontrollstelle. Die Kontrolle über ein Luftfahrzeug oder Luftfahrzeuggruppen kann jedoch an andere Flugverkehrskontrollstellen delegiert werden, sofern die Koordinierung zwischen allen betroffenen Flugverkehrskontrollstellen gewährleistet ist.
ATS.TR.230 Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle
- a)
- Ort oder Zeitpunkt der Übergabe
Die Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs wird wie folgt von einer Flugverkehrskontrollstelle auf eine andere übergeben:
- (1)
- Zwischen zwei Stellen, die Bezirkskontrolldienste erbringen
Die Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs wird von einer Stelle, die Bezirkskontrolldienste in einem Kontrollbezirk erbringt, zu dem Zeitpunkt an eine Stelle übergeben, die Bezirkskontrolldienste in einem angrenzenden Kontrollbezirk erbringt, zu/in dem die gemeinsame Grenze zwischen beiden Kontrollbezirken nach Schätzungen der Bezirkskontrollstelle voraussichtlich überflogen wird, die das Luftfahrzeug kontrolliert, oder an dem von beiden Stellen vereinbarten Ort oder Zeitpunkt.
- (2)
- Zwischen einer Stelle, die Bezirkskontrolldienste erbringt, und einer Stelle, die Anflugkontrolldienste erbringt oder zwischen zwei Stellen, die Anflugkontrolldienste erbringen.
Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs erfolgt in beide Richtungen zwischen beiden Stellen an dem von beiden Stellen vereinbarten Ort oder Zeitpunkt.
- (3)
- Zwischen einer Anflugkontrolldienststelle und einer Flugplatzkontrollstelle
- i)
- Ankommendes Luftfahrzeug — Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines ankommenden Luftfahrzeugs durch die Anflugkontrolldienststelle an die Flugplatzkontrollstelle muss — je nach Sachlage — und entsprechend den Festlegungen in den Vereinbarungen und Betriebshandbüchern zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sich das Luftfahrzeug in einer der folgenden Situationen befindet:
- A)
- Es befindet sich in der Umgebung des Flugplatzes und
- a)
- es wird davon ausgegangen, dass der Anflug und die Landung in Erdsicht durchgeführt werden oder
- b)
- es hat ununterbrochene Sichtwetterbedingungen (VMC) erreicht.
- B)
- Es befindet sich an einem vorgeschriebenen Punkt oder in einer vorgeschriebenen Flughöhe.
- C)
- Es ist gelandet.
- ii)
- Abfliegendes Luftfahrzeug — Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines abfliegenden Luftfahrzeugs durch die Flugplatzkontrollstelle an die Anflugkontrolldienststelle muss — je nach Sachlage — und entsprechend den Festlegungen in den Vereinbarungen und Betriebshandbüchern wie folgt erfolgen:
- A)
- Bei vorherrschenden Sichtwetterbedingungen (VMC) in der Umgebung des Flugplatzes:
- a)
- vor dem Zeitpunkt, in/zu dem das Luftfahrzeug die Umgebung des Flugplatzes verlässt, oder
- b)
- vor dem Eintritt des Luftfahrzeugs in Instrumentenwetterbedingungen (IMC) oder
- c)
- es befindet sich an einem vorgeschriebenen Punkt oder in einer vorgeschriebenen Flughöhe.
- B)
- Bei vorherrschenden Instrumentenwetterbedingungen (IMC) am Flugplatz:
- a)
- unmittelbar nachdem sich das Luftfahrzeug in der Luft oder
- b)
- an einem vorgeschriebenen Punkt oder in einer vorgeschriebenen Flughöhe befindet.
- (4)
- Zwischen den Kontrollabschnitten oder Positionen innerhalb derselben Flugverkehrskontrollstelle
Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs von einem Kontrollabschnitt oder einer Position an einen anderen Kontrollabschnitt oder eine Position innerhalb derselben Flugverkehrskontrollstelle muss an dem in den Anweisungen der Flugverkehrsdienststelle festgelegten Punkt oder Zeitpunkt oder in der dort festgelegten Flughöhe erfolgen.
- b)
- Koordinierung der Übergabe
- (1)
- Die Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs von einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere darf nicht ohne die Zustimmung der übernehmenden Kontrollstelle übergeben werden, die nach den Punkten (2), (3), (4) und (5) eingeholt werden muss.
- (2)
- Die übergebende Kontrollstelle übermittelt der übernehmenden Kontrollstelle die entsprechenden Teile des aktuellen Flugplans sowie alle für die beantragte Übergabe relevanten Informationen.
- (3)
- Erfolgt die Übergabe der Kontrolle über ATS-Überwachungssysteme, müssen die für die Übergabe relevanten Kontrollinformationen Angaben über die Position und, falls erforderlich, den Kurs und die Geschwindigkeit des Luftfahrzeugs, wie sie von den ATS-Überwachungssystemen unmittelbar vor der Übergabe beobachtet wurden, enthalten.
- (4)
- Erfolgt die Übergabe der Kontrolle unter Verwendung der ADS-C-Daten, müssen die für die Übergabe relevanten Kontrollinformationen die vierdimensionale Position und, falls erforderlich, weitere Informationen enthalten.
- (5)
- Die übernehmende Kontrollstelle muss
- i)
- angeben, dass sie in der Lage ist, die Kontrolle des Luftfahrzeugs unter den von der übergebenden Stelle angegebenen Bedingungen zu übernehmen, sofern nicht in einer vorherigen Vereinbarung zwischen den beiden betroffenen Stellen festgelegt wurde, dass das Fehlen einer solchen Angabe die Annahme der angegebenen Bedingungen bedeutet, oder etwaige notwendige Änderungen daran angeben,
- ii)
- angeben, welche sonstigen Informationen oder Freigaben für einen späteren Flugabschnitt sie von dem Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe benötigt.
- (6)
- Sofern in einer Vereinbarung zwischen den beiden betroffenen Kontrollstellen nichts anderes festgelegt ist, benachrichtigt die übernehmende Kontrollstelle die übertragende Kontrollstelle nicht, wenn sie eine Zweiwege-Sprach- und/oder DataLink-Verbindungskommunikation mit dem betreffenden Luftfahrzeug festgelegt und die Kontrolle des Luftfahrzeugs übernommen hat.
- (7)
- Bei der Koordinierung zwischen Flugverkehrsdienststellen und/oder -sektoren sind standardisierte Sprechgruppen zu verwenden. Nur wenn standardisierte Sprechgruppen einer beabsichtigten Übermittlung nicht dienlich sind, ist normale Ausdrucksweise zu verwenden.
ATS.TR.235 ATC-Freigaben
- a)
- ATC-Freigaben dürfen sich nur auf die Anforderungen für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten stützen.
- (1)
- Freigaben dürfen nur für die rasche Abwicklung und Staffelung des Flugverkehrs erteilt werden und müssen sich auf bekannte Verkehrsbedingungen stützen, die Einfluss auf die Sicherheit des Flugbetriebs haben. Diese Verkehrsbedingungen umfassen nicht nur in der Luft und auf dem Rollfeld befindliche Luftfahrzeuge, über die die Kontrolle ausgeübt wird, sondern auch jeglichen Fahrzeugverkehr oder sonstige nicht permanente Hindernisse auf dem genutzten Rollfeld.
- (2)
- Flugverkehrskontrollstellen müssen solche Flugverkehrskontrollfreigaben erteilen, die zur Vermeidung von Kollisionen und zur raschen Abwicklung und Aufrechterhaltung eines geordneten Flugverkehrsflusses erforderlich sind.
- (3)
- ATC-Freigaben sind so früh zu erteilen, dass eine rechtzeitige Übermittlung an das Luftfahrzeug gewährleistet ist, sodass dieses die Freigaben einhalten kann.
- (4)
- Teilt der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs einer Flugverkehrskontrollstelle mit, dass eine ATC-Freigabe nicht zufriedenstellend ist, erteilt die Flugverkehrskontrollstelle eine geänderte Freigabe, soweit dies durchführbar ist.
- (5)
- Im Falle von Radarführung oder der Zuweisung einer nicht im Flugplan enthaltenen direkten Streckenführung, bei der ein IFR-Flug von der veröffentlichten ATS-Strecke oder vom Instrumentenflugverfahren abweicht, muss der für die ATS-Überwachung zuständige Fluglotse die Freigaben so erteilen, dass zu jedem Zeitpunkt die vorgeschriebene Hindernisfreiheit gegeben ist, bis das Luftfahrzeug den Punkt erreicht, an dem der Pilot sich wieder auf der im Flugplan festgelegten Strecke, auf einer veröffentlichten ATS-Strecke oder im Instrumentenflugverfahren befindet.
- b)
- Inhalt von Freigaben
Eine ATC-Freigabe enthält folgende Angaben:
- (1)
- Identifizierung des Luftfahrzeugs gemäß Flugplan,
- (2)
- Freigabegrenze,
- (3)
- Streckenführung:
- i)
- die Streckenführung muss in jeder Freigabe angegeben werden, wenn dies für notwendig erachtet wird,
- ii)
- der Ausdruck „cleared flight planned route” ( „Freigabe für die Strecke gemäß Flugplan” ) darf nicht verwendet werden, wenn eine Freigabeänderung erteilt wird,
- (4)
- Flughöhe(n) für die gesamte Flugstrecke oder einen Teil davon und Änderungen der Flughöhe, falls erforderlich,
- (5)
- alle erforderlichen Anweisungen oder Informationen zu anderen Punkten, wie z. B. ATFM-Startzeitnische, falls zutreffend, An- oder Abflugverfahren, Kommunikation und zeitliche Begrenzung der Gültigkeit der Freigabe.
- c)
- Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss im Hinblick auf die leichtere Erfüllung der in Punkt (b) genannten Vorgaben die Notwendigkeit der Festlegung von Standardab- und Anflugstrecken und der damit verbundenen Verfahren bewerten, damit
- (1)
- ein sicherer, geordneter und rascher Flugverkehrsfluss leichter realisiert und
- (2)
- die Beschreibung der Strecke und Verfahren der ATC-Freigaben vereinfacht werden.
- d)
- Freigaben für Transschallflüge
- (1)
- Die ATC-Freigabe für die Transschall-Beschleunigungsphase eines Flugs mit Überschallgeschwindigkeit muss sich mindestens bis zum Ende dieser Phase erstrecken.
- (2)
- Die ATC-Freigabe für die Geschwindigkeitsverringerung und den Sinkflug eines Luftfahrzeugs vom Reiseflug mit Überschallgeschwindigkeit zum Flug mit Unterschallgeschwindigkeit muss nach Möglichkeit einen ununterbrochenen Sinkflug mindestens während der Transschallphase gewährleisten.
- e)
- Änderungen der Freigabe bezüglich Streckenführung oder Flughöhe
- (1)
- Bei der Erteilung einer Freigabe, die eine angeforderte Änderung der Streckenführung oder der Flughöhe umfasst, ist die Art der Änderung in der Freigabe genau anzugeben.
- (2)
- Erlauben die Verkehrsbedingungen keine Freigabe einer angeforderten Änderung, ist das Wort „UNABLE” zu verwenden. Wenn es die Umstände erfordern, ist eine alternative Streckenführung oder Flughöhe anzubieten.
- f)
- Konditionelle Freigaben
Konditionelle Redewendungen, wie „behind landing aircraft” ( „hinter landendem Luftfahrzeug” ) oder „after departing aircraft” ( „nach startendem Luftfahrzeug” ) dürfen nicht für Bewegungen verwendet werden, die die aktive(n) Piste(n) betreffen, außer wenn der jeweilige Lotse und der Pilot die betreffenden Luftfahrzeuge oder Bodenfahrzeuge sehen. Das Luftfahrzeug oder das Bodenfahrzeug, das Ursache für die Angabe einer Bedingung in der erteilten Freigabe ist, muss das erste Luftfahrzeug oder Bodenfahrzeug sein, das sich vor dem anderen betroffenen Luftfahrzeug vorbeibewegt. In allen Fällen ist eine konditionelle Freigabe in der nachstehenden Reihenfolge zu erteilen und muss Folgendes umfassen:
- (1)
- das Rufzeichen,
- (2)
- die Bedingung,
- (3)
- die Freigabe,
- (4)
- eine kurze Wiederholung der Bedingung.
- g)
- Wiederholung von Freigaben, Anweisungen und sicherheitsrelevanten Informationen
- (1)
- Der Fluglotse muss sich durch Anhören der Wiederholung von sicherheitsrelevanten Teilen der ATC-Freigaben und Anweisungen nach den Punkten SERA.8015(e)(1) und (2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vergewissern, dass die Freigabe und/oder Anweisung von der Flugbesatzung korrekt bestätigt wurde, und unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um bei der Wiederholung gegebenenfalls festgestellte Unstimmigkeiten zu berichtigen.
- (2)
- Die Wiederholung von CPDLC-Mitteilungen im Sprechfunkverkehr ist nicht vorgeschrieben, sofern dies nicht vom Anbieter der Flugverkehrsdienste anders festgelegt wurde.
- h)
- Koordinierung von Freigaben
(11) Eine ATC-Freigabe muss zwischen den Flugverkehrskontrollstellen so koordiniert werden, dass die gesamte Strecke eines Luftfahrzeugs oder ein bestimmter Teil davon wie folgt abgedeckt ist.
- (1)
- Einem Luftfahrzeug muss eine Freigabe für die gesamte Strecke bis zum ersten Zielflugplatz unter einer der folgenden Bedingungen erteilt werden:
- i)
- wenn es vor dem Abflug möglich war, die Freigabe zwischen allen Stellen zu koordinieren, unter deren Kontrolle sich das Luftfahrzeug befinden wird,
- ii)
- wenn mit ausreichender Sicherheit feststeht, dass eine vorherige Koordinierung zwischen den Stellen erfolgt, unter deren Kontrolle sich das Luftfahrzeug im Anschluss befinden wird.
- (2)
- Ist die Koordinierung nach Punkt (1) nicht erfolgt oder vorgesehen, ist dem Luftfahrzeug eine Freigabe nur bis zu dem Punkt zu erteilen, bis zu dem eine Koordinierung mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist. Vor dem Erreichen eines solchen Punkts oder an einem solchen Punkt ist dem Luftfahrzeug eine weitere Freigabe zu erteilen, wobei gegebenenfalls Warteanweisungen erteilt werden.
- (3)
- Sofern von der Flugverkehrsdienststelle vorgeschrieben, muss das Luftfahrzeug Verbindung zu einer nachfolgenden Flugverkehrskontrollstelle aufnehmen, um eine nachgelagerte Freigabe vor Erreichen des Kontrollübergabepunkts einzuholen.
- i)
- Das Luftfahrzeug muss die erforderliche Zweiwege-Kommunikation mit der aktuellen Flugverkehrskontrollstelle aufrechterhalten, während eine nachgelagerte Freigabe eingeholt wird.
- ii)
- Eine Freigabe, die als nachgelagerte Freigabe erteilt wird, muss als solche für den Piloten eindeutig erkennbar sein.
- iii)
- Sofern nachgelagerte Freigaben nicht koordiniert sind, dürfen sie sich nur in dem Luftraum auf das ursprüngliche Flugprofil eines Luftfahrzeugs auswirken, in dem die für die Erteilung der nachgelagerten Freigabe verantwortliche Flugverkehrskontrollstelle zuständig ist.
- (4)
- Beabsichtigt ein Luftfahrzeug, von einem Flugplatz innerhalb eines Kontrollbezirks zu starten und innerhalb von 30 Minuten oder innerhalb einer anderen, zwischen den betreffenden Kontrollbezirken vereinbarten Zeitspanne in einen anderen Kontrollbezirk einzufliegen, hat eine Koordinierung mit der nachfolgenden Bezirkskontrollstelle zu erfolgen, bevor die Startfreigabe erteilt wird.
- (5)
- Beabsichtigt ein Luftfahrzeug, einen Kontrollbezirk für einen Flug außerhalb des kontrollierten Luftraums zu verlassen und anschließend in denselben oder einen anderen Kontrollbezirk einzufliegen, kann eine Freigabe vom Abflugort bis zum ersten Zielflugplatz erteilt werden. Solche Freigaben oder Änderungen daran gelten nur für diejenigen Teile des Flugs, die innerhalb des kontrollierten Luftraums durchgeführt werden.
ATS.TR.240 Kontrolle von Personen und Fahrzeugen an kontrollierten Flugplätzen
- a)
- Bewegungen von Personen oder Fahrzeugen, einschließlich geschleppter Luftfahrzeuge, auf dem Rollfeld eines Flugplatzes müssen durch die Flugplatzkontrollstelle im erforderlichen Umfang kontrolliert werden, um eine Eigengefährdung oder eine Gefährdung landender, rollender oder startender Luftfahrzeuge zu vermeiden.
- b)
- Für Bedingungen, unter denen Verfahren bei geringer Sicht in Betrieb sind, gilt:
- (1)
- Die auf dem Rollfeld eines Flugplatzes befindlichen Personen und Fahrzeuge sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken, wobei den Anforderungen, die Schutzzonen und erweiterten Schutzzonen von Funknavigationshilfen zu schützen, besondere Beachtung gilt.
- (2)
- Vorbehaltlich Punkt (c) muss das vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten vorgegebene und von der zuständigen Behörde genehmigte Verfahren zur Trennung von Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen unter Berücksichtigung der verfügbaren Hilfen eingehalten werden.
- (3)
- Werden kontinuierlich Präzisionsinstrumentenlandungen auf derselben Piste sowohl als ILS- als auch MLS-Landungen nach CAT II oder CAT III durchgeführt, sind die jeweils strengeren Vorgaben für ILS/MLS-Schutzzonen (Critical Areas) und erweiterte ILS/MLS-Schutzzonen (Sensitive Areas) anzuwenden.
- c)
- Einsatzfahrzeuge, die einem Luftfahrzeug in Not zu Hilfe eilen, haben Vorrang vor jedem anderen Bodenverkehr.
- d)
- Vorbehaltlich Punkt (c) müssen Fahrzeuge auf dem Rollfeld die folgenden Vorschriften beachten:
- (1)
- landende, startende oder rollende Luftfahrzeuge haben Vorfahrt vor Fahrzeugen, einschließlich Fahrzeugen, die Luftfahrzeuge schleppen,
- (2)
- Fahrzeuge, die Luftfahrzeuge schleppen, haben Vorfahrt vor anderen Fahrzeugen,
- (3)
- Fahrzeuge müssen anderen Fahrzeugen gemäß den Anweisungen der Flugverkehrskontrollstelle Vorfahrt gewähren,
- (4)
- unbeschadet der Punkte (1), (2) und (3) müssen Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeuge, die Luftfahrzeuge schleppen, die Anweisungen der Flugplatzkontrollstelle befolgen.
ATS.TR.245 Einsatz von Ausrüstung für die Überwachung der Bewegungen am Boden auf Flugplätzen
Die Flugverkehrsdienststelle muss erweitere Bodenverkehrsleit- und Kontrollsysteme (A-SMGCS) oder sonstige geeignete Überwachungsausrüstung einsetzen, wenn sie dies für eine vollständige oder teilweise visuelle Beobachtung des Rollfelds oder zur Ergänzung der visuellen Beobachtung für notwendig erachtet,- a)
- um Bewegungen von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen auf dem Rollfeld zu überwachen,
- b)
- um Piloten und Fahrern nach Bedarf Richtungsinformationen zu geben,
- c)
- um Beratung und Unterstützung hinsichtlich einer sicheren und effizienten Bewegung von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen auf dem Rollfeld zu leisten.
ATS.TR.250 Informationen für den zu beachtenden Verkehr und den zu beachtenden örtlichen Verkehr
- a)
- Immer dann, wenn kontrollierte Flüge untereinander einen zu beachtenden Verkehr darstellen, müssen die betreffenden kontrollierten Flüge Informationen über den zu beachtenden Verkehr erhalten.
- b)
- Die dem Fluglotsen bekannten Informationen über zu beachtenden örtlichen Verkehr müssen den betreffenden abfliegenden und ankommenden Luftfahrzeugen unverzüglich mitgeteilt werden.
ATS.TR.255 Betrieb auf parallelen oder nahezu parallelen Pisten
Bei einem vom Instrumentenanflug oder -abflug unabhängigen oder abhängigen Flugbetrieb auf parallelen oder nahezu parallelen Pisten, muss der Anbieter der Flugverkehrsdienste entsprechende Verfahren festlegen und von der zuständigen Behörde genehmigen lassen.ATS.TR.260 Wahl der Betriebspiste
Die Flugplatzkontrollstelle wählt unter Berücksichtigung der Bodenwindgeschwindigkeit und -richtung sowie sonstiger örtlich relevanter Faktoren, wie beispielsweise nachstehende, die Betriebspiste für Start und Landungen von Luftfahrzeugen aus:- a)
- Pistenkonfiguration,
- b)
- Wetterbedingungen,
- c)
- Instrumentenanflugverfahren,
- d)
- verfügbare Anflug- und Landehilfen,
- e)
- Platzrunden und Flugverkehrsbedingungen,
- f)
- Länge der Piste(n),
- g)
- sonstige in den örtlichen Anweisungen angegebene Faktoren.
ATS.TR.265 Kontrolle des Flugplatzverkehrs am Boden bei geringer Sicht
- a)
- Findet der Verkehr auf dem Rollfeld unter Sichtbedingungen statt, die es der Flugplatzkontrollstelle unmöglich machen, eine visuelle Trennung zwischen Luftfahrzeugen und zwischen Luftfahrzeugen und Fahrzeugen vorzunehmen, gilt Folgendes:
- (1)
- Abhängig von den geltenden Konstruktionsspezifikationen muss das sich auf einer Rollbahn befindliche Luftfahrzeug oder Fahrzeug vor einer Rollbahnkreuzung spätestens am Ende der Rollhaltemarkierung, die durch Zwischenrollhaltemarkierungen, Haltebalken oder Kreuzungsmarkierungen definiert ist, zum Halten kommen.
- (2)
- Die Längsstaffelung auf den Rollbahnen muss dem vom Anbieter der Flugverkehrsdienste für jeden einzelnen Flugplatz festgelegten Verfahren entsprechen, von der zuständigen Behörde genehmigt sein und den Merkmalen der für die Überwachung und Kontrolle des Bodenverkehrs verfügbaren Hilfen, der Komplexität der Flughafenanlage und den Merkmalen der Luftfahrzeuge, die diesen Flughafen anfliegen, Rechnung tragen.
- b)
- Die für den Start und die Fortsetzung des Flugbetriebs mit geringer Sicht geltenden Verfahren müssen nach Punkt ATS.OR.110 festgelegt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
ATS.TR.270 Genehmigung von Sonder-Sichtflugregeln
- a)
- Sonderflüge nach Sichtflugregeln können innerhalb einer Kontrollzone vorbehaltlich einer ATC-Freigabe genehmigt werden. Abgesehen von der von der zuständigen Behörde erteilten Sondergenehmigung für Hubschrauber — etwa für Polizeieinsätze, Ambulanzflüge, Such- und Rettungseinsätze und Löschflüge, gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen:
- (1)
- Solche Sonderflüge nach Sichtflugregeln dürfen nur während des Tages durchgeführt werden, sofern nicht anderweitig von der zuständigen Behörde genehmigt.
- (2)
- für den Piloten:
- i)
- frei von Wolken und mit Erdsicht,
- ii)
- Flugsicht von nicht weniger als 1500 m oder, für Hubschrauber, von nicht weniger als 800 m,
- iii)
- Geschwindigkeit von 140 kt IAS oder weniger, sodass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden können, um Kollisionen zu vermeiden.
- (3)
- Eine Flugverkehrskontrollstelle darf einem Luftfahrzeug keine Freigabe nach Sonder-Sichtflugregeln für den Start oder die Landung von oder auf einem in einer Kontrollzone gelegenen Flugplatz oder für den Einflug in die Flugplatzverkehrszone oder die Platzrunde erteilen, wenn die gemeldeten Wetterbedingungen an diesem Flugplatz unterhalb der folgenden Mindestwerte liegen:
- i)
- Bodensicht von weniger als 1500 m oder, für Hubschrauber, weniger als 800 m,
- ii)
- Hauptwolkenuntergrenze unter 180 m (600 ft).
- b)
- Eine Flugverkehrskontrollstelle muss die Anträge auf eine solche Genehmigung individuell bearbeiten.
ABSCHNITT 3
ATS.TR.300 Anwendung
- a)
- Die jeweiligen Flugverkehrskontrollstellen müssen Fluginformationsdienste für all jene Luftfahrzeuge bereitstellen, die wahrscheinlich von den Informationen betroffen sein werden und sich in einer der folgenden Situationen befinden:
- (1)
- für sie wird ein Flugverkehrskontrolldienst erbracht,
- (2)
- sie sind den zuständigen Flugverkehrsdienststellen auf andere Weise bekannt.
- b)
- Erbringen Flugverkehrsdienststellen sowohl Fluginformationsdienste als auch Flugverkehrskontrolldienste, hat die Erbringung der Flugverkehrskontrolldienste Vorrang vor der Erbringung der Fluginformationsdienste, wenn es die Erbringung der Flugverkehrskontrolldienste erfordert.
- c)
- Ein Anbieter von Fluginformationsdiensten muss die Modalitäten für Folgendes festlegen:
- (1)
- Aufzeichnung und Übermittlung von Informationen über den Flugverlauf,
- (2)
- Koordinierung und Übergabe der Zuständigkeit für die Bereitstellung des Fluginformationsdienstes.
ATS.TR.305 Umfang des Fluginformationsdienstes
- a)
- Der Fluginformationsdienst umfasst die Bereitstellung folgender relevanter Informationen:
- (1)
- SIGMET- und AIRMET-Informationen,
- (2)
- Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken,
- (3)
- Informationen über die Freisetzung radioaktiver Stoffe oder giftiger Chemikalien in die Atmosphäre,
- (4)
- Informationen über Änderungen der Verfügbarkeit von Funknavigationsdiensten,
- (5)
- Informationen über Änderungen des Zustands von Flugplätzen und zugehörigen Einrichtungen, einschließlich Informationen über den Zustand der Bewegungsflächen von Flugplätzen, wenn diese durch Schnee, Eis oder eine signifikante Schicht Wasser beeinträchtigt werden,
- (6)
- Informationen zu unbemannten Freiballonen,
- (7)
- Informationen über anormale Luftfahrzeugkonfigurationen und zustände,
- (8)
- sonstige Informationen zu Sachverhalten, die sich auf die Sicherheit auswirken können.
- b)
- Der für Flüge erbrachte Fluginformationsdienst muss zusätzlich zu den in Punkt (a) genannten Informationen die Bereitstellung von Informationen über Folgendes umfassen:
- (1)
- gemeldete oder vorhergesagte Wetterbedingungen an Start-, Ziel- und Ausweichflugplätzen,
- (2)
- Kollisionsgefahren für Luftfahrzeuge, die in Lufträumen der Klassen C, D, E, F und G betrieben werden,
- (3)
- für Flüge über Wasser, soweit möglich und von einem Piloten angefordert, alle verfügbaren Informationen, wie Funkrufzeichen, Position, rechtweisender Kurs über Grund, Geschwindigkeit usw., zu Wasserfahrzeugen in dem betreffenden Gebiet,
- (4)
- Meldungen, auch Freigaben, die von anderen Flugverkehrsdienststellen zur Weiterleitung an Luftfahrzeuge empfangen werden.
- c)
- Der für Flüge erbrachte AFIS muss zusätzlich zu den in den Punkten (a) und (b) genannten Informationen die Bereitstellung folgender Informationen umfassen:
- (1)
- Gefahr der Kollision mit Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und Personen, die sich auf dem Rollfeld befinden,
- (2)
- die Betriebspiste.
- d)
- Die Flugverkehrsdienststellen müssen, sobald dies möglich ist, Sonderflugmeldungen und außerplanmäßige Flugmeldungen übermitteln an:
- (1)
- andere betroffene Luftfahrzeuge,
- (2)
- die zugehörige Flugwetterüberwachungsstelle nach Anlage 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
- (3)
- andere betroffene Flugverkehrsdienststellen.
Die Übermittlung an Luftfahrzeuge muss so häufig und über einen Zeitraum wiederholt werden, wie von der betreffenden Flugverkehrsdienststelle festgelegt.
- e)
- Der für VFR-Flüge erbrachte Fluginformationsdienst muss zusätzlich zu den in Punkt (a) genannten Informationen die Bereitstellung verfügbarer Informationen zu den Verkehrs- und Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke enthalten, die die Durchführung des Flugs nach Sichtflugregeln unmöglich machen können.
- f)
- Sofern von der zuständigen Behörde so vorgegeben, verwaltet die AFIS-Stelle die Bewegungen von Fahrzeugen und Personen auf dem Rollfeld nach Punkt ATS.TR.240.
ATS.TR.310 Automatische Rundsendung von Lande- und Startinformationen mittels Sprache (Voice-ATIS)
- a)
- Die Sprach-ATIS-Rundsendung muss an den Flugplätzen angeboten werden, an denen die Kommunikationsbelastung für die UKW-Bord/Bodenkommunikation der Flugverkehrsdienste verringert werden muss. Wenn sie angeboten wird, muss sie Folgendes umfassen:
- (1)
- eine Rundsendung für ankommende Luftfahrzeuge,
- (2)
- eine Rundsendung für abfliegende Luftfahrzeuge,
- (3)
- eine Rundsendung für sowohl ankommende als auch abfliegende Luftfahrzeuge,
- (4)
- zwei Rundsendungen für ankommende bzw. abfliegende Luftfahrzeuge an den Flugplätzen, bei denen die Länge einer Rundsendung für sowohl ankommende als auch abfliegende Luftfahrzeuge übermäßig lang wäre.
- b)
- Für Sprach-ATIS-Rundsendungen muss, soweit wie praktisch möglich, eine eigene UKW-Frequenz genutzt werden. Ist keine eigene Frequenz verfügbar, kann die Übertragung auf dem Sprachkanal oder den Kanälen der am besten geeigneten Terminal-Navigationshilfen, vorzugsweise mittels VOR, erfolgen, sofern Reichweite und Verständlichkeit angemessen sind und die Identifizierung der Navigationshilfe mit der Rundsendung so aufeinander abgestimmt wird, dass diese nicht gelöscht wird.
- c)
- Sprach-ATIS-Rundsendungen werden nicht auf dem Sprachkanal eines ILS übertragen.
- d)
- Wird Sprach-ATIS bereitgestellt, muss die Rundsendung kontinuierlich und repetitiv sein.
- e)
- Die in der aktuellen Rundsendung enthaltenen Informationen werden unverzüglich den Flugverkehrsdienststellen mitgeteilt, die damit befasst sind, Luftfahrzeugen Informationen über Anflug, Landung und Start zu übermitteln, sofern die Meldung nicht von jenen Stellen vorbereitet wurde.
- f)
- Sprach-ATIS-Rundsendungen, die auf festgelegten Flugplätzen für den internationalen Luftverkehr bereitgestellt werden, müssen mindestens in englischer Sprache verfügbar sein.
ATS.TR.315 Automatische Rundsendung von Lande- und Startinformationen mittels DataLink-Verbindung (D-ATIS)
- a)
- Ergänzt eine D-ATIS-Meldung die bestehende Verfügbarkeit von Sprach-ATIS, so müssen die Informationen in Inhalt und Format identisch mit der geltenden Sprach-ATIS-Rundsendung sein. Sind meteorologische Informationen in Echtzeit enthalten und bleiben die Daten nach wie vor im Rahmen der Parameter der Kriterien für signifikante Änderungen nach Anhang V Punkte MET.TR.200(e) und (f), gilt der Inhalt für die Zwecke der Beibehaltung derselben Kennung als identisch.
- b)
- Ergänzt ein D-ATIS die bestehende Verfügbarkeit von Sprach-ATIS und muss das ATIS-System aktualisiert werden, muss die Aktualisierung von Sprach-ATIS und D-ATIS gleichzeitig erfolgen.
ATS.TR.320 Automatische Rundsendung von Lande- und Startinformationen (mittels Sprache und/oder DataLink-Verbindung)
- a)
- Werden Sprach-ATIS und/oder D-ATIS angeboten:
- (1)
- muss sich die mitgeteilte Information auf ein und denselben Flugplatz beziehen,
- (2)
- muss die mitgeteilte Information unverzüglich aktualisiert werden, wenn eine signifikante Änderung eintritt,
- (3)
- liegt die Erstellung und Verbreitung der ATIS-Meldung in der Verantwortung des Anbieters des Flugverkehrsdienstes,
- (4)
- müssen einzelne ATIS-Meldungen mit einem Buchstaben des Buchstabenalphabetes nach Punkt SERA.14020 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 gekennzeichnet werden. Die aufeinanderfolgenden ATIS-Meldungen zugewiesenen Benennungen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
- (5)
- Die Luftfahrzeuge bestätigen den Empfang der Informationen bei der Kontaktaufnahme mit der Flugverkehrsdienststelle, die den Anflugkontrolldienst bereithält, oder der Flugplatzkontrollstelle bzw. AFIS-Stelle.
- (6)
- Die jeweilige Flugverkehrsdienststelle muss bei der Antwort auf die Meldung nach Punkt (5) oder im Fall ankommender Luftfahrzeuge zu einem anderen, von der zuständigen Behörde gegebenenfalls vorgeschriebenen Zeitpunkt dem Luftfahrzeug die aktuelle Höhenmessereinstellung mitteilen.
- (7)
- Die meteorologischen Informationen sind der lokalen Routinemeldung oder der lokalen Sondermeldung zu entnehmen.
- b)
- Sollte es bei sich schnell ändernden Wetterbedingungen nicht ratsam sein, die meteorologischen Informationen nach Punkt (a)(7) in die ATIS-Meldung aufzunehmen, muss die ATIS-Meldung den Hinweis enthalten, dass die relevanten meteorologischen Informationen bei der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Flugverkehrsdienststelle gegeben werden.
- c)
- Informationen, die in einer aktuellen ATIS-Meldung enthalten sind, deren Empfang von dem betreffenden Luftfahrzeug bestätigt wurde, brauchen in einer gerichteten Übermittlung an das Luftfahrzeug nicht mehr genannt zu werden, ausgenommen die Höhenmessereinstellung, die nach Punkt (2) bereitgestellt werden muss.
- d)
- Bestätigt ein Luftfahrzeug den Empfang einer ATIS-Meldung, die nicht mehr aktuell ist, ergreift die Flugverkehrsdienststelle unverzüglich eine der folgenden Maßnahmen:
- (1)
- sie teilt dem Luftfahrzeug alle Informationen mit, die aktualisiert werden müssen,
- (2)
- sie weist das Luftfahrzeug an, die aktuellen ATIS-Informationen einzuholen.
ATS.TR.325 VOLMET und D-VOLMET-Rundsendungen
Sofern die zuständige Behörde dies vorschreibt, werden KW- oder UKW-VOLMET-Rundsendungen und/oder der D-VOLMET-Dienst, unter Verwendung der Standard-Sprechfunkgruppen zur Verfügung gestellt.ABSCHNITT 4
ATS.TR.400 Anwendung
- a)
- Der Flugalarmdienst muss von den Flugverkehrsdienststellen erbracht werden:
- (1)
- für alle Luftfahrzeuge, für die ein Flugverkehrskontrolldienst erbracht wird,
- (2)
- soweit möglich für alle anderen Luftfahrzeuge, die einen Flugplan eingereicht haben oder den Flugverkehrsdiensten auf andere Weise bekannt sind,
- (3)
- für alle Luftfahrzeuge, von denen bekannt ist oder angenommen wird, dass sie einem widerrechtlichen Eingriff ausgesetzt sind.
- b)
- Die Fluginformationszentralen oder Bezirkskontrollstellen dienen als zentrale Anlaufstelle für die Sammlung aller Informationen, die angesichts der Notsituation eines Luftfahrzeugs, das sich im Fluginformationsgebiet oder im betreffenden Kontrollbezirk befindet, relevant sind, sowie für die Weiterleitung dieser Informationen an die geeignete Rettungsleitstelle.
- c)
- Gerät ein Luftfahrzeug in eine Notsituation, während es der Kontrolle einer Flugplatzkontrollstelle oder Anflugkontrollstelle untersteht oder in Kontakt mit einer AFIS-Stelle steht, muss diese Stelle die zuständige Fluginformationszentrale oder Bezirkskontrollstelle unverzüglich hiervon unterrichten, die ihrerseits die Rettungsleitstelle unterrichtet, sofern diese Mitteilung an die Bezirkskontrollstelle, die Fluginformationszentrale oder die Rettungsleitstelle nicht erforderlich ist, weil die Art des Notfalls die Benachrichtigung überflüssig macht.
- d)
- Die jeweilige Flugplatzkontrollstelle oder Anflugkontrollstelle oder die entsprechende AFIS-Stelle löst jedoch zunächst den Alarm aus und unternimmt sonstige notwendige Schritte, um alle geeigneten lokalen Rettungs- und Nothilfeorganisationen in Bewegung zu setzen, die gemäß den örtlichen Anweisungen die erforderliche sofortige Hilfe leisten können, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:
- (1)
- es ist ein Flugunfall auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung eingetreten,
- (2)
- es liegen Informationen darüber vor, dass die Sicherheit eines Luftfahrzeugs, das unter die Zuständigkeit der Flugplatzkontrollstelle oder der AFIS-Stelle fällt oder fallen wird, beeinträchtigt sein kann oder beeinträchtigt wurde,
- (3)
- eine Anforderung der Flugbesatzung,
- (4)
- wenn anderweitig für notwendig oder wünschenswert erachtet oder wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit erforderlich ist.
ATS.TR.405 Meldung an die Rettungsleitstellen
- a)
- Unbeschadet sonstiger Umstände, die eine solche Meldung ratsam erscheinen lassen, müssen die Flugverkehrsdienststellen, sofern nicht in Punkt ATS.TR.420(a) anders angegeben, den Rettungsleitstellen unverzüglich nach folgendem Schema Meldung erstatten, wenn davon auszugehen ist, dass sich ein Luftfahrzeug in einer Notlage befindet:
- (1)
- Ungewissheitsstufe — eine der folgenden Situationen trifft zu:
- i)
- Es ging keine Meldung des Luftfahrzeugs innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten ein, gemessen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Meldung hätte eingehen müssen, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem mit dem betreffenden Luftfahrzeug erstmals erfolglos Kontakt aufgenommen wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
- ii)
- Ein Luftfahrzeug kommt innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, die den Flugverkehrsdienststellen zuletzt gemeldet oder von diesen geschätzt wurde, nicht an, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Die Ungewissheitsstufe gilt nicht, wenn kein Zweifel an der Sicherheit des Luftfahrzeugs und seiner Insassen besteht.
- (2)
- Bereitschaftsstufe — eine der folgenden Situationen trifft zu:
- i)
- Nach der Ungewissheitsstufe blieben weitere Versuche, mit dem Luftfahrzeug zu kommunizieren oder andere relevante Quellen heranzuziehen, um neue Informationen über das Luftfahrzeug in Erfahrung zu bringen, erfolglos.
- ii)
- Einem Luftfahrzeug, das die Landeerlaubnis erteilt wurde, landet nicht innerhalb von 5 Minuten nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Landung und die Kommunikation mit dem Luftfahrzeug konnte nicht wieder hergestellt werden.
- iii)
- An AFIS-Flugplätzen, unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Umständen.
- iv)
- Informationen sind eingegangen, die darauf schließen lassen, dass die Betriebstüchtigkeit des Luftfahrzeugs zwar beeinträchtigt ist, aber nicht in dem Umfang, dass von einer Notlandung auszugehen ist.
- v)
- Von einem Luftfahrzeug ist bekannt oder wird angenommen, dass es einem widerrechtlichen Eingriff ausgesetzt ist.
Die Punkte (i) bis (iv) gelten nicht, wenn sich Befürchtungen hinsichtlich der Sicherheit des Luftfahrzeugs und seiner Insassen nicht bestätigen.
- (3)
- Notstufe — eine der folgenden Situationen trifft zu:
- i)
- Nach der Bereitschaftsstufe lassen weitere erfolglose Versuche, eine Kommunikation mit dem Luftfahrzeug herzustellen, und weitergehende erfolglose Recherchen darauf schließen, dass sich das Luftfahrzeug in einer Notlage befindet.
- ii)
- Der Kraftstoff an Bord gilt als ausgeschöpft oder als für einen sicheren Zustand des Luftfahrzeugs unzureichend.
- iii)
- Es sind Informationen eingegangen, die darauf schließen lassen, dass die Betriebstüchtigkeit des Luftfahrzeugs in einem Umfang beeinträchtigt ist, der eine Notlandung wahrscheinlich macht.
- iv)
- Es sind Informationen eingegangen oder es gilt nach vernünftigem Ermessen als sicher, dass das Luftfahrzeug im Begriff ist, eine Notlandung durchzuführen oder durchgeführt hat.
Eine Notstufe gilt nicht, wenn es hinreichende Gewissheit darüber gibt, dass das Luftfahrzeug und seine Insassen nicht durch schwerwiegende und unmittelbare Gefahren bedroht sind und keine sofortige Hilfe benötigen.
- b)
- Die Meldung muss, sofern verfügbar, folgende Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:
- (1)
- INCERFA, ALERFA oder DETRESFA, je nachdem, welche Stufe der Notsituation zutrifft,
- (2)
- anrufende Stelle und Person,
- (3)
- Art des Notfalls,
- (4)
- wesentliche Informationen aus dem Flugplan,
- (5)
- Stelle, die den letzten Kontakte hatte — zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Mitteln,
- (6)
- letzte Positionsmeldung und Art und Weise der Positionsbestimmung,
- (7)
- Farbe und besondere Kennzeichen des Luftfahrzeugs,
- (8)
- gefährliche Güter, die als Fracht befördert werden,
- (9)
- jede von der meldenden Stelle ergriffene Maßnahme,
- (10)
- sonstige sachdienliche Hinweise.
- c)
- Liegen einige der in Punkt (b) genannten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung an die Rettungsleitstelle nicht vor, muss die Flugverkehrsdienststelle — sofern die Zeit dies erlaubt und nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Notstufe eintritt — alles daran setzen, diese Informationen vor der Ausrufung der Notstufe einzuholen.
- d)
- Im Zusammenhang mit der Meldung nach Punkt (a) übermitteln die Flugverkehrsdienststellen der Rettungsleitstelle unverzüglich Folgendes:
- (1)
- alle zweckdienlichen zusätzlichen Informationen, insbesondere über die Entwicklung der Notlage in den einzelnen Stufen oder
- (2)
- die Information, dass die Notlage nicht mehr besteht.
ATS.TR.410 Einsatz von Fernmeldeeinrichtungen
Die Flugverkehrsdienststellen müssen, soweit erforderlich, alle verfügbaren Fernmeldeinrichtungen in dem Bemühen nutzen, die Kommunikation mit einem Luftfahrzeug in einer Notlage herzustellen und aufrechtzuerhalten und um neue Informationen über das Luftfahrzeug in Erfahrung zu bringen.ATS.TR.415 Darstellung des sich in einer Notlage befindlichen Luftfahrzeugs
Wird davon ausgegangen, dass ein Notfall vorliegt, müssen die Flugverkehrsdienststellen, denen die Notlage bekannt ist, den Flug des betreffenden Luftfahrzeugs in einer Karte oder einem anderen geeigneten Werkzeug aufzeichnen, um die wahrscheinliche künftige Position des Luftfahrzeugs und seine maximale Reichweite von seiner letzten bekannten Position aus bestimmen zu können.ATS.TR.420 Unterrichtung des Luftfahrzeugbetreibers
- a)
- Entscheidet eine Bezirkskontrollstelle oder eine Fluginformationszentrale, dass für ein Luftfahrzeug die Ungewissheits- oder Bereitschaftsstufe gilt, unterrichtet sie den Luftfahrzeugbetreiber, soweit dies praktisch möglich ist, vor der Meldung an die Rettungsleitstelle.
- b)
- Soweit praktisch möglich, übermittelt eine Bezirkskontrollstelle oder eine Fluginformationszentrale unverzüglich dem Luftfahrzeugbetreiber alle der Rettungsleitstelle gemeldeten Informationen.
ATS.TR.425 Informationen an Luftfahrzeuge in der Nähe eines in Not befindlichen Luftfahrzeugs
- a)
- Hat eine Flugverkehrsdienststelle festgestellt, dass sich ein Luftfahrzeug in Not befindet, sind andere Luftfahrzeuge, die sich bekanntermaßen in der Nähe des betreffenden Luftfahrzeugs befinden, außer in den unter Punkt (b) genannten Fällen, so bald wie praktisch möglich von der Art der Notlage zu unterrichten.
- b)
- Ist einer Flugverkehrsdienststelle bekannt oder vermutet sie, dass ein Luftfahrzeug einem widerrechtlichen Eingriff ausgesetzt ist, darf in der Bord/Boden-Kommunikation des Flugverkehrsdienstes die Art der Notlage nicht genannt werden, sofern sie nicht zuerst in Kommunikationen des betreffenden Luftfahrzeugs genannt wurde und sichergestellt ist, dass die Nennung nicht zu einer Verschärfung der Lage führt.
- (5)
- Anhang V wird wie folgt geändert:
- a)
- Punkt MET.OR.120 erhält folgende Fassung:
MET.OR.120 Notifizierung von Abweichungen gegenüber den Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)
Der Anbieter von Wetterdiensten, der WAFS SIGWX zur Darstellung von Wetterdaten in binärem Universalformat (BUFR-Code) verwendet, hat den betreffenden WAFC unverzüglich festgestellte oder gemeldete signifikante Abweichungen in Bezug auf WAFS-SIGWX-Vorhersagen zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um Folgendes handelt:- a)
- Vereisung, Turbulenz, Cumulonimbuswolken, die verborgen, häufig oder eingelagert sind oder sich in einer Böenlinie befinden, Staub- oder Sandstürme;
- b)
- Vulkanausbrüche oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die flugbetrieblich von Bedeutung sind.
- b)
- In Punkt MET.OR.205 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Eine Flugwetterstation hat folgende Meldungen herauszugeben:” ;
- c)
- In Punkt MET.OR.210 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Eine Flugwetterstation hat folgende Werte zu beobachten und/oder zu messen:”
- d)
- Punkt MET.OR.240(a) wird wie folgt geändert:
- i)
- Punkt (2) erhält folgende Fassung:
- (2)
- METAR oder SPECI, einschließlich TREND, TAF oder geänderte TAF für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken- und Zielausweichflugplätze;
- ii)
- Punkt (6) erhält folgende Fassung:
- (6)
- Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen in Kartenform zur Herausgabe von AIRMET sowie eine AIRMET für Flüge in niedrigen Höhen für die gesamte Strecke;
- e)
- Punkt MET.OR.242 wird wie folgt geändert:
- i)
- Punkt (a) erhält folgende Fassung:
- a)
- Eine Flugplatz-Wetterwarte hat erforderlichenfalls der ihr zugeordneten Flugplatzkontrollstelle und AFIS-Stelle folgende Informationen vorzulegen:
- (1)
- lokale Routinemeldung, lokale Sondermeldung, METAR, TAF und TREND sowie deren Änderungen;
- (2)
- SIGMET, AIRMET, Windscherungswarnungen und -alarme sowie Flugplatzwarnungen;
- (3)
- zusätzliche, lokal vereinbarte meteorologische Informationen, wie Vorhersagen des Bodenwinds, um über eine etwaige Pistenänderung entscheiden zu können;
- (4)
- eingegangene Informationen über Vulkanaschewolken, für die noch keine SIGMET herausgegeben wurde, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Flugplatzkontrollstelle oder AFIS-Stelle;
- (5)
- eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Flugplatzkontrollstelle oder AFIS-Stelle.
- ii)
- Punkte (b)(1) und (2) erhalten folgende Fassung:
- (1)
- lokale Routinemeldung, lokale Sondermeldung, METAR, TAF und TREND sowie deren Änderungen;
- (2)
- SIGMET, AIRMET, Windscherungswarnungen und -alarme, angemessene Sonderflugmeldungen sowie Flugplatzwarnungen;
- f)
- Punkt MET.OR.245 wird wie folgt geändert:
- i)
- Punkt (b) erhält folgende Fassung:
- b)
- sich mit der für die Herausgabe der NOTAM und/oder ASHTAM zuständigen Stelle zu koordinieren, um sicherzustellen, dass die in den SIGMET, NOTAM und/oder ASHTAM enthaltenen meteorologischen Informationen über Vulkanasche schlüssig sind;
- ii)
- Punkt (f) wird wie folgt geändert:
- —
-
Die Punkte (1) und (2) erhalten folgende Fassung:
- (1)
- METAR, einschließlich aktueller Luftdruckdaten für Flugplätze und sonstige Standorte, TAF, TREND und deren Änderungen;
- (2)
- Vorhersagen für Höhenwinde, Lufttemperatur in der Höhe und signifikante Streckenwettererscheinungen sowie deren Änderungen, SIGMET und AIRMET sowie Sonderflugmeldungen;
- —
-
Die Punkte (6), (7) und (8) erhalten folgende Fassung:
- (6)
- die von einem TCAC in seinem Zuständigkeitsbereich herausgegebene Beratung zu tropischen Wirbelstürmen;
- (7)
- die von einem VAAC in seinem Zuständigkeitsbereich herausgegebene Beratung zu Vulkanasche;
- (8)
- eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugwetterüberwachungsstelle und den ACC/FIC.
- iii)
- folgender Buchstabe (g) wird angefügt:
- g)
- sofern verfügbar, den zuständigen Flugverkehrsdienststellen im Einklang mit den örtlichen Vereinbarungen Informationen über die Freisetzung toxischer Chemikalien in die Atmosphäre zur Verfügung zu stellen, die sich auf den Luftraum auswirken könnten, der von Flügen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs genutzt wird.
- g)
- Punkt MET.OR.250 erhält folgende Fassung:
MET.OR.250 SIGMET
Eine Flugwetterüberwachungsstelle muss- a)
- SIGMET zur Verfügung stellen und verbreiten;
- b)
- dafür sorgen, dass SIGMET aufgehoben werden, wenn die Wettererscheinung in dem von SIGMET erfassten Gebiet nicht mehr auftritt oder voraussichtlich nicht länger auftreten wird;
- c)
- dafür sorgen, dass die Gültigkeitsdauer der SIGMET vier Stunden nicht überschreitet und für den besonderen Fall von SIGMET über eine Vulkanaschewolke und tropische Wirbelstürme bis zu einer Dauer von sechs Stunden verlängert wird;
- d)
- dafür sorgen, dass SIGMET höchstens vier Stunden vor Beginn ihrer Gültigkeit herausgegeben werden. Für den besonderen Fall von SIGMET über eine Vulkanaschewolke und tropische Wirbelstürme muss SIGMET sobald dies praktisch möglich ist, jedoch nicht früher als zwölf Stunden vor Beginn ihrer Gültigkeit herausgegeben werden, wobei sie mindestens alle sechs Stunden zu aktualisieren sind.
- h)
- Punkt MET.OR.255 erhält folgende Fassung:
MET.OR.255 AIRMET
Eine Flugwetterüberwachungsstelle muss- a)
- AIRMET zur Verfügung stellen und verbreiten, wenn die zuständige Behörde entscheidet, dass aufgrund der Dichte des Flugverkehrs unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zu Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher die Herausgabe und Verbreitung von Bezirkswettervorhersagen angezeigt erscheint;
- b)
- die AIRMET aufheben, wenn die Wettererscheinung in dem Gebiet nicht mehr auftritt oder voraussichtlich nicht länger auftreten wird;
- c)
- dafür sorgen, dass die Gültigkeitsdauer der AIRMET vier Stunden nicht überschreitet.
- i)
- Punkt MET.OR.260(c) erhält folgende Fassung:
- c)
- dafür zu sorgen, dass Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen, die zur Untermauerung einer AIRMET herausgegeben werden, alle sechs Stunden mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Stunden herausgegeben und den betreffenden Flugwetterüberwachungsstellen spätestens eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeit übermittelt werden.
- j)
- Punkt MET.OR.265(a)(4) erhält folgende Fassung:
- (4)
- WAFC, internationale OPMET-Datenbanken, internationale NOTAM-Offices und Zentren, die in regionalen Flugsicherungsvereinbarungen für den Betrieb von internetbasierten, festen Flugfernmeldediensten benannt wurden;
- k)
- Punkt MET.OR.270 wird wie folgt geändert:
- i)
- der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
„Ein TCAC hat Folgendes zur Verfügung zu stellen:”
- ii)
- Punkt (a)(3) erhält folgende Fassung:
- (3)
- WAFC, internationale OPMET-Datenbanken und Zentren, die für den Betrieb von internetbasierten festen Flugfernmeldediensten zuständig sind;
- l)
- Punkt MET.TR.200 wird wie folgt geändert:
- i)
- In Punkt (a) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen und METAR müssen die folgenden Elemente in der angegebenen Reihenfolge enthalten:”
- ii)
- In Punkt (b) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen gilt:”
- m)
- Punkt MET.TR.205 wird wie folgt geändert:
- i)
- Punkt (a) wird wie folgt geändert:
- —
-
Punkt (1) erhält folgende Fassung:
- (1)
- In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR ist die Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit in Schritten von 10 Grad rechtweisend bzw. 1 kt (0,5 m/s) anzugeben.
- —
-
In Punkt (3) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„In lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR”
- —
-
Punkt (3)(iii)(A) erhält folgende Fassung:
- A)
- bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 5 kt (2,5 m/s) in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen zu melden, sofern Lärmschutzverfahren Anwendung finden,
- ii)
- Punkt (b) wird wie folgt geändert:
- —
-
Punkt (1) erhält folgende Fassung:
- (1)
- In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR ist die Sicht wie folgt zu melden: in Schritten von 50 m bei einer Sicht von unter 800 m; in Schritten von 100 m bei einer Sicht von mindestens 800 m, jedoch weniger als 5 km; in Schritten von einem Kilometer bei einer Sicht mindestens 5 km, jedoch weniger als 10 km, und als 10 km bei einer Sicht von mindestens 10 km, es sei denn, es gelten CAVOK-Bedingungen.
- —
-
Punkt (3) erhält folgende Fassung:
- (3)
- In den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen ist die Sicht entlang der Piste oder der Pisten zusammen mit den Maßeinheiten für die Angabe der Sicht zu melden.
- iii)
- Punkt (c) wird wie folgt geändert:
- —
-
Punkt (1) erhält folgende Fassung:
- (1)
- In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR ist die RVR wie folgt zu melden: in Schritten von 25 m bei einer RVR von unter 400 m; in Schritten von 50 m bei einer RVR zwischen 400 m und 800 m und in Schritten von 100 m bei einer RVR von über 800 m;;
- —
-
Punkt (3) erhält folgende Fassung:
- (3)
- Für lokale Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR gilt:
- i)
- Bei einer RVR über dem von dem verwendeten System messbaren Höchstwert ist diese in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen mit der Abkürzung „ABV” anzugeben und mit der Abkürzung „P” in der METAR, gefolgt von dem mit dem System messbaren Höchstwert.
- ii)
- Bei einer RVR unter dem von dem verwendeten System messbaren Mindestwert ist diese in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen mit der Abkürzung „BLW” anzugeben und mit der Abkürzung „M” in der METAR, gefolgt von dem mit dem System messbaren Mindestwert.
- —
-
In Punkt (4) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„In den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen” ;
- iv)
- Punkt (d) wird wie folgt geändert:
- —
-
Punkt (1) erhält folgende Fassung:
- (1)
- In den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen sind die aktuell beobachteten Wettererscheinungen unter Hinweis auf deren Art und Merkmale sowie gegebenenfalls deren Intensität anzugeben.
- —
-
In Punkt (3) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR sind die folgenden Merkmale der aktuell beobachteten Wettererscheinungen je nach Bedarf mit ihren jeweiligen Abkürzungen und gegebenenfalls den relevanten Kriterien anzugeben.
- —
-
In Punkt (4) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Für lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen und METAR” gilt:
- v)
- Punkt (e) wird wie folgt geändert:
- —
-
Punkt (1) erhält folgende Fassung:
- (1)
- In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR ist die Wolkenuntergrenze in Schritten von 100 ft (30 m) bis zu 10000 ft (3000 m) anzugeben.
- —
-
In Punkt (3) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen gilt:”
- vi)
- Punkt (f) wird wie folgt geändert:
- —
-
Punkt (1) erhält folgende Fassung:
- (1)
- In den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen sowie in den METAR sind die Lufttemperatur und die Taupunkttemperatur in Schritten von jeweils einem vollständigen Grad Celsius anzugeben.
- —
-
Punkt (3) erhält folgende Fassung:
- (3)
- In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR ist eine Temperatur von unter 0 °C zu kennzeichnen.
- vii)
- Punkt (g) wird wie folgt geändert:
- —
-
Punkt (1) erhält folgende Fassung:
- (1)
- In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR sind die QNH- und QFE-Werte als Zehntel Hektopascal zu bestimmen und in Schritten von ganzzahligen Hektopascal-Werten mit vier Ziffern anzugeben.
- —
-
In Punkt (3) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„In die lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen”
- n)
- Punkt MET.TR.210 wird wie folgt geändert:
- i)
- Punkt (a)(3)(i) erhält folgende Fassung:
- i)
- 2 Minuten für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen sowie für Windanzeigen in ATS-Stellen;
- ii)
- Punkt (c)(4)(ii)(A) erhält folgende Fassung:
- A)
- 1 Minute für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen sowie für RVR-Anzeigen in ATS-Stellen;
- o)
- Punkt MET.TR.215 wird wie folgt geändert:
- i)
- Punkt (e)(5) erhält folgende Fassung:
- (5)
- SIGMET und gegebenenfalls AIRMET und für die gesamte Strecke relevante Sonderflugmeldungen;
- ii)
- Punkt (g) erhält folgende Fassung:
- g)
- Werden Vorhersagen für Höhenwinde und die Lufttemperatur in der Höhe nach Punkt MET.OR.275(a)(1) in Kartenform zur Verfügung gestellt, sind sie als Grafiken zur Darstellung der Prognosen zu einem bestimmten Zeitpunkt für bestimmte Flugflächen nach Punkt MET.TR.275(b)(3) herauszugeben. Werden Vorhersagen für SIGWX-Wettererscheinungen nach Punkt MET.OR.275(a)(2) in Kartenform zur Verfügung gestellt, sind sie als Grafiken zur Darstellung der Prognosen zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Atmosphärenschicht herauszugeben, die durch Flugflächen nach den Punkten MET.TR.275(c) und MET.TR.275(d) begrenzt wird.
- p)
- Punkt MET.TR.220 wird wie folgt geändert:
- i)
- Punkt (c) erhält folgende Fassung:
- c)
- Die Gültigkeitsdauer einer Standard-TAF muss 9, 24 oder 30 Stunden betragen, sofern von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Verkehrsanforderungen für Flugplätze mit weniger als 9 Betriebsstunden nichts anderes vorgeschrieben wird. Die TAF ist nicht früher als eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer zur Übermittlung bereitzustellen.
- ii)
- Punkt (d) erhält folgende Fassung:
- d)
- Werden TAF in digitaler Form verbreitet, gilt Folgendes:
- (1)
- Sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden;
- (2)
- die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.
- iii)
- Die Punkte (g)(1) und (2) erhalten folgende Fassung:
- (1)
- eine 30 %-ige oder 40 %-ige Wahrscheinlichkeit alternativer Wetterbedingungen innerhalb eines bestimmten Vorhersagezeitraums besteht; oder
- (2)
- eine 30 %-ige oder 40 %-ige Wahrscheinlichkeit zeitweiser Fluktuationen der Wetterbedingungen innerhalb eines bestimmten Vorhersagezeitraums besteht.
- q)
- Die Punkte MET.TR.250 und MET.TR.255 erhalten folgende Fassung:
MET.TR.250 SIGMET
- a)
- Inhalt und Reihenfolge der Elemente in einer SIGMET haben dem Muster in Anlage 5A zu entsprechen.
- b)
- Es gibt drei Arten von SIGMET:
- (1)
- SIGMET für andere Streckenwettererscheinungen als Vulkanasche oder tropische Wirbelstürme;
- (2)
- SIGMET für Vulkanasche;
- (3)
- SIGMET für tropische Wirbelstürme.
- c)
- Die laufende Nummer der SIGMET besteht aus drei Zeichen — einem Buchstaben und zwei Ziffern.
- d)
- Nur eine der in Anlage 5A aufgeführten Wettererscheinungen ist in einer SIGMET zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgender Schwellenwert für die Bodenwindgeschwindigkeit von 34 kt (17 m/s) oder mehr für tropische Wirbelstürme zu verwenden.
- e)
- SIGMET zu Gewittern oder einem tropischen Wirbelsturm dürfen keine Hinweise auf damit verbundene Turbulenzen und Vereisung umfassen.
- f)
- Werden SIGMET digital verbreitet, gilt Folgendes:
- (1)
- Sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden;
- (2)
- die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.
MET.TR.255 AIRMET
- a)
- Inhalt und Reihenfolge der Elemente in einer AIRMET haben dem Muster in Anlage 5A zu entsprechen.
- b)
- Die im Muster in Anlage 5 genannte laufende Nummer hat der Anzahl der seit 00.01 UTC an dem betreffenden Tag für den Flugplatz herausgegebenen AIRMET zu entsprechen.
- c)
- Nur eine der in Anlage 5A aufgeführten Wettererscheinungen ist in der AIRMET zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgende Schwellenwerte zu verwenden, wenn die Wettererscheinung sich unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten unterhalb von Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher befindet:
- (1)
- weitverbreitet Bodenwindgeschwindigkeit über 30 kt (15 m/s) mit entsprechender Richtung und entsprechenden Einheiten;
- (2)
- weite Gebiete mit Verminderung der Sicht auf unter 5000 m, einschließlich der Wettererscheinung, die die Verminderung der Sicht verursacht;
- (3)
- weite Gebiete mit durchbrochener oder geschlossener Wolkendecke mit einer Untergrenze von weniger als 1000 ft (300 m) über Grund.
- d)
- AIRMET zu Gewittern oder Cumulonimbuswolken dürfen keine Hinweise auf damit verbundene Turbulenzen und Vereisung umfassen.
- e)
- Werden AIRMET digital verbreitet, gilt Folgendes:
- (1)
- Sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden;
- (2)
- die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.
- r)
- Punkt MET.TR.260(c) erhält folgende Fassung:
- c)
- Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass die Dichte des Verkehrs unterhalb von Flugfläche 100 Anlass für die Herausgabe einer AIRMET gibt, sind die Gebietswettervorhersagen für die Schicht zwischen dem Boden und der Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zur Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher herauszugeben und müssen diese Gebietswettervorhersagen ergänzend zur Herausgabe der AIRMET und der für Flüge in niedriger Höhe erforderlichen zusätzlichen Informationen Angaben zu den Streckenwettererscheinungen enthalten, die Flüge in niedriger Höhe gefährden können.
- s)
- Punkt MET.TR.265 erhält folgende Fassung:
MET.TR.265 Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche
- a)
- Die beratenden Informationen zu Vulkanasche sind in abgekürztem Klartext und nach dem Muster in Anlage 6 herauszugeben. Gibt es keine Abkürzungen, ist der auf ein Mindestmaß beschränkte englische Klartext zu verwenden.
- b)
- Wird die Beratung zu Vulkanasche digital verbreitet, gilt Folgendes:
- (1)
- sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden;
- (2)
- die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.
- c)
- Werden die beratenden Informationen zu Vulkanasche in grafischer Form aufbereitet, sind sie im Format Portable Network Graphics (PNG) herauszugeben.
- t)
- Dem Punkt MET.TR.270 werden folgende Punkte (c) und (d) angefügt:
- c)
- Wird die Beratung zu tropischen Wirbelstürmen digital verbreitet, gilt Folgendes:
- (1)
- sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden;
- (2)
- die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.
- d)
- Werden die beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen in grafischer Form aufbereitet, sind sie im Format Portable Network Graphics (PNG) herauszugeben.
- u)
- Punkt MET.TR.275(b)(3) wird wie folgt geändert:
- i)
- Die Punkte (i), (ii) und (iii) erhalten folgende Fassung:
- i)
- Winddaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa);
- ii)
- Temperaturdaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa);
- iii)
- Feuchtigkeitsdaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa) und 180 (500 hPa);
- ii)
- Punkt (viii) erhält folgende Fassung:
- viii)
- Geopotenzialhöhendaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa);
- v)
- Anlage 1 erhält folgende Fassung:
- w)
- Die Anlagen 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
- x)
- Anlage 5 wird gestrichen.
- y)
- folgende Anlagen 5A und 5B werden eingefügt:
- z)
- Die Anlagen 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
- (6)
- Anhang VI erhält folgende Fassung:
- (7)
-
Anhang XI erhält folgende Fassung:
Fußnote(n):
- (*)
Sofern von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.
- (**)
Im Bedarfsfall.
- (***)
Sofern von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.
- (****)
Im Bedarfsfall.
- (*****)
Die Planung, Dokumentation und Validierung von Flugverfahren schließt auch Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung und regelmäßigen Überprüfung ein.
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